B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7450/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte – zusammen mit einer von ihm als Onkel
bezeichneten Person – gemäss eigenen Angaben am 31. August 2015 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. September
2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszent-
rum (VZ) Zürich zugewiesen worden sei, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4
Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) behandelt werde.
B.
Am 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Im Beisein der Rechtsvertretung führte das SEM am 8. Oktober 2015 die
Erstbefragung durch, am 3. November 2015 erfolgte die Anhörung des Be-
schwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er in Syrien an diversen regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen habe und er aus diesem Grund verurteilt worden sei. Zudem hät-
ten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel
– YPG; vom Beschwerdeführer als Apocis bezeichnet) ihn rekrutieren wol-
len.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie
ein Urteil des „Einzelrichters des Militärs in B._______“ (in Kopie) zu den
Akten.
D.
Am 5. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte er
mit am 6. November 2015 übergebener Stellungnahme Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde die vorläufige Aufnahme verfügt.
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F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Novem-
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
G.
Am 23. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommen die Bestimmungen der TestV zur An-
wendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis kurz vor seiner
Ausreise mit Eltern und Geschwistern in B._______ gewohnt. Er begrün-
dete sein Asylgesuch zum einen damit, dass regelmässig YPG-Angehörige
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zu Hause vorbeigekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich ihnen
anzuschliessen. Er habe sich jedoch geweigert, habe aber befürchtet, ei-
nes Tages würden sie ihn einfach mitnehmen. Zum anderen machte er –
anlässlich der Anhörung vom 3. November 2015 – geltend, er habe an ver-
schiedenen Demonstrationen teilgenommen und dabei Fotos von Bashar
Al-Assad angezündet. Aus diesem Grund sei er verurteilt worden. Sein Va-
ter habe das Urteil entgegengenommen und ihn in der Folge zunächst zum
Grossvater und hernach ins Ausland geschickt.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die Demonstrati-
onsteilnahmen und die damit zusammenhängende Verurteilung im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, die Teilnahmen substanziiert und glaubhaft zu schildern. In seiner Dar-
stellung der Vorkommnisse fehlten die typischen Erzählungsmerkmale von
erlebten Ereignissen, vielmehr seien die Aussagen durchgehend ober-
flächlich ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er genauere Anga-
ben hätte machen können. Das eingereichte Dokument ändere nichts an
dieser Schlussfolgerung, da es nachweislich käuflich erwerbbar und auch
leicht fälschbar sei. Anzufügen sei sodann, dass der Beschwerdeführer we-
der ein exponiertes Profil aufweise noch je an einer Demonstration von den
Behörden inhaftiert oder registriert worden sei, weshalb er – unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – wohl kaum von den
Behörden namentlich als Regimegegner identifiziert worden sei. Folglich
sei schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Regime gezielt
nach ihm hätte gesucht haben und weshalb gerade er hätte verurteilt wer-
den sollen. Es sei dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die geltend
gemachte Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen der YPG führte die Vorinstanz
aus, es handle sich dabei gemäss Rechtsprechung mangels eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und in der Regel mangels hinrei-
chender Intensität nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Dieses
Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der
Darstellung des Beschwerdeführers, da ihm auch diesbezüglich keine er-
lebnisgeprägte Schilderung gelungen sei. Trotz schwieriger Lebensum-
stände im syrischen Bürgerkrieg und negativen Erfahrungen erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
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5.3 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, das syrische Regime würde
nur bestimmte Personen verfolgen. Die aktuelle Flüchtlingswelle stelle den
eindeutigen Beweis dafür dar, dass das Regime unberechenbar sei und die
Leute Angst hätten. Im Hinblick auf das eingereichte Dokument könne die
Vorinstanz nur vermuten, dass es nicht echt sei, hingegen sei keine krimi-
naltechnische Untersuchung erfolgt. Die Schlussfolgerung des SEM sei
deshalb nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Angaben
zu den Demonstrationsteilnahmen sei zu berücksichtigen, dass für eine
Person, die an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, keine Rolle
spiele, wie viele Menschen und wer genau an welcher Demonstration mit-
gemacht habe. Hätte der Beschwerdeführer überdies daran gedacht, je-
mals zu diesen Sachen angehört zu werden, hätte er den ganzen Ablauf
der Demonstration auswendig gelernt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene nicht geltend, die
Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Verfol-
gung beziehungsweise Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den be-
haupteten Rekrutierungsbemühungen der YPG unzutreffend eingeschätzt.
Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es erübrigt sich des-
halb, auf diese Thematik näher einzugehen, vielmehr kann auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.2.) verwie-
sen werden.
6.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgung
durch das syrische Regime zufolge seiner Demonstrationsteilnahmen im
Heimatland gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als
unglaubhaft zu qualifizieren sind.
6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
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sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2.2 Festzustellen ist vorneweg, dass der Beschwerdeführer den Um-
stand, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben und
von den syrischen Behörden deshalb verurteilt worden zu sein, anlässlich
der Erstbefragung vom 8. Oktober 2015 mit keinem Wort erwähnte. Seine
Erklärung dafür, er habe das entsprechende Dokument damals nicht bei
sich gehabt (vgl. Akten SEM A 20 S. 15 A: 184), kann angesichts der zent-
ralen Bedeutung des behaupteten Verfolgungsvorbringens nicht überzeu-
gen. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der syri-
schen Behörden, wonach ihm beziehungsweise seinem Vater ohne jegli-
che vorherige Kontaktnahme das fragliche Urteil übergeben worden sein
soll (vgl. A 20 S. 13) muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Im Hin-
blick auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene ist sodann festzuhalten,
dass für die Annahme der Glaubhaftigkeit nicht vorausgesetzt wird, dass
der Beschwerdeführer den Ablauf jeder Demonstrationsteilnahme ganz ge-
nau sollte wiedergeben können. Vielmehr ist entscheidend, dass er seine
Teilnahmen erlebnisgeprägt schildern kann, wie dies die Vorinstanz zutref-
fend festhielt. Selbst als Teilnehmer vieler Kundgebungen ist zu erwarten,
dass sich einzelne Szenen besonders eingeprägt hätten und diese Erleb-
nisse auch detailliert wiedergegeben werden können. Dies ist dem Be-
schwerdeführer nicht annähernd gelungen. So erscheint beispielsweise als
abwegig, dass der Beschwerdeführer von keiner seiner Teilnahmen ange-
ben kann, mit wem er an die Demonstrationen gegangen sei (vgl. A 20
S. 11 A: 127 ff.). Auch die Angabe, er habe an diesen Kundgebungen nichts
anderes gemacht, als Fotos von Bashar Al-Assad anzuzünden (vgl. A 20
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S. 11 f. A: 133 und 134), ist als unrealistisch zu bezeichnen. Ebenso ver-
mochter er zu seiner Motivation für die Kundgebungsteilnahmen nur ober-
flächliche Angaben zu machen (vgl. A 20 S. 11 A: 120 f.). Entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist schliesslich nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz dem eingereichten Dokument, welches ledig-
lich in Kopie (vgl. dazu die Form des Stempels und den deutlich sichtbaren
Rand des kopierten Dokuments) vorliegt, keinen Beweiswert zusprach,
ohne eine kriminaltechnische Untersuchung vorzunehmen. Eine solche
Untersuchung machte allenfalls bei Dokumenten Sinn, welche Merkmale
aufweisen, die einer entsprechenden Untersuchung zugänglich sind, was
bei der vorliegenden Urteilskopie nicht der Fall ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei – ebenso wie tausende weitere Geflüchtete – zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in seinem Heimatstaat nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
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im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 AsylG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: