B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7450/2018
tsr
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Eritrea im November 2015, indem er die Grenze zu Äthiopien illegal
überquert habe und von Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Am
23. Oktober 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nach, worauf er dort am 8. November 2016 zu seiner
Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde (Befragung zur Person [BzP]) und am 5. September 2018 vertieft zu
seinen Asylgründen angehört wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und
stamme aus C._______, Zoba Debub, Subzoba Adi Quala. Er habe sein
Heimatland verlassen, um weiterhin zur Schule gehen zu können und nicht
unbegrenzten Militärdienst leisten zu müssen. Da er während der 7. Klasse
von der (…) getroffen worden sei, sei er krank geworden und habe seinen
Körper nicht mehr kontrollieren können. Als es ihm nach einiger Zeit wieder
besser gegangen sei, habe er die Schule fortsetzen wollen. Dies sei ihm
jedoch verwehrt worden. Er sei sich bewusst gewesen, dass man in den
Militärdienst eingezogen werde, sobald man die Schule nicht mehr besu-
che. Dies habe er jedoch unter keinen Umständen gewollt. Zumal er vor
diesem Hintergrund keine Zukunftsperspektive in der Heimat gesehen
habe, sei er zusammen mit sechs anderen illegal ausgereist.
Zur Stützung seiner Identität reichte er die Kopie seines Taufscheins bei.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er,
es seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme
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zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unent-
geltliche Rechtspflege inklusive Kostenvorschusserlass sowie die Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben dem angefochtenen Ent-
scheid vom 29. November 2018 und einer Fürsorgebestätigung vom
27. Dezember 2018 einen Beleg für einen Termin bei Dr. D._______ am
21. Dezember 2018, eine Kopie einer Fotografie einer Medikamentenkarte
des (…) Kantonsspitals vom 21. Dezember 2018 sowie einen psychothe-
rapeutischen Bericht vom 23. Dezember 2018 ein.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2019 den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be-
schwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist bis zum
1. Februar 2019 eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtlicher Rechts-
beistand oder amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet werden solle als
auch sich zu allfälligen gesundheitlichen Problemen zu äussern respektive
einen detaillierten, aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen,
mit der er die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht des (…) Kantonsspitals vom 22. Dezember 2018 zu den Akten, in
dem ihm eine latente Tuberkulose attestiert werde, und teilte mit, MLaw
Sonja Comte sei mit einer allfälligen Beiordnung als amtliche Rechtsbei-
ständin einverstanden.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer innert Frist keine Erklärung betreffend der Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht nachgereicht habe. Weiter wurde das
Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gutgeheissen.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 18. Februar
2019 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung
zu den Akten.
J.
Mit Replik vom 12. März 2019 nahm der Beschwerdeführer – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – zunächst Stellung zu den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz. Zudem beantragte er in ergänzender respektive er-
setzender Weise, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
beziehungsweise unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Kos-
tenvorschusserlass sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Kurzbericht der Hilfswerks-
vertretung in Kopie ein. Zudem wurde eine Liste der getätigten Aufwendun-
gen zu den Akten gereicht.
K.
Mit weiterer Eingabe vom 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und betonte seine gute Integra-
tion während der letzten drei Jahre und seinen Wunsch, in der Schweiz
bleiben zu dürfen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, sich bis zum 4. Oktober 2019 zum Standpunkt der
Tuberkulosebehandlung sowie zu allfällig weiteren gesundheitlichen Prob-
lemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht ein-
zureichen.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis zu den Akten, welches bescheinigte, dass der Beschwerde-
führer an latenter Tuberkulose leide und in Behandlung sei. Weiter wurde
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
N.
Mit weiterer Eingabe vom 12. November 2019 reichte die rubrizierte
Rechtsvertreterin ein Gesuch um Entbindung aus dem amtlichen Mandat
und eine Übertragung auf MLaw E._______ ein, da sie nur noch bis Ende
November 2019 bei Caritas angestellt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nach-
folgender Erwägungen – einzutreten ist.
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Seite 6
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der
Replik angepasst und in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Sachverhalt auf die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erweitert. Zudem hat er neu subeventualiter die Rückwei-
sung an die Vorinstanz beantragt. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer mit dieser Änderung der Rechtsbegehren den Streitgegen-
stand ausgedehnt hat und ob dies zulässig ist.
2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Mit der Beschwerde-
einreichung definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren
den Prozessgegenstand. Sämtliche Haupt- und Eventualbegehren sind be-
reits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist vorzubringen. Werden bei Beschwerdeeinreichung nur einzelne
Elemente der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, erwachsen die
nicht angefochtenen Teile der Verfügung in Rechtskraft (vgl. SEEHTA-
LER/BOCHSLER in: Waldmann/Weissenberger; Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 52 Rz. 36-54; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens-
recht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1284; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 28. Dezember
2018 einzig geltend, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich als
unzumutbar beziehungsweise unzulässig. Die Beschwerde richtet sich so-
mit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegwei-
sungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuches sind somit unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
2.4 Auf den nachträglichen Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, ist daher nicht
einzutreten.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG, SR 142.20]).
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Seite 7
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
3.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der
Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei
oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflicht-
arbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Beru-
fung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernst-
haftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass
ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der
genannten Konventionsrechte drohen würde.
3.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
3.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
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Seite 8
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
3.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
(Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [als Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 publiziert]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentli-
chen aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
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Seite 9
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
3.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder
das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen.
Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
3.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
D-7450/2018
Seite 10
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
3.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
D-7450/2018
Seite 11
3.3.3 Mit dem erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2)
prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für
den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Per-
son in den Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
D-7450/2018
Seite 12
Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
3.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 3.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle
Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann
mit einem familiären Beziehungsnetz. Er verfügt über Berufserfahrung in
der Landwirtschaft und seine Familie besitzt einen bäuerlichen Betrieb, in
dem er wieder arbeiten könnte. Unter diesen Umständen ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf
ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbeson-
dere bei seinen Familienangehörigen wohnen und zunächst auch arbeiten
kann. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat
in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Daran vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern. Praxisge-
mäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Beim Be-
schwerdeführer wurden gemäss Schreiben einer eidgenössisch anerkann-
ten Psychotherapeutin vom 23. Dezember 2018 psychische Probleme er-
kannt, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihn nach Hause zu schicken.
Weiter wurde gemäss Arztbericht vom 22. Dezember 2018 eine latente Tu-
berkulose diagnostiziert. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass die
Behandlung voraussichtlich in neun Monaten abgeschlossen werden
könne. Im Arztzeugnis vom 21. September 2019 wurde erneut bestätigt,
dass der Beschwerdeführer an einer latenten Tuberkulose leide und wei-
terhin in Behandlung sei. Weitere gesundheitliche Probleme wurden nicht
geltend gemacht beziehungsweise wurde in der Eingabe vom 3. Oktober
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Seite 13
2019 festgehalten, weitere gesundheitlichen Beschwerden seien nicht be-
kannt. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf diese Angaben
nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine
lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige
medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Erit-
rea ist massgeblich staatlich finanziert und für Personen mit Armenausweis
kostenlos (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
28. Februar 2019 festgestellt hat, von der Behandelbarkeit von Tuberku-
lose in Eritrea aus. Eine im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der
Krankheit des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso
wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber
hinaus kann der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe
beantragen.
3.3.5 Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu
erachten ist.
3.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
3.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
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überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit – soweit auf sie
einzutreten ist – abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom
17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und mit Verfügung vom 8. Februar 2019 das Gesuch um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind, sind im
vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2 Mit Eingabe vom 12. November 2019 ersuchte die mit Verfügung vom
8. Februar 2019 als amtliche Vertreterin eingesetzte Frau MLaw Sonja
Comte, Caritas Schweiz, um Entbindung als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Begründung wurde geltend gemacht, sie beginne eine neue Ausbil-
dung, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandatsverhältnis gewissen-
haft weiterzuführen. Deshalb ersuche sie, ab dem 20. November 2019 als
neue Mandatsträgerin Frau Rechtsanwalt MLaw Eliane Schmid einzuset-
zen. Dieses Gesuch ist abzuweisen; zumal per Ende November 2019 keine
weiteren Instruktionsmassnahmen mehr nötig waren, nachdem der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen ist und Frau MLaw Eliane Schmid keine schrift-
lichen Eingaben mehr zu verfassen hat. Festzuhalten bleibt zudem, dass
der mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eingesetzten Frau MLaw Sonja
Comte ein amtliches Honorar erst ab Einsetzung zu vergüten ist. Zudem
ist grundsätzlich nur der notwendige Aufwand zu vergüten. Wie sie in ihrer
Eingabe vom 12. März 2019 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung selber
einräumt, können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Rechtsbe-
gehren vorgebracht werden. Deshalb ist betreffend dieser Ergänzungen
kein amtliches Honorar zu vergüten.
5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu
den Akten gereicht. Obwohl die rubrizierte Rechtsvertreterin in der Verfü-
gung vom 8. Februar 2019 ausdrücklich auf den Stundenansatz bei nicht-
anwaltlicher Vertretung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aufmerksam gemacht
wurde, hat sie einen Stundenansatz von Fr. 180.– (beziehungsweise Fr.
193.85 inkl. MwSt.) geltend gemacht. Dieser Ansatz ist zu hoch und des-
halb auf Fr. 150.- pro Stunde zu kürzen. Auch die Spesenpauschale ist
nicht zu vergüten. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von total 8
Stunden und 10 Minuten ist zudem betreffend der Eingabe vom 18. März
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2019 um 70 Minuten und somit auf total 7 Stunden zu kürzen. In Anwen-
dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist
das Honorar somit auf rund Fr. 1’130.– (für 7 h bei einem Stundenansatz
von Fr. 150.– sowie MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Sonja
Comte, Caritas Schweiz, als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Entlassung von MLaw Sonja Comte als amtliche Rechts-
beiständin wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1’130.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: