Abtei lung IV
D-745/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-745/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 28.
Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Angelegenheit sei noch einmal
genau zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in An-
wendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
beurteilen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) vom 17. Juni 2008 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 22. Dezember 2008 durch die Vorinstanz sowie auf
die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2009 zu verweisen ist
(vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde vom 4. Februar 2009 explizit gestellte materi-
elle Rechtsbegehren fehlen, der Beschwerdeführer lediglich lapidar die
"Bitte" festhält, seine Angelegenheit sei noch einmal genau zu prüfen,
dass im Weiteren rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, die
wirtschaftliche Lage in Serbien sei katastrophal, als Kosovo-Serbe sei
es praktisch unmöglich eine Arbeit zu finden und sogar die Polizei
würde sie (die Kosovo-Serben) diskriminieren,
dass die Beschwerde – ausser der Wiederholung eines Teils der Aus-
sagen des Beschwerdeführers – keine weiteren Ausführungen enthält,
mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersicht-
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lich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass das BFM angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere und zur Mög-
lichkeit der Kontaktnahme mit seinen Verwandten zwecks Papierbe-
schaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht
den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass das BFM aufgrund der Widersprüchlichkeit beziehungsweise dem
Nachschieben von Kernvorbringen zu seinen Asylvorbringen zu Recht
davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich seien,
dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Serbien
zusätzliche Abklärungen erforderlich machen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung oder die auswärtige
Einschätzung demokratischer Errungenschaften demgegenüber von
untergeordneter Bedeutung sind,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
seit 1999 in Serbien lebt, dort die Schule abgeschlossen sowie zwei
Jahre studiert und eine Bar geführt hat,
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dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rück-
kehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Serbien zurück-
greifen kann, zumal seine Mutter und auch sein Bruder in B._______
leben (A1, S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer aus all diesen Gründen zumutbar ist,
sein Leben in Serbien fortzuführen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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