Abtei lung IV
D-745/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-745/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren
der Beschwerdeführerin vom 17. April 2003 ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit
Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen.
B.
Mit einer als "zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom
22. Dezember 2006 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter erneut an das BFM. Dieses überwies die Eingabe an
die ARK, nachdem es die geltend gemachten Vorbringen
"mehrheitlich" als Revisionsgründe erachtete. Das Revisionsgesuch
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September
2009 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein neues Asylgesuch
einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Sie begründete das neu eingereichte
Asylgesuch mit dem Vorliegen von objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen sowie von Wiedererwägungsgründen. Zum einen sei ihr
Sohn aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, weshalb die
Beschwerdeführerin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Zum
anderen habe sie ihr Heimatland vor mehreren Jahren im
wehrdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und sei zudem exilpolitisch
aktiv.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 - der Beschwerdeführerin eröffnet
am 3. Februar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 nicht ein, ordnete die
Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zufolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur
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Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die neuen
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum sowie zu
demjenigen ihres Sohnes seien nicht glaubhaft, weshalb auch ihrer
Darstellung der illegalen Ausreise des Sohnes im militärdienst-
pflichtigen Alter und der damit zusammenhängenden Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin der Boden entzogen sei. Überdies ergäben
sich aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des
letzten Asylverfahrens am 1. September 2009 Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihrem Rechtsvertreter
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eröffnet wurde (Art. 11 Abs. 3 VwVG), obschon das Asylgesuch vom
17. Dezember 2009 vom Rechtsvertreter eingereicht wurde und dieser
Eingabe eine entsprechende Vollmacht beilag. Die Eröffnung einer
Verfügung an die vertretene Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich -
wie in der Beschwerdeschrift erwähnt (S. 4) - eine mangelhafte
Eröffnung dar. Aus dem Mangel darf der Partei kein Nachteil entstehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3). Ein solcher Mangel ist im
vorliegenden Fall - da die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erheben liessen - nicht
gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
- unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
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rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen mate-
riellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten.
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
5.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit
ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein
materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an das Beweis-
mass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit
eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse
sind tief anzusetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Diese Prüfung bleibt auf
Ereignisse beschränkt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, und hat nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbe-
griffs (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen (vgl. EMARK 2005
Nr. 2).
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle
Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ist somit erfüllt.
6.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz,
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es lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vor.
6.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin nenne neu als
Geburtsdatum ihres Sohnes den (...) 1973. In der Erstbefragung vom
6. Juni 2003 habe sie angegeben, dass B._______ am (...) 1997
geboren sei. Damit wäre er heute 12 Jahre alt und nicht im
dienstpflichtigen Alter, womit er in Eritrea nicht als Deserteur oder
Refraktär gelte. Das neue Geburtsjahr vermöge nicht zu überzeugen,
da die Beschwerdeführerin als ihr eigenes Geburtsdatum im ersten
Asylverfahren den (...) 1974 angegeben habe. Im neuen Asylverfahren
mache sie geltend, in Wirklichkeit am (...) 1966 geboren zu sein. Damit
wäre sie bei der Geburt ihres Sohnes 7 Jahre alt gewesen.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, gestützt auf die
von ihr eingereichte Geburtsurkunde ergebe sich, dass sie am (...)
1966 geboren sei. Ihr Sohn sei gemäss Taufschein am (...) 1973
(äthiopischer Kalender) und somit am (...) 1981 des gregorianischen
Kalenders geboren. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Geburt
ihres Sohnes (...) Jahre alt gewesen. Dies sei zwar sehr jung, im
eritreischen Vergleich jedoch nicht ungewöhnlich.
Die Beschwerdeführerin füllte anlässlich ihrer ersten
Asylgesuchseinreichung am 17. April 2003 eigenhändig das
Personaldatenblatt (in tigrinisch) aus und gab dabei als Geburtsdatum
den (...) 1974 an (vgl. A2/3). Dieses Datum nannte sie auch anlässlich
der Kurzbefragung, zudem gab sie damals an, sie kenne ihr
Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender nicht, weil sie in Eritrea
gelebt habe (vgl. A1/8 S. 1). Weder im Verlauf des ersten
erstinstanzlichen Asylverfahrens noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren machte die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam, dass das von den Behörden aufgeführte Geburtsdatum
unzutreffend sei. Vielmehr reichte sie selber Beweismittel ein, auf
denen als Geburtsdatum ebenfalls der (...) 1974 aufgeführt ist
(Mitgliedskarte [ausgestellt am {...} in Deutschland] und
Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2006 der Eritrean Liberation
Front-Revolutionary Council [ELF-R.C]). Zudem liess die
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. November 2006
ausdrücklich ausführen, sie sei (...) Jahre alt und damit im
wehrpflichtigen Alter (vgl. Akten ARK act. 8 S. 3). Ebenso wird in der
als Revisionsgesuch entgegengenommenen Rechtsschrift vom
22. Dezember 2006 dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im
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Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2003 (...) Jahre alt
gewesen. Erst mit Eingabe vom 5. Februar 2007 reichte die
Beschwerdeführerin ein Dokument ein, welches als Geburtsdatum den
(...) 1966 aufführt. Allerdings liess die Beschwerdeführerin damals
noch vorbringen, in der Urkunde sei das Geburtsdatum nach
äthiopischem Kalender angegeben. Im neuen Asylgesuch vom
17. Dezember 2009 wird nun als weitere Variante dargelegt, die
Beschwerdeführerin sei am (...) 1966 (gregorianischer Kalender)
geboren. Alleine dieses aufgezeigte Aussageverhalten weckt
erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Festzuhalten ist sodann, dass es sich bei dem von der
Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren (im Original) eingereichten
"Identitätsdokument", entgegen der Behauptung in der Beschwerde,
nicht um eine Geburtsurkunde handelt, sondern um eine Bestätigung
der beglaubigten Unterschrift und des tatsächlichen Fotos der
aufgeführten Person. Klar erscheint im Weiteren, dass es sich beim
angegebenen Geburtsdatum in Englisch ("[...]1966") um ein solches
nach gregorianischem Kalender handelt, existiert doch eine
Monatsbezeichnung "[...]" im äthiopischen Kalender nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um ein authentisches
Dokument handelt, bestehen nicht. Zwar hat die Beschwerdeführerin
bis anhin kein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7)
eingereicht und es steht insofern nicht mit Sicherheit fest, ob es sich
bei der im Dokument aufgeführten Person tatsächlich um die
Beschwerdeführerin handelt. Letztlich braucht die Frage, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich am (...) 1966 geboren wurde - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - jedoch nicht
abschliessend beurteilt zu werden.
Umstritten ist nicht nur das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin,
sondern - dies ist letztlich entscheidend - auch dasjenige ihres
Sohnes. Nach Kindern gefragt gab die Beschwerdeführerin im ersten
Asylverfahren sowohl in der Kurzbefragung als auch der Anhörung
durch die kantonale Behörde an, ihre (...) B._______ und C._______
beziehungsweise D._______ seien am (...) 1997 geboren (vgl. A1/8
S. 2 und A9/17 S. 4). Mit dem neuen Asylgesuch reichte die
Beschwerdeführerin hingegen eine Taufurkunde ein, wonach
B._______, geboren am (...) 1973, Sohn von A._______ und
E._______, am (...) 1973 getauft worden sei. Klar erscheint, dass mit
den aufgeführten (Geburts- und Tauf-)Daten solche des äthiopischen
Kalenders gemeint sind. Zum einen angesichts der
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Monatsbezeichnungen nach äthiopischem Kalender, zum andern
lassen sich die angegebenen Daten (Geburt am (...) 1973 und Taufe
am (...) 1973) nach gregorianischem Kalender kaum erklären.
Demzufolge ergibt sich, wollte man sich auf den Taufschein abstützen,
als Geburtsdatum der (...) 1981 (gregorianischer Kalender). Der
vorgelegte Taufschein vermag allerdings angesichts der gesamten
Umstände den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten
Sachverhalt nicht zu belegen. Einerseits lässt sich der Taufschein, bei
welchem es sich nicht um ein behördliches Dokument zum Nachweis
der Identität handelt, nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Sohn
der Beschwerdeführerin zuordnen. Die Beschwerdeführerin bleibt
insbesondere jede Erklärung für ihre abweichenden Angaben im
erstinstanzlichen ersten Asylverfahren schuldig. Ebenso wenig ist
ersichtlich, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin überhaupt von
dem von ihr neu geltend gemachten Sachverhalt erfahren und
insbesondere die Taufurkunde erhalten haben will. Hinzu kommt
schliesslich die nicht unerheblich eingeschränkte Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die
Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit Geburtsdatum (...) 1981,
kann aus diesen Gründen - selbst wenn von einem früheren
Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ausgegangen würde - nicht
geglaubt werden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung, angesichts des Alters des Sohnes wäre er nicht im
dienstpflichtigen Alter und gelte deshalb in Eritrea nicht als Deserteur
oder Refraktär. Entsprechend ist auch der geltend gemachten
Reflexverfolgung der Boden entzogen. Die eingereichte Bestätigung
(in Kopie), dass sich B._______ im Flüchtlingslager F._______ Camp
aufhalte, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.
6.2.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei in der Schweiz politisch aktiv. Ihre Tätigkeiten für die
ELF-RC dauerten schon seit mehreren Jahren an und stellten
angesichts der Verhältnisse in Eritrea dringende Hinweise auf politisch
motivierte Verfolgung dar. Ein Nichteintretensentscheid sei demnach
nicht gerechtfertigt, vielmehr müssten diese Hinweise anhand einer
Anhörung vertieft abgeklärt werden.
Zur geltend gemachten exilpolitischen Betätigung reichte die
Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ELF-RC vom 23. Oktober
2006 sowie einen Mitgliedsausweis der ELF-RC ein. Hinweise auf
konkrete exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin ergeben
sich keine aus den Akten und die Beschwerdeführerin macht auch
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keine solchen geltend. Hinzu kommt, dass der eingereichte
Mitgliedsausweis mit einer Gültigkeitsdauer ([...] bis [...]) versehen ist.
Mithin ist aufgrund dieses abgelaufenen Ausweises sowie der
schriftlichen Bestätigung, welche bereits vor Ausstellung des
Ausweises datiert, nicht einmal belegt, dass die Beschwerdeführerin
überhaupt aktuell noch Mitglied der ELF-RC ist. Angesichts solcher
pauschalen, unsubstanziierten Behauptungen hat die Vorinstanz zu
Recht (implizit) angenommen, es seien keine Ereignisse dargetan, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft oder auch nur den
Anspruch auf erneute Anhörung zu begründen.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die
Rechtsprechung im Zusammenhang mit illegal ausgereisten Eritreern
im wehrdienstfähigen Alter und hält fest, es bestünden gewichtige
Anhaltspunkte dafür, dass auch sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
heute mit ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden zu
rechnen hätte.
Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 3 einlässlich mit der
Rekrutierungspraxis der eritreischen Armee auseinandergesetzt und
diese Thematik wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ent-
sprechend im Urteil der ARK vom 29. November 2006 bereits geprüft.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift haben sich bezüg-
lich dieser Rechtsprechung keine wesentlichen Änderungen ergeben,
vielmehr blieb sie auch für die geltende Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts massgebend (vgl. etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009). Die
vorliegende Fallkonstellation ist daher eine andere als diejenige im von
der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid D-6163/2009 vom
20. Oktober 2009. Auch diesbezüglich ergeben sich keine
Anhaltspunkte, welche dem angefochtenen Nichteintretensentscheid
entgegengestanden hätten.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch das materielle
Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG erfüllt ist. Das BFM ist daher zu Recht auf das neue Asylgesuch
vom 17. Dezember 2009 nicht eingetreten.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asyl-
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suchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine
schweizerische Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht an-
geordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Das Bundesamt erachtete den Wegweisungsvollzug in der
angefochtenen Verfügung als unzumutbar und schob diesen
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Aufgrund der alternativen
Natur der Vollzugshindernisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 und 2001 Nr. 1)
fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen Kriterien
(Zulässigkeit und Möglichkeit) an einem schutzwürdigen Interesse an
deren Überprüfung, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen
erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
gegenstandslos geworden.
10.2 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG -
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin -
abzuweisen ist.
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10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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