Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D745/2012/sed
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, ohne Ausweispapiere vorzulegen,
um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher
verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert
wurde (vgl. Akten BFM A 2 S.1),
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 im EVZ B._______
summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass er am 12. Oktober 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu den Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, Angehörige
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Juni 2005
wiederholt seinen Beitritt zur Organisation verlangt,
dass er diesem Ansinnen schliesslich entsprochen und den LTTE
während drei Monaten Hilfe geleistet habe,
dass er nach der Beendigung seiner Hilfeleistungen zugunsten der LTTE
denunziert worden sei,
dass er in der Folge von der srilankischen Armee und Leuten der
EelamPeople's Democratic Party (EPDP) zu Hause gesucht worden sei,
dass er deshalb zunächst zu seiner älteren Schwester und im Juli 2007
zu seiner Tante nach M. gezogen sei, wo er sich versteckt gehalten habe,
dass er im August 2011 nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem ihm die
Mutter gesagt habe, er werde nicht mehr gesucht,
dass er am 22. August 2011 einen Freund in N. besucht habe,
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dass in der Nacht ein "Grease man" ins Haus seines Freundes
eingedrungen sei,
dass im Haus und im Dorf viele Personen geschrien hätten, worauf sich
der "Grease man" in das nahe gelegene Armeecamp geflüchtet habe,
dass in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 Soldaten und
Polizisten nach N. gekommen seien und begonnen hätten, die
Bevölkerung zu schlagen, welche sich in der Folge zur Wehr gesetzt und
zurückgeschlagen habe,
dass er (der Beschwerdeführer) als Zuschauer von Soldaten
umgestossen und in den Rücken getreten worden sei,
dass er dabei verletzt worden sei und die Identitätskarte verloren habe,
dass er sich zwei Tage im Spital von D._______ habe behandeln lassen,
dass er nach dem Auffinden der Identitätskarte von Armeeangehörigen
und Leuten der EPDP zu Hause erneut gesucht worden sei,
dass er sich ab dem 30. August 2011 in einer Kirche in V. versteckt habe,
dass er sich vor diesem Hintergrund am 16. September 2011 mit Hilfe
eines Pastors nach E._______ begeben und Sri Lanka zwei Tage später
mit Hilfe eines von seinem Onkel organisierten Schleppers auf dem
Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 2.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
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dass es sich bei der ins Recht gelegten Geburtsurkunde nicht um ein
Reise oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen weiter
ausgeführt wurde, die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust der
Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen und die Ausführungen
zur Nichtabgabe des Ausweises, insbesondere in Verbindung mit seinen
Asylvorbringen, seien als nicht nachvollziehbarer Erklärungsversuch zu
werten,
dass das BFM aufgrund der krass unglaubhaft geschilderten
Ausreiseumstände (Angaben zum Flugrouting oder zum Pass, mit dem er
ausgereist sei) davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht illegal
aus Sri Lanka ausgereist sei, sondern mit seinem eigenen Pass, und
diesen dem BFM somit vorenthalte,
dass es – ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll
der Bundesanhörung – im Zusammenhang mit der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden diverse Unglaubhaftigkeitselemente enthalten (nicht
nachvollziehbare Angaben zu den Umständen rund um die
Hilfeleistungen zugunsten der LTTE im Jahre 2005; unsubstanziierte und
widersprüchliche Angaben zu den Umständen rund um die Suche nach
ihm zu Hause im Jahr 2005; erfahrungswidrige und nicht
nachvollziehbare Schilderungen seines Verhaltens in diesem
Zusammenhang; Angaben zum angeblich ohne behördliche Kontrollen
erfolgten Reiseweg vom Norden Sri Lankas nach E._______),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache mit der
verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch
einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines Informationsblattes
ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben,
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dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt
ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen
vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass sich der Einwand im Zusammenhang mit dem Verlust der
Identitätskarte in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich erweist und in
den Akten keine Stütze findet, geht doch aus dem Protokoll der
Erstbefragung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die
Identitätskarte aus der Brieftasche gefallen und letztere (Brieftasche)
nicht – wie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt – von der Armee
und den Leuten der EDPD behändigt worden ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe weitere Ausführungen zur
Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten
unterbleiben,
dass ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe fehl geht, wonach man im Zusammenhang mit der
Dauer der Bundesanhörung die Notwendigkeit für vertiefte Abklärungen
gesehen und gleich vorgenommen habe, weshalb sein Gesuch doch
(materiell) behandelt worden sei,
dass das BFM mit dieser Vorgehensweise letztlich bloss der vom Gesetz
geforderten vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung nachge
kommen ist (vgl. auch BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass ferner die Zeitspanne von zwei Tagen zwischen der Bundeanhörung
und dem Erlass des Entscheids des BFM gegen die vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht spricht,
dass nach dem Gesagten der Antrag um Rückweisung der Sache mit der
verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch
einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, abzuweisen ist,
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dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG gänzlich unterbleiben, weshalb
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen
Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vornahm,
dass gemäss der damals festgelegten Praxis bei abgewiesenen
Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo
oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl. a.a.O.
E. 7.6.1 S. 20),
dass der Wegweisungsvollzug in die Nord und Ostprovinzen hingegen
als unzumutbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21),
dass im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
erneute Beurteilung vorgenommen hat,
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dass es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dabei zur Einschätzung gelangt ist, der
Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" sei weiterhin
unzumutbar,
dass hingegen der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem
übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O. E 13.2.2.3. und 13.3.),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der
Nordprovinz stammt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den
soeben gemachten Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige, soweit
aktenkundig gesunde und über eine elfjährige Schulbildung verfügende
Beschwerdeführer, welcher vor der Ausreise während Jahren einer
Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass ihm in Anbetracht des dort bestehenden umfangreichen familiären
Beziehungsnetzes die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland
zudem nicht schwer fallen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte
somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig
von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: