B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-745/2018
lan
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund vorbrachte, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alevit und stamme aus
B._______, wo er die Schule, darunter mehrere Jahre das Gymnasium,
und eine Berufsschule besucht habe, die er im (…) 2015 mit einem Fach-
abschluss abgeschlossen habe, sowie erste Berufserfahrungen im Ge-
schäft seines einen Bruders und als Schlosser gesammelt habe,
dass seine Familienangehörigen, namentlich seine Eltern und mehrere Ge-
schwister, weiterhin in B._______ lebten, einer seiner Brüder aber in der
Schweiz wohnhaft sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, auf-
grund seiner kurdischen Ethnie in der Schule schikaniert und benachteiligt
worden zu sein, weshalb er das Gymnasium habe abbrechen müssen,
dass er am (…) 2013 und (…) 2013 an den Gezi-Protestaktionen in
B._______ teilgenommen habe und bei letzterer polizeilich festgenommen,
während rund drei Stunden eingesperrt sowie misshandelt worden sei,
dass ihm dabei namentlich die (…) und (…) gebrochen worden seien und
er im Spital ambulant habe behandelt werden müssen,
dass Polizisten einige Wochen danach zwei- oder dreimal das Haus seiner
Eltern aufgesucht hätten und er den Eindruck gewonnen habe, polizeilich
beschattet zu werden,
dass sein jetzt in der Schweiz lebender Bruder aus ähnlichen Gründen das
Land verlassen und in C._______ politisches Asyl erhalten habe,
dass er für die pro-kurdische HDP („Halklarin Demokratik Partisi“, Demo-
kratische Partei der Völker) aktiv, aber nicht Mitglied, gewesen sei und un-
ter anderem an Parteiversammlungen und Kundgebungen teilgenommen
sowie Flugblätter verteilt habe,
dass er am (…) 2015 an einer Protestaktion in D._______ und am (…)
2015 an einer Friedenskundgebung in E._______ teilgenommen habe, auf
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denen jeweils Anschläge mit vielen Toten und Verletzten verübt worden
seien, während er unverletzt geblieben sei,
dass er in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erhalten habe, wobei
er einen Einsatz in der Südosttürkei gegen Kurden befürchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2018 – eröffnet am 8. Januar
2018 – sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Weg-
weisung sowie ihres Vollzugs,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die polizeili-
che Haft im (…) 2013 habe – abgesehen von den zwei oder drei Besuchen
der Polizei daheim – keine Massnahmen, insbesondere keine Eröffnung
eines Strafverfahrens, nach sich gezogen und der Beschwerdeführer sei
auch in den darauffolgenden zweieinhalb Jahren in der Türkei nicht mehr
polizeilich festgenommen worden,
dass damit der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen
der Festnahme im (…) 2013 und der Ausreise im (…) 2015 fehle,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach er
bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde,
dass auch im Nachgang des Militärputsches vom 15. Juli 2016 keine Ge-
fährdung für ihn ersichtlich sei, zumal seine persönliche Situation keinen
greifbaren Zusammenhang mit den dortigen Ereignissen aufweise,
dass der Militärdienst eine grundsätzlich legitime Bürgerpflicht darstelle,
die alle männlichen Staatsangehörigen in der Türkei betreffe, und nicht er-
sichtlich sei, bei einem Einsatz würde ein Zusammenhang zwischen Stati-
onierungsort und Ethnie der dienstpflichtigen Person hergestellt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weiter
subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Be-
schwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und insbe-
sondere die unterbliebene Erwähnung der Asylanerkennung des Bruders
in C._______ in der angefochtenen Verfügung monierte,
dass er weiter unter Vorlage von zwei Länderberichten zur Türkei (Human
Rights Watch, In custody – Police torture and abductions in Turkey, vom
12. Oktober 2017; Asylum Research Consultancy, Turkey country report –
update November 2917, 3rd edition, vom 21. November 2017) die Gefähr-
dung von Rückkehrern hervorhob, welche unter besonderen Umständen
ausser Landes geflohen seien, sowie auf seine wahrscheinliche Fichierung
mittels Datenblatt als „missliebige“ oder „unbequeme“ Person hinwies,
dass er zudem einen unerträglichen psychischen Drucks angesichts der
individuell erlittenen Erfahrungen zusammen mit den erlebten Anschlägen
geltend machte, dies unter Vorlage eines Arztberichtes der (…)klinik (…)
vom 1. Februar 2018,
dass er weiter eine Ausweiskopie des Bruders betreffend seines Asylstatus
in C._______ und zwei Fotos der Verletzungsbehandlung im Krankenhaus
sowie von der späteren Operation zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses bis zum 23. Februar 2018 aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Polizeihaft im (…) 2013
und den nachfolgenden Besuchen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwie-
sen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Ar-
gumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass vor allem hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ohne wei-
tere Auflagen oder Massnahmen aus der Haft entlassen worden war und
in der Folge weitgehend unbehelligt blieb, weshalb nicht von einem beste-
henden Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen ist,
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dass auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen im
(…) und (…) 2015 den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Fest-
nahme im (…) 2013 und Ausreise im 2015 nicht herstellen kann,
dass schliesslich die Vorbringen über Schikanen während der Schulzeit o-
der die Vertreibung der Eltern aus ihrem Herkunftsgebiet nicht als genü-
gend intensiv erscheinen, um als Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG qua-
lifiziert werden zu können,
dass die Ereignisse zudem auch in der Gesamtschau nicht asylrelevant
sind, hat der Beschwerdeführer doch zuletzt keine objektiven Verfolgungs-
massnahmen im Nachgang zu den Kundgebungen im 2015 geltend ge-
macht, sondern allein auf eine subjektive Furcht vor Nachteilen abgestellt,
die allein den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass die entsprechende Furcht weder im Zeitpunkt der Flucht noch aktuell
objektiv begründet erscheint,
dass zwar Kurden in der Türkei seit Wiederaufflammen des Konflikts zwi-
schen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei im Jahr 2015
wieder vermehrt Übergriffen und Anfeindungen ausgesetzt sind,
dass der Beschwerdeführer jedoch insgesamt trotz Aktivitäten für die HDP
kein Profil aufweist, aufgrund dessen er individueller Verfolgung ausgesetzt
sein könnte, zumal er sich nicht politisch hervorgetan hat,
dass sodann mangels Geltendmachung weitergehender Massnahmen,
insbesondere einem allfälligen Strafverfahren, gegen den Beschwerdefüh-
rer im Nachgang der Ereignisse vom (…) 2013 des Weiteren nicht von sei-
ner Fichierung mittels Datenblatt und somit nicht von einer Verfolgungsge-
fahr bei Rückkehr in die Türkei auszugehen ist,
dass auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Haft registriert wor-
den ist – wie so viele Demonstrationsteilnehmer – nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer habe deshalb in Zukunft ernsthafte Übergriffe im
Sinne von Art 3 AsylG zu befürchten,
dass der Vorinstanz schliesslich darin Recht zu geben ist, dass auch im
Nachgang des Militärputsches vom 15. Juli 2016 keine Gefährdung für den
Beschwerdeführer ersichtlich sei, da seine persönliche Situation keinen
greifbaren Zusammenhang mit den dortigen Ereignissen aufweise,
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dass sodann auch die hohen Anforderungen an die Anerkennung eines un-
erträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG weder für den
Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl.
BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.),
dass laut Arztbericht der (…) der Beschwerdeführer zwar an einer mittel-
gradigen depressiven Episode leidet, welche auf die drohende Ausschaf-
fung und traumatische Erlebnisse in der Türkei (Misshandlungen durch die
türkische Polizei und Zeuge von Bombenexplosionen) zurückgeführt wer-
den könnten,
das allein die subjektive Furcht vor Verfolgung jedoch nicht zur Feststellung
eines unerträglichen Drucks führen kann, wenn – wie vorliegend – eine
solche Verfolgung objektiv nicht droht,
dass damit die Gründe für die Erkrankung nicht asylrelevant, sondern al-
lenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind,
dass auch aus dem Militäraufgebot nicht auf eine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, zumal es sich – wie
von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – bei der Militärdienstpflicht
grundsätzlich um eine legitime Bürgerpflicht handelt, die alle männlichen
türkischen Staatsangehörigen trifft und gerade nicht an ihre Ethnie knüpft,
dass der Militärdienst in jedem beliebigen Landesteil erfolgen kann und
keine Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer müsse seinen Mi-
litärdienst an einem bestimmten Stationierungsort ableisten, an dem er
zum Einsatz gegen Kurden gerufen würde,
dass sich weiter aus den vorgelegten Berichten keine Anhaltspunkte für
eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lassen,
dass an dieser Einschätzung die Asylanerkennung des Bruders in
C._______ ebenso wenig ändert, weshalb die Vorinstanz sie auch nicht
erwähnen brauchte, zumal der Beschwerdeführer die näheren Gründe und
Umstände der Ausreise des Bruders sowie mögliche Rückwirkungen auf
seine eigene Situation nicht darzulegen vermochte,
dass die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch im Zusammenhang mit dem anstehenden Militärdienst kein „real
risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK auszumachen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet wer-
den müsste,
dass nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Ver-
fassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Aus-
nahmezustandes bis zum 19. Januar 2018 die Situation zwar – auch für
Kurden – schwierig geworden ist, aber gleichwohl nicht von einer landes-
weiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht aus einer der türkischen Provin-
zen stammt, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen
wird, oder dort je gewohnt hat (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari
und Sirnak),
dass sodann keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerde-
führers vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass ihm insbesondere aufgrund seines Beziehungsnetzes, seines jungen
Alters, seiner mehrjährigen Gymnasialausbildung, seinem Fachdiplom ei-
ner Berufsschule und erster Berufserfahrung die Wiedereingliederung in
der Türkei zumutbar ist,
dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens keine ernsthaften ge-
sundheitlichen Probleme geltend machte,
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dass die im Arztbericht der (…) festgestellte depressive Episode sodann
nicht als derart gravierend zu betrachten ist, dass von der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auszugehen wäre,
dass die Türkei zudem über Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Er-
krankungen verfügt (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
18. August 2016 zur Türkei, S. 3, 4 und 8 mit Angaben zur psychiatrischen
und psychotherapeutischen Behandlung,
assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anony
m.pdf abgerufen am 31. Januar 2018),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offensteht, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2,
SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung
einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe benötigter Medikamente
oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge-
währt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
23. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: