B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7452/2018
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2016 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Die ersten Angaben, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ge-
burtsdatums machte, sind auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt
aufgeführt, welches der Beschwerdeführer gemäss entsprechendem Ver-
merk selbständig ausfüllte (vgl. A1), und lauteten auf „geboren am (…)“.
C.
Im Auftrag des SEM vom 4. Juli 2017 wurde beim Beschwerdeführer am
8. Juli 2017 eine Handknochenaltersanalyse zur Altersbestimmung nach
Greulich/Pyle durchgeführt. Diese ergab ein Knochenalter von 19 Jahren
oder älter (vgl. A8/1).
D.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. August 2016 gab der
Beschwerdeführer an, gemäss äthiopischem Kalender am (…) (entspricht
nach gregorianischem Kalender dem […]) geboren zu sein (vgl. SEM-Pro-
tokoll A10 S. 3). Auf die Frage, ob es sich hierbei um das genaue Geburts-
datum handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm die-
ses Geburtsdatum genannt habe. Dokumente, welche sein Alter belegen
könnten, seien ausser eines Schülerausweises, der ihm im Gefängnis weg-
genommen worden sei, keine vorhanden. Eine Geburtsurkunde habe er
nie besessen (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 6). Gegen Ende der Befragung
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er angegeben habe, 16
Jahre alt und damit noch minderjährig zu sein, indessen sei diese Angabe
zu bezweifeln (keine Identitätspapiere, abweichende Altersangaben, unbe-
stimmte Angaben zu den familiären Verhältnissen, Ergebnis der Handkno-
chenaltersanalyse, Aussageverhalten und Auftreten einer erwachsenen
Person) und er werde nicht als Minderjähriger betrachtet. Aufgrund dessen
wurde sein Geburtsdatum auf den (…) festgelegt.
E.
Am 28. September 2016 wurde unkommentiert eine auf den Namen des
Beschwerdeführers lautende, am 12. Dezember 2008 (nach gregoriani-
schem Kalender 18. August 2016) ausgestellte Geburtsurkunde mit dem
Geburtsdatum (…) eingereicht.
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F.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, im September 2016 seine Geburtsurkunde im Original nachgereicht zu
haben und ersuchte darum, im Rahmen einer Anhörung zu seinen Asyl-
gründen befragt zu werden.
G.
Mit Schreiben vom 18. September 2018 bestätigte das SEM den Eingang
der eingereichten Geburtsurkunde und hielt fest, da es sich hierbei weder
um eine nationale Identitätskarte noch um einen Reisepass handle, gäbe
es keinen Grund, eine Personalienänderung vorzunehmen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 an das SEM ersuchte die neu manda-
tierte Rechtsvertreterin um Einsicht in alle relevanten Akten betreffend Al-
terseinschätzung und um Anpassung des Alters des Beschwerdeführers in
Form einer anfechtbaren Verfügung. Im Weiteren sei das bereits seit Län-
gerem pendente Verfahren prioritär zu behandeln.
I.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Eröffnung am 3. Dezember 2018)
lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom
22. Oktober 2018 ab und bestätigte den entsprechenden bisherigen Ein-
trag im Zentralen Informationssystem (ZEMIS). Zur Begründung wies es
auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Al-
ter, dem geringen Beweiswert der Geburtsurkunde und dem Ergebnis der
Handknochenaltersanalyse hin.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es
wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des
Gesuchs um Altersanpassung und eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt.
K.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung mangels Notwendigkeit abgewiesen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz
ohne konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Rügen in der Beschwerde
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 7. Februar 2019 wurde der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung vom
4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht vom Amtes wegen an.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS ge-
mäss der im Original eingereichten Geburtsurkunde auf den (…) zu berich-
tigen.
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3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zen-
trale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.).
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Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2).
3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM, zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde-
führers (…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuwei-
sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (…) richtig bezie-
hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm
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mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag.
Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten
im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinli-
cher ist.
3.6.1 Das SEM wies den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP darauf
hin, dass dessen Angaben, am (…) beziehungsweise am (...) geboren und
damit noch 16-jährig zu sein, zu bezweifeln seien (keine Identitätspapiere,
abweichende Altersangaben, unbestimmte Angaben zu den familiären Ver-
hältnissen, Ergebnis der Handknochenaltersanalyse) und legte das Ge-
burtsdatum auf den 1. Januar 1998 fest. Nach Einreichung einer (nach gre-
gorianischem Kalender) am 18. August 2016 ausgestellten Geburtsur-
kunde mit Geburtsdatum (…) hielt das SEM im angefochtenen Entscheid
fest, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Alter, des geringen Beweiswerts der Geburtsurkunde und des Er-
gebnisses der Handknochenaltersanalyse (Knochenalter 19 Jahre) sei das
Gesuch um Berichtigung der Personendaten abzulehnen. Es führte aus,
der Beschwerdeführer habe abweichend vom Eintrag im Personalienblatt,
am (…) geboren zu sein, im Rahmen der BzP angegeben, er sei am (…)
geboren worden, was ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei. Die Ge-
burtsurkunde im Original sei nur zwei Tage nach der BzP, bei welcher der
Beschwerdeführer mit der nicht geglaubten Minderjährigkeit konfrontiert
worden sei, ausgestellt worden, was erhebliche Zweifel an deren Authenti-
zität aufkommen lasse, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, nie
eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Dieses Dokument könne somit
nicht als rechtsgenügliches Dokument betrachtet werden.
3.6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das
SEM hätte die Einreichung der Geburtsurkunde zwingend als sinngemäs-
ses Gesuch um Feststellung der Minderjährigkeit behandeln und darüber
befinden müssen. Stattdessen sei die Vorinstanz untätig geblieben, womit
eine Rechtsverweigerung vorliege. Gleichzeitig habe das SEM nach Erhalt
der Geburtsurkunde dem Beschwerdeführer nicht das rechtliche Gehör
zum Beweisergebnis gewährt. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, aus wel-
chen Gründen das SEM vor der Befragung Zweifel an der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers gehabt haben sollte. Die Vermutung, dass das
SEM bei behaupteter Minderjährigkeit systematisch Knochenaltersanaly-
sen veranlasse, sei naheliegend. Ohnehin sei die Handknochenaltersana-
lyse zum Nachweis der vermuteten Volljährigkeit nicht tauglich, da vorlie-
gend das angegebene Alter von 16 Jahren und das festgestellte Knochen-
alter von 19 Jahren innerhalb der Standardabweichung von drei Jahren
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liege. Die mit der Beschwerde im Original eingereichte Elementary School
Student Report Card (Abschluss 1. Klasse) beweise, dass der Beschwer-
deführer im Jahre 1999 gemäss dem äthiopischen Kalender sieben Jahre
alt gewesen und damit zweifelsfrei im Jahre 1992 gemäss dem äthiopi-
schen beziehungsweise im Jahre 2000 nach dem gregorianischen Kalen-
der geboren und somit bei der Asylgesuchseinreichung noch minderjährig
gewesen sei.
4.
4.1 Vorweg ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung
des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerung) festzuhalten, dass das SEM
entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht gehalten gewesen wäre,
die ohne weitere Angaben eingereichte Geburtsurkunde als sinngemässes
Gesuch um Feststellung der Minderjährigkeit entgegenzunehmen, handelt
es sich doch hierbei mangels entsprechender Begehren lediglich um ein
zu würdigendes Beweismittel zum Nachweis der geltend gemachten Min-
derjährigkeit. Im Weiteren hat die Vorinstanz, wie sich aus der angefochte-
nen Verfügung ergibt, in antizipierter Beweiswürdigung die eingereichte
Geburtsurkunde als nicht rechtsgenügliches Identitätsdokument erachtet,
womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Bei dieser
Sachlage erweist sich auch die Rüge der Rechtsverweigerung als unzu-
treffend.
4.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Handknochenal-
tersanalyse zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer
Person nicht geeignet (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.1). Bei dieser Methode sind
sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich
eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist.
Mit der Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde im Original vermag
der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu be-
legen, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier (vgl. BVGE 2007/7), zumal dessen Herkunft, wie vom SEM zu-
treffend erörtert, fraglich erscheint. Da die Identität des Beschwerdeführers
mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist un-
abhängig von der umstrittenen Frage der Echtheit des Dokumentes ohne-
hin nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten
Person um den Beschwerdeführer handelt. Gleiches gilt für die mit der Be-
schwerde im Original eingereichten Elementary School Student Report
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Card. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend fest-
gehalten, widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht.
Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer auf dem Personalienblatt sein Geburtsdatum gemäss gregorianischem
Kalender eingetragen habe und nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer
diese Angabe selbst vom äthiopischen Kalender umgerechnet habe, ver-
mögen die Abweichung nicht plausibel zu erklären.
4.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Be-
schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge-
burtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Geburtsdatum (…) nicht als wahrscheinlicher
als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum (…). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Das
SEM wird angewiesen, einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anzu-
bringen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des
SEM vom 30. November 2018 ist zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Januar 2019 indessen die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk an-
zubringen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: