Abtei lung IV
D-7454/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-
Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7454/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 16. Mai 2008 und gelangte am 21. Mai 2008 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Dazu wurde er am 4. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 21. Juli 2008 in C._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Provinz Sirnak). Ab 1991 habe er aufgrund von Problemen
seines Vaters zusammen mit seiner Familie in Deutschland gelebt.
Nach der Abschiebung durch die deutschen Behörden Ende 2004
seien sie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, wo sie im Haus eines
Onkels, der in Deutschland lebe, gewohnt hätten. Von Zeit zu Zeit sei-
en Gendarmen gekommen und hätten ihn aufgefordert, Dorfschützer
zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Am 21. März 2006 habe er
sich zusammen mit einigen Freunden nach E._______ begeben, um
dort an der Newroz-Feier teilzunehmen. Anlässlich dieser Feier-
lichkeiten hätten einige Teilnehmer eine türkische Fahne
(beziehungsweise mehrere türkische Fahnen [Kurzbefragung]), die vor
einem Schulhaus aufgehängt gewesen sei, zerstört. Er habe sich
daran nicht beteiligt. Einige anwesende Zivilpolizisten hätten wild um
sich geschossen, wobei mehrere Personen verletzt worden seien
beziehungsweise eine Person getötet worden sei. Andere
Zivilpolizisten hätten von diesem Ereignis zudem Filmaufnahmen
gemacht, wobei er eventuell gefilmt worden sei. Im September oder
Oktober 2006 habe er von seiner Tante, die ihrerseits vom
Dorfvorsteher informiert worden sei, erfahren, dass er von der
türkischen Armee gesucht werde. Seine Tante habe ihm den Grund
dafür nicht nennen können, jedoch nehme er an, dass es wegen
seiner Teilnahme an der Newroz-Feier im März 2006 sei. Überdies
hätten ihm die Söhne seiner Tante mitgeteilt, dass mittels im Dorf
aufgehängter Fahndungslisten beziehungsweise Plakate nach ihm ge-
sucht werde. Danach habe er sich fast nur noch bei seiner Tante auf-
gehalten. Wegen seiner Probleme sei er dann im November 2006 mit
seiner Familie nach Istanbul gereist, wo sie sich bei Verwandten aufge-
halten hätten. Am 21. März 2008 habe er zusammen mit Freunden an
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eine Newroz-Feier gehen wollen. Mehrere Zivilpolizisten hätten jedoch
den Zug, mit dem sie zur Feier hätten fahren wollen, mit Steinen und
Tränengas zerstört, wobei ein Kurde getötet worden sei. Ihm sei bei
diesem Vorfall nichts passiert, jedoch habe er es nach diesem Ereignis
mit der Angst zu tun bekommen. Zudem werde man in der Türkei zur
Armee einberufen, wenn man 19 Jahre alt gewesen sei. Als Kurde
werde man von der Armee ins Kurdengebiet geschickt, wo man gegen
Kurden kämpfen müsse. Deshalb sei er am 16. Mai 2008 zusammen
mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder mit der Hilfe eines
Schleppers per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz ge-
reist.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches gab der
Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte Identitätskarte,
ausgestellt am 15. Juni 2005, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am 22. Oktober 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass
der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung geltend gemacht habe,
dass er am 21. März 2008 an einer Newroz-Feier teilgenommen habe,
wobei die Polizei eingegriffen und eine Person getötet habe. Solche
Erlebnisse würden erfahrungsgemäss ein nicht unwesentliches Ele-
ment in der Begründung eines Asylgesuches bilden, weshalb hätte er-
wartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
bereits in der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnen würde,
was er jedoch nicht getan habe. Bezüglich der Vorbringen im Zusam-
menhang mit der Newroz-Feier im März 2006 sei festzuhalten, dass
diese teilweise widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft ausge-
fallen seien, weshalb auch sie den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten würden. Soweit der Beschwerdeführer
implizit geltend mache, als ethnischer Kurde befürchte er, während
des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die verbo-
tenen kurdischen Parteien eingesetzt zu werden, sei festzuhalten,
dass die Dienstpflicht alleine nicht asylrelevant sei, wenn die Streit-
kräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt
würden. Einen Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie
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des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Eintei-
lung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen
werde. Einen Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei
stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylge-
setzes dar. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend mache, er sei
in seinem Heimatdorf von der Gendarmerie ein paar Mal aufgefordert
worden, Dorfschützer zu werden, sei zu bemerken, dass diese staatli-
chen Massnahmen keine Zwangssituation zu begründen vermögen
und somit nicht asylrelevant seien. Diese Vorbringen würden somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 20.
Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzu-
heissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei
den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nur ver-
meintlich um Widersprüche handle. So sei insbesondere zu berück-
sichtigen, dass die Empfangsstellenbefragung für Asylbewerber oft mit
grosser Anspannung und Stress verbunden sei. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes
in Istanbul einen Einberufungsbefehl des Militärs zugestellt erhalten
habe, den sein in D._______ lebender Onkel entgegen genommen
habe. Für den Beschwerdeführer sei es einerseits aus ethnischen
Gründen unvorstellbar, Militärdienst zu leisten, da er bei einem Einsatz
befürchten müsste, gegen sein eigenes Volk kämpfen zu müssen. An-
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dererseits müsste er im Militär ernsthaft damit rechnen, wegen den kri-
tischen Äusserungen seines Vaters gegenüber der türkischen Armee
gefoltert und schikaniert zu werden. Dieser sei wegen seinen
kritischen Äusserungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verur-
teilt worden. Reflexverfolgungen seien in der Türkei bekanntlich nach
wie vor sehr verbreitet. Misshandlungen und Folter würden dem
Beschwerdeführer auch drohen, wenn er wegen der Militärdienstver-
weigerung eine langjährige Haftstrafe absitzen müsste. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Oktober
2008 in F._______ an einer Demonstration beteiligt habe, an welcher
gegen die menschenrechtswidrige Behandlung des Kurdenführers
Öcalan demonstriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb
begründete Furcht, auch wegen seiner asylpolitischen Tätigkeit in
seinem Heimatland verfolgt zu werden. Sollte der Beschwerdeführer
nicht ohnehin als Flüchtling anerkannt werden, so sei das Dossier zur
erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der
Anordnung, dass das vorliegende Gesuch zusammen mit dem Gesuch
der Eltern des Beschwerdeführers zu prüfen sei. Für die weitere
Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bis zum
29. Dezember 2008 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvor-
schuss ging am 23. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann
auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Vorab ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers
in der Beschwerde, wonach das Dossier der Eltern von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden sei, in den Akten keine Stütze findet. Auch
vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Dossier der Eltern bezie-
hungsweise des jüngeren Bruders (N 509 144) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde beigezogen.
6.
6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch einerseits mit der Begründung
ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den
Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2006 beziehungsweise 2008
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
6.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
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halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.4 In Berücksichtigung der vorgenannten Praxis ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass das in der Bundesanhörung erstmals geltend ge-
machte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 21. März
2008 mit Freunden an eine Newroz-Feier habe gehen wollen, jedoch
mehrere Zivilpolizisten den Zug zerstört hätten, wobei ein Kurde getö-
tet worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurtei-
len ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt (vgl. A
9/18, S. 14), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können,
dass er diesen Grund bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest
ansatzweise erwähnt hätte. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass
der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung explizit gesagt hat, dass
es keine anderen Asylgründe gebe (act. A 1/8, S. 5).
6.5 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Newroz-Feier im März 2006 ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass er dieses Ereignis widersprüchlich
geschildert hat. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung aus, einige Teilnehmer der Newroz-Feier hätten türkische
Fahnen, welche vor Schulhäusern aufgehängt gewesen seien, ver-
brannt (act. A 1/8, S. 4), wohingegen er bei der Anhörung geltend
machte, Teilnehmer der Feierlichkeiten hätten in einem Schulhaus le-
diglich eine türkische Fahne heruntergerissen und zerrissen (act. A
9/18, S. 6, 15). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung aus, er habe gehört, dass sein Name auf Fahndungs-
listen aufgeführt gewesen sei, die man an Mauern geklebt habe (act. A
1/8, S. 4), demgegenüber er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sein
Name sei auf Plakaten aufgeführt gewesen, die an Kandelabern auf-
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gehängt gewesen seien (act. A 9/18, S. 9). Diese offensichtlichen Wi-
dersprüche lassen sich auch nicht damit erklären, dass die Befragun-
gen für den Beschwerdeführer mit grosser Anspannung und Stress
verbunden gewesen seien, wie dies in der Rechtsmittelschrift geltend
gemacht wird. Tatsächlich Verfolgte sind, trotz einer gewissen
Anspannung während den Befragungen, durchaus in der Lage, ihre
Asylgründe schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, sofern sie die-
se erlebt haben.
Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach
die Armee mittels öffentlich aufgehängten Fahndungslisten bezie-
hungsweise Plakaten nach ihm gesucht haben soll, obwohl sie ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers genau gewusst hat, wo er
wohnt, da sie ihn regelmässig zu Hause aufgesucht haben soll, um ihn
über den Aufenthalt seines Vaters zu befragen (act. A 9/18, S. 10). Es
ist daher anzunehmen, dass die Armee versucht hätte, den Beschwer-
deführer zu Hause zu verhaften, anstelle öffentlich mittels Fahndungs-
listen beziehungsweise Plakaten nach ihm zu fahnden, hätte sie tat-
sächlich nach ihm gesucht.
Unplausibel ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach die Armee erst über ein halbes Jahr nach der Newroz-Feier im
März 2006 - die vom Beschwerdeführer als Anlass für die Suche nach
ihm vermutet wird - nach seiner Person gesucht haben soll (act. A
9/18, S. 8). Ist doch davon auszugehen, dass die Armee schon viel
führer nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätte, hätte sie ihn auf-
grund der Ereignisse an der Newroz-Feier tatsächlich festnehmen wol-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der ge-
samten Akten zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Suche der türkischen Behörden nach seiner Person
aufgrund der Ereignisse im März 2006 glaubhaft zu machen.
6.6
6.6.1 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
sich bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor dem Militärdienst zu
fürchten, da man in der Türkei zur Armee müsse, wenn man 19 Jahre
alt gewesen sei. Als Kurde werde man von der Armee ins Kurdenge-
biet geschickt, wo man gegen Kurden kämpfen müsse. In der Rechts-
mittelschrift machte der Beschwerdeführer zudem geltend, während
seines Aufenthalts in Istanbul sei ein ihn betreffender Einberufungsbef-
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ehl zugestellt worden, den sein in D._______ lebender Onkel entge-
gengenommen habe. Im Militär müsste er ernsthaft damit rechnen, we-
gen den kritischen Äusserungen seines Vaters gegenüber der türki-
schen Armee gefoltert und schikaniert zu werden. Sein Vater sei we-
gen seinen kritischen Äusserungen zu einer langjährigen Gefängniss-
trafe verurteilt worden. Es würden ihm zudem Misshandlungen und
Folter drohen, wenn er wegen der Militärdienstverweigerung eine Haft-
strafe absitzen müsste.
6.6.2 Vorab ist festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Be-
schwerdeführer einen Einberufungsbefehl der türkischen Armee erhal-
ten haben soll, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird. Dies,
da er noch anlässlich der Anhörung ausgesagt hat, er habe in der Tür-
kei noch kein Militäraufgebot erhalten (act. A 9/18, S. 14). Ausserdem
ist nicht nachvollziehbar, wie der Einberufungsbefehl dem Onkel zuge-
stellt worden sein will, da gemäss Angaben des Beschwerdeführers
der Onkel nicht in D._______, sondern in Deutschland lebt (act. A
9/18, S. 3). Überdies hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Einberufungsbefehl zu den Ak-
ten zu reichen, obwohl es aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG seine Aufgabe gewesen wäre.
Ohnehin kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er den
Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige straf-
rechtliche Konsequenzen wegen Refraktion oder Desertion bei einer
Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bür-
ger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich
nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungs-
massnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31
f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Tür-
kei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Mili-
tär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die
Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatori-
schen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie einge-
setzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen
werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige
Bestrafung wegen Dienstverweigerung wäre vorliegend als legitime
staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
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Pflicht zu sehen und damit asylrechtlich nicht von Belang. Bisher wur-
de nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie
oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell
strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Deserteure
türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls
zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne
des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.),
liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
vor.
6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste im Mili-
tär ernsthaft damit rechnen, wegen den kritischen Äusserungen seines
Vaters gefoltert und schikaniert zu werden, weshalb bei ihm eine Re-
flexverfolgung vorliege, ist festzuhalten, dass eine begründete Furcht
vor Reflexverfolgung selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen,
nach welchen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch ge-
geben ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater des Be-
schwerdeführers wegen seinen kritischen Äusserungen gegenüber der
türkischen Armee zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den ist, wie das vorgebracht wird, ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei im Militär - so-
fern er überhaupt eingezogen würde - Misshandlungen und Schikanen
zu befürchten hätte, da er anlässlich der Anhörung verneinte, in der
Türkei Probleme wegen seines Vaters gehabt zu haben (act. A 9/18,
S. 3). Davon ist umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer bei
der Anhörung zu Protokoll gab, dass er - solange er im Haus seines
Onkels in D._______ gewohnt habe - regelmässig von der Armee nach
dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei (act. A 9/18, S. 10),
ohne dass ihm etwas passiert sei. Da die angeblichen Strafverfahren
gegen den Vater des Beschwerdeführers bereits 2003 beziehungs-
weise 2004 eingeleitet worden sind (N 509 144, act. A 2/10, S. 6), ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise
aus der Türkei wegen den behaupteten kritischen Äusserungen seines
Vaters Probleme mit der Armee gehabt hätte, hätte er bei einer Rück-
kehr in die Türkei wirklich etwas zu befürchten. Gegen eine Reflexver-
folgung des Beschwerdeführers spricht überdies der Umstand, dass
nach wie vor mehrere seiner Geschwister in der Türkei leben (act. A
9/18, S. 5), ohne dass aus den Akten Hinweise dafür ersichtlich wären,
dass sie wegen ihres Vaters irgendwelche Nachteile seitens der Be-
hörden zu gewärtigen hätten. Aus diesem Grund ist auch nicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie das von ihm geltend
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gemacht wird - wegen den Äusserungen seines Vaters Misshandlun-
gen und Folter drohen, für den Fall, dass er wegen Mili-
tärdienstverweigerung eine Haftstrafe absitzen müsste.
6.7 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er
von der Gendarmerie ein paar Mal aufgefordert worden sei, Dorfschüt-
zer zu werden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass es sich dabei nicht um asylrelevante Massnahmen handelt, zu-
mal dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus seiner Ab-
lehnung dieser Aufforderung keine Nachteile erwachsen sind.
6.8
6.8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wei-
teren geltend, er habe sich am 11. Oktober 2008 in F._______ an einer
Demonstration beteiligt, an welcher gegen die menschenrechtswidrige
Behandlung des Kurdenführers Öcalan demonstriert worden sei, wes-
halb er begründete Furcht habe, auch wegen seiner politischen Tätig-
keit in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Zum Beweis seiner Vor-
bringen reichte er vier Fotografien in Kopie zu den Akten. Es ist somit
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend machen kann.
6.8.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die türki-
schen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.8.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von
Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaup-
teten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Be-
schwerdeführers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein ex-
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ponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins
Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten klar zu verneinen. Der Be-
schwerdeführer hat zwar verschiedene Fotografien eingereicht, die ihn
beziehungsweise seine Eltern bei einer Kundgebung zeigen, ansons-
ten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein
strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN
ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125).
Es ist unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich
explizit für das sich an der Teilnahme an einer Kundgebung für Öcalan
erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers interessieren. Es
ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein In-
teresse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivi-
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenomm-
en werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in die-
ser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte.
Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Kurden im Ausland, für die sich die türkischen
Behörden interessieren. Sein politisches Engagement in der Schweiz
muss demnach als äusserst gering bezeichnet werden. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei
bezeichnenderweise nicht in nennenswertem Ausmass politisch tätig
gewesen sein will (act. A 9/18, S. 6), bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf,
dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivi-
täten in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter
Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhal-
ten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein
kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungs-
situation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen.
Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen dem-
nach nicht vor.
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6.9 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis
vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher
eingegangen wird. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
damit das vorliegende Gesuch zusammen mit dem Gesuch der Eltern
des Beschwerdeführers geprüft werden könne, ist festzuhalten, dass
es zwar zutrifft, dass ein persönlicher und ein teilweise sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verfahren des Beschwerdeführers und
dem seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders besteht. Da das
Dossier der Eltern beziehungsweise des jüngeren Bruders (N 509 144)
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen wurde, ist
der Sachverhalt genügend erstellt, weshalb sich eine Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht aufdrängt. Das
Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als
generell zumutbar.
8.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der gestützt auf die Aktenlage junge
und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stütz-
ten kann. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer die letzten eineinhalb
Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, leben mehrere Geschwister, ein
Onkel und eine Tante. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer mehrheitlich in Deutschland aufgewach-
sen ist und er die türkische Sprache lediglich mässig spricht, erscheint
der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat in
Deutschland die Hauptschule abgeschlossen und verfügt somit über
eine solide Grundausbildung. Deshalb und wegen seiner sehr guten
Deutschkenntnisse ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei-
mat in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich dem-
nach als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 16
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Dezember 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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