B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7454/2010
D-7455/2010
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang (Ab-
teilungspräsident),
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und
B._______, geboren (…),
beide Russland,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide);
Verfügungen des BFM vom 14. September 2010 /
N (…) und N (…);
respektive Revisionsgesuche;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und
D-3488/2010 vom 21. Mai 2010.
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller sind Brüder tschetschenischer Ethnie und stammen
aus Russland. Am 12. Januar 2001 reisten die damals minderjährigen
Gesuchsteller zusammen mit ihrer Mutter und Schwester ein erstes Mal
in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Febru-
ar 2004 zog die Mutter das Asylgesuch zwecks Rückkehr in ihre Heimat
zurück, so dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl-
verfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos abschrieb.
B.
Am 16. März 2010 reisten beide Gesuchsteller erneut in die Schweiz ein
und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen je-
weils ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2010 bzw. 7. April 2010 wurden
sie zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen
befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Asylgesuche
fand am 23. April 2010 statt.
C.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
dass am (…) März 2010 sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Mili-
zionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorhalt, dass
sie die Rebellen regelmässig unterstützt hätten, habe man sie mitnehmen
wollen. Sie hätten sich jedoch geweigert, so dass die Milizionäre versucht
hätten, sie gewaltsam in die parkierten Fahrzeuge zu ziehen. Gemeinsam
mit herbeieilenden Verwandten und anderen Dorfbewohnern hätten sie
sich jedoch erfolgreich wehren können und schliesslich sei es ihnen in
diesem Durcheinander gelungen, zu fliehen.
D.
Mit Verfügungen vom 27. April 2010 nahm das BFM die ursprünglichen
Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2010 trat das BFM
auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Am 14. Mai 2010 (Poststempel) erhoben die Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diese Nichteintretensentscheide Beschwerde.
Mit Urteilen D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 wies das
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 3
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit auf diese einge-
treten wurde.
F.
Am 25. August 2010 stellten die Gesuchsteller jeweils ein Wiedererwä-
gungs-, eventualiter ein Revisionsgesuch. Die vorgebrachten Gründe wa-
ren dieselben wie jene der Asylgesuche vom 16. März 2010. Als neue
Beweismittel wurden diverse Fotos, Auszüge aus Prozessakten, ein Be-
stätigungsschreiben, Fax-Kopien von Vorladungen (diese wurden bereits
mit der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht) sowie Zeugenaussa-
gen eingereicht.
G.
Mit Verfügungen vom 14. September 2010 (Eröffnung am 16. September
2010) wurden die Wiedererwägungsgesuche vom BFM abgewiesen und
die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Nichteintretensentscheide
vom 6. Mai 2010 festgestellt. Weiter wurde festgehalten, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Zur Begründung führte das BFM einerseits aus, dass die Vorbringen der
Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen, sondern lediglich Wie-
derholungen der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
vorgebrachten Behauptungen enthalten würden. Andererseits hätten die
Gerichtsakten bei zumutbarer Sorgfalt bereits im vorangehenden Be-
schwerdeverfahren eingebracht werden können. Schliesslich seien die
eingereichten Zeugenaussagen, die Bestätigung sowie die Erklärung der
Anwaltskanzlei nicht erheblich i.S.v. Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
I.
Mit identischen Eingaben vom 18. Oktober 2010 erhoben die Gesuchstel-
ler gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragten, die Verfügungen seien aufzuheben, das BFM sei anzu-
weisen, auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten und die neu einge-
reichten Beweismittel zu prüfen, um den Gesuchstellern das nachgesuch-
te Asyl zu erteilen, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzuse-
hen, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und
es sei den Gesuchstellern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten. Weiter sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter seien die
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 4
Beschwerden als Revisionsbegehren gegen Ziffer 4 des Dispositivs der
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010
jeweils vom 21. Mai 2010 entgegenzunehmen und schliesslich seien die
beiden Verfahren N (…) und N (…) zu vereinigen.
J.
Als Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz keines der ein-
gereichten Beweismittel geprüft und verifiziert habe sowie nicht nachvoll-
ziehbar begründet habe, wieso es diese Beweise für ungenügend halte.
Schliesslich würden die angebotenen Beweise genügend Hinweise für ei-
ne Verfolgung liefern.
K.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 21. Oktober 2010 wurde der
Vollzug der Wegweisung per sofort (provisorisch) ausgesetzt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 wurde der Vollzug der
Wegweisung ausgesetzt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen, jene um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) je-
doch abgewiesen. Schliesslich wurden die beiden Verfahren vereinigt.
M.
Die Vorinstanz wurde am 31. Mai 2012 zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
den.
O.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung den Ge-
suchstellern zur Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 legten die Gesuchsteller diverse Refe-
renzschreiben betreffend ihre Integrationsbemühungen ins Recht.
Q.
Am 10. August 2012 reichten die Gesuchsteller ein Arztzeugnis ihrer Mut-
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 5
ter, Fotos von Verletzungen sowie Faxkopien zweier Vorladungen der
Gesuchsteller ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 In einem ersten Schritt gilt es die Wiedererwägung von der eventuali-
ter beantragten Revision abzugrenzen.
2.2 Die Gesuchsteller hielten in den Wiedererwägungs- respektive Revi-
sionsgesuchen an den im vorangehenden Asylverfahren gemachten Vor-
bringen fest und brachten ergänzend vor, dass die Mutter der Gesuchstel-
ler mit hohen Stadtpolitikern von C._______ im Streit liege, da diese den
Mietvertrag ihres Geschäftes hätten auflösen wollen, um das Gebäude zu
verkaufen, und zu diesem Zweck unter unhaltbaren Vorwänden die Ge-
schäftslokalität geschlossen und versiegelt hätten. Nachdem sich die
Mutter erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt habe, werde nun mittels
Verfolgung ihrer Söhne gegen sie vorgegangen. Als Beleg für die Asyl-
gründe reichten die Gesuchsteller die nachfolgenden (neuen) Beweismit-
tel ein:
- diverse Fotos, die eine Geschäftsversiegelung dokumentieren sollen,
- eine deutsche Übersetzung von Auszügen aus Prozessakten,
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 6
- eine Übersetzung eines Schreibens, das die Bedrohung der Familie
der Gesuchsteller bestätigen soll,
- zwei Fax-Kopien von Vorladungen, wobei identische Kopien bereits mit
der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht wurden,
- drei Zeugenaussagen, welche sich auf die Vorkommnisse vom 1. März
2010 beziehen, protokolliert von der Anwaltskanzlei D._______ in
C._______ am 20. Mai 2010, 25. Mai 2010 und 26. Mai 2010,
- ein Schreiben der Anwaltskanzlei D._______, ohne Übersetzung und
unbekannten Datums.
2.3 Die Gesuchsteller berufen sich nicht auf eine nachträglich eingetrete-
ne Veränderung der Sachlage, sondern machen (neue) Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend.
2.4 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Da-
nach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
Wie soeben dargelegt, können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten
Anspruch auf Wiedererwägung durch das BFM begründen. Vorausset-
zung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe auf eine in mate-
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 7
rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss for-
mellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. a.a.O. E. 2.a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden aber die Verfügun-
gen des BFM vom 6. Mai 2010 angefochten und die darauf folgenden
Beschwerdeverfahren am 21. Mai 2010 mit materiellen Urteilen abge-
schlossen. Die Begehren der Gesuchsteller sind mithin grundsätzlich als
Revisionsgesuche gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Mai 2010 zu behandeln. Allerdings scheiden hierbei diejenigen Be-
weismittel als Revisionsgründe aus, welche erst nach dem mit Revision
angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Grundsatzur-
teil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 E. 13.1, zur Publikation vorgesehen).
Die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage, die Prozessakten
sowie die Vorladungen sind jedoch vor den am 21. Mai 2010 ergangenen
Beschwerdeentscheiden entstanden, so dass sie Beweismittel darstellen,
die vom Gericht im Rahmen der eventualiter gestellten Revisionsgesuche
entgegengenommen werden.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
[2. Satzteil] BGG).
3.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.4 Die Gesuchsteller sind durch die angefochtenen Urteile besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 8
3.5 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund des
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche entscheidende Beweismittel)
geltend. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch
spätestens 90 Tage nach Entdeckung der Beweismittel einzureichen. Mit
Bezug auf die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage ist diese
Frist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechten Revisionsgesuche ist
deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Die erst am 10. August 2012 eingereichten Beweismittel bleiben bei
der Beurteilung der Begründetheit des Revisionsbegehrens unberück-
sichtigt, da dessen Prozessgegenstand mit den Eingaben vom 25. August
2010 abschliessend konstituiert wurde.
4.3 Mit Bezug auf die bereits im früheren Beschwerdeverfahren einge-
reichten Fax-Kopien der Vorladungen kann festgehalten werden, dass es
sich dabei nicht um unechte Noven, d.h. Beweise, die bereits damals
vorhanden, den Gesuchstellern jedoch nicht bekannt waren, handelt, so
dass sie keine gültigen Revisionsgründe darstellen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel
2011, N 5 zu Art. 123 BGG).
4.4 Die eingereichten Auszüge aus den Prozessakten sind auf den Feb-
ruar 2009 bzw. April 2009 datiert. Den Akten sowie den Ausführungen in
der Revisionsschrift sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wieso
die Auszüge aus den Prozessakten nicht bereits im Rahmen der Be-
schwerdeverfahren gegen die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010
hätten eingebracht werden können. Mithin scheiden diese Beweismittel
als Revisionsgründe ebenfalls aus.
Zur Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 ist Folgendes zu bemerken: Die
von den Gesuchstellern vorgebrachten Vorkommnisse, auf welche sich
auch die Zeugenaussage bezieht, hätten – gemäss den Ausführungen
der Gesuchsteller – am (…) März 2010 stattgefunden. Die Einreise der
Gesuchsteller erfolgte am 16. März 2010, die Nichteintretensentscheide
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 9
des BFM am 6. Mai 2010. Die diese beiden Verfahren rechtskräftig ab-
schliessenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den
21. Mai 2010 datiert. In Anbetracht dieser eher kurzen Zeitspanne zwi-
schen zeugnisrelevantem Vorfall und rechtskräftigen Urteilen sowie der
mit der Ausreise und den Asylverfahren verbundenen Ausnahmesituation
kann den Gesuchstellern nicht vorgehalten werden, dass diese Wahr-
nehmungen der Zeugin bereits im früheren Verfahren hätten geltend ge-
macht werden können. Somit war die Beibringung dieses Beweismittels
im früheren Verfahren nicht zumutbar, so dass es einen zulässigen Revi-
sionsgrund darstellt.
5.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisions-
begehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Be-
weismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu
angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen kön-
nen. Das neue Beweismittel ist mithin dann "entscheidend", wenn es zu
einer Gutheissung der Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide
des BFM vom 6. Mai 2010 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13
E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Lite-
raturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
ESCHER, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und
damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen";
YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commentaire, Bern 2008,
§ 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 5.48, S. 250 "geeignet […] dem Beweis von Tatsachen zu die-
nen, die […] unbewiesen geblieben sind"). Dass es in einem revisions-
rechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu ei-
ner anderen Beurteilung führt, ist mithin nicht vorausgesetzt, wodurch an
die Beweiskraft des Dokuments bei der Beurteilung der Erheblichkeit – im
Gegensatz zum Beweismass im Beschwerdeverfahren – geringere An-
forderungen zu stellen sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss dabei
jedoch für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht,
wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung
bereits bekannten Tatsachen führen soll (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
Prozessgegenstand der früheren – mit den Urteilen vom 21. Mai 2010
rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren bildete die Frage, ob Hinweise
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 10
bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Ge-
suchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG). Dabei ist zu beach-
ten, dass die revisionsrechtliche "Erheblichkeit" eines Beweismittels ledig-
lich eine grundsätzliche Eignung voraussetzt, den Beweis erbringen zu
können. Das bei der Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG gegenüber
der Glaubhaftmachung bereits reduzierte Beweismass (vgl. nachfolgend
E. 6.2) wird dadurch ein weiteres Mal herabgesetzt.
5.2 Bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der zu prü-
fenden Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 gilt es vorauszuschicken, dass
diese in einem engen Konnex zu den zwei weiteren Zeugenaussagen
vom 25. respektive 26. Mai 2010 steht, zumal sämtliche Aussagen das-
selbe Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln schildern. Obwohl
es sich bei den zwei anderen Zeugenaussagen wohl um Beweismittel
handelt, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind,
wodurch diese für sich allein betrachtet als Revisionsgründe ausscheiden
würden, ist es dennoch angezeigt, letztere zwei Aussagen aufgrund der
engen Verbindung bei der Würdigung des Beweiswertes der Aussage
vom 20. Mai 2010 als Indizien beizuziehen.
Die zu beurteilende Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 stammt von
E._______, einer Tante der Gesuchsteller. Bei solchen familiären Verbin-
dungen besteht stets die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters der Aussa-
ge. Ein solcher Gefälligkeitscharakter ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
ersichtlich. In ihrer Aussage schilderte die Tante ihre Wahrnehmungen an-
fangs März 2010 und beschreibt dabei in den Kernpunkten übereinstim-
mend mit den Gesuchstellern das Erscheinen der bewaffneten Männer,
welche die Gesuchsteller hätten festnehmen wollen. Dabei fällt auf, dass
die Schilderung sich nicht in einer pauschalen und objektiven Erzählung
eines Geschehens erschöpft, sondern vielmehr eine Schilderung der per-
sönlichen Wahrnehmung des Ereignisses darstellt, welche diverse Reali-
tätskennzeichen aufweist, indem die Tante die Ereignisse etwa in den Ta-
gesablauf einordnete und Äusserungen von Beteiligten wiedergab, wo-
durch die Aussage insgesamt als nicht konstruiert erscheint. Dafür spricht
auch, dass die Tante zugibt, sich nicht an das genaue Datum des Vorfal-
les erinnern zu können, diesen jedoch zeitlich anfangs März verortete.
Die Schilderung des Geschehens deckt sich in den Kernpunkten mit den
Angaben der Gesuchsteller, indem es der Grossvater gewesen sei, wel-
cher sich als erster zwischen die Milizionäre und die beiden Brüder ge-
stellt habe, und die Milizionäre in die Luft und vor die Füsse der anwe-
senden Menschenmenge geschossen hätten (N (…) B8 F36 und
N (…) B8 F10 und F11). Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen von ei-
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 11
ner Anwaltskanzlei in C._______ entgegengenommen, die gemäss
glaubhafter Angabe von F._______ (…, der) einen seriösen Eindruck zu
vermitteln vermag. Die drei Protokolle wurden zudem über drei Tage hin-
weg erstellt, was ebenfalls für eine gewissenhafte Entgegennahme der
Aussagen spricht. Mit Bezug auf die zwei weiteren Zeugenprotokolle
kann noch Erwähnung finden, dass diese den besagten Vorfall des (…)
März 2010 übereinstimmend darlegen, wobei das Geschehen in realitäts-
naher Weise aus der jeweiligen persönlichen Perspektive geschildert
wurde.
Rekapituliert man das gegenüber dem "Hinweise-Liefern" reduzierte Be-
weismass bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines
Beweismittels, so ist im Lichte der obigen Ausführungen festzustellen,
dass es sich beim Protokoll der Zeugenaussage der Tante der Ge-
suchsteller vom 20. Mai 2010 um ein entscheidendes Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG handelt.
5.3 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Revisionsbegehren der Ge-
suchsteller gutzuheissen, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 aufzuheben und das
diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128
Abs. 1 BGG).
5.4 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwer-
deverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 165).
6.
6.1 Im Rahmen dieses wiederaufgenommenen Verfahrens ist nun zu klä-
ren, ob Hinweise bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft der Gesuchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG).
6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung. Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfol-
gung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3).
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 12
6.3 Die Gesuchsteller machten in ihrem zweiten Asylgesuch geltend,
dass am (…) März 2010 am Mittag uniformierte Milizionäre mit zwei
Fahrzeugen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten die Pässe
der Gesuchsteller verlangt. Nachdem sich die Gesuchsteller ausgewiesen
hätten, hätten die Milizionäre sie unter dem Vorwand, dass jene Rebellen
seien, festnehmen wollen. Da die Gesuchsteller sich geweigert hätten
mitzukommen, hätten die Milizionäre sie gewaltsam in die Fahrzeuge zu
zerren versucht. Beherzt seien ihr Grossvater und Nachbarn zur Hilfe
herbeigeeilt, so dass ein riesiges Durcheinander entstanden sei. Die Mili-
zionäre hätten Warnschüsse abgegeben. In diesem Tumult sei es den
Gesuchstellern schliesslich gelungen, zu fliehen.
6.4 In ihrer Eingabe vom 10. August 2012 machten die Gesuchsteller in
ergänzender Weise geltend, dass ihre Mutter am (…) Juli 2012 nach La-
denschluss von drei Männern aufgesucht worden sei. Nachdem die Mut-
ter vergeblich zur Unterzeichnung eines Verzichts auf ihre Rechte an den
Geschäftslokalitäten gezwungen worden sei, hätten die Männer sie ver-
prügelt. Als Beweismittel reichten die Gesuchsteller folgende Dokumente
ein:
- Arztzeugnis über die erlittenen Schlagverletzungen der Mutter mit
Übersetzung,
- Fotos der Verletzungen der Mutter,
- Fax zweier Vorladungen jeweils eines Gesuchstellers auf den (…) April
2011 mit Übersetzung.
6.5 Als Beweismittel für die Vorbringen der Gesuchsteller liegen dem Ge-
richt die soeben erwähnten sowie die in Erwägung 2.2 aufgelisteten Do-
kumente vor.
6.6 In den Beschwerdeentscheiden vom 21. Mai 2010 kam das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine genügenden Verfolgungs-
hinweise vorliegen.
Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen der Gesuchsteller
realitätsfremde Elemente enthalten würden und einer der Gesuchsteller
den behaupteten Übergriff nicht annähernd in den zeitlichen Verlauf der
betreffenden Woche einzuordnen vermöge. Zu den bereits damals einge-
reichten Fax-Kopien der Vorladungen führte das Gericht aus, dass diesen
nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme, da es sich lediglich um leicht
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 13
manipulierbare Fax-Kopien handle und diese überdies unvollständig sei-
en, da sie insbesondere keine Unterschrift aufweisen würden. Diese
rechtliche Würdigung der Beweismittel ist auch im wiederaufgenomme-
nen Verfahren massgebend (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
6.7 Hinsichtlich der Zeugenaussagen von E._______ kann auf vorange-
hende Erwägung 5.2 verwiesen werden. Die am 25. respektive 26. Mai
2010 protokollierten Aussagen stammen von einem Nachbarn
(H._______) sowie einer Nachbarin (G._______) der Gesuchsteller, wo-
durch auch hier aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters Vorbe-
halte anzubringen sind. In diesen Dokumenten schildern die Nachbarn –
wie bereits E._______ – die Vorkommnisse vom (…) März 2010 aus ihren
jeweiligen Blickwinkeln. Die Aussagen wirken realitätsnah, indem
H._______ etwa schildert, dass er sich genau an das Datum erinnern
könne, da er Zuhause erwähnt habe, dass nun (…) im Dorf daher sicher-
lich Frühlingsstimmung herrsche. Zudem erwähnten sowohl H._______
als auch G._______, dass einer der bewaffneten Männer, bevor er ins Au-
to gestiegen und davongefahren sei, noch etwas zum Vater von
E._______ respektive Grossvater der Gesuchsteller gesagt habe, wobei
sie den Inhalt der Bemerkung nicht verstanden hätten, während
E._______ den Milizionär verstanden habe und somit auch den Wortlaut
des Gesagten niederschreiben liess. Die Kernpunkte des Geschehens
wurden in sämtlichen Zeugenaussagen übereinstimmend geschildert, in-
dem der Grossvater als diejenige Person erwähnt wurde, die sich beson-
ders für seine Enkelkinder eingesetzt habe, es den Gesuchstellern auf-
grund des Tumults gelungen sei, zu fliehen, und die Grossmutter an-
schliessend in Ohnmacht gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erschei-
nen die Aussagen nicht als konstruiert. Im Übrigen wurden sie von einer
seriös wirkenden Anwaltskanzlei entgegengenommen. Somit erscheint es
angebracht, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen mittels Nachfragen
und etwaiger weiterer Abklärungen zu eruieren. Ein solcher Abklärungs-
bedarf ist gemäss Praxis jedoch untrennbar mit der Annahme verbunden,
dass Hinweise auf eine relevante Verfolgung bestehen, was folglich einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG ausschliesst (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3893/2008 vom 19. Januar 2012
E. 8.2.2 mit Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
6.8 Ähnlich verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben von
F._______. Dieses ist sehr knapp gehalten und die genauen Umstände,
worauf sich die Kenntnisse der angeblichen Gefährdungslage der Ge-
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 14
suchsteller stützen, bleiben unklar. Aber auch hier darf nicht unbeirrt auf
ein untaugliches Beweismittel geschlossen werden. Wie im Revisionsbe-
gehren zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei F._______ (…),
welcher in Tschetschenien wohl über eine gute Vernetzung und über fun-
dierte Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügt. Somit erscheint es
angebracht, den Beweiswert und den Inhalt dieses Bestätigungsschrei-
bens zumindest mittels Nachfragen und etwaiger weiterer Abklärungen zu
verifizieren. Ein solcher Abklärungsbedarf schliesst jedoch – wie bereits
erwähnt – einen Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG aus.
6.9 Schliesslich ist die von den Gesuchstellern geschilderte Verfolgungs-
geschichte im tschetschenischen Kontext und in Anbetracht des unter
Einreichung von Beweismitteln geltend gemachten Auslösers der Verfol-
gung (Streitigkeit hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten der Mutter) –
ohne auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel genauer einzuge-
hen – nicht als haltlos zu bezeichnen. Eine Würdigung dieser Beweismit-
tel hat vielmehr in einem ordentlichen Asylverfahren zu erfolgen.
6.10 Aufgrund des geringen Beweismasses (nicht von vornherein haltlos)
liefern die Ausführungen der Gesuchsteller in Verbindung mit den neu
eingereichten Beweismitteln – zusammen mit den bereits im früheren
Verfahren geltend gemachten Indizien – sowie der sich aufdrängende Ab-
klärungsbedarf genügend Hinweise für eine Verfolgungssituation der Ge-
suchsteller im Sinne von Art. 35a Abs. 2 AsylG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM vom
6. Mai 2010 Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden vom 14. Mai 2010
sind daher gutzuheissen. Folglich sind die Nichteintretensentscheide des
BFM vom 6. Mai 2010 aufzuheben und auf die Asylgesuche der Ge-
suchsteller vom 16. März 2010 ist einzutreten. Die Akten sind somit an
die Vorinstanz zur Eröffnung eines ordentlichen Asylverfahrens zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
8.2 Allerdings sind die in den Urteilen vom 21. Mai 2010 erhobenen Ver-
fahrenskosten von jeweils Fr. 600.– den Gesuchstellern nicht zurückzuer-
statten, da diese Kosten nicht beglichen, sondern durch das Gericht als
Debitorenverlust am 27. Juli 2010 abgeschrieben wurden.
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 15
8.3 Den Gesuchstellern sind angesichts der Gutheissung der Revisions-
begehren in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
VwVG Parteientschädigungen für die notwendigen Vertretungskosten zu-
zusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller reichte keine Kos-
tennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädi-
gung auf Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Für die Gutheissung der Beschwerden in den beiden Verfahren
D-3481/2010 und D-3488/2010 ist aufgrund des Obsiegens der Ge-
suchsteller ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch in
diesen Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die diesbezügli-
che Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes
wegen auf Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Gesuchstellern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 14. September 2010 wer-
den aufgehoben.
2.
Die Beschwerden vom 18. Oktober 2010 werden zusammen mit den
Wiedererwägungsgesuchen vom 25. August 2010 als Revisionsgesuche
behandelt.
3.
Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen.
4.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und
D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 werden aufgehoben und die diesbezügli-
chen Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
5.
Die Beschwerden vom 14. Mai 2010 werden gutgeheissen und die Verfü-
gungen des BFM vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
6.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung im ordentlichen Verfahren zurückgewiesen.
7.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8.
Den Gesuchstellern wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'750.– ausgerichtet.
9.
Das BFM wird angewiesen, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung
von Fr. 1'750.– auszurichten.
10.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
D-7454/2010
D-7455/2010
Seite 17
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: