B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7454/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Mit Schreiben vom (...) ersuchte E._______, welcher am 8. vom Bun-
desamt auf ihr Gesuch vom (...) hin Asyl gewährt worden war, das BFM um
Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4.
A.b Mit Verfügung vom (...) verweigerte das BFM den Beschwerdeführen-
den 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Fa-
miliennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A.c Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, ergänzt am (...) 2012, ersuchte
E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1–4, bei welchen
es sich um ihre Grossmutter (Beschwerdeführende 1), ihren Vater (Be-
schwerdeführender 2), Onkel (Beschwerdeführender 3) und Cousin (Be-
schwerdeführender 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung des Asylverfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Aus-
land zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Ver-
folgungsvorbringen diverse schriftliche Unterlagen ein.
A.d Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass
keine zulässig gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorlä-
gen, weshalb auf die Asylgesuche mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein-
zutreten sei. Namentlich liege keine persönliche Willenserklärung vor, wel-
che auf ein Asylgesuch schliessen lasse, zumal die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden durch zwei von E._______ unterzeichnete Schreiben
eingeleitet worden seien, und dieser Mangel im Verlauf des erstinstanzli-
chen Verfahrens nicht geheilt worden sei, weil die Beschwerdeführenden
keine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
nachgereicht hätten, wonach sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersuchen würden. Zwar sei je einem Schreiben vom (...) 2010 und vom (...)
2015, bei denen es sich um eine Vollmacht handeln solle, zu entnehmen,
dass es um ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskrimi-
niert würden und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in
Somalia im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) verfolgt oder
gefährdet seien, sei diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Daher
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genügten diese Dokumente nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG.
B.
Mit Urteil D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen am 19. August 2015 erhobene Beschwerde gut,
hob die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die
Schreiben vom (...) 2010 und vom (...) 2015 in Verletzung von Art. 18 AsylG
zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert und unter Verneinung von de-
ren Höchstpersönlichkeit einen Nichteintretensentscheid erlassen.
II.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche Folgendes gel-
tend:
Sie seien somalische Staatsangehörige und dem Clan der F._______ zu-
gehörig. Seit dem Jahr (...) hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2
(Grossmutter und Vater) mit der nun in der Schweiz wohnhaften E._______
(Enkelin bzw. Tochter) in G._______ ([…]) zusammengelebt. Sie hätten
H._______ verlassen, weil es dort zu Übergriffen durch Angehörige des
I._______-Clans gekommen sei. Namentlich seien dem Beschwerdefüh-
renden 2 die Häuser weggenommen worden und man habe seine Ehefrau
umgebracht. Auch in G._______ sei es immer wieder zu Übergriffen durch
Angehörige eines anderen Clans gekommen. Ende (...) hätten Unbekannte
einen behinderten Bruder und dessen Sohn zum Beschwerdeführenden 2
gebracht, damit er für diese aufkomme, da die Ehefrau beziehungsweise
Mutter der beiden verschollen sei. Seither sei es vermehrt zu Übergriffen
gekommen. Im (...) seien die Beschwerdeführenden aus ihrem Haus ver-
trieben worden. In der Folge habe eine Nachbarsfamilie desselben Clans
die Beschwerdeführenden 2–3 aufgenommen und die Beschwerdefüh-
rende 1 nach J._______ gebracht. Von dort sei diese im (...) aus familiären
und gesundheitlichen Gründen wieder nach Somalia zurückgekehrt. Die
Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Probleme und könnten sich
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nicht in Somalia behandeln lassen. Sie befürchteten, in Somalia (erneut)
Übergriffe durch die Al-Shabaab zu erleiden.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom
18. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
beantragen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragen, wobei insbesondere von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen sei und ihnen ihre Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
beizugeben sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten und damit auch
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte; dazu wies es das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden
die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Dezem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
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Seite 6
3.
3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den. Dabei gelten für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkraft-
treten dieser (dringlichen) Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen
Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2012; AS 2012 5359).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3).
4.
4.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
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Seite 7
4.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im vorangegangenen Asyl-
verfahren, insbesondere in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2011 schriftlich dar
(vgl. act. […] bzw. Urteil des BVGer D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015
Sachverhalt Bst. C). In jenem Verfahren ergänzten sie ihre Vorbringen mit
einer weiteren Eingabe vom (...) 2012 (vgl. […] bzw. a.a.O. Bst. E) und es
wurde ihnen mit je einer Zwischenverfügung des BFM vom (...) 2012 und
(...) 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt,
wozu sie am (...) 2013 schriftlich Stellung nahmen (vgl. […] bzw. a.a.O.
Bstn. H, J und K). Zudem wurden sie vom SEM zur Einreichung ihrer aktu-
ellen Kontaktdaten und zur Beantwortung weiterer Fragen zu gewissen Tei-
len des Sachverhalts aufgefordert, welchen Aufforderungen sie mit Einga-
ben vom (...) 2013, (...) 2015 und (...) 2015 nachkamen (vgl. […] bzw. a.a.O.
Bstn. L–Q). Nach dem Gesagten hatten die Beschwerdeführenden im Rah-
men des vorangegangen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der
schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheid-
relevanten Elemente vorliegen.
4.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdefüh-
renden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich zu befragen. Daran vermag nichts zu ändern, dass
der erwähnte Schriftverkehr der Beschwerdeführenden über E._______
beziehungsweise deren Rechtsvertreterin erfolgt ist. Das SEM bezie-
hungsweise BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Ge-
nüge getan. Unter diesen Umständen erweist sich der in der Beschwerde
zumindest sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör als unbegründet, weshalb der von der Rechtsver-
tretung bereits schon aus diesem Grund gestellte Antrag auf Erteilung einer
Einreisebewilligung abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. […]).
5.
5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
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Seite 8
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.2 Das SEM führte zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewil-
ligung und Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten erfolgten oder drohenden Übergriffen
wegen Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan hätten sich bei der
Durchsicht der Akten verschiedene Unstimmigkeiten ergeben. So habe
E._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs erklärt, sie habe mit den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 seit dem Jahr (...) in G._______ gelebt. Die
Geschwister des Beschwerdeführenden 2 kenne sie nicht und es gebe
auch keinen Kontakt zu ihnen. Den in Kopie eingereichten Geburtsurkun-
den für die Familienangehörigen von E._______ sei indessen zu entneh-
men, dass dieselben in den Jahren (...) beziehungsweise (...) in H._______
ausgestellt worden seien und als Wohnort bei allen Personen ebenfalls
H._______ verzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage,
ob die Beschwerdeführenden tatsächlich seit dem Jahr (...) beziehungs-
weise (...) in G._______ wohnhaft seien und die dortigen Vorfälle über-
haupt stattgefunden hätten. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme
der Beschwerdeführenden vom (...) 2015, wonach durch ein Versehen der
somalischen Behörden ein falscher Wohnort eingetragen worden sei, ver-
möge nicht zu überzeugen. Diese Auslegung erkläre insbesondere nicht,
warum am selben Tag für drei der vier Personen in H._______ Geburtsur-
kunden ausgestellt worden seien, obwohl kein Kontakt zu diesen Personen
bestanden und keine von ihnen in H._______ gewohnt habe. Auch der Be-
schwerdeführende 4 (Geburtsjahr […]) soll im H._______ geboren und im
Jahr (...) noch immer dort wohnhaft gewesen sein. Obwohl er gemäss Stel-
lungnahme keine Schule besucht habe, sei er auf seiner Geburtsurkunde
als (...) verzeichnet. Des Weiteren sei offen, wer diese Geburtsurkunde
habe ausstellen und den Beschwerdeführenden zukommen lassen, wenn
sie in Somalia keine weiteren Familienangehörigen mehr hätten. Abgese-
hen davon, dass damit das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdefüh-
renden nicht belegt sei, sei unklar, wie unbekannte Personen den Aufent-
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haltsort der Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ausfindig machen kön-
nen, wenn diese seit rund (...) Jahren mehrere hundert Kilometer entfernt
gewohnt haben sollen und kein Kontakt zu den Verwandten bestanden
habe. Die Zweifel an der geltend gemachten Wohn- und Verfolgungssitua-
tion würden auch insofern gestärkt, als E._______ im Rahmen ihres Asyl-
verfahrens erklärt habe, der Beschwerdeführende 2 habe zur Finanzierung
ihrer Ausreise das Haus verkauft, wogegen in den Asylgesuchen geltend
gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführenden im Jahr (...) aus ih-
rem Haus vertrieben worden seien. Insbesondere seien den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es seit dem Jahr (...)
gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften Übergriffen gekom-
men wäre oder ihnen konkret solche drohen würden. Die Beschwerdefüh-
renden hätten auf die Aufforderung des SEM im Schreiben vom (...) 2015
hin, die aktuelle Situation sowie allfällige, seit Ende (...) neue und mit den
Asylgesuchen zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen, ledig-
lich allgemein von Diskriminierungen und Problemen gesprochen, ohne
diese näher auszuführen. Das Schreiben eines Clan-Führers vom (...)
2015, wonach die Beschwerdeführenden Folter erleiden müssten, müsse
vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischa-
rakter bezeichnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer-
deführenden seit (...) bei Personen in der Nachbarschaft wohnhaft sein sol-
len, welche demselben Clan angehörten, und denen es sogar möglich ge-
wesen sei, regelmässig zwischen K._______ und J._______ zu pendeln,
und weiter den Akten nicht entnommen werden könne, dass sie vor Ort
nennenswerte Schwierigkeiten hätten, sei nicht nachvollziehbar, weswe-
gen gerade die Beschwerdeführenden schwerwiegende Probleme haben
sollten. Zudem sei realitätsfremd, dass lediglich die Beschwerdeführende 1
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben soll, nach J._______ zu rei-
sen, beziehungsweise die übrigen Beschwerdeführenden in Somalia zu-
rückgeblieben seien, obwohl sie dort ernsthaft an Leib und Leben gefähr-
det gewesen sein sollen. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführende 1 wieder nach Somalia zurückgekehrt sei – selbst
wenn dies aus familiären und gesundheitlichen Gründen erfolgt sein
soll –, geschlossen werden, dass sie dort keine ernsthaften Nachteile er-
wartet habe. Ausserdem sei nicht belegt, dass sie schwerwiegende ge-
sundheitliche Probleme habe beziehungsweise weder in J._______ noch
in Somalia behandelt werden könne. Im Asylgesuch vom 21. Juli 2011 sei
ferner darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführende 3 (...)
angeschlagen sei und der Beschwerdeführende 2 seit jeher für ihn sorge.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 2 und
3 falle auf, dass die am (...) 2013 eingereichten Arztberichte weitgehend
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Seite 10
denselben Wortlaut hätten, wobei im einen Fall eine (...) und im andern
eine (...) diagnostiziert werde. Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht
vom (...) 2015 werde bei beiden Personen mit identischen Beschwerden
nun eine (...) diagnostiziert. Zwar könnten bei beiden Erkrankungen die
Symptome teilweise übereinstimmen, jedoch enthielten die ärztlichen Be-
richte keine Angaben darüber, welche Untersuchungen zu diesen Diagno-
sen geführt hätten. Auch wenn bekannt sei, dass derartige Dokumente
leicht käuflich erwerblich seien, könne in casu darauf verzichtet werden,
vertieft auf ihren Aussagewert einzugehen, da die beiden Beschwerdefüh-
renden offensichtlich in ärztlicher Behandlung seien und jeglicher Hinweis
fehle, dass diese nicht adäquat wäre. Insgesamt lägen weder realitätsnahe
Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, welche die behaupte-
ten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen sei nicht zu
erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einrei-
sebeachtlichen Verfolgungen betroffen sein würden. Insgesamt gehe das
SEM davon aus, dass die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden
übersteigert dargestellt worden sei. Zwar soll nicht in Abrede gestellt wer-
den, dass sich die Beschwerdeführenden wohl in einer schwierigen Situa-
tion befänden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre
Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz dar.
5.3 In der Beschwerde wird an einer Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Sinne von Art. 3 AsylG festgehalten. Insbesondere sei vor dem Hin-
tergrund, dass E._______ aufgrund der Geschehnisse und Erlebnisse in
Somalia die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei, darauf zu schliessen, dass auch die Beschwerdefüh-
renden in Somalia mit denselben Problemen und derselben Gefährdungs-
lage wie E._______ (Diskriminierung und Schikanen durch Mitglieder an-
derer Clans, massive Probleme wegen Clan-Zugehörigkeit, Schläge, Spu-
ken, Vertreibung) konfrontiert seien. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden seien glaubhaft. Was ihre Verfolgungs- und Wohnsituation anbe-
lange, habe der Beschwerdeführende 2 in G._______ nicht nur ein Wohn-
haus besessen, sondern, (...) Fussminuten davon entfernt, auch ein klei-
nes Grundstück mit (...), neben der er ein einfaches Haus erstellt habe.
Später sei ihm dieses Grundstück von Angehörigen eines viel mächtigeren
Clans weggenommen worden, wogegen er sich vor Gericht erfolglos ge-
wehrt habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden bei der demsel-
ben Clan angehörenden Nachbarsfamilie L._______ Unterschlupf gefun-
den (vgl. Beschwerde S. […]).
D-7454/2015
Seite 11
5.4 Vorliegend wird nicht bestritten, dass von E._______ in ihrem Asylver-
fahren vorgebracht wurde, zur Finanzierung ihrer Ausreise im Jahr (...) sei
das Haus der Familie in G._______ verkauft worden und ihr Vater habe in
diesem Dorf (...) betrieben beziehungsweise sei als (...) tätig gewesen. Ge-
mäss den schriftlichen Ausführungen von E._______ zum Asylgesuch der
Beschwerdeführenden 2–4 vom 21. Juli 2011 habe sich der Beschwerde-
führende 2 bei seiner Ankunft in G._______ im Jahr (...) zunächst in (...)
einquartiert, ehe er gebaut habe und dort erwerbstätig (Betrieb einer è.)
geworden sei. Am (...) 2010 sei er von Dorfbewohnern, welche Besitzan-
sprüche geltend gemacht hätten, zum Verlassen des Hauses aufgefordert
worden. Er habe sich geweigert und ihnen entgegnet, dass er sich dort
niedergelassen habe, als dieses unbewohnt gewesen sei. Daraufhin hätten
sie ihm weiter gedroht. Schliesslich sei er vom Gericht unrechtmässig zum
Verlassen des Grundstücks aufgefordert und am (...) 2011 unter Misshand-
lung aus dem Haus geworfen worden. In der Folge habe ihnen eine Nach-
barsfamilie Aufnahme angeboten (vgl. […]). Diese Sachverhaltsdarstellung
widerspricht derjenigen in der Beschwerde insofern, als gemäss letzterer
die Beschwerdeführenden erst nach dem Verkauf des Wohnhauses zur Fi-
nanzierung der Ausreise von E._______ (im Jahr […]) auf dem Grundstück
mit (...) ein kleines, einfaches Haus gebaut hätten und darin gewohnt hät-
ten, bis sie von dort, nach erfolglosem Widerstand des Beschwerdeführen-
den 2 vor Gericht, durch Angehörige eines mächtigeren Clans vertrieben
worden seien und schliesslich das Angebot der Nachbarsfamilie, sie auf-
zunehmen, angenommen hätten. Selbst wenn zugunsten der Beschwer-
deführenden davon ausgegangen wird, dass sie im (...) 2011 aus ihrem
Haus vertrieben worden sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass es seither gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften
Übergriffen gekommen wäre oder ihnen solche drohen würden. So beant-
worteten die Beschwerdeführenden, welche das BFM mit Schreiben von
E._______ vom (...) 2012 darum ersucht hatten, die Einreisebewilligungen
über die Schweizer Vertretung in J._______ ausstellen zu lassen, die Auf-
forderungen des Bundesamts vom (...) 2012 und (...) 2012, insbesondere
die ausreiserelevanten Ereignisse darzulegen, nicht, weil sich damals nur
die Beschwerdeführende 1 in Äthiopien befunden habe, und legten ihrer
Stellungnahme vom (...) 2013 diesbezüglich lediglich eine Übersetzung ei-
nes bereits mit ihrer ersten Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten fremd-
sprachigen Schriftstücks vom (...) 2010 bei, in welchem der Beschwerde-
führende 2 seine Asylvorbringen pauschal mit allgemeinen Problemen in
Somalia begründete und zudem ausführte, er sei auch für die alte und pfle-
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Seite 12
gebedürftige Beschwerdeführende 1, den (...) kranken Beschwerdeführen-
den 3 und den minderjährigen Beschwerdeführenden 4 verantwortlich (vgl.
[…]). Ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 war zudem eine Übersetzung ei-
nes ebenfalls bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten, unda-
tierten fremdsprachigen Schriftstücks beigelegt, in welchem der Clan-Füh-
rer M._______ bestätigte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Stammeszugehörigkeit diskriminiert würden und Grundstücke von ihnen in
G._______ besetzt und enteignet worden seien (vgl. […]). Der Aufforde-
rung des SEM vom (...) 2015, insbesondere ihre aktuelle Situation und all-
fällige, seit Ende (...) neue und mit dem Asylgesuch zusammenhängende
wichtige Ereignisse darzulegen, kamen sie lediglich dadurch nach, dass
sie in ihrer Stellungnahme vom (...) 2015 die bisherigen Diskriminierungen
wiederholten und pauschal ausführten, ihre Situation habe sich in letzter
Zeit drastisch verschlimmert. Schliesslich reichten sie in diesem Zusam-
menhang mit Eingabe vom (...) 2015 ein Schreiben vom (...) 2015 nach,
worin sie ausführten, dass sie in G._______ diskriminiert seien und Prob-
leme hätten, sowie ein weiteres Schreiben von M._______ vom (...) 2015,
in welchem dieser bestätigte, dass sie Probleme hätten und Folter erleiden
müssten (vgl. […]). Nach dem Gesagten wurde das letzterwähnte Schrei-
ben durch die Vorinstanz in zutreffender Weise als Gefälligkeitsschreiben
ohne jeden Beweischarakter qualifiziert.
5.5 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden, welche sich
seit dem Jahr (...) aufgrund der Aktenlage relativ unbehelligt bei einer
Nachbarsfamilie aufhalten sollen, keine aktuelle einreisebeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun. Einzig ihre schwierige Lebens-
situation in Somalia und humanitäre Überlegungen vermögen daran nichts
zu ändern. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden – sowohl im
Lichte von Art. 3 AsylG als auch aufgrund diverser Ungereimtheiten in ih-
rem Sachvortrag besehen – nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzge-
währung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen ge-
rade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren, nicht die notwendige Sub-
stanz aufweisenden Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf die
Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sowie die von der
Vorinstanz dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den ein-
gereichten Geburtsurkunden, dem Auffinden des Aufenthaltsortes in
G._______, der Finanzierung der Ausreise von E._______ und dem Auf-
enthalt der Beschwerdeführenden 1 in J._______ beziehen, näher einzu-
gehen.
D-7454/2015
Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Ver-
weis auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2015 ist jedoch aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7454/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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