Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7456/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Mai 2004 in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ ein Asylgesuch
ein. Dazu wurde er vom BFF am 28. Mai 2004 in der Empfangsstelle
C._______ befragt (Kurzbefragung) und nach Zuweisung an den Kanton
D._______ am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt des Kantons D._______
angehört (Anhörung).
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus der Provinz E._______, wo er seit 1995 in der Stadt
F._______ gelebt habe. Nachdem er ein Studium in Geografie abgeschlossen und seinen Militärdienst
absolviert gehabt habe, habe er sich ab Ende 2001 mehrere Male für eine staatliche Stelle in F._______
beworben. Die zuständige Untersuchungsstelle habe ihn jeweils persönlich befragt und anschliessend
dafür gesorgt, dass er die Stelle nicht gekriegt habe. Anschliessend habe er zunächst als Kleider- und
Stoffhändler und ab Anfang 2003 als Inhaber eines Imbissladens gearbeitet. Seit seiner Gymnasialzeit
sei er mit G._______ befreundet und habe mit diesem oft über die Ziele der Demokratischen Partei
Kurdistan-Iran (DPK-I) und die Unabhängigkeit des kurdischen Volkes gesprochen. G._______ sei später
Mitglied der DPK-I geworden und habe sich ungefähr im Jahr 1999 für diese Partei in den Nordirak
begeben. Ein weiterer Bekannter, H._______, gehöre ebenfalls der DPK-I an. Dieser befinde sich
bereits seit der Zeit des ersten Golfkrieges Anfang der Achzigerjahre für die DPK-I im Irak. Manchmal habe
er sich mit H._______ am Telefon unterhalten. Dabei habe ihn dieser ermuntert, in seinem Laden die
kurdischen Jugendlichen anzusprechen und über das Ausmass der Diskriminierung durch den iranischen
Staat aufzuklären. Dies habe er dann auch in die Tat umgesetzt. Parallel dazu habe er fünf- oder sechsmal
unter den jugendlichen Kunden zirka 10 bis 15 Flugblätter verteilt, auf denen unter anderem das
gewaltsame und betrügerische Vorgehen der Behörden gegen die Kurden angeprangert worden sei. Im
Sommer 2003 sei er von I._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in F._______, zu
Hause abgeholt und auf den Posten mitgenommen worden. Im folgenden zwei- bis dreistündigen
Gespräch habe I._______ ihm nahe gelegt, als Absolvent eines Studiums nicht Sandwiches zu verkaufen,
sondern seine Begabung in den Dienst des iranischen islamischen Staates zu stellen. Im Wissen um seine
Bekanntschaft mit zwei im Nordirak ansässigen Mitgliedern der DPK-I habe I._______ konkret von ihm
verlangt, dass er seinerseits der DPK-I beitrete, Informationen über die Tätigkeit und Zielsetzungen der
Partei sammle und zudem die Namen der aus F._______ stammenden Mitglieder in Erfahrung bringe. Er
habe das Angebot mit der Begründung abgelehnt, er verstehe nichts von Politik. I._______ habe ihn gehen
lassen, in der Folge jedoch insistiert und ihn wiederholt in seinem Imbissladen oder auf dem Markt darauf
angesprochen. Als er im September 2003 auf dem Amt der Stadt E._______ einen Pass beantragt habe,
sei ihm eine Woche später mündlich beschieden worden, es läge ein Schreiben des Sicherheitsdienstes in
seinem Dossier, welches die Ausstellung eines Passes verunmögliche. Er vermute, dass dieses Schreiben
von I._______ verfasst worden sei. Von ebendiesem I._______ sei er am 24. Januar 2004 erneut zu Hause
abgeholt und auf den Posten des Sicherheitsdienstes gebracht worden. Im Unterschied zum ersten Mal sei
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er dort von I._______ unmissverständlich unter Druck gesetzt worden, so dass er es mit der Angst zu tun
bekommen habe. Um sich fürs erste aus seiner ungemütlichen Lage zu befreien und nicht im Gefängnis zu
landen, habe er das ihm vorgelegte Schriftstück unterschrieben. Das Schriftstück habe als Text nichts
weiteres beinhaltet als die Erklärung, jederzeit für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten und dessen
Aufforderungen nachzukommen. Weil er einerseits eine derartige Spitzeltätigkeit unter keinen Umständen
in Erwägung gezogen habe und ihm andererseits bei einer Verweigerung eine lange Gefängnisstrafe, wenn
nicht gar die Verurteilung zum Tode, gedroht hätte, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Am
folgenden Tag habe er deshalb sein Zuhause in F._______ verlassen und sich nach E._______ begeben,
um dort einen Schlepper zu suchen. Am 2. Februar 2004 habe er auf illegalem Weg die Grenze zur Türkei
passiert. Nach der Ankunft in Istanbul habe ihn der Schlepper dort wegen des Winters drei Monate lang
warten lassen. Schliesslich sei er in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz
gelangt, wo er am 24. Mai 2004 angekommen sei. Hier in der Schweiz habe er telefonisch von seiner
Familie erfahren, dass sich I._______ nach seiner Ausreise einige Male nach ihm erkundigt habe. Sein
Vater habe ihm zur Antwort gegeben, er sei nach Teheran gegangen, um zu arbeiten.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Form von Fotokopien - seine
Identitätskarte, seinen Militärausweis und ein Universitätsdiplom zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. Oktober 2004 durch
seinen damaligen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 4. November
2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Bezüglich der Begründung der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten
verwiesen.
D.
Mit Urteil des seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2006 vom 14. Juli 2009 wurde die
Beschwerde vom 4. November 2004 gutgeheissen, die Verfügung des
BFF vom 4. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Als Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, das BFF habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Für die weitere
Begründung des Urteils ist auf die Akten zu verweisen.
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E.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
F.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der
Vorins-tanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 10. November 2010 zu
bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 10. November 2010 bei
der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
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Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei
Anhänger der DPK-I gewesen und habe sich für diese Partei engagiert, in
dem er mit seinen Freunden anlässlich zahlreicher Versammlungen
über die allgemeine Situation der Kurden gesprochen habe. Anlässlich
der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, diese Diskussionen hätten am
Telefon zwischen ihm und seinen beiden Freunden im Irak stattgefunden.
Er sei Sympathisant der DPK-I gewesen, habe keine eigentlichen
politischen Tätigkeiten gehabt und lediglich versucht, in seinem Laden
junge Leute anzusprechen. Er habe auch fünf- bis sechsmal Flugblätter
der Partei verteilt. Ferner habe er bei der Kurzbefragung geltend
gemacht, der Leiter des Geheimdienstes habe ihn am 3. August 2003
zum ersten Mal aufgefordert, für ihn tätig zu sein, während er bei der
Anhörung in diesem Zusammenhang von Anfang Juli 2003 gesprochen
habe. Seine Vorbringen würden aber auch der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprechen. So sei zumindest erstaunlich, dass
der Leiter des Geheimdienstes während mehrerer Monate derart
hartnäckig versucht habe, die Mitarbeit des Beschwerdeführers zu
erreichen. Er habe keiner Partei angehört, sei lediglich diskreter
Sympathisant der DPK-I gewesen, habe sich auch nicht politisch
exponiert und sei angeblich nur telefonisch mit zwei im Irak befindlichen
Personen der DPK-I in Verbindung gestanden. Somit habe er nicht das
Profil eines idealen Spions gehabt. Insgesamt würden die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten
Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst erwecken, sondern den
Verdacht erhärten, der Beschwerdeführer wolle die schweizerischen
Asylbehör-den über den wahren Grund seiner Ausreise täuschen. Daran
vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern.
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Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM hauptsächlich fest, die geltend gemachten Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers bei der Suche nach einer staatlichen Arbeitsstelle seien keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Sie würden zudem Nachteile darstellen, die weite Teile
der kurdischen Bevölkerung im Iran treffen könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant.
Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die von
der Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Widersprüche würden sich bei
näherer Betrachtung ohne Weiteres auflösen. Die Einschätzungen der
Vorinstanz stützten sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder
Behauptungen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Indem er den Iran im Februar
2004 verlassen habe, habe er sich einer klaren Anordnung des Leiters
des Geheimdienstes in F._______ widersetzt, weshalb er als Verräter
verfolgt würde. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer
durch seine Weigerung, die DPK-I auszuspionieren, indirekt seine
Loyalität zu dieser Partei ausgedrückt habe. Zweifelsohne hätte der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit
ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Zudem sei
die Menschenrechtssituation im Iran zurzeit als sehr schlecht
einzuschätzen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Kurden im Iran,
welche für die DPK-I aktiv seien und beispielsweise im Besitz einer CD,
eines Pamphlets oder sonstiger Unterlagen der Partei seien, mit
Verfolgung rechnen müssten. Bei einer Rückkehr hätte der
Beschwerdeführer als der DPK-I zumindest nahestehender Kurde,
welcher sich einer klaren Anordnung des Geheimdienstes widersetzt
habe, mit Verfolgung zu rechnen. Ein zusätzliches Risiko bestehe
schliesslich für iranische Staatsbürger, welche bei der Rückkehr in ihr
Heimatland nicht nachweisen könnten, dass sie legal ausgereist seien.
Da der Beschwerdeführer den Iran seinerzeit illegal verlassen habe, wäre
auch in seinem Fall bei einer Rückkehr die Gefahr gegeben, dass die
iranischen Behörden spätestens bei seiner Wiedereinreise Recherchen
über seine Vergangenheit - insbesondere die Weigerung der
Kollaboration - anstellen und ihn deswegen verhaften würden, verbunden
mit der dabei drohenden Folter.
Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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5.
5.1. Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er von I._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in
F._______, unter Anwendung von Druck aufgefordert worden sei, für den
iranischen Geheimdienst zu arbeiten, weshalb er sein Heimatland
verlassen habe, da er befürchtet habe, bei einer Verweigerung drohe
ihm eine lange Gefängnisstrafe, wenn nicht gar die Verurteilung zum
Tode, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
beurteilt hat.
5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder
die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der
Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine
Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weite-ren ist
darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
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in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist - nach Prüfung der Akten
durch das Gericht - festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich
ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, eine
Mehrzahl von Personen habe von ihm verlangt, für die iranischen
Behörden zu spionieren ("Sie haben von mir verlangt, dass ich für sie
spioniere."...."Sie haben mehrmals auch auf der Strasse mit mir darüber
gesprochen." [Akten BFM A 1/8, S. 4]). Demgegenüber sprach er
während der ganzen Anhörung einzig von I._______, der von ihm
verlangt habe, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten (Akten BFM
A 7/28, S. 13 ff.). Zudem brachte der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung vor, mehrere Personen hätten ihn mit einem Auto auf den
Posten gebracht ("Sie brachten mich zwei Mal mit einem Toyota dorthin"
[Akten BFM A 1/8, S. 4]), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gab, er sei zweimal von I._______ zu Hause abgeholt und mit
einem Auto auf den Posten gebracht worden (Akten BFM A 7/28, S. 13
ff.). Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Zeitpunktes, an dem er erstmals zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden
sei. So sagte er bei der Kurzbefragung aus, das sei am 3. August 2003
gewesen (Akten BFM A 1/8, S. 4), während er anlässlich der Anhörung
vorbrachte, dies habe sich Anfang Juli 2003 ereignet (Akten BFM A 7/28,
S. 13 f.). Unstimmig äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich
seiner politischen Tätigkeiten für die DPK-I. So führte er bei der
Kurzbefragung aus, er sei für diese Partei tätig gewesen, indem er sich
oft mit seinen Freunden versammelt und über die allgemeine Situation
der Kurden gesprochen habe (Akten BFM A 1/8, S. 5). Anlässlich der
Anhörung machte er diesbezüglich jedoch geltend, er sei im Iran nicht
politisch tätig gewesen, ausser dass er in seinem Laden kurdische
Jugendliche angesprochen und ihnen über die Ziele der Partei berichtet
habe. Zudem habe er manchmal zehn oder fünfzehn Flugblätter erhalten,
die er an die Jugendlichen verteilt habe (Akten BFM A 7/28, S. 18). Im
Weiteren hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch
hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er erstmals beabsichtigt habe, den
Iran zu verlassen, gegensätzlich geäussert. So sagte er dort zuerst aus,
er habe den Entschluss, den Iran zu verlassen, ungefähr im Herbst 2003
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gefasst (Akten BFM A 7/28, S. 8), während er kurze Zeit später
vorbrachte, er habe bis zur letzten Begegnung mit I._______ im Januar
2004 nicht mit dem Gedanken gespielt, aus dem Iran auszureisen (Akten
BFM A 7/28, S. 20). Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift (vgl. S. 6) sind nicht geeignet, diesen Widerspruch in
den Aussagen des Beschwerdeführers aufzulösen.
Unglaubhaft ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-nach I._______ von ihm während
mehrerer Monate verlangt habe, er solle sich als Spitzel für den iranischen Geheimdienst zur Verfügung
stellen. Zum einen war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant der DPK-I
und nur in geringem Ausmass für diese Partei tätig (Akten BFM A 7/28, S. 18). Bei dieser Sachlage ist es
aber unwahrscheinlich, dass er dem iranischen Geheimdienst wertvolle beziehungsweise verwertbare
Informationen bezüglich dieser kurdischen Partei hätte liefern können. Demzufolge erscheint das
behauptete Vorgehen von I._______ als dilettantisch und nicht plausibel. Zum anderen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb I._______ erst nach fast sechs Monaten hätte beginnen sollen, Druck auf den
Beschwerdeführer auszuüben. Es ist davon auszugehen, dass I._______ schon viel früher begonnen
hätte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, hätte er tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den
Beschwerdeführer als Spitzel zu rekrutieren. Die darauf Bezug nehmenden Vorbringen in der
Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 f.) vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass sich I._______
nach monatelangen Bestrebungen mit einer oberflächlichen und inhaltlich nicht aussagekräftigen
schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers begnügt haben soll, wie das von ihm geltend gemacht wird
(Akten BFM A 7/28, S. 20). Es ist anzunehmen, dass I._______ den Beschwerdeführer in
weitergehendem Masse verpflichtet hätte, hätte er tatsächlich - wie behauptet - beabsichtigt, den
Beschwerdeführer als Spitzel zu verpflichten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift
sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal auch das Vorbringen, durch diese
Erklärung habe I._______ ein weiteres Druckmittel gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, das
Gericht nicht zu überzeugen vermag.
Nicht glaubhaft ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich I._______ bei der
Vorsprache bei seinem Vater mit dessen Erklärung zufrieden gegeben habe, wonach er - der
Beschwerdeführer - nach Teheran gegangen sei, um dort zu arbeiten (Akten BFM A 7/28, S. 19). Es ist
davon auszugehen, dass I._______ vom Vater des Beschwerdeführers nähere Angaben zu dessen
Aufenthalt verlangt und entsprechende Nachforschungen in Teheran veranlasst hätte, hätten sich die
geschilderten Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen.
Die lediglich als Faxkopie eingereichte Bestätigung des französischen Ablegers der DPK-I vom 6. Mai 2005
ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen,
zumal darin keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten Ereignisse
genannt werden, sondern lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungssituation die Rede
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ist, die auf unzählige Personen zutreffen kann, weshalb die Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben zu
beurteilen ist. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel enthalten keine konkreten Hinweise auf eine
persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers, weswegen sie ebenfalls die von ihm vorgebrachte
Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermögen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von I._______,
dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in F._______, unter Anwendung von Druck aufgefordert
worden sei, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, da
er befürchtet habe, bei einer Verweigerung würden ihm erhebliche Nachteile drohen, als nicht überwiegend
wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist
übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten
Verfolgungssituation durch den iranischen Geheimdienst lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers
handelt.
5.5. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er werde im
Iran aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei der Suche einer staatlichen
Arbeitsstelle benachteiligt, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit
eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend
intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine
schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische
Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Die
Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss
Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht
Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10
betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1
betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma
und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China).
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur
Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu
bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder
einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschwe-ren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv
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Seite 12
und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen
befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit
der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht
gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung
einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein
Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in
dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen
gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt
wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK
2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reichen die allgemeinen Benachteiligungen, denen die
Kurden im Iran insbesondere bei der Jobsuche ausgesetzt sind, nicht aus, um als asylrelevante Verfolgung
eingestuft zu werden.
5.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der
Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und
diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der
Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist ist und den
iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein
sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/28 E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch der in der
Rechtsmittelschrift erhobene Hinweis auf § 56 des Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs.
Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht
festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei
einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu
befürchten. Vielmehr wird dort lediglich festgestellt, dass bei einer
illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den Iran einer genauen
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Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit aufgedeckt wird. Da die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wie in E. 5.4 f. dargelegt - als
unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant zu beurteilen sind,
hat er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran
befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
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8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.3.3. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in der Provinz
E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Eltern und seine
acht Geschwister leben. Es ist daher zu schliessen, dass er bei seiner
Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei
Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der
Stellensuche und der sozialen Integration unterstützen könnte. Zudem
verfügt er über einen Universitätsabschluss und hat Berufserfahrung als
Händler. Ausserdem hat er vor seiner Ausreise ein eigenes
Sandwichgeschäft betrieben und spricht neben Sorani auch Farsi,
weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in
wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10.
November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. November 2010 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier; in Kopie)
- (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: