Abtei lung IV
D-7457/2008
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.___________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7457/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in
E.__________, Gemeinde F.___________, Kosovo – verliessen
eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort am 15. September 2007 in
Richtung U.__________, von wo sie mit einem Minibus weiter reisten
und am folgenden Tag in die Schweiz gelangten. Am 16. September
2007 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ um
Asyl nach. Dort erhob das BFM am 19. September 2007 die
Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 16. Oktober 2007 hörte es die Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen an. Anschliessend wurden sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G.___________ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer
A.___________ sei in H.___________ (Serbien) geboren und habe bis
1981 zusammen mit seinen Eltern in I.___________ (Serbien) gelebt.
Danach seien sie zunächst nach J.___________ und dann in das
Nachbardorf E.__________ (Kosovo) gezogen. Sein Vater habe früher
unter anderem bei der serbischen Polizei in K.__________ und ab
2003 bis 2006 in F.___________ gearbeitet. Seit 1999 hätten sie sich
allerdings nicht mehr nach J.___________ begeben oder ihr Haus dort
besichtigen dürfen. Heute gebe es dort keine Angehörigen der
serbischen Ethnie mehr, da diese entweder vertrieben oder aber bei
der Bombardierung im Jahre 1999 getötet worden seien. Im selben
Jahr sei der Bruder der Beschwerdeführerin B.__________ durch die
Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK [Befreiungsarmee des Kosovo])
verwundet und im April 2000 deren Cousin durch die UÇK umgebracht
worden. Ausserdem sei ein ehemaliger Lehrer der Beschwerdeführerin
namens L.__________ im Jahre 1999/2000 durch UÇK-Angehörige in
einem Wald zwischen E.__________ und M.__________ getötet
worden. In N.__________ habe es im Dezember 1999/Januar 2000
zudem ein Massaker an Serben gegeben. In E.__________ seien
1999/2000 drei Dorfbewohner entführt oder umgebracht worden. Auf
die Dorfbewohner seien 1999/2000 mehrere Anschläge mittels
Handgranaten verübt worden. In E.__________ sei ihr Leben sehr ein-
geschränkt, da sie nur jene Felder, die im Dorf liegen würden,
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bestellen könnten, regelmässig der Strom reduziert werde, die
Wasserversorgung nicht immer gewährleistet sei und sie nur in Be-
gleitung in die Städte fahren könnten. Im Jahre 1999/2000 sei bei einer
Fahrt nach O.___________ die Kolonne angegriffen und ein Onkel des
Beschwerdeführers derart verletzt worden, dass dieser seither invalid
sei. Auch müssten sie zum Einkaufen (in die in Serbien gelegenen)
Ortschaften O.___________, P.___________ oder Q.___________
fahren. Im Weiteren sei die Gesundheitsversorgung nicht ausreichend,
so dass sie nach R.__________ zum Arzt gehen müssten, was
ebenfalls mit Gefahren verbunden sei. Für eine fachärztliche
Untersuchung müssten sie sich zudem nach O.___________ oder
S.________ (Serbien) begeben. So habe die Beschwerdeführerin
Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft sowie eine
Blinddarmoperation in O.___________ vornehmen lassen müssen, da
eine Behandlung in K.__________ oder F.___________ wegen der
mangelnden Sicherheit auf dem Weg dorthin nicht in Frage gekommen
sei. 2007 sei der Beschwerdeführer durch einen Angehörigen der
albanischen Volksgruppe, der in J.___________ wohne, auf dem Weg
zur Bushaltestelle in F.___________ beschimpft und bedroht worden.
Dieser habe ihm gegenüber erklärt, er könne nie mehr nach
J.___________ zurückkehren und er dürfe auch nicht mehr in
E.__________ leben. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da dies
seine Situation nur noch verschlechtert hätte. Er sei oft von
Angehörigen albanischer Ethnie beschimpft oder bedroht worden. Seit
1999 würden die Serben in E.__________ in Angst leben und wenn
sich Kosovo demnächst für unabhängig erklären werde, würden die
Serben dort nicht mehr bleiben. Aus diesem Grund hätten sie ihre
Kühe verkauft und seien in die Schweiz geflohen. Eine Rückkehr nach
Kosovo sei nicht möglich. In Serbien würden in H.___________ ein
Cousin, in U.__________ ein Onkel und ein weiterer Onkel in
T.__________ leben. Sie könnten jedoch nicht dorthin gehen, da sie
dort als "Albaner" aus Kosovo erachtet werden würden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Identitäts-
ausweise der UNMIK, einen Führerausweis, drei Gesundheitsbüchlein,
einen Geburtsschein, eine Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigungen
und eine Bestätigung des medizinischen Zentrums in E.__________
zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Be-
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schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in
Kosovo sei es in den vergangen Jahren vereinzelt zu schweren Über-
griffen auf Angehörige der serbischen Minderheit gekommen. Es
könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden. Zudem sei nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 weiterhin eine zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der „Kosovo Police Service“ (KPS) garantierten die Sicherheit,
was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Im
Weiteren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosova-
rische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die inter-
nationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethni-
schen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei flächendeckend, die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug
funktionierten grösstenteils und bei Übergriffen würden die Sicher-
heitskräfte intervenieren und Straftaten gegen Angehörige der Minder-
heiten würden geahndet. Somit sei vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend
gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Des
Weiteren bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken von Kosovo
eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes. Hinsicht-
lich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt
das Bundesamt fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf E.__________, Gemeinde
F.___________, im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt würden. Auch sei eine Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wie sie
grundsätzlich für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos
gelte, nicht zumutbar. Indessen stehe den Beschwerdeführenden in
Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, indem sie durch Serbien
auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo als serbische Staatsbürger
betrachtet würden. Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und
würden über gute Ausbildungen sowie in Serbien, namentlich in
U.__________ und T.__________, über Verwandte verfügen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar zu
qualifizieren sei.
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D.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 21. November
2008 liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM
vom 24. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Dabei machten sie hauptsächlich geltend, die Sicherheit in Kosovo sei
für ethnische Serben nicht gewährleistet und trotz bestehender Alter-
native für Serben in Serbien könnten sie diese nicht in Anspruch
nehmen, da ihre Verwandten weder in der Lage wären, eine bald vier -
köpfige Familie unterzubringen, noch sie in Serbien finanziell zu unter-
stützen.
Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden – nebst einer Ver-
tretungsvollmacht – ein ärztliches Zeugnis betreffend die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 10. November 2008,
und ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde F.___________ vom
6. November 2008 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 forderte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. Dezember
2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Dieser wurde
am 16. Dezember 2008 eingezahlt.
F.
Am 19. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht Kopien seines Arbeitsvertrages vom 1. Dezember
2008 sowie eines Gesuchs um Erhalt einer Ausländerbewilligung
EG/EFTA vom 2. Dezember 2008 zukommen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragte das BFM – unter
Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 2. April 2009
wiesen die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Auszuges
aus dem Geburtsregisters darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am
(...) ein Kind geboren habe, und reichten erneut eine Kopie des
Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers zu den Akten.
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I.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 teilten die Beschwerdefüh-
renden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihre Rechtsver-
treterin nicht mehr erreichbar sei, und beantragten in Ergänzung zu
ihrer Beschwerde, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer Wegwei-
sung abzusehen. Gleichzeitig entzogen sie ihrer bisherigen Rechts-
vertreterin sinngemäss das ihr mit Vollmacht vom 17. November 2008
erteilte Mandat („Es seien die erteilten Vertretungsvollmachten auf-
zuheben“). In ihrer Eingabe führten sie im Wesentlichen aus, das Dorf
E.__________ sei ausschliesslich von albanisch besiedelten Regionen
umschlossen und häufig würden Personen albanischer Ethnie durch
das Dorf fahren und mit ihren Gesten das Durchschneiden von Kehlen
und Erschiessungen andeuten. Sie würden herumlärmen, in die Luft
schiessen und die serbische Minderheit beschimpfen. Ihnen sei jedes
Mal, wenn sie ethnische Albaner angetroffen hätten, gedroht worden,
sie würden umgebracht und sie sollten Kosovo verlassen. Lediglich
ihre Felder, welche im Dorf gelegen hätten, hätten sie nutzen können,
jene ausserhalb des Dorfes hingegen nicht. Bei der Arbeitssuche
würden ethnische Serben benachteiligt und die Gewalt gegen sie halte
nach wie vor an, ohne dass die internationalen Kräfte – auch nicht die
EULEX – sie davor schützen könnten. Die verfassungsmässig garan-
tierten Rechte der Minderheiten würden nicht umgesetzt. In
V.___________ sei die Situation der ethnischen Minderheiten ebenso
schlecht. Eine Rückkehr nach Serbien, dessen Wirtschaftslage
schlecht sei, sei nicht zumutbar, da sie dort als Flüchtlinge in unzumut -
baren Verhältnissen und ohne Aussicht auf den Erhalt einer Arbeit
leben müssten. Seitens der serbischen Bevölkerung wären sie dort
ebenfalls Diskriminierungen ausgesetzt und würden nicht als Bürger
Serbiens anerkannt. Ihre Verwandten in U.__________ und
T.__________ könnten ihnen nicht helfen.
Zusammen mit ihrer Eingabe übermittelten die Beschwerdeführenden
dem Gericht zahlreiche Internetauszüge, die sich insbesondere auf die
allgemeine Lage der ethnischen Serben im Süden und Norden von
Kosovo sowie auf die Situation von Kosovo-Serben in Serbien be-
ziehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Kosovo
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit von ethnischen
Albanern diskriminiert und bedroht worden seien, seien nicht asyl -
relevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz ihres Heimat-
staates auszugehen sei und den Beschwerdeführenden als Staatsan-
gehörigen von Kosovo zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem bejahte es –
wenn auch nicht explizit, sondern lediglich implizit – das Vorhanden-
sein einer Zufluchtsmöglichkeit nach Serbien, indem es in Zusammen-
hang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
erwog, die Beschwerdeführenden würden auch nach der Unabhängig-
keitserklärung von Kosovo durch Serbien als serbische Staatsbürger
erachtet, weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe.
3.4 Dazu lässt sich vorab festhalten, dass gemäss dem serbischen
Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember
2004 als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt wird, wenn
sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staats-
gebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Ein-
trag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Die Beschwerdeführenden sind serbischer Ethnie und sowohl der Be-
schwerdeführer als auch der Sohn C.__________ wurden in Serbien,
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geboren (vgl. act. A1/10 S. 1 und 5, act. A2/10, S. 1, vgl. Ge-
burtsschein vom 27. August 2008). Die Beschwerdeführerin besitzt
ihren Angaben zufolge eine in Serbien ausgestellte Identitätskarte und
verfügt zudem zusammen mit ihrem Ehemann über einen am (...) in
Serbien ausgestellten Eheschein (vgl. act. A2/10 S. 4).
Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Serbien zu be-
trachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom
17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als
unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der
ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz
Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November
2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird,
was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat
grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet
werden (vgl. das zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige
Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo, wo
sie im Jahre 2001 durch die UNMIK registriert wurden (vgl. act. A1/10
S. 1 und 4, act. A2/10, S. 1 und 4), gelten die Beschwerdeführenden
zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom
17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. das koso-
varische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom
20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1). Die Beschwerdeführenden
sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz
zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt.
Denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in
Form eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechen-
de Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsge-
setzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1).
3.5 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen
können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internatio-
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nalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat
(siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
3.6 Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben
der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie
können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der be-
stehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Die Beschwerde-
führenden machen zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf
das Territorium des serbischen Staates (in der heute international an-
erkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschlies-
senden Ausdehnung) beziehen. Der von ihnen pauschal erhobene
Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und
der – mittels Internetauszügen belegte – Hinweis auf die allgemein
schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in
Serbien vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit mit Bezug
auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können,
sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
3.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in E.__________
respektive F.___________ (Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie
diskriminiert und bedroht worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst
wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre,
so sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen, da sie – wie dargelegt – als serbische
Staatsangehörige in Serbien Zuflucht nehmen können. Es erübrigt sich
daher, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene
weiter einzugehen. Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Ertei lung
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solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mittei lungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.4 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei -
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5.2 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zu-
mutbar, ging jedoch davon aus, die jungen und gesunden Be-
schwerdeführenden würden aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer
Berufserfahrung und ihrer in Serbien befindlichen Verwandtschaft die
Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue
Existenz aufbauen zu können. Dieser Einschätzung kann indessen –
wie nachstehend ausgeführt – nicht gefolgt werden:
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4.5.3 Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volks-
gruppe aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegwei-
sungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der
massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehen Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglich-
keit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer
individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen
familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Mög-
lichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien
sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so ins-
besondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Aus-
bildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt,
dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und
ihre zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegwei-
sung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen
könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von
Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer
ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale
Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die wei-
tere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der ser-
bischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese
lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Inte-
gration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie
grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo
bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass
diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunfts-
orte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen
für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Exis-
tenz von vornherein ungünstig (vgl. das zur Publikation vorgesehen
Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.1 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Aus-
bildung als (...) verfügt, jedoch diesen Beruf nie ausübte, sondern seit
dem Jahre 1994 bis zu seiner Ausreise auf dem Hof seiner Eltern
arbeitete (vgl. act. A1/10 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits
ein Diplom als (...) erworben, verfügt aber abgesehen von einem
sechsmonatigen Praktikum in einem (...) über keinerlei Erfahrung in
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diesem Beruf (vgl. act. A2/10 S. 2, act. A8/14 S. 12). Auch wenn damit
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie vom BFM erwogen –
grundsätzlich über gute Ausbildungen verfügen, dürfte es ihnen infolge
des Umstandes, dass der Abschluss ihrer Ausbildungen Jahre
zurückliegt und sie über keine eigentliche Berufserfahrung in ihren
ursprünglich erlernten Berufen verfügen, äusserst schwer fallen, eine
entsprechende Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer konnte
zwar in der Schweiz in einem anderen Tätigkeitsfeld etwas
Arbeitserfahrung sammeln, indem er seit 2008 als Mitarbeiter in der
Produktion einer (...) angestellt ist (vgl. act. A32/9 S. 6). Angesichts der
ohnehin für Binnenflüchtlinge in Serbien ungünstigen Wirtschaftslage
erscheint jedoch sehr fraglich, ob diese geringe allgemeine berufliche
Erfahrung in einem untergeordneten Tätigkeitsfeld dem
Beschwerdeführer reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien
verschafft. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass es sich vorliegend
um eine vierköpfige Familie handelt, für deren Lebensunterhalt der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufkommen müssen. Es ist
alsdann fraglich, ob der in H.___________ lebende Cousin
beziehungsweise die in T.__________ und U.__________ lebenden
Onkel (vgl. act. A8/14 S.7) in der Lage wären, eine vierköpfige Familie
bei sich aufzunehmen und/oder diese finanziell zu unterstützen,
weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Es
lässt sich daher nicht annehmen, die Beschwerdeführenden würden in
Serbien eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden. Schliesslich
gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im
Alter zwischen (...) und (...) Jahren haben. Angesichts der Un-
gewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen
Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung nach Serbien auch das Kindeswohl tangiert werden
könnte. Im Ergebnis kann somit den Beschwerdeführenden eine
zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegengehalten
werden.
4.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Be-
rücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
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5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Sie ist
hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
24. Oktober 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – von Fr. 300.-- den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt
und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
6.2
Den Beschwerdeführenden ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der ehemaligen
Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteient-
schädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 300.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht -
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die
Wegweisung beantragt werden. Soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. Oktober
2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzu-
ordnen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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