B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7458/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2011 im Empfangs-und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am (…) 2011 fand dort eine
erste Befragung statt (BzP). Am (…) 2012 wurde er in Bern-Wabern durch
das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ange-
hört (Anhörung).
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus C._______ in der
Provinz D._______. (…) 2009 habe er (…) Mal erfolglos um die Hand einer
jungen Frau angehalten. Dennoch habe er mit ihr in einer Liebesbeziehung
gelebt. Kurz vor seiner Ausreise sei es zum Geschlechtsverkehr gekom-
men. Dabei seien sie von der Familie der Geliebten in deren Haus in flag-
ranti erwischt worden. Es sei ihm gelungen, vor (…) zu entkommen. Seither
würde er von deren Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Seine eigene
Familie habe ihn umgehend zu einem E._______ in D._______ geschickt,
welcher nach wenigen Tagen die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers orga-
nisiert habe. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat (…) 2009
in Richtung F._______ verlassen, von wo er nach einem (…) Aufenthalt
über G._______ nach H._______ gereist sei. Dort habe er sich während
(…) aufgehalten und sei in der Folge (…) über ihm unbekannte Länder
nach I._______ weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Da er
dort Probleme in (…) gehabt habe, sei er am 7. Dezember 2011 illegal in
die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zudem wurde, unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall, eine Ausreisefrist bis zum (…) 2014 gesetzt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kur-
dischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil, Halabdscha und Suleimaniya, wo aufgrund der Sicherheits- und Men-
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schenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch wür-
den keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Familie
über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, habe
eine ordentliche Schuldbildung und sei jung. Zudem seien den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen leide. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass er nicht in der
Lage wäre, im Heimatstaat seine eigene Zukunft in die Hand zu nehmen
und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufzubauen.
Diese Verfügung erwuchs am (…) 2014 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt einem Arztzeugnis vom 6. Okto-
ber 2014 ein. Darin beantragte er – und zwar ausschliesslich aus medizi-
nischen Gründen – die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei ohne Behandlung selbstmordgefährdet und auf
ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Er sei nicht reisefähig. Die
bestehende Symptomatik seiner Krankheit würde sich bei einem Abbruch
der Behandlung verschlechtern. Er sei auf eine regelmässige Überwa-
chung des Krankheitszustands durch die Ärzte angewiesen. Im Irak, vor
allem bei der aktuellen Situation im Norden, sei der Zugang zur notwendi-
gen medizinischen Versorgung kaum möglich.
D.
Mit Verfügung vom 21. November – eröffnet am (…) 2014 – wies das BFM
das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 24. April
2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. (…) und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das zu den Akten
gereichte Arztzeugnis äussere sich widersprüchlich zur empfohlenen Ver-
haltenspsychotherapie. So müsse die Therapie alle (…) beziehungsweise
(…) Tage erfolgen. Dem widerspreche die Angabe im selben Dokument,
dass die letzte Konsultation am (…) 2014 stattgefunden habe. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei gemäss Einschätzung seines Arztes
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ohne Behandlung suizidgefährdet, würde im Arztzeugnis nicht bestätigt.
Dort sei explizit festgehalten, dass er nicht suizidal sei. Zudem sei das Arzt-
zeugnis sehr allgemein formuliert und stütze sich grossenteils auf die im
Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, deren Unglaubhaftigkeit be-
reits im Asylentscheid vom 24. April 2014 dargelegt worden sei. Auch die
Feststellung im Arztzeugnis, dass sich eine Wegweisung aus der Schweiz
negativ auf sein Verhalten und seinen psychischen Zustand auswirke und
zu einer Retraumatisierung führe könnte, stehe in Widerspruch zu seiner
Aussage, wonach er bedrückt sei, weil er keinen Kontakt zu seinen Eltern
im Nordirak habe. Schliesslich seien erforderlichenfalls die Voraussetzun-
gen für eine adäquate Weiterbehandlung in der autonomen Region Nord-
irak gegeben. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR), auf welche in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 5 S. 212 Be-
zug genommen werde, sei der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom
Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen er-
greife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In einem sol-
chen Fall verstosse die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK. Der gel-
tend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers sei deshalb durch
Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung
Rechnung zu tragen. Dabei trage die Vollzugsbehörde die Verantwortung
für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug (vgl. Urteil des BVGer
D-1479/2014 vom 26. Mai 2014). Des Weiteren sei der Umstand, dass der
Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat für den Beschwer-
deführer allenfalls weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für
die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes König-
reich, Ziff. 34 und 42–44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit
auch nicht indiziert. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und
zumutbar. Nötigenfalls könnten für den Beschwerdeführer geeignete medi-
zinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbe-
reitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden. Zusammen-
fassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des
BFM vom 24. April 2014 zu beseitigen vermöchten.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. April 2014 und
21. November 2014 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer
Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zudem wurde beantragt, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt J._______ anzu-
weisen, von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung
des Vollzugs abzusehen. Gleichzeitig wurden (…) Kärtchen mit vergange-
nen Arztterminen in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis gleichen Datums und eine Fürsorgebestätigung ein. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Ver-
fahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. E-
MARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
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Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-
getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 24. April 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsen-
tierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
7.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine er-
heblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor-
liegt.
7.1 In der Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wiederholt der Beschwer-
deführer seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss
und führt weiter aus, sein Arzt habe ihm bestätigt, dass er alle zehn Tage
eine therapeutische Behandlung benötige. Der ferienabwesende Arzt habe
ihm in Aussicht gestellt, nach seiner Rückkehr einen ausführlichen Bericht
über seinen Krankheitszustand zu schreiben. Der nächste Arzttermin sei
am (…) Dezember 2014 um (…) Uhr. Es sei für den Beschwerdeführer un-
möglich, anderswo eine entsprechende Therapie zu erhalten (…). Das am
29. Dezember 2014 nachgereichte Arztzeugnis ist inhaltlich identisch mit
demjenigen von (…) Oktober 2014. Zusätzlich wird darin ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer über Schlafprobleme, innere Unruhe und Angstper-
spektive klage, und ein Medikament (…) erwähnt. Schliesslich wird bestä-
tigt, dass die letzte Konsultation am (…) Dezember 2014 stattgefunden
habe, nachdem der Beschwerdeführer vom (…) Mai 2014 bis Dezember
2014 insgesamt (…) Mal in ambulatorischer psychiatrischer Behandlung
des Arztes gewesen sei (…).
7.2 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach
einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. D), wäh-
rend die Ausführungen in der Beschwerde – diese beschränken sich im
Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvor-
bringen – und der Inhalt des Arztzeugnisses vom 29. Dezember 2014 nicht
geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung
der Sachlage darzulegen. Was eine allfällige Medikation anbelangt, könnte
der Beschwerdeführer beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen,
sodass die medikamentöse Versorgung für eine Anfangsphase gesichert
wäre. Im Übrigen könnte eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe nicht
nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch
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in der Organisation und Übernahme von Kosten für allenfalls notwendige
Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf An-
ordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual
bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: