B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7459/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er angab, minderjährig zu sein und keine Identitätsdokumente vor-
legte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Feb-
ruar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat,
dass am 24. Oktober 2016 am Radiologischen Institut (…) eine radiologi-
sche Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt
wurde, wobei sein Skelettalter auf 19 Jahre befunden wurde,
dass am 28. Oktober 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Kno-
chenaltersbestimmung gewährt und ihm mitgeteilt wurde, dass er im wei-
teren Verfahren als volljährige Person behandelt und sein Geburtsdatum
auf den 1. Januar 1998 gesetzt werde,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu einer beab-
sichtigten Wegweisung nach Bulgarien Stellung zu nehmen,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Bulgarien
aussprach und dies damit begründete, dass dort die Menschenrechte nicht
beachtet würden,
dass Bulgarien mit Anfrage vom 21. November 2016 um Übernahme des
Beschwerdeführers ersucht wurde,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 24. November 2016
der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am
29. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
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die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. De-
zember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben, die Zuständigkeit der Schweiz [zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens] sei festzustellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das
im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den
22. Juni 1999 zu berichtigen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in inhaltlicher Hinsicht geltend machte, in Bulgarien sei sein Zu-
gang zum Asyl- und Aufnahmesystem ungewiss, wobei ein Risiko der In-
haftierung bei ungenügenden Haftbedingungen bestehe und für Dublin-
Rückkehrer Unterbringung, Nahrung und Gesundheitsversorgung nicht si-
chergestellt seien, sowie Flüchtlingen aufgrund weit verbreitetem Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit Nachteile drohten,
dass er bei einer allfälligen Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren
haben werde, wobei die Verfahren zwar theoretisch aufgenommen werden
könnten, jedoch bei fehlenden objektiven Hindernissen für das Fernblei-
ben, Antragstellende als irreguläre Migrantinnen oder Migranten behandelt
und in Abschiebungshaft genommen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner länger als drei Monate andau-
ernden Abwesenheit als irregulärer Migrant behandelt werde und somit Ge-
fahr bestehe, in die Türkei abgeschoben zu werden, zumal Bulgarien im
Mai 2016 mit der Türkei ein entsprechendes Abkommen geschlossen
habe,
dass aufgrund der Situation in Bulgarien bereits mehrere Gerichte in eu-
ropäischen Mitgliedstaaten von Überstellungen nach Bulgarien Abstand
genommen hätten,
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dass er an seinen Angaben, minderjährig zu sein, festhielt und geltend
machte, sein angegebenes Alter liege noch innerhalb der Abweichung von
mehr als zwei Jahren gegenüber dem festgestellten Knochenalter, zudem
habe es die Vorinstanz unterlassen, in der Verfügung zu erläutern, welche
Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien,
dass in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Kos-
tenvorschusserhebung sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Beschwerdeebene beantragt wurde, das Geburtsdatum im
ZEMIS auf den 22. Juni 1999 zu berichtigen,
dass der Streitgegenstand das durch die Verfügung geregelte Rechtsver-
hältnis umfasst, soweit dieses angefochten wird,
dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat
und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funkti-
onellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren, das SEM sei anzuweisen,
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen, nicht
einzutreten ist, da dies den Rahmen der Verfügung sprengt und sich der
Beschwerdeführer mit diesem Begehren an das SEM zu wenden hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger
Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrele-
vanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
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dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal seine Anga-
ben zu seinem Alter und seiner Schulbildung widersprüchlich und unsub-
stanziiert geblieben seien, eine radiologische Handknochenanalyse ein
Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe und er keinerlei Identitätspa-
piere abgegeben habe,
dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz ge-
gen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Hand-
knochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]), zumal das vom Beschwerdeführer angegebene Al-
ter von siebzehn Jahren und vier Monaten nur geringfügig in die Stan-
dardabweichung fällt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Identitätsdokumente
zu Hause in B._______ besitzt und trotz wiederholter Aufforderung nichts
unternommen hat, sich diese schicken zu lassen,
dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Schulzeit beziehungsweise
zum Ende seines Schulbesuchs mit „ich weiss nicht“ beantwortet hat,
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine altersrelevanten Angaben
ungenau und unsubstanziiert sind,
dass ihm diese Unwissenheit im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vorgehalten wurde und der Beschwerdeführer nicht Stellung ge-
nommen hat,
dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon aus-
geht, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, da die Beweislast beim Be-
schwerdeführer liegt, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Februar 2016 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 21. November 2016 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. No-
vember 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, in Bulgarien würden die
Menschenrechte nicht eingehalten und sein Zugang zum Asyl- und Aufnah-
mesystem ungewiss sei,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es sich dabei um wiederlegbare Vermutungen handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das bulgarische
Asylsystem unter Druck ist, dies aber in Anbetracht der nach wie vor aktu-
ellen Einschätzungen nicht ausreicht, von systemischen Mängeln auszu-
gehen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären (vgl. auch
Urteile D-1239/2016 vom 29. März 2016 und D-1329/2010 vom
30. März 2016),
dass im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in
der Beschwerde angeführten Entscheide von Gerichten in europäischen
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Mitgliedstaaten sowie die Notiz der SFH vom 5. August 2016 keine ausrei-
chenden Hinweise auf systemische Mängel im bulgarischen Asyl- und Auf-
nahmesystem enthalten,
dass es somit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass aufgrund der vorangegangenen Erwägungen nicht angenommen
werden kann, der in der Beschwerde erwähnte Vertrag zwischen Bulgarien
und der Türkei zur Überstellung irregulärer Einreisender käme im Fall des
Beschwerdeführers zur Anwendung, zumal Rechtsbehelfe vorhanden sind
und die bulgarischen Behörden zugestimmt haben, ihn als Asylsuchenden
wiederaufzunehmen,
dass die Praxis der Inhaftierung bekannt und seit Juli 2015 dokumentiert
ist, jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine allenfalls drohende Haft für sich allein betrachtet noch keinen Grund
darstellt, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, unter anderem
auch weil dem Beschwerdeführer für den Fall eines unrechtmässigen Frei-
heitsentzugs der Rechtsweg offensteht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein konkretes und ernst-
haftes Risiko darzulegen, die bulgarischen Behörden würden sich weigern
ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er, auch keine konkreten Hinweise hat, Bulgarien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern könnte,
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dass in Bulgarien grundsätzlich eine medizinische Versorgung existiert,
auch wenn dies im Einzelfall mit Kosten verbunden sein kann, und der Be-
schwerdeführer im Übrigen auch gesund ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat Bulgarien ist,
dass Bulgarien somit verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der
Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wie-
der aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass aus diesen Gründen die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist –
abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: