B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7459/2018
tsr
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der
Provinz B._______, verliess seine Heimat gemäss den Eintragungen in
seinem Reisepass am 14. Dezember 2015 und gelangte von Deutschland
herkommend am 12. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte.
A.b Am 27. Januar 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die
Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, sein Vater habe beim
afghanischen Geheimdienst gearbeitet – er habe dabei im Distrikt
C._______ in der Provinz B._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner
hätten deren Freilassung verlangt, weil sie mit ihnen in Kontakt gestanden
seien. Nachdem sein Vater ein weiteres Mal Taliban festgenommen habe,
sei er von den Amerikanern mitgenommen worden; dies habe sich unge-
fähr drei Monate vor seiner Ausreise zugetragen. Als er sich beim Provin-
cial Rehabilitations Team in D._______ nach seinem Vater erkundigt habe,
habe er keine Auskunft erhalten. Die Amerikaner hätten das Haus seiner
Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Sie hätten zirka 15 Tage vor sei-
ner Ausreise zwei Polizisten an die Universität geschickt, an der er studiert
habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle ausreisen.
A.c Am 20. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Afghanis-
tan im dritten Semester studiert und als (…) gearbeitet. Er habe von den
Amerikanern ein Angebot erhalten, für sie als (…) zu arbeiten; sein Vater
habe ihm nicht erlaubt, das Angebot anzunehmen. Sein Vater und er seien
gegen die Amerikaner eingestellt gewesen, weil diese die Taliban unter-
stützt hätten. Er habe erfahren, dass die Amerikaner gewissen Taliban-
Gruppierungen Waffen gegeben hätten. In Afghanistan werde alles von
den Amerikanern bestimmt, die Regierung könne keine eigenen Entschei-
dungen treffen. Sein Vater habe für den Geheimdienst in der Provinz
B._______ als Abteilungsleiter gearbeitet, für den er Informationen gesam-
melt und auch Kampfeinsätze koordiniert habe. Die im Dorf anwesenden
Taliban seien teilweise gegen und teilweise für seinen Vater gewesen, weil
er früher gegen die Russen gekämpft habe. Erst als er (der Beschwerde-
führer) begonnen habe, als (…) zu arbeiten, habe er Probleme mit den
Taliban gehabt. Diese hätten mehrmals versucht, ihn in der Nacht zu ver-
haften, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber zuhause gewesen sei.
Sie hätten seine Mutter aufgefordert, ihn «zur Verfügung zu stellen».
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Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Mitarbeiter seines Vaters hät-
ten im Distrikt C._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner hätten seinen
Vater kontaktiert und ihm gesagt, er solle die Taliban freilassen. Auf Anwei-
sung seiner Vorgesetzten habe sein Vater dies getan. Zirka 20 Tage später
hätten die Mitarbeiter seines Vaters erneut Taliban verhaftet. Nachdem sein
Vater sich geweigert habe, diese freizulassen, hätten die Amerikaner ihn
abgeholt. Er (der Beschwerdeführer) sei am folgenden Tag zur Basis der
Amerikaner gegangen und habe sich nach seinem Vater erkundigt. Man
habe ihm gesagt, man habe seinen Vater wegen der Arbeit mitgenommen
und werde ihn befragen. Etwa eine Woche später sei er nochmals zu den
Amerikanern gegangen. Man habe ihm gesagt, sein Vater sei verschwun-
den und er dürfe nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch ver-
schwinden werde. Er sei nach Hause gegangen und habe es seiner Mutter
erzählt, die gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Auf dem Weg nach
E._______ habe er von ihr erfahren, dass das Haus von Amerikanern
durchsucht worden sei, die ihn gesucht hätten. Er sei zur Universität zu-
rückgekehrt und habe dort unterrichtet. Am dritten Tag hätten ihm zwei Leh-
rer gesagt, er sei von zwei afghanischen Polizisten gesucht worden. Seine
Mutter habe ihm deshalb geraten, Afghanistan zu verlassen.
Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe
von seinem Vater Informationen über die Aktivitäten der Amerikaner erhal-
ten. Er habe diese Informationen an seine Studenten weitergegeben. Einer
seiner Studenten habe ihm gesagt, er sei ein Agent der Amerikaner, da er
arm sei und von diesen gut bezahlt werde. Er vermute, dass die Amerika-
ner nach ihm gesucht hätten, weil er im Unterricht viel über sie und ihre
Aktivitäten gesprochen habe. Vor einigen Monaten hätten die Amerikaner
Kollegen seines Vaters zu ihnen nach Hause geschickt, woraufhin seine
Mutter seinen Bruder ins Ausland geschickt habe. Er selbst habe die Kol-
legen seines Vaters kontaktiert, als sein Vater festgenommen worden sei.
Sie hätten ihm gesagt, sie könnten ihm nicht helfen, worauf er sie be-
schimpft habe. Danach hätten sie seine Anrufe nicht mehr entgegenge-
nommen.
A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Dokumente zu seiner
Ausbildung und Arbeitsnachweise ab (vgl. act. A6/1 und A26; Beweismit-
telumschläge).
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 – eröffnet am 4. Dezember 2018 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 31. Dezember 2018, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Wegen Mittellosigkeit ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem beantragte er die amtliche Verbeiständung. Der Eingabe
lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 10. September 2018 und eine Bestätigung über eine medizinische Be-
handlung vom 21. März 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2019 Name und Ad-
resse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeistän-
dung zugelassen werden könne. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Be-
weismittel aus dem Ausland setzte er Frist bis zum 11. Februar 2019.
E.
Gestützt auf eine Mitteilung vom 16. Januar 2019 gab der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2019 in der Per-
son von Fürsprecher Thomas Wenger einen unentgeltlichen Rechtsbei-
stand bei.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine seinen
Vater betreffende Arbeitsbestätigung mit Übersetzung ein.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 2. Mai 2019, der eine Kostennote vom gleichen Tag
beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Angaben über die Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen
Geheimdienst habe machen können. Auch bezüglich des Zeitpunkts, zu
dem sein Vater von den Amerikanern mitgenommen worden sei oder zu
dem er bei den Amerikanern nachgefragt habe, habe er keine verbindli-
chen Angaben machen können. Bei der BzP habe er gesagt, er wisse nicht,
weshalb er von den Amerikanern gesucht worden sei. Bei der Anhörung
habe er sich ähnlich geäussert. Im Weiteren habe er erklärt, er wisse nicht,
ob es einen Zusammenhang zwischen der Suche nach ihm und seinem
Vater gebe. Die Darstellung sei zu wenig konkret, als dass sie geglaubt
werden könne. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, sei-
ner Mutter sei von den Taliban gesagt worden, er müsse sich ihnen stellen,
ansonsten sie eine Handgranate auf das Haus werfen würden. Dies habe
er bei der BzP auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht geltend ge-
macht. Das Vorbringen sei als nachgeschoben zu erachten und somit un-
glaubhaft. Es erstaune, dass jede Suche nach dem Beschwerdeführer ins
Leere gelaufen sei, weil er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewe-
sen sei. Gemäss seinen Angaben sei er «hochrangig» gesucht worden,
nämlich von amerikanischen Special Forces, von Geheimdienstmitarbei-
tern und von afghanischen Polizisten – es sei davon auszugehen, dass die
Spezialeinheiten professionell vorgegangen wären, um ihn festnehmen zu
können. Bei der Anhörung habe er ebenfalls geltend gemacht, er sei von
den Taliban zu Hause gesucht worden. Es erstaune, dass er auch damals
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nicht zuhause gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er re-
gelmässig nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl er gewusst habe, dass
er dort von den Taliban gesucht werde. Die Darstellung sei konstruiert,
nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Schliesslich erstaune,
dass er sich zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm problemlos
einen Reisepass habe ausstellen lassen können.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bei seinen Befragungen die Wahrheit gesagt. Er werde Belege dafür nach-
reichen, dass sein Vater für den Geheimdienst gearbeitet habe. Bei der
BzP habe er keine genaue Angabe zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen
können; er kenne die Namen der Monate in Paschtu, in Afghanistan be-
nutze man praktisch keine Daten. Aufgrund seiner Konzentrationsprob-
leme habe er in der Schweiz eine Therapie gemacht. Er höre nur einen Teil
einer Aussage, werde schnell abgelenkt und hänge in Gedanken fest. Er
versuche, dies zu überspielen, höre einen Teil einer Aussage und lege sich
eine Antwort zurecht. Dies sei der Grund dafür, dass er sein Studium an
der (…) Fachhochschule habe abbrechen müssen. Er könne sagen, dass
die afghanische Polizei ihn an der Universität und die Amerikaner ihn zu-
hause gesucht hätten. Er habe nie etwas Illegales getan und kenne den
Grund der Suche nicht. Die Amerikaner seien am Tag gekommen, als er
nach seinem Vater gefragt habe, die Polizisten einige Tage später. Der
Grund scheine somit offensichtlich zu sein. Bei der BzP sei er immer wieder
unterbrochen und ermahnt worden, sich kurz zu halten. Er habe nicht ge-
nügend Zeit gehabt und sei gestresst gewesen. Bei der Anhörung habe er
Zeit gehabt und habe über die Taliban sprechen können. Es sei klar, dass
Menschen, die in seiner Region wohnten und bei der Regierung oder als
(…) arbeiteten, von den Taliban verfolgt würden. Es sei für ihn gefährlich
gewesen, nach Hause zu gehen. Entweder sei er mit seinem Vater nach
Hause gegangen (in Begleitung seiner Leibwächter) oder sein Vater habe
jemanden organisiert, der ihn begleitet habe. Seine Familie sei für ihn wich-
tig und er habe sie ab und zu sehen wollen. Er sei nie länger als eine Nacht
im Dorf geblieben. Den Reisepass habe er über einen Studenten, der bei
der iranischen Botschaft arbeite, erhalten. Der Pass sei in Kabul ausgestellt
worden und in Afghanistan gebe es kein digitales System, in dem jeder
Verdächtige registriert sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim Beschwerdeführer
handle es sich um eine Person, die längere Zeit die Universität besucht
und als (…) gearbeitet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass
er zeitliche Einordnungen hätte vornehmen können. Aus dem Protokoll der
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BzP ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er in der Darlegung seiner
Asylgründe unterbrochen worden wäre. Es sei ersichtlich, dass der Auf-
nahme der Gesuchsgründe viel Raum eingeräumt worden sei. Die nach-
gereichte medizinische Bestätigung sei äusserst knappgehalten und nicht
aussagekräftig. Dem SEM lägen keine medizinischen Akten vor, die darauf
hindeuteten, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mög-
lich gewesen wäre, sein Asylgesuch glaubhaft zu begründen. Hinsichtlich
des Dokuments, das die Arbeit des Vaters beim Geheimdienst belegen
solle, sei zu betonen, dass solche Dokumente leicht käuflich seien und da-
her geringen Beweiswert hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt,
weshalb es ihm nun möglich gewesen sei, eine Bestätigung zu erhalten,
obwohl er bei der BzP betont habe, dies sei nicht möglich.
4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bezüglich der
zeitlichen Einordnungen begründet, wie es zu den Differenzen gekommen
sei. Die Erklärungen seien plausibel. Im Moment eines Ereignisses sei
nicht klar, dass man zukünftig in der Lage sein sollte, dieses mit exakten
Daten einzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass auch eine gebildete
Person Probleme habe, zurückliegende Daten exakt einzuordnen. Die BzP
habe zudem nur 20 Minuten gedauert. Dem Beschwerdeführer werde un-
terstellt, er könne eine Urkunde gefälscht haben. Er sei indessen eine ehr-
bare Person. Er sei gefragt worden, ob er die Tätigkeit seines Vaters für
den Geheimdienst belegen könne, sei aber nicht dazu aufgefordert wor-
den, ein solches Dokument zu beschaffen. Die Beschaffung des Beweis-
mittels sei aufwändig gewesen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
diametral von den späteren Aussagen abweichen oder wenn bestimmte
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Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auch nicht ansatzweise gel-
tend machte, er habe mit den Taliban konkrete Probleme gehabt. Nachdem
er angab, er habe Afghanistan aufgrund von Problemen mit den amerika-
nischen Truppen verlassen, wurde er gefragt, ob er vor diesem Vorfall je-
mals irgendwelche Probleme mit irgendjemandem gehabt habe, was er un-
zweifelhaft verneinte (act. A5/11 S. 7). Vor Abschluss der BzP wurde er
gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die einer Rückkehr in den Hei-
matstaat entgegenstünden; auch diese Frage verneinte er (act. A5/11 S.
8). Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu
einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwen-
dig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die
Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu be-
zweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016
E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4). Der Beschwer-
deführer führte bei der Anhörung aus, er habe den Taliban nicht mehr be-
gegnen dürfen, als er als Englischlehrer gearbeitet habe. Die Taliban hätten
ihn nachts zuhause gesucht, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber
dort gewesen sei. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass er sich zur
Verfügung stelle, ansonsten man eine Handgranate auf das Haus werfen
werde. Sie hätten versucht, die Türe aufzubrechen, weshalb seine Mutter
auf sie geschossen habe (act. A27/22 S. 8). Angesichts der geschilderten
massiven Bedrohung durch die Taliban erscheint es umso unverständli-
cher, dass der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse trotz klar formulier-
ter Fragen unerwähnt liess. Die geltend gemachten konkreten Probleme
mit den Taliban sind somit als überwiegend unwahrscheinlich und damit
unglaubhaft zu werten.
5.3
5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Ameri-
kanern keine Informationen erhalten, als er gefragt habe, wo sein Vater sei
(act. A5/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er hingegen vor, bei
seiner ersten Vorsprache bei den Amerikanern sei ihm gesagt worden, sein
Vater befinde sich wegen seiner Arbeit in Gewahrsam, man werde ihn be-
fragen und anschliessend wieder freilassen (act. A27/22 S. 9). Bei der
zweiten Vorsprache habe man ihm gesagt, sein Vater sei verschwunden
und er solle nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch verschwinden
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werde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wussten die Ame-
rikaner bei seiner zweiten Vorsprache, dass er (…) sei und an der Univer-
sität von F._______ arbeitete (act. A27/22 S. 9), was bedeuten würde, dass
sie Informationen über ihn eingeholt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb man ihn, der sich im Militärcamp gemeldet habe, gehen lassen
hätte, um unmittelbar danach einen Suchtrupp zu ihm nach Hause zu schi-
cken, der ihn hätte festnehmen sollen (act. A27/22 S. 10). Des Weiteren ist
kein Grund ersichtlich, weshalb die Amerikaner nach dem Beschwerdefüh-
rer hätten suchen sollen, kurz nachdem er für sie in ihrem Camp greifbar
gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich nochmals nach seinem Vater
erkundigt habe, nachdem ihm bei der ersten Nachfrage erklärt worden sei,
dieser werde wieder freigelassen, erklärt kein Interesse an seiner Person.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wären die Amerikaner bei
seiner zweiten Vorsprache über seine Person und seine berufliche Tätig-
keit bereits informiert gewesen, so dass man ihn ohne weiteres bereits auf
der Militärbasis hätte festhalten können, sollte man aus diesem Grund ein
Interesse an seiner Person gehabt haben. Unwahrscheinlich erscheint
dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Amerikaner die afghani-
sche Polizei beauftragt hätten, den Beschwerdeführer an der Universität
zu suchen (act. A27/22 S. 10). Wie das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht bemerkte, erstaunt, dass alle Suchen nach dem Beschwer-
deführer durch verschiedene Behörden beziehungsweise Organisationen
erfolglos verlaufen sein sollen. Da er an der Universität unterrichtete, wäre
es für die Behörden ein Leichtes gewesen, den Lehrplan zu konsultieren,
um sicher zu gehen, dass sie ihn dort antreffen würden.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem
SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemach-
ten Probleme mit den Amerikanern auch mit der seinen Vater betreffenden
Arbeitsbestätigung nicht belegen kann. Unter der Sparte Nachricht soll der
Beschwerdeführer beim Sicherheitsminister der Provinz B._______ um
eine Arbeitsbestätigung für seinen Vater nachfragen. Er führt aus, sein Va-
ter habe von 2006 bis 2015 als Angestellter bei der Sicherheitsdirektion
gearbeitet und 2015 seinen Job aufgrund familiärer Probleme aufgegeben.
Die auf dem Formular unter der Sparte Nachricht angebrachte Unterschrift
des Beschwerdeführers entspricht indessen nicht derjenigen, die den Asyl-
verfahrensakten zu entnehmen ist. Schon unter diesem Aspekt erscheint
das Dokument zweifelhaft. Des Weiteren könnte mit dem Dokument einzig
belegt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Sicherheits-
direktion von B._______ angestellt war und seine Stelle im Jahr 2015 auf-
gegeben hätte. Dem Dokument kann weder entnommen werden, dass der
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Vater in leitender Position für den Geheimdienst tätig gewesen wäre, noch,
dass er Schwierigkeiten mit den amerikanischen Truppen gehabt hätte.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
glaubhaft machen konnte, von den amerikanischen Truppen gesucht wor-
den zu sein, noch, dass er mit den Taliban konkrete Probleme hatte.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 12
9.
9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-
bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
9.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 2. Mai 2019 eingereicht,
in der ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden sowie Barauslagen (Dolmet-
scherkosten usw.) von Fr. 26.50 aufgeführt werden. Der angeführte Auf-
wand und der Stundenansatz von Fr. 220.– sind angemessen. Dem
Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1213.– (inkl. Mehrwertsteueranteil
von Fr. 86.75) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Fürsprecher Thomas Wenger wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1213.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: