Abtei lung IV
D-7460/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7460/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im Oktober 2008 und gelangte über A._______ und
B._______ am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch einreichte. Am 19. November 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und mit
Verfügung vom 25. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. Januar 2009 hörte ihn
das BFM zu seinen Asylgründen direkt an.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Kurde ohne Staatsange-
hörigkeit (Mahtumin) aus Syrien und in E._______ aufgewachsen. Seit
dem Jahr 2001 habe er vorwiegend in F._______ gelebt. Er habe
zuerst als Coiffeur und seit dem Jahr 2003 vor allem als Assistent
eines Kameramannes bei einer privaten Filmgesellschaft gearbeitet.
Im Juli 2008 habe er bei der zuständigen Gewerkschaft das Drehbuch
für eine Szenenverfilmung eingereicht. Das Projekt sei indessen
abgelehnt worden. Noch im gleichen Monat sei er während Drehar-
beiten von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht, mitgenom-
men, an einem ihm unbekannten Ort festgehalten, verhört und
geschlagen worden. Man habe ihm zum Vorwurf gemacht, er wolle
kurdische Angelegenheiten thematisieren. Nach acht Tagen habe man
ihn freigelassen und einige Tage später sei er wieder zur Arbeit
erschienen. Am 8. Oktober 2008 habe er zum zweiten Mal um eine
Drehbewilligung für ein Filmskript, welches das Leben der Kurden in
der Provinz Hassaka thematisiert habe, ersucht. Am folgenden Tag
habe er von seinem Vater am Telefon erfahren, dass Angehörige der
Staatssicherheit im Elternhaus erschienen seien und eine
Durchsuchung durchgeführt hätten. Der Vater habe ihm geraten, nicht
nach Hause zu gehen, worauf er sich zu einem Bekannten seines
Vaters nach F._______ begeben habe. Dort sei er bis zur Ausreise
geblieben, da man weiterhin nach ihm gesucht habe. In der Schweiz
habe er erfahren, dass seine Angehörigen in F._______ immer wieder
von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Fotos, auf welchen Filmszenen abgebildet sind, und Muhtarbestäti-
gungen zu den Akten.
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Das BFM liess am 23. Februar und am 7. September 2009
Abklärungen vor Ort durchführen. Zu deren Resultat wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er reichte
Stellungnahmen ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 – eröffnet am 20. September
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird – sofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2010
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Evantualiter sei die
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und ihm gestützt
darauf ein entsprechendes Identitäts- und Reisedokument auszuhän-
digen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
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verfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss
zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das BFM dar, der
Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität
gemacht, weil er eine Muhtarbestätigung vom 16. September 1999
eingereicht habe, die das Foto eines jungen Mannes mit leichtem
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Bartwuchs zeige, was sich mit dem vom Beschwerdeführer
dargelegten Geburtsdatum – dem 2. Februar 1990 – nicht vereinbaren
lasse. Zudem habe sich gestützt auf die Abklärungen vor Ort gezeigt,
dass diese Muhtarbestätigung als gefälscht zu erachten sei. Ferner
habe sich gemäss den Abklärungen vor Ort eine Person mit den vom
Beschwerdeführer angegebenen Identitätsangaben weder in
E._______ noch in F._______ finden lassen, womit die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der angegebenen Identität bestätigt würden. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, in Syrien würden handschriftliche
Register in unübersichtlichen Büro- und Lagerräumen vorliegen,
müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Die geltend
gemachte Staaten-losigkeit sei somit zu bezweifeln. Bestätigt werde
diese Einschätzung durch die vom Beschwerdeführer zu Protokoll
gegebenen ungereimten Angaben über sein Alter: Seine Angabe, er
sei im Jahr 1990 geboren und habe ab dem Alter von sieben Jahren
während insgesamt sieben Jahren in E._______ die Schule besucht,
lasse sich nicht mit seiner Aussage, er habe seit dem Jahr 2001 in
F._______ gelebt, vereinbaren. Angesichts der grossen Distanz
zwischen F._______ und E._______ vermöge seine Erklärung, er sei
immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, nicht zu überzeugen.
Ferner sei es nicht realistisch, dass er als Assistent eines
Kameramannes in seinem Heimatland verfolgt werde, weil er bei der
Gewerkschaft den Text für eine Szenenverfilmung eingereicht habe,
bei welchem es um kurdische Angelegenheiten gegangen sei, weil
eine Person in der Funktion einer Hilfskraft kein Drehbuch schreibe
und dieses bei der zuständigen Behörde einreiche. Allenfalls wäre zu
erwarten, dass das Drehbuch bei der verantwortlichen Stelle der
Filmgesellschaft hätte unterbreitet werden müssen, bevor es der
Bewilligungsbehörde eingereicht worden wäre. Es sei auch nicht
realistisch, dass die Behörden wegen eines nicht genehmigten
Drehbuches eine Hilfskraft der Filmgesellschaft zur Rechenschaft
ziehe. Vielmehr hätte sie sich an die dafür verantwort-liche Person der
Filmgesellschaft gewandt. Auch sei es mit der Realität nicht vereinbar,
dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten
schweren Misshandlungen den bereits einmal eingereich-ten Text ein
zweites Mal vorlege. Schliesslich sei der Beschwerde-führer nicht in
der Lage gewesen, substanzielle Angaben über die dar-gelegte
achttägige Inhaftierung, die Verhöre und die Misshandlungen zu
Protokoll zu geben. Vielmehr seien seine Aussagen vage, schemen-
haft und ohne Realkennzeichen geblieben. Insgesamt könnten somit
seine Aussagen nicht geglaubt werden.
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5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die von
ihm eingereichte Muhtarbestätigung sei eine Ersatzbestätigung, die
erst kürzlich ausgestellt und von seinen Angehörigen zugestellt
worden sei, weil das Original nicht mehr habe aufgefunden werden
können. Dabei hätten die beiden aufgeführten Zeugen seine Identität
bestätigt. Obwohl ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers habe
vorgewiesen werden müssen, sei die Bestätigung auf das
ursprüngliche Ausstellungsdatum rückdatiert worden, weil derartige
Bestätigungen auf Anordnung der Regierung nicht mehr ausgestellt
würden. Somit handle es sich nicht um eine Fälschung. Da überdies
staatenlose Kurden oft nicht behördlich registriert seien, erstaune es
nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in allen offiziellen Registern
habe gefunden werden können. Darüber hinaus seien die Ergebnisse
der Botschaftsabklärung zu bezweifeln, weil der Vertrauensanwalt die
staatlichen Behörden direkt kontaktiert und den Namen des
Beschwerdeführers preisgegeben habe. Damit werde der Beschwerde-
führer gefährdet. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden,
dass ein Verfolgerstaat Informationen über eine gesuchte Person zur
Verfügung stelle oder zugebe, dass er eine bestimmte Person suche.
Art. 97 Abs. 1 AsylG enthalte ein Verbot der Bekanntgabe von
Personendaten Asylsuchender an den Heimatstaat. Diese Vorschrift
sei von der Vorinstanz – mit Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts i.S. D-796/2008 – verletzt worden, weshalb das
Ergebnis, die Muhtarbestätigung sei gefälscht, infolge unzulässiger
Untersuchungsmassnahmen als unzulässiges Beweismittel einzustu-
fen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe
substanziiert und mit Beweismitteln belegt dargestellt. Es sei –
entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nachvollziehbar, dass er
infolge des ersten von ihm eingereichten Drehbuches während acht
Tagen festgehalten worden sei. Berichte von Menschenrechtsorgani-
sationen würden zeigen, dass vergleichbare Fälle ähnlich lange
Haftaufenthalte nach sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer
habe überdies nicht angegeben, denselben Text zwei Mal an die
Gewerkschaft geschickt zu haben. Vielmehr habe er den ersten Text
zwei Mal geschickt, weil er die Abweisung nicht habe akzeptieren
können, und beim zweiten Mal sei es zur Verhaftung gekommen. Bei
dem von ihm im Oktober 2008 eingereichten Text handle es sich um
ein anderes Thema. Somit sei der Vorwurf, sein Verhalten sei
realitätsfremd, nicht zu hören. In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass in Syrien eine starke Zensur herrsche, und wer sich
dieser Zensur nicht beuge oder sich kritisch äussere, müsse mit
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ernsthaften Nachteilen rechnen. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer Syrien illegal verlassen und würde aus diesem Grund bei seiner
Wiedereinreise festgehalten und befragt. Wegen seiner kritischen
Texte hätte er mit einer Haftstrafe zu rechnen. Insgesamt sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Vorbringen tatsächlich erlebt habe, womit deren Asylrelevanz
zweifelsfrei gegeben sei. Damit indessen habe sich die Vorinstanz gar
nicht auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch und
ethnisch motiviert, sie gefährde den Beschwerdeführer an Leib und
Leben und er verfüge nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative.
5.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wur-
de bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 dargelegt,
dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu
qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu
bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher
ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen werden kann.
5.4 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht das Original der
Muhtarbestätigung eingereicht, weil diese nicht mehr auffindbar sei,
sondern deren Ersatz, welche mit einem aktuellen Foto seiner Person
versehen und rückdatiert worden sei, weil derartige Bestätigungen auf
Anordnung der Regierung gar nicht mehr ausgestellt werden dürften,
nicht zu überzeugen vermag. Wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 26. Oktober 2010 dargelegt, ist es mit der Realität nicht zu
vereinbaren, dass Identitätspapiere ohne entsprechenden Vermerk
rückdatiert werden. Ferner hätte das Dokument – sollten „derartige
Bestätigungen“ auf Anordnung der Regierung nicht mehr erstellt
werden dürfen, wie in der Beschwerde dargelegt wurde – gar nicht
ausgestellt werden dürfen. Darüber hinaus machte der Beschwerde-
führer nicht von Anfang an, sondern erst auf Vorhalt hin im Be-
schwerdeverfahren, geltend, es handle sich um eine
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Ersatzbestätigung, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch
aus diesem Grund zu bezweifeln sind. Schliesslich würde eine
Muhtarbestätigung – wie das Wort schon sagt – vom Muhtar
ausgestellt. Wäre die vom Beschwerdeführer eingereichte tatsächlich
von einem Muhtar ausgestellt worden, hätte entweder ein Muhtar in
F._______, wo er zuletzt wohnte, oder in E._______, wo er herkommt,
seine Identität bestätigen müssen. Die Abklärungen vor Ort haben
indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden
Stellen nicht bekannt ist, was sich miteinander nicht vereinbaren lässt.
Somit ist die eingereichte Muhtarbestätigung gestützt auf die
erwähnten Argumente als gefälscht zu erachten. Ob die Länge der auf
dem Beweismittel enthaltenen Referenznummer den Tatsachen
entsprechen kann, darf unter diesen Umständen offen bleiben.
5.5 Insgesamt steht somit die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Staatenlosigkeit nicht fest. Vielmehr ist aufgrund des als
gefälscht zu erachtenden Identitätsdokuments der Schluss zu ziehen,
dass er den schweizerischen Behörden gegenüber seine wahre
Identität verbergen will.
5.6 An dieser Einschätzung vermag auch die Kritik, welche an den
Abklärungen vor Ort vorgebracht wurde, nichts zu ändern.
Insbesondere besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer
Botschaft in Damaskus zu zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in
Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche
festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009
vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die
Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt
werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen,
deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden
kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch
die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse
korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher
Beweiswert zu attestieren ist. Im Gegensatz zu dem im
Beschwerdeverfahren zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-796/2008) wurde vorliegend nicht mit dem Muhtar von F.______
beziehungsweise demjenigen von E._______ Kontakt aufgenommen,
um ihn über die Person des Beschwerdeführers auszufragen und ihm
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die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bekanntzugeben.
Viel-mehr beschränkten sich die Abklärungen – wie den beiden
Botschaftsanfragen und -antworten entnommen werden kann (welche
dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) – darauf, in Erfahrung zu
bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob
er einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat,
ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden
gesucht wird und ob er in der von ihm bezeichneten Filmgesellschaft
gearbeitet hat (vgl. Akten A20/2 und A29/2). Der Beschwerdeführer
machte denn auch nicht geltend, er sei von einem Muhtar verfolgt
worden oder müsse damit rechnen, bei einer allfälligen Kontaktnahme
mit einem der erwähnten Muhtare mit einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung rechnen. Vielmehr will er seinen Angehörigen selbst ein
aktuelles Foto übergeben haben, das diese dem Muhtar zwecks
Ausstellung eines Bestätigungsschreiben überreicht hätten. Damit
bringt er selber klar zum Ausdruck, dass eine Kontaktaufnahme mit
dem Muhtar und die Vorweisung seines eigenen Fotos für ihn nicht mit
einer Gefährdungslage im Sinne des Gesetzes verbunden sein kann.
Somit kann vorliegend trotz der Bekanntgabe des vom Beschwerde-
führer angegebenen Namens an die beiden erwähnten Muhtare nicht
von einer unzulässigen Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 AsylG gesprochen werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat deshalb in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Ab-
klärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer nicht seine wahre Identität angab und
ein gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten reichte. Der Antrag,
er sei als Staatenloser anzuerkennen, ist unter diesen Umständen
abzuweisen.
5.7 Mit dem BFM ist auch übereinzustimmen, dass die Angabe des
Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1990 geboren und habe die Schule
in E._______ seit dem siebten Lebensjahr während insgesamt sieben
Jahren besucht, nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage, er habe
ab dem Jahr 2001 – mithin seit dem 11. Lebensjahr – vorwiegend in
F._______ gelebt, zumal er gemäss der ersten Version bis ins Jahr
2004 in E._______ die Schule besucht hätte. Sein Einwand, er sei
immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, ist angesichts der
grossen Distanz zwischen diesen beiden Orten, nicht als realistisch zu
qualifizieren, wie das BFM zutreffend feststellte.
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5.8 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe ist
ebenfalls – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen. Insbesondere erscheint es nicht mit der Realität vereinbar,
dass ein Kameraassistent ein eigenes Drehbuch bei der Filmgewerk-
schaft vorlegt und dies nicht im Namen oder Auftrag der Filmgesell-
schaft, für die er arbeitet, tut, obwohl der Stellvertreter des Regisseurs
damit einverstanden gewesen sein soll (Akte A14/14 S. 8). Noch
weniger plausibel ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers,
den zweiten Text habe er der Produktionsgesellschaft nicht mehr
vorgelegt (Akte A14/14 S. 10).
5.9 Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe – entgegen der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung – nicht zwei Mal den
gleichen Text eingereicht. Unmittelbar im Anschluss an diesen
Einwand meinte er indessen, er habe den ersten Text zwei Mal
eingereicht, weil er die Abweisung beim ersten Mal nicht habe
akzeptieren können, womit er folglich einräumt, den gleichen Text zwei
Mal eingereicht zu haben. Indessen kommt aus seinen Aussagen nicht
klar zum Ausdruck, ob er im Oktober 2008 einen neuen oder erneut
den gleichen Text einreichte, weil er die Frage, ob er den ersten Text
verändert habe, verneinte und angab, es sei derselbe Text gewesen
(Akte A14/14 S. 8). Selbst wenn er im Oktober 2008 einen neuen Text
eingereicht haben sollte, vermöchte dies an der Feststellung der
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern.
5.10 Wie die Vorinstanz nämlich auch zutreffend ausführte, fielen die
Aussagen des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung, die
dargelegten Verhöre und behaupteten Misshandlungen insgesamt
dürftig und ohne grossen Detailreichtum aus (vgl. Akte A14/14 S. 9 f.),
was schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bekräftigt.
5.11 Der Beschwerdeführer macht zudem im Beschwerdeverfahren
geltend, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise bei der
Wiedereinreise in Syrien mit einer Anhaltung und Befragung rechnen,
wobei dabei seine kritischen Texte zu einer Haftstrafe führen würden.
Anlässlich einer Rückkehr in die Heimat dürfte er zwar den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise unterworfen
sein. Indessen hat er nicht mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen,
weil seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet.
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5.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter
diesen Umständen hat sich das BFM zu Recht nicht mit der
Asylrelevanz seiner Vorbringen auseinandergesetzt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Seite 12
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
Seite 13
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dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer
indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
7.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der gestützt auf
die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer
will vor seiner Ausreise als Coiffeur und in der Filmbranche gearbeitet
haben. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in
seinem Heimatland wieder Fuss fassen kann, indem er sich erneut um
eine Arbeit bemüht und sich somit eine neue Existenzgrundlage
schafft. Darüber hinaus befinden sich seine Eltern und Geschwister in
F._______, womit er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, das ihm den Wiedereinstieg in die syrisch-kurdische Gesell-
schaft und ins Berufsleben erleichtern kann. Im Übrigen würden blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich ist nicht davon auszugehen,
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dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In Syrien lebende Kur-
den werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert
und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. November 2010 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. November 2010 überwiesenen
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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