B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7460/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N_______.
D-7460/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Dezember 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz
um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 18. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner
Minderjährigkeit durch die zuständige kantonale Behörde eine Vertrauens-
person zugeordnet. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer vom
SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus dem Dorf B._______
(Bezirk C._______/D._______; Provinz E._______) stammende Be-
schwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe zusammen mit
seiner Familie im Dorf gelebt und die Schule besucht. Die Dorfbewohner
seien zum grossen Teil Mitglieder der F._______, so wie auch alle seine
Familienangehörigen. Die G._______ und deren militärischer Flügel, die
H._______, hätten in verschiedenen Ortschaften in ihrer Gegend, so auch
in ihrem Dorf, Propagandaveranstaltungen durchgeführt und von den Fa-
milien verlangt, dass sich zumindest ein Sohn der Familie ihnen an-
schliesse. Ebenso seien Razzien im Hinblick auf Zwangsrekrutierungen
durchgeführt worden. Angehörige der H._______ hätten seinen Vater zu-
nächst aufgefordert, finanzielle Unterstützung zu leisten. Von einem seiner
(Nennung Verwandte) hätten sie verlangt, dass er in ihren Reihen gegen
den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfe. Darauf habe sein Vater
versucht, alle Kinder ins Ausland zu schicken. Zuletzt seien nur noch er
und sein Bruder I._______ zuhause gewesen. Die H._______ habe in der
Folge seinen Vater damit konfrontiert, dass er mittlerweile (Nennung An-
zahl) seiner Söhne wegen des Militärdienstes nach Europa geschickt habe.
Nun müsse einer der beiden daheim gebliebenen Söhne Militärdienst leis-
ten respektive man habe von seinem Vater verlangt, ihn zur Rekrutierung
freizugeben. Dies habe sein Vater mit dem Hinweis abgelehnt, dass er (der
Beschwerdeführer) noch zu jung sei. Am (...) sei er zusammen mit (...) wei-
teren Kindern von der H._______ entführt und in den J._______ gebracht
worden, um dort militärisch ausgebildet zu werden. Unterwegs hätten sie
einen Autounfall gehabt, indem sie mit einem anderen Wagen zusammen-
gestossen seien. Anstatt die Sache mit dem anderen Lenker zu klären,
habe ihr Chauffeur die Fahrt fortgesetzt. Am nächsten Kontrollposten habe
bereits die Polizei respektive die Asaish auf sie gewartet, da der andere
Fahrer aus Wut eine Anzeige erstattet habe. Nachdem sie die Sachlage
erklärt hätten, hätten die Asaish ihn und die (...) anderen Kinder zu sich
genommen und sich mit seinem Vater in Verbindung gesetzt. In der Folge
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seien seine in der Nähe von K._______ lebende (Nennung Verwandte) so-
wie zwei Männer der F._______, welche für ihn gebürgt hätten, am Check-
point erschienen. Man habe ihn seiner (Nennung Verwandte) übergeben,
worauf er bis (Nennung Zeitpunkt) bei ihr geblieben sei. Anschliessend sei
er seinen (Nennung Verwandte) nach Europa gefolgt. Als Reaktion auf die
misslungene Entführung habe die H._______ seinem Vater die Besitztü-
mer (Geschäfte und Immobilien) mit Gewalt weggenommen und sein Vater
versuche bis heute, diesen Besitz wieder zurückzuerhalten. Der Grund für
die Behelligungen sei die Feindschaft der H._______ gegenüber der
F._______. Man habe denn auch seine Familie und die übrigen Dorfbe-
wohner wiederholt aufgefordert, die H._______ zu unterstützen und Geld
zu geben.
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 1. November 2016 aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei bei einer Abweisung
der Beschwerde im Hauptpunkt die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch
seinen Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
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ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech und Notar Jürg Walker als amt-
licher Rechtsbeistand bei. Sodann lud sie das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2016 ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Nach entsprechender Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2019 repli-
zierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2019. Dieser lagen
(Nennung Beweismittel) bei .
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht ein (Nennung Beweismittel) zukommen, welches seinem
Vater im (...) von (...) Polizisten ausgehändigt worden sei. Zunächst hätten
seine Eltern diesem Dokument keine Beachtung geschenkt und ihm dieses
erst später als Kopie respektive im Original zukommen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der Rekrutierung durch die
H._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als bald (...)-jäh-
riger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit vom Gesetz über die obligato-
rische Dienstpflicht betroffen sei, das die autonomen Kantone im (...) ein-
geführt hätten. Er wäre demnach bei einer allfälligen Rückkehr in seine
Heimatregion L._______ der Gefahr ausgesetzt, von den H._______
zwangsrekrutiert zu werden. Die im Gesetz statuierte Pflicht zum "Defense
Service" knüpfe an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Be-
troffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruhe), nicht
jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche,
wie im Gesetz beschriebene allgemeine Wehrpflicht respektive eine allen-
falls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die H._______, sei
demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage könne
offenbleiben, ob die im Gesetz enthaltenen, nicht näher umschriebenen
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"disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweige-
rung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrele-
vante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen.
An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass das Dorf des
Beschwerdeführers mehrheitliche Anhänger der F._______ beherberge
und angeblich auch sein Vater Mitglied dieser Partei sei, nichts zu ändern.
Alleine die Sympathie oder Mitgliedschaft in einer anderen kurdischen Par-
tei vermöge die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Ausser-
dem sei der Beschwerdeführer selber in Syrien nicht politisch aktiv gewe-
sen. Von den Zwangsrekrutierungen der H._______ sei die gesamte Be-
völkerung im Einflussbereich der G._______ betroffen gewesen und dies
unabhängig von allfälligen politischen Interessen der Betroffenen. Die ins
Recht gelegten Beweismittel würden sich auf Inhalte und Situation bezie-
hen, die entweder nicht direkt mit seiner Person zu tun hätten oder von
denen keine individuelle Gefährdungssituation abgeleitet werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber ein, entgegen dem
Wortlaut des vom SEM zitierten Gesetzes der kurdischen Behörden vom
(...) bezüglich der obligatorischen Dienstpflicht sei er erst (...)-jährig gewe-
sen, als er hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Das Vorgehen der
H._______ sei also gesetzeswidrig gewesen. Da er nicht hätte rekrutiert
und schon gar nicht entführt werden dürfen, müsse die Entführung folglich
auf anderen Gründen beruht haben. Die Einberufung von Kindersoldaten
widerspreche der schweizerischen Rechtsordnung und auch dem Fakulta-
tivprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (SR 0.107.1). Die
Schweiz dürfe eine solche Einberufung der H._______ nicht tolerieren und
ihn deshalb auch nicht wie einen Militärdienstverweigerer behandeln. Da
die drohende Zwangsrekrutierung im Zeitpunkt des Asylentscheides völ-
kerrechtswidrig gewesen sei, sei sie damit asylrechtlich auch im Hinblick
auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftigen staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen durchaus relevant. Die misslungene Entführung in
den J._______ stelle zweifellos den Versuch einer Zwangsrekrutierung dar.
Hätte er sich nicht versteckt gehalten und wäre anschliessend nach Europa
geflohen, wäre er sicherlich erneut Opfer einer weiteren Entführung gewor-
den. Diese Rekrutierungsversuche der H._______ – und damit auch der
G._______ – seien deshalb als asylrechtlich relevant anzusehen, weil man
damit auch seine Familie und einen Grossteil der Dorfbevölkerung habe
treffen wollen, da diese der F._______, welche von der G._______ als
Feind angesehen werde, angehörten. Zwar sei er in Syrien politisch nicht
aktiv gewesen, habe aber mit Fotos belegen können, dass er seit längerer
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Zeit bei allen Zusammenkünften, die im Elternhaus stattgefunden hätten,
anwesend gewesen sei und sich für die Diskussionen respektive die The-
men der F._______ interessiert habe. Die (...) der F._______ bestätige
denn auch, dass er bereits in Syrien ein Kandidat für die Mitgliedschaft bei
der F._______ gewesen sei und zwischen der Partei und der G._______
ein Konflikt bestehe. Die Zugehörigkeit zur F._______ stelle in seinem Fall
das Motiv für den Versuch der Zwangsrekrutierung dar. Der erwähnte Kon-
flikt zwischen den Parteien ergebe sich auch aus den Asylakten seiner
(Nennung Verwandte) M._______ und N._______, welche beide vom SEM
als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dies zeige, dass die Vorinstanz
die Aussagen seiner (Nennung Verwandte) als glaubhaft angesehen habe.
Die Schwierigkeiten seiner Familie mit der G._______ respektive der
H._______ erkläre den politischen Hintergrund des an ihm begangenen
Rekrutierungsversuches. Sodann ergebe sich aus seinem engen Kontakt
mit seinen in Syrien verfolgten (Nennung Verwandte) das Risiko einer Re-
flexverfolgung und stelle einen Nachfluchtgrund dar.
4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM in seinen ergänzenden Bemer-
kungen fest, der angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die
H._______ minderjährig gewesen sei, weshalb er im Asylverfahren nicht
gleich behandelt werden dürfte, vermöge nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Die H._______ sei von der G._______ zur Verteidigung
ihres Gebietes aufgebaut worden. Gemäss dem im (...) erlassenen Gesetz
der kurdischen Behörden, seien vom sogenannten "Defense Service" in
der Region lebende Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren betroffen.
Es möge sein, dass die rekrutierenden Behörden dabei die im erwähnten
Gesetz enthaltenen Altersbestimmungen missachtet hätten. Die Behörden
hätten jedoch nicht gezielt und bewusst Minderjährige – im Sinne einer so-
zialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG – eingezogen. Vielmehr seien einige
Minderjährige rekrutiert worden, weil sie beispielsweise wegen ihrer fortge-
schrittenen körperlichen Entwicklung zu Unrecht als volljährig respektive
diensttauglich eingestuft worden seien. Im Übrigen würden keine Hinweise
bestehen, dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei der H._______
eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zur Folge haben würde.
Öffentlichen Quellen zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck bestehen,
die H._______ zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die
H._______ über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und
nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Der Beschwerdeführer
behaupte sodann, seine beiden (Nennung Verwandte) M._______ und
N._______ würden in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben und
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Seite 8
zwar aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die H._______ und wegen
der politischen Einstellung der Familie zur F._______, weshalb auch ihm
Asyl gewährt werden müsse. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend.
So seien die (Nennung Verwandte) wegen (Nennung Grund) als Flücht-
linge anerkannt worden. Die von ihnen geltend gemachten Benachteiligun-
gen seitens der G._______ habe das SEM aber als nicht asylrelevant er-
achtet.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer sodann an seinen bisherigen
Ausführungen fest und führt an, es gehe nicht an, die Rekrutierung von
Kindersoldaten als rechtmässig zu taxieren. Die Absicht einer Zwangsrek-
rutierung ergebe sich aus dem Umstand der Entführung in den J._______.
Obwohl die Begründung für die Asylentscheide seiner (Nennung Ver-
wandte) N._______ und M._______ nicht bekannt sei, dürfte deren Verfol-
gung wegen der Quasistaatlichkeit der G._______ und ihrer Tätigkeit für
die F._______ wohl asylrechtlich relevant gewesen sein. Seine (Nennung
Verwandte) hätten also auch deswegen als Flüchtlinge anerkannt werden
müssen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt
hat.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Rekrutierung von
Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, ist festzuhalten, dass
eine Zwangsrekrutierung durch die H._______ nicht zur Anerkennung als
Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom
18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere
E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter
anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im
heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht
ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sank-
tionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer
D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Hinzu kommt, dass selbst unter
der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zu-
grundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zu-
mal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang
mit den H._______ würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer
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politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des
BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienst-
pflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den
Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht
an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Angesichts des-
sen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und
dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweige-
rung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht
wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtüm-
lich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. In Ermangelung
eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Be-
strafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der
in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier
allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch nachfolgend E. 8). Überdies könnte der
angeblichen Entführung, die im Wesentlichen aus einem (Nennung Dauer)
Transport in einem Auto und einer kurzzeitigen Festhaltung in einem Zim-
mer in einem grenznahen Dorf bestanden haben soll (vgl. act. A28/15 S. 4
und 8), mangels Intensität ohnehin keine Asylrelevanz beigemessen wer-
den, auch wenn sie für den Beschwerdeführer zweifellos ein einschneiden-
des Erlebnis dargestellt haben dürfte. Sodann lässt sich die Behauptung in
der Beschwerdeschrift, die Rekrutierungsversuche der H._______ seien
als asylrechtlich relevant anzusehen, weil man damit auch die Familie und
den Grossteil der Dorfbevölkerung habe treffen wollen, weil diese der
F._______ angehörten, angesichts der Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers in der Anhörung, nicht erhärten. Ein solcher Schluss kann nämlich an-
gesichts der von ihm wiedergegebenen Gründe, wieso die H._______ sei-
nen Vater und andere Familien im Dorf sowie anderswo junge Männer re-
krutiert habe, nicht gezogen werden. Auch die vom Beschwerdeführer re-
zitierten Wortwechsel zwischen seinem Vater und der H._______ lassen
einen solchen Schluss nicht zu (vgl. act. A28/15 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat
denn auch zu Recht erwogen, dass von solchen Rekrutierungen die ganze
Bevölkerung – unabhängig von allfälligen politischen Interessen der Be-
troffenen – ausgesetzt ist (vgl. act. A32/10 S. 4). Aus den gleichen Gründen
können in den Verfahren seiner (Nennung Verwandte) M._______ und
N._______ deren Tätigkeit für die F._______ und daraus resultierende
Probleme mit der H._______ respektive der G._______ – entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – asylrechtlich nicht relevant gewe-
sen sein. Das SEM hat denn auch, wie es in seiner Vernehmlassung fest-
hielt, die beiden (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ nicht
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wegen der politischen Einstellung der Familie zur F._______ und der Tä-
tigkeiten für diese Partei, sondern ausschliesslich wegen (Nennung Grund)
als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer kann also aus den Asyl-
verfahren der erwähnten (Nennung Verwandte) mit Blick auf die angeführ-
ten Probleme zwischen der F._______ und der H._______ nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Ver-
wandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen, so insbesondere seinen (Nennung Verwandte)
M._______ und N._______ betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom
23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen ver-
meintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen
Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unter-
schiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Opposi-
tioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um
Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die
ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionel-
len zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015
vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen auf Beschwerdeebene ge-
machten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner
Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der in der Schweiz
mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandte) auf seine Ausreise aus
dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Re-
flexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren
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keinerlei entsprechenden behördlichen Benachteiligungen geltend ge-
macht hat. Obwohl seine (Nennung Verwandte) bereits im Jahr (...) von
den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen Militärdienstes ge-
sucht worden sein sollen und sich seit dem (...) in der Schweiz aufhalten,
zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für den
Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat
nach sich, machte er laut Angaben in der Anhörung doch – ausser dem
Hinweis, dass in seiner Heimat die Situation schwierig sei – keine Behelli-
gungen geltend, welche seinen Eltern oder anderen Geschwistern deswe-
gen entstanden sein sollen (vgl. act. A28/15, S. 12 f.). Demzufolge ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 9. Juli 2019 zur Stüt-
zung seiner Asylvorbringen ein (Nennung Beweismittel) eingereicht. Dies-
bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen zum Erhalt die-
ses Dokuments in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Zunächst ist es
als befremdlich zu erachten, dass die Eltern – welchen das Dokument
durch (...) Polizisten im (...) übergeben worden sei – dem (Nennung Be-
weismittel) zunächst keine Bedeutung hätten beimessen sollen. Nachdem
der Vater infolge des auf die Familie ausgeübten Drucks versucht habe,
alle seine Kinder ins Ausland zu schicken (vgl. act. A3/11 S. 7) und ihm dies
bei einem Grossteil der Söhne auch gelungen ist, wäre zu erwarten, dass
er seine sich im Ausland aufhaltenden Kinder beziehungsweise den Be-
schwerdeführer auch über sie persönlich betreffende Entwicklungen in der
Heimat schnellstmöglich in Kenntnis setzt. So war ein solches (Nennung
Beweismittel) der syrischen Behörden in den Fällen der (Nennung Ver-
wandte) M._______ und N._______ einer der entscheidenden Ausreise-
gründe, gestützt auf welchen diesen in der Folge im Jahr (...) in der
Schweiz Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie
in der Heimat in Kontakt steht (vgl. act. A28/15 S. 12), ist davon auszuge-
hen, dass ein solcher Kontakt auch zwischen seinen Eltern und den übri-
gen, sich in der Schweiz aufhaltenden Kindern besteht und diese deshalb
Kenntnis von der Wichtigkeit eines solchen Dokumentes erhalten haben.
Sodann stellen sich die Umstände, wie das Dokument letztlich den Weg
zum Beschwerdeführer in die Schweiz gefunden habe, teilweise als von
erstaunlichen Umwegen und Zufälligkeiten geprägt dar, obwohl vorliegend
nichts vorgebracht wird, das es den Familienangehörigen des Beschwer-
deführers verunmöglicht habe, das Dokument über den Postweg zuzustel-
len. So sollen die Eltern das Dokument jemandem mitgegeben haben, der
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Seite 12
in den J._______ gereist sei, wodurch das (Nennung Beweismittel)
schliesslich die in K._______ lebende (Nennung Verwandte) erreicht habe.
Diese wiederum soll, als sie gehört habe, dass eine Person aus O._______
im Kanton P._______ in K._______ in den Ferien weile, das (Nennung Be-
weismittel) dieser Person mitgegeben und sie gebeten haben, dieses dem
Beschwerdeführer auszuhändigen. Weiter erstaunt, dass sich der Be-
schwerdeführer nach Erhalt der Vorladung über Whatsapp offenbar nicht
veranlasst sah, den Asylbehörden umgehend eine Kopie dieser Nachricht
zukommen zu lassen, obwohl er geltend macht, nun als Dienstverweigerer
zu gelten und deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu sein.
5.4.2 Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
noch gar keinen militärischen Eignungstest durchlaufen hat (vgl. dazu ins-
besondere E. 5.4.3). Es erstaunt daher, dass laut (Nennung Beweismittel)
der Beschwerdeführer seinen Blutgruppenausweis mitnehmen solle, den
er aber unter diesen Umständen noch gar nicht haben kann, zumal aus
seinen Schilderungen auch nicht ersichtlich wäre, dass er zu irgendeinem
früheren Zeitpunkt den syrischen Behörden Blut abgegeben hat oder seine
Blutgruppe ermittelt worden wäre. Ebenso unzutreffend ist die Angabe, er
habe das zuletzt erlangte Diplom mitzunehmen, nachdem er eigenen An-
gaben zufolge keine Abschlussprüfungen absolviert habe (vgl. act. A3/11,
S. 4, Ziff. 1.17.04). Im Weiteren handelt es sich beim besagten Dokument
um eine an den (Nennung Person) gerichtete Aufforderung, den Beschwer-
deführer im Hinblick auf die Vorbereitung für den Marsch zu benachrichti-
gen. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die da-
rin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt daher, dass die Eltern des
Beschwerdeführers legal in dessen Besitz gelangen konnte. Dem einge-
reichten (Nennung Beweismittel) kann vor diesem Hintergrund keine
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dies umso weniger,
als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Nach
dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesem Beweismittel
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.4.3 Da sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Syrien somit
der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht
in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätte, steht im heutigen Zeit-
punkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet wer-
den könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Da-
her kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet
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Seite 13
werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaub-
haft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der
Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim
Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe
würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach be-
stätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE
2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer
Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten
Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen
wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
5.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall
nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon aus-
zugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten (vgl. auch nachfolgend E. 6.6).
5.6 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Un-
terlagen, die im Wesentlichen dem Beleg des von der Vorinstanz nicht be-
strittenen Sachverhalts dienen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage
ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat
mittlerweile (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Angesichts des dabei erziel-
ten jeweils relativ geringen Einkommens und des vergleichsweise hohen
monatlichen Notbedarfs ist noch immer von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein
Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amt-
liches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Mit Eingabe vom 8. März 2019 wurden zwei Kosten-
noten vom 31. Dezember 2017 sowie vom 8. März 2019 (einerseits für den
Aufwand bis Ende 2017 und andererseits für den Aufwand ab 1. Januar
2018) ins Recht gelegt. In diesen wird ein als angemessen zu erachtender
Aufwand von 5.833 Stunden und Auslagen von Fr. 25.– bis Ende des Jah-
res 2017 und ab 1. Januar 2018 bis und mit 8. März 2019 ein Aufwand von
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0.833 Stunden sowie Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht. In letzterer
Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 9. Juli
2019 (Nachreichung Beweismittel), der auf 0.66 Stunden veranschlagt
wird. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 9.30. Es ergibt sich demnach ein
Gesamtaufwand für das Jahr 2018 von 1.5 Stunden und Auslagen in der
Höhe von Fr. 17.60. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in den Kostennoten enthaltene An-
satz von Fr. 230.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht
dieser Ausführungen, der Kostennoten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE)
und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die dem
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche
Entschädigung gerundet auf insgesamt Fr. 1788.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1788.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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