B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7461/2014/wiv
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin und Roth,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 19. November 2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat im April 2014 in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Öster-
reich, wo er am 7. Juni 2014 einen Asylantrag stellte. Am 11. Juni 2014
reiste er aus Österreich aus und erreichte am 15. Juni 2014 wieder die Tür-
kei. Am 4. September 2014 verliess er die Türkei erneut, reiste am 9. Sep-
tember 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 11. September
2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am
26. September 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch
und am 28. Oktober 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, seine Eltern hätten Syrien im August 2013 in Richtung Nord-
irak verlassen, und er habe anschliessend bei einem Onkel gewohnt. Sein
Vater habe in einem Spital gearbeitet und dabei Verletzte gepflegt, die ge-
gen die syrische Regierung gekämpft hätten. Deswegen habe sein Vater
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. Im August 2013
sei das Haus seiner Eltern in Brand gesteckt worden, und diese seien in
der Folge mit seinen drei Geschwistern in den Irak gegangen. Er selbst
habe aber nicht aus Syrien weggehen wollen, weil er seine Schule habe
abschliessen wollen. Auch habe er selbst mit den syrischen Behörden kei-
nerlei Probleme gehabt. Jedoch sei er Ende März 2014 auf dem Heimweg
von der Schule durch "Apo-Leute" beziehungsweise Angehörige der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angehalten wor-
den. Diese hätten ihn für den bewaffneten Kampf rekrutieren und zu die-
sem Zweck entführen wollen. Er habe sich aber gewehrt, worauf ihm Leute
zu Hilfe gekommen seien und die Milizionäre der PKK die Flucht angetre-
ten hätten. Sein Onkel habe ihn darauf zuerst nach al-Darbasiyah (ara-
bisch) beziehungsweise Dirbêsiyê (kurdisch) geschickt, und drei Tage spä-
ter habe er Syrien verlassen. Die PKK habe in seiner Heimatregion ein
Rekrutierungsbüro errichtet und zwinge die jungen Leute zur Teilnahme am
bewaffneten Kampf.
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C.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 (Datum der Eröffnung: 20. Novem-
ber 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ab-
lehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 21. November 2014
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Dezember
2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern
1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerde-
schrift wurde als Beweismittel ein Bericht betreffend die Rekrutierungspra-
xis der syrischen Armee eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde
und den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015 wurde eine Fürsor-
gebestätigung nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
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seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015
Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2015 übermittelte der Be-
schwerdeführer verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen durch
die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokrati-
sche Einheitspartei) beziehungsweise deren bewaffnete Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten).
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2016 wurde eine Hono-
rarabrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungs-
weise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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Seite 5
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den behaupteten Versuch
einer Zwangsrekrutierung durch die "Apo-Leute" beziehungsweise die PKK
seien nicht glaubhaft. Dabei führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage gewesen, den Entführungsversuch in glaubhafter
Weise zu beschreiben. So habe er ihn zeitlich nicht genau zu datieren ge-
wusst, indem er nicht einmal den Wochentag habe angeben können. Auch
habe er seine Angreifer nicht detailliert beschreiben können.
5.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegengesetzt, der Beschwerdeführer sei zum fraglichen Zeitpunkt im
März 2014 sechzehn Jahre alt gewesen. Von einem Kind könne nicht er-
wartet werden, dass es in einer bedrohlichen Lage Ruhe bewahre und die
Situation analysiere. Es sei bekannt, dass in Syrien Entführungen und
Zwangsrekrutierungen vorkämen, und zwar auch seitens des "kurdischen
Militärs". Dem Beschwerdeführer müsse somit geglaubt werden, dass ihn
das "kurdische Militär" nicht habe verschonen wollen.
5.3 Die zuvor genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich
des geltend gemachten Versuchs einer Zwangsrekrutierung nicht als erfüllt
zu erachten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
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wurde, weisen die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den
angeblichen Entführungsversuch zu Protokoll gab, keinerlei detaillierte, in-
haltlich substantiierte Aussagen auf, die den Schluss zulassen würden, er
habe das behauptete Geschehnis tatsächlich erlebt. Das in der Beschwer-
deschrift angeführte jugendliche Alter des Beschwerdeführers bildet für
den Mangel an Konkretisierung der persönlichen Schilderung offensichtlich
keine ausreichende Erklärung. Darüber hinaus wäre selbst unter der An-
nahme, es habe sich alles so zugetragen, wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet, nicht nachzuvollziehen, wie er zum Schluss hätte kommen kön-
nen, es habe sich bei den fraglichen Personen um Angehörige der PKK ‒
beziehungsweise wohl der mit der türkisch-kurdischen PKK kooperieren-
den syrisch-kurdischen Partei PYD beziehungsweise deren bewaffneten
Organisation YPG ‒ gehandelt. Auf die Frage hin, woher er gewusst habe,
dass es sich um PKK-Leute gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer
lediglich zur Antwort, er habe dies an deren kurdischem Dialekt erkannt.
Allerdings hätten die Insassen des Jeeps nichts zu ihm gesagt; er habe
auch nicht mit ihnen gesprochen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8 f.).
Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner
Anhörungen enthalten keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die zugunsten der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung sprechen würden.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beziehen sich
nicht auf die Person des Beschwerdeführers und dessen individuelle Vor-
bringen, weshalb sie nach dem soeben Gesagten nicht geeignet sind, die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu beeinflussen.
5.4 Im Übrigen richtet sich die Argumentation in der Beschwerdeschrift da-
rauf, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es glaubhaft, dass im Au-
gust 2013 das Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Brand gesteckt
worden sei, nachdem sein Vater mit den syrischen Behörden Schwierig-
keiten bekommen habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit dem behaupte-
ten Versuch einer Zwangsrekrutierung durch Angehörige einer kurdischen
Miliz begründete. Dabei gab er im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich
zu Protokoll, er selbst habe, im Unterschied zu seinem Vater, mit den syri-
schen Behörden keinerlei Probleme gehabt. Vielmehr habe er sich, als
seine Eltern und seine Geschwister in den Nordirak gegangen seien, be-
wusst dazu entschieden, in al-Qamishli zu bleiben, wo er bei einem Onkel
gewohnt habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er seine Schule habe
abschliessen wollen. Tatsächlich habe er in diesem Zusammenhang auch
keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Angesichts dieser Aussagen
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Seite 8
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme sei-
nes Vaters offensichtlich in keiner Weise persönlich gefährdet war, ja nicht
einmal eine entsprechende subjektive Bedrohung empfand. Diesen Vor-
bringen kommt somit ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ in Bezug auf den
Beschwerdeführer keine asylrechtliche Relevanz zu.
5.5 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz
hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situa-
tion in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2014 gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
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sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 8. Januar 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 angeordne-
ten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kosten-
note des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2016, ist das amtliche Honorar
auf Fr. 1'888.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'888.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: