B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7461/2015/mel
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._________, geboren am (…),
und deren Kinder
C._________, geboren am (…),
und D.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N_________
D-7461/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 17. August 2010 (Eingang 20. Au-
gust 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 23. August 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, unter Einreichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situ-
ation darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. September 2010 (Eingang Botschaft) nach.
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 stellte die Schweizerische Vertretung
dem Beschwerdeführer eine Befragung in den nächsten Monaten in Aus-
sicht. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zu entsprechender
schriftlicher Mitteilung auf, sollte er an der Behandlung des Asylgesuches
nicht mehr interessiert sein.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 (Eingang Botschaft am 21. November
2013) zeigte der Beschwerdeführer sein Interesse an der Weiterführung
des Verfahrens an und bat mit Eingabe vom 9. Mai 2014 (Eingang Bot-
schaft am 19. Mai 2014) in Anbetracht seiner schwierigen Situation um Be-
schleunigung desselben.
E.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 stellte die Schweizerische Vertretung dem
Beschwerdeführer erneut eine Befragung in den nächsten Monaten in Aus-
sicht.
F.
Am 4. März 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
Befragung des Beschwerdeführers statt, wobei seine Ehefrau der Anhö-
rung unentschuldigt fernblieb.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 forderte die Schweizerische Vertretung
die Beschwerdeführerin unter anderem dazu auf, mitzuteilen, ob sie wei-
terhin an der Fortführung des Verfahrens interessiert sei.
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Seite 3
H.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Eingang Botschaft) bestätigte die Be-
schwerdeführerin ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Sie
habe aus Furcht vor Behelligungen nicht an der Anhörung teilgenommen.
I.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 forderte die Schweizerische Vertretung
die Beschwerdeführerin dazu auf, ihre Asylgründe innert dreissig Tagen
schriftlich geltend zu machen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 13. April 2015 (Eingang Botschaft am 23. April
2015) fristgerecht nach.
J.
Am 26. Mai 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
Befragung der Beschwerdeführerin statt.
K.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung vom 4. März
2015 und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend, ohne Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gewesen zu sein, habe er als Mechaniker einer Garage auch für
die LTTE Arbeiten ausführen müssen, weshalb er von der sri-lankischen
Armee befragt, bedroht und geschlagen worden sei. Daraufhin sei er im
Jahre 1997 nach Indien gereist und erst im Jahre 2004 wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt, wo er vorerst unbehelligt habe leben können. Nach
einer Weile habe er von Verwandten und Nachbarn erfahren, dass diese
von den Behörden über ihn befragt worden seien, weshalb er sich versteckt
habe und wenig später mit einem Arbeitsvisum nach Malaysia geflogen sei.
Nach zwei Jahren Aufenthalt in Malaysia sei sein Visum abgelaufen gewe-
sen und er sei verhaftet und in seinen Heimatstaat Sri Lanka ausgeschafft
worden. Seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er gezwungen, im Ver-
borgenen zu leben, da seine Verwandten weiterhin über ihn befragt wür-
den, und er befürchte, wegen der Tätigkeiten für die LTTE womöglich gar
getötet zu werden. Seine Ehefrau und die Kinder besuchten ihn regelmäs-
sig in seinem Versteck. Da er davon ausgehe, dass die sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden seine Familienangehörigen überwachten, hätten diese
vermutlich auch Kenntnis von seinem Aufenthaltsort.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers.
Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend.
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Seite 4
L.
Mit am 29. Oktober 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 14. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
M.
Mit auf den 9. November 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo am 12. November 2015 eingegangener, dem Bundesver-
waltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe (Eingang 20. November
2015) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegen-
den Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2015
von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 29. Oktober 2015
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versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe
am 12. November 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Bei
dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeein-
reichung rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
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ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7; BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die
LTTE von den Sicherheitsbehörden gesucht zu werden, keine asylrele-
vante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie
ergebe.
5.4 Wie das SEM zutreffend feststellt, ist die Furcht des Beschwerdefüh-
rers, erneut verhaftet und misshandelt zu werden, durchaus nachvollzieh-
bar. Indessen ist diese mangels konkreter Anhaltspunkte objektiv nicht be-
gründet. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie
geltend gemacht unter Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den steht. Jedoch war er keinen behördlichen Behelligungen von erhebli-
cher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des
sri-lankischen Staates schliessen lässt. Diese Einschätzung wird durch
den Umstand bekräftigt, dass die Behörden, obwohl sie aufgrund der Be-
obachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar Kenntnis von des-
sen Aufenthaltsort erlangt hatten, von einer Verhaftung absahen. Auch
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wenn die Einschüchterungsversuche sich belastend auf den Beschwerde-
führer und seiner Familie auswirken, so ist doch nicht davon auszugehen,
dass die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in
die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen
ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzu-
mutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1).
An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen die Argumente in der
Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen
Ausführungen bestehen, nichts zu ändern.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: