Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7462/2010
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren (…),
und B._______, geboren (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 14. Mai 2009 für sich, ihren
Lebenspartner und ihre drei Kinder bei der schweizerischen Vertretung in
Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende
Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 1. Juli 2009 hin –
mit Eingabe vom 8. Juli 2009 ergänzte.
B.
Mit Begleitschreiben vom 31. Juli 2009 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei
sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C.
Mit am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und
diesen am 12. Juli 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 17. Mai
2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als
erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig
erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung
der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Am 13. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine
entsprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. Juli
2010 zu.
E.
Der Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 14. Mai 2009,
8. Juli 2009 und vom 12. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, sie
stammten aus F._______ (B._______) beziehungsweise aus G._______
(A._______) im Departement H._______. Zunächst hätten sie in
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F._______ gelebt. Da auf ihrem Grundstück Mitglieder der
kolumbianischen Armee verkehrt und Mitglieder ihrer Familie für das
kolumbianische Militär gearbeitet hätten, seien sie selbst seitens der
Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens), wenn auch zu Unrecht,
verdächtigt worden, als Informanten für die staatlichen Behörden zu
arbeiten. In der Folge hätten Angehörige der FARC sie aufgefordert, die
Region zu verlassen, ansonsten sie getötet würden. Daraufhin seien sie
im Juni des Jahres 2002 innerhalb des Departements H._______ nach
I._______ gezogen. Im Dezember 2005 seien sie nach F._______
zurückgekehrt, nachdem ihnen die kolumbianische Armee versichert
habe, die Region wieder unter Kontrolle zu haben. Wiewohl sie bereits
wenige Monate später erneut Drohungen seitens der FARC ausgesetzt
gewesen seien, hätten sie zunächst dem Schutz der Armee vertraut und
seien deshalb in F._______ geblieben. Am 15. Mai 2007 sei ein
Attentatsversuch auf den Beschwerdeführer B._______ verübt worden,
wobei er nur mit Glück und dank rascher medizinischer Intervention mit
dem Leben davongekommen sei. Daraufhin seien sie aus
Sicherheitsgründen erneut nach I._______ gezogen. Auch dort seien sie
indessen weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen. Dies habe sie dazu
veranlasst, ihren Wohnort wiederholt zu wechseln. Im Weiteren hätten sie
verschiedenen kolumbianischen Behörden Bericht über ihre desolate
familiäre Situation erstattet. Mehrere Mitglieder ihrer Familie seien bereits
durch Angehörige der FARC getötet worden.
F.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 31. August 2010 an die
Beschwerdeführenden versandter Verfügung vom 18. August 2010
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden
Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der
Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten
hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im
Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten,
seitens der Guerillabewegung FARC bedroht worden zu sein, sei
festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen
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Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es
festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge seit Beginn der
geltend gemachten Verfolgungssituation im Departement H._______
aufhalten würden und ihre Kontaktadresse in I._______ seit dem 17. Mai
2007 unverändert beibehalten hätten, spreche im Ergebnis gegen eine
akute Gefährdung ihrer Person. Da es sich bei den
Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handle, sei davon auszugehen, dass für sie
innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden und sie sich in einer anderen
Region innerhalb von Kolumbien – etwa im Norden, in dem die FARC
weniger stark präsent sei – den Übergriffen seitens der Guerillas
zumindest vorübergehend entziehen könnten. Demzufolge seien sie
keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und
bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer
Behörden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und
zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das
entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten;
besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die
Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht.
G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am
29. September 2010 dort eingegangener Eingabe vom 28. September
2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM
vom 18. August 2010 Beschwerde, welche in der Folge
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2010).
Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 18. August 2010 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
H.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien in
Kolumbien Opfer eines gewalttätigen Konflikts zwischen extralegalen
bewaffneten Gruppierungen. Wiewohl sie ihre persönliche
Verfolgungsgeschichte bei der nationalen Staatsanwaltschaft, beim
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Innenministerium, beim Sozialministerium und beim Ombudsmann des
kolumbianischen Volkes angezeigt hätten, seien die staatlichen Behörden
des Landes letztlich nicht in der Lage, sie vor Übergriffen der
gewalttätigen Gruppierungen zu schützen. Aus diesem Grunde habe für
sie nur die Möglichkeit bestanden, von einem Ort zum nächsten zu
ziehen, um sich den Gefahren vorübergehend zu entziehen. Auch in
I._______ lebten sie in ständiger Angst um ihr Leben. Im Juni 2010 sei
die Wohnung, in der sie gelebt hätten und die ihr Eigentum gewesen sei,
von Angehörigen der FARC niedergebrannt worden. Finanzielle und
Sicherheitsgründe hielten sie jedoch davon ab, in eine andere Stadt zu
reisen und dort Zuflucht zu suchen. Die Möglichkeit, in einem anderen
Land Lateinamerikas um Asyl nachzusuchen, hätten sie ebenfalls nicht in
Betracht gezogen, da in diesen Ländern die Arbeitslosigkeit ein grosses
Problem darstelle und vernünftige Zukunftsperspektiven fehlten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete indessen aus
prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung und
ordnete stattdessen am 9. Februar 2011 eine amtliche Übersetzung der
spanischen Beschwerde auf Deutsch an, welche ihm am 21. Februar
2011 zuging.
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1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel
abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihren Asylgesuchen
vom 13. Mai 2009 und der diesen folgenden Eingabe vom 8. Juli 2009
schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör
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im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche
gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme
in der Folge mit ihrer vom 12. Juli 2010 datierenden Eingabe denn auch
Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint
– wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010
als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser
Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá keine
Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides
zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in
seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 als auch in seiner
Verfügung vom 18. August 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht,
welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C. und F). Das BFM
hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
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die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15). An dieser Einschätzung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass in diesen Ländern teilweise
Arbeitslosigkeit herrscht, handelt es sich hierbei doch um ein Phänomen,
von welchem nicht nur neu zuziehende Personen, sondern auch die dort
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ansässige Bevölkerung betroffen ist. Im Weiteren kann zur Vermeidung
weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung (sub II/ Ziff. 2 und 3) verwiesen werden,
denen nichts hinzuzufügen ist.
6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die
Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden.
6.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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