B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7463/2014
mel
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (…).
D-7463/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zentralprovinz) verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2010 illegal
mit Hilfe eines Schleppers und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach
Italien. Am 9. Februar 2010 sei er mit dem Auto von dort herkommend ille-
gal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und wurde dort am 26. Feb-
ruar 2010 summarisch befragt. Am 10. März 2010 hörte ihn das BFM ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgrün-
den an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu. Am 11. November 2014 führte das BFM mit dem Beschwer-
deführer eine ergänzende Anhörung durch.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
zunächst vor, er stamme ursprünglich aus Jaffna, lebe aber schon seit dem
Jahr 1990 in B._______ und sei dort als Geschäftsmann tätig. Nachdem er
mehrfach belästigt und bedroht worden sei, fühle er sich dort aber nicht
mehr sicher. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) hätten
ihn zwischen den Jahren 2001 und 2009 mehrmals im Geschäft aufgesucht
und ihn beschimpft, weil er als wohlhabender Tamile in B._______ mehrere
Geschäfte geführt habe. Sie hätten ihm nahegelegt, aus B._______ weg-
zugehen, und gedroht, er würde sonst umgebracht werden. Sie hätten ihn
ausserdem gefragt, woher er das Geld für den Erwerb der Geschäfte habe
und hätten ihn verdächtigt, Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu haben. Am 28. April 2006 sei ein guter Freund von ihm erschos-
sen worden, und er habe die Beerdigung organisiert und geleitet. Damals
habe er eine kurze Auseinandersetzung mit Beamten des CID gehabt, weil
er bemerkt habe, dass diese alle Teilnehmer der Beerdigung gefilmt hätten,
und sie darauf angesprochen habe. Ungefähr zwei Wochen später seien
CID-Leute zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn mitgenommen.
Sie hätten ihn über Nacht festgehalten, ihn geschlagen und befragt. Sie
hätten ihm gesagt, er dürfe nicht mehr in B._______ bleiben. Am 3. De-
zember 2008 sei sein Angestellter festgenommen worden. Zwei Tage spä-
ter sei er (der Beschwerdeführer) von CID-Leute aufgesucht und mitge-
nommen worden. Sie hätten ihn wiederum befragt, geschlagen und ihn auf-
gefordert, B._______ endlich zu verlassen. Nach drei Tagen hätten sie ihn
wieder freigelassen, nachdem seine Mutter eine Geldsumme bezahlt habe.
Sie hätten aber seine Identitätskarte beschlagnahmt. Im Verlauf des Jahres
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2009 habe er mehrmals anonyme Drohanrufe erhalten. Am 21. Dezember
2009 sei ihm ausserdem ein anonymer Brief zugestellt worden, worin ihm
gedroht worden sei, er werde umgebracht werden, wenn er nicht endlich
weggehe. Spätabends am 24. Dezember 2009 seien dann CID-Leute zu
ihm gekommen, hätten an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Er sei
durch die Hintertür geflüchtet und umgehend nach Negombo gefahren, wo
er sich bis zu seiner Ausreise am 7. Februar 2010 bei einem Freund ver-
steckt habe. Währenddessen hätten ihn die Behörden mehrmals in
B._______ gesucht. Auch als er von der Schweiz aus mit seiner Mutter
telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, es werde ständig nach ihm gesucht.
Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, er habe keinen Kontakt mit den
LTTE gehabt. Erst in der ergänzenden Anhörung vom 11. November 2014
machte er geltend, er habe zwischen den Jahren 2004 und 2006 die LTTE
unterstützt. Er habe das in den vorangehenden Befragungen verschwie-
gen, weil er Angst gehabt habe, er werde sonst abgeschoben. Der Kontakt
mit den LTTE sei zustande gekommen, als er im Jahr 2004 geschäftlich ins
Vanni-Gebiet gefahren sei. Die LTTE hätten alle Auswärtigen befragt. Da-
bei hätten sie ihn gebeten, sie zu unterstützen. Da er gute Geschäftskun-
den aus dem Hochland gehabt habe, habe er in der Folge auf Ersuchen
der LTTE einigen Personen dort Arbeit und Unterkunft vermittelt. Ausser-
dem habe er für Veranstaltungen wie den Pongu Tamil Plakate aufgestellt
und Verkehrsmittel organisiert. Im Jahr 2006 sei der Kontakt zu den LTTE
dann abgebrochen. In der ergänzenden Anhörung führte er zudem aus, die
Behörden hätten ihn schon im Jahr 2001 behelligt, als er ein Geschäft ge-
kauft habe. Sie hätten ihn mitgenommen und gefragt, woher er das Geld
für diesen Kauf habe. Der Beschwerdeführer fügte ausserdem an, im Jahr
2013 sei ein weiterer Drohbrief gekommen. Eine Woche später hätten die
CID-Leute das Geschäft aufgesucht, wo sein Bruder jetzt arbeite, und hät-
ten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt, den Bruder geschlagen und
die Sachen im Geschäft kaputt gemacht. Der CID suche zuhause weiterhin
nach ihm und belästige und verängstige seine Angehörigen. Der Be-
schwerdeführer machte ausserdem geltend, er nehme in der Schweiz an
tamilischen Versammlungen sowie an den Heldentag-Feierlichkeiten teil.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Geburtsschein, eine Kopie
seiner Identitätskarte, zwei Seiten seines Reisepasses in Kopie, einen un-
datierten Drohbrief inkl. Übersetzung, eine Übertragungsurkunde betref-
fend den Kauf einer Immobilie vom 3. April 2000 (Kopie), eine Übertra-
gungsurkunde betreffend den Verkauf einer Immobilie vom 29. März 2007
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(Kopie), ein Schreiben seiner Mutter aus dem Jahr 2013, ein weiterer Droh-
brief aus dem Jahr 2013 sowie ein Schreiben seines Bruders aus dem Jahr
2013.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 – eröffnet am 20. November 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 17. November 2014 auf
seine Teilnahme an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regie-
rung und einen entsprechenden Youtube-Link und legte ausserdem ein
Foto bei.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts – inklusive einer er-
neuten Anhörung in einem reinen Männer-Team – an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, subeventuell sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG;
Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Rechtsver-
treter sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu
gewähren, und es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von
ärztlichen Berichten sowie einer ergänzenden Beschwerdebegründung an-
zusetzen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, eine Vollmacht vom 15. Februar 2010 sowie Fotos (Ko-
pien) betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die gel-
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tend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.— zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde un-
ter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde
ausserdem eine Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten ärztli-
chen Berichte eingeräumt. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Januar 2015 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 wurde das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege zurückgezo-
gen. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Bericht von J.-P. A. vom 22. Dezem-
ber 2014 zu den Akten gereicht sowie die Einreichung von drei weiteren
Arztberichten in Aussicht gestellt.
H.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Arztberichte nachzureichen.
Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Februar 2015
und 20. März 2015 folgende Beweismittel zu den Akten reichen: einen ärzt-
licher Bericht von Dr. med. H. S. vom 12. Februar 2015 sowie einen ärztli-
chen Bericht von Dr. med. S. L. vom 18. März 2015.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2015 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
J.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
H. H. vom 20. März 2015 nachgereicht.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in seiner Replik vom
4. Mai 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei er an
den Beschwerdeanträgen festhielt.
L.
Einer Mitteilung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 13. Juni
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Seite 6
2016 zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2016 eine Aufent-
haltsbewilligung „B“ erteilt.
M.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16.
Juni 2016 mit, dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Ausstellung
der erwähnten Aufenthaltsbewilligung im Wegweisungsvollzugspunkt ge-
genstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er
bei dieser Sachlage seine Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos ge-
worden – zurückziehe wolle. Dieser liess sich jedoch innert der ihm gesetz-
ten Antwortfrist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Er habe vorgebracht, er sei mehrmals von Angehörigen
des CID aufgesucht worden, habe jedoch widersprüchliche Angaben zur
Anzahl dieser Besuche gemacht. Die angebliche erste Mitnahme durch
den CID im Anschluss an die Beerdigung seines Freundes habe er sodann
erst in der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht. An der Befra-
gung zur Person (BZP) habe er dieses Ereignis trotz seines zentralen Cha-
rakters nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er an der BZP
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frei habe erzählen können und bestätigt habe, alles gesagt zu haben. Er
habe im Weiteren die Frage, ob sein Freund Verbindungen zur LTTE ge-
habt habe, unterschiedlich beantwortet. In Bezug auf die geltend gemachte
Mitnahme durch die Behörden im Jahr 2008 habe er sodann zunächst an-
gegeben, man habe ihm vorgeworfen, mit den LTTE in Kontakt zu stehen.
In den beiden Anhörungen habe er dagegen erklärt, er sei wegen seines
verhafteten Angestellten festgenommen und zu dessen Hintergrund be-
fragt worden. Zudem habe er zum Verbleib seiner Identitätskarte wider-
sprüchliche Angaben gemacht, indem er einmal vorgebracht habe, der CID
habe sie an sich genommen, ein andermal dagegen gesagt habe, die Iden-
titätskarte befinde sich bei der Polizei. Er habe auch nicht kohärent ange-
ben können, wer – CID oder Polizei – am 24. Dezember 2009 bei ihm zu-
hause vorgefahren sei. Obwohl er in der Anhörung vom 10. März 2010 gel-
tend gemacht habe, er sei im Dezember 2009 zweimal vom CID aufge-
sucht worden, habe er in allen Interviews konkret nur das Ereignis vom 24.
Dezember 2009 genannt, was nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich sei
auch der Grund für die angeblich bis heute andauernde Verfolgung nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei verfolgt wor-
den, weil er ein erfolgreicher tamilischer Geschäftsmann in einem vor-
nehmlich von Singhalesen bewohnten Gebiet gewesen sei und ursprüng-
lich aus Jaffna zugezogen sei. Man habe ihm befohlen, B._______ zu ver-
lassen. Dieser Aufforderung habe er im Dezember 2009 Folge geleistet. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, dass er angeblich auch noch fünf Jahre
nach seinem Wegzug aus B._______ gesucht werde. Insgesamt sei fest-
zustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben,
widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Es sei daher nicht glaub-
haft, dass er in Sri Lanka den geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann erst in
der ergänzenden Anhörung nachgeschoben, dass er die LTTE unterstützt
habe. Da es sich dabei lediglich um logistische Tätigkeiten und nicht um
Verbrechen gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Tätig-
keiten zuvor aus Angst vor Nachteilen im Asylverfahren verschwiegen
habe. Vielmehr würden seine verspäteten Aussagen den Anschein erwe-
cken, er versuche sich asyltaktische Vorteile zu verschaffen, zumal er zu
seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE lediglich ausweichende, kurze
und stereotype Angaben gemacht habe. Seine Vorbringen seien daher
nicht glaubhaft. Im Übrigen sei es ohnehin zumindest erstaunlich, dass er
sich als aktenkundig apolitische Person in einem von Singhalesen domi-
nierten Gebiet durch die Organisation von Pongu-Feierlichkeiten exponiert
hätte, beziehungsweise dass die LTTE dort eine solche Feier überhaupt
durchgeführt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
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seien allesamt nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu
machen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass er im Aus-
reisezeitpunkt nicht verfolgt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund von anderen Risikofaktoren eine begründete
Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Er sei zwar Ta-
mile mit mehrjähriger Landesabwesenheit, und sein Alter, die allfällige
Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und die geltend gemachte
exilpolitischen Tätigkeit seien grundsätzlich geeignet, im Falle seiner Ein-
reise bei den sri-lankischen Behörden eine erhöhte Aufmerksamkeit her-
vorzurufen und einen sogenannten "background check" auszulösen. Da er
jedoch kein politisch-oppositionelles Profil aufweise, gebe es keinen be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass er aufgrund der genannten Faktoren
weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Damit erfülle
der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei in Sri Lanka gefoltert worden und leide bis heute unter den Folgen. Er
habe sich aufgrund des teilweise sexuellen Charakters der Folter erst spät
dazu durchringen können, der Rechtsvertretung davon zu berichten. Der
Hausarzt werde dazu einen Bericht verfassen, zudem werde ein Psychiater
gesucht, welcher ebenfalls einen Bericht vorlegen werde. Nach einer Zu-
sammenfassung des Sachverhalts wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe in den ersten beiden Interviews die erlittenen Folterungen
nicht schildern können. In der ergänzenden Anhörung habe er eigentlich
vorgehabt, davon zu berichten, habe sich aber in Anbetracht des reinen
Frauenteams geschämt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe
er sich der Rechtsvertretung anvertraut. Eine seriöse Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei nur unter Berücksichtigung der
nachzureichenden ärztlichen Berichte möglich. Sodann wird ausgeführt, es
treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Be-
suche durch den CID widersprochen habe. Ferner sei nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) das nicht
besonders gravierende Ereignis im Jahr 2001 nicht erwähnt habe, da die
eigentliche Verfolgung erst im Jahr 2006 begonnen habe. Dies stelle kein
Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers dar. Das BFM habe
beanstandet, dass der Beschwerdeführer die Festnahme zwei Wochen
nach der Beerdigung im April 2006 erst in der Anhörung erwähnt habe. Al-
lerdings habe er bereits in der BzP ausgesagt, er sei vom CID mitgenom-
men und geschlagen worden. Damit habe er wohl auch die Festnahme
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vom Jahr 2006 gemeint respektive diese zumindest ansatzweise erwähnt.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der BzP aufge-
fordert worden sei, sich kurz zu fassen. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Grund für die Mitnahme im
Jahr 2008 widersprochen habe. Da er einen LTTE-Verdächtigen in seinem
Geschäft beschäftigt habe, sei er seinerseits verdächtigt worden, in Kon-
takt zu den LTTE zu stehen. Daher sei er sowohl zu den LTTE-Verbindun-
gen des Angestellten als auch zu seinen eigenen befragt worden. Bezüg-
lich der vom Beschwerdeführer verwendeten Terminologie (Polizei/CID) sei
festzustellen, dass in Sri Lanka bei politisch motivierten Verhaftungen um-
gangssprachlich meist vom CID gesprochen werde, da dieser letztlich die
Entscheidungsgewalt innehabe. Die etwas unpräzise Begriffsverwendung
durch den Beschwerdeführer sei daher nachvollziehbar. Insofern als die
Vorinstanz erwäge, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer bis heute verfolgt werde, sei darauf hinzuweisen, dass dieser nicht nur
wegen seines geschäftlichen Erfolgs verfolgt worden sei. Vielmehr habe er
selbst die LTTE unterstützt und sei zweimal wegen Verdachts auf Zusam-
menarbeit mit den LTTE inhaftiert und misshandelt worden. Das BFM
äussere sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend
gemachten Unterstützung für die LTTE. Es sei jedoch ein bekanntes Phä-
nomen, dass tamilische Asylsuchende ihre LTTE-Tätigkeit den Asylbehör-
den gegenüber aus Angst vor Nachteilen oder aufgrund entsprechender
Anweisungen zunächst verschweigen würden. Es spreche daher nicht ge-
gen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, das sie erst in der zweiten An-
hörung geltend gemacht worden seien. Es sei schliesslich plausibel, dass
der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Namen der unterzubringen-
den Personen oder der Gründe für deren Unterbringung habe machen kön-
nen. Seine Vorbringen zur logistischen Unterstützung der LTTE seien aus-
führlich und stimmig ausgefallen und ausreichend substanziiert. Insgesamt
seien die Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Somit stehe fest, dass
der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2004 und 2006 die LTTE mas-
siv logistisch unterstützt habe. Er sei zweimal aufgrund des Verdachts von
LTTE-Verbindungen inhaftiert und dabei einmal massiv gefoltert worden.
Dies sei auch im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zur
„Satheeskumar“, einem erschossenen LTTE-Kämpfer, und „Sury“, einem
inhaftierten mutmasslichen LTTE-Mitglied, gestanden. Damit gehöre der
Beschwerdeführer zu den von Bundesverwaltungsgericht, UNHCR und
BFM definierten Risikogruppen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe
er daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Zwar treffe es zu,
dass den sri-lankischen Behörden die Unterstützungstätigkeit des Be-
schwerdeführers für die LTTE zwischen den Jahren 2004 und 2006 noch
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nicht bekannt gewesen sei. Allerdings würden aufgrund der vielen Kollabo-
rateure sowie der Folterungen anlässlich der Befragungen durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte sehr viele Personen – auch unberechtigter-
weise – als LTTE-Mitglieder denunziert. Daher sei davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden inzwischen von der Unterstützungstätig-
keit des Beschwerdeführers erfahren hätten. Dies zeige sich auch daran,
dass die Armee den Beschwerdeführer regelmässig bei seiner Familie su-
che, zumal er schon früher wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen in-
haftiert worden sei. Er weise damit ein Gefährdungsprofil auf und habe bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu gewärti-
gen. Da der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig sei, habe er auch deswe-
gen eine Verfolgung zu befürchten. Die sri-lankische Regierung lasse
Kundgebungen im Ausland überwachen und versuche systematisch, re-
gimekritische Tamilen zu identifizieren. Es sei keine besonders exponierte
Stellung in der Diaspora nötig, um bei einer Rückkehr asylrelevanter Ver-
folgung ausgesetzt zu werden. Die sri-lankische Regierung habe zudem
mehrere exilpolitische Organisationen auf eine Terrorliste gesetzt. Es sei
damit zu rechnen, dass jedermann, der in einer Verbindung zu diesen Or-
ganisationen stehe, verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen. Zu be-
achten sei zudem, dass in Sri Lanka weiterhin die Wahrnehmung vorherr-
sche, dass die Strukturen der LTTE hier noch aktiv seien, zumal die
Schweiz als Finanzierungszentrum der LTTE gelte. Exilpolitische Aktivitä-
ten in der Schweiz würden daher seitens der sri-lankischen Behörden bei-
spielsweise mittels Botschaftsangehörigen systematisch überwacht, und
zurückkehrende Tamilen würden bei der Einreise überprüft und verhört.
Schon der blosse Verdacht der sri-lankischen Behörden, wonach jemand
an einer exilpolitischen Kundgebung teilgenommen habe, genüge, um ver-
haftet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig
an politischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen,
wobei er fotografiert und gefilmt worden sei. Diese Aufnahmen seien teil-
weise im Internet öffentlich einsehbar. Die Veranstaltungen würden mass-
geblich vom Swiss Tamil Coordinating Comittee (STCC) organisiert, wel-
ches auf der erwähnten Terrorliste der sri-lankischen Regierung aufgeführt
sei. Daher bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen exilpo-
litischer Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in relevanter Weise
verfolgt werde. Zumindest werde dadurch sein Gefährdungsprofil verstärkt.
Selbst wenn seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, verfüge er
über ein Gefährdungsprofil, da die tamilische Diaspora in der Schweiz von
der sri-lankischen Regierung pauschal als LTTE-nah betrachtet werde. Die
Rückkehr aus der Schweiz lasse einen Tamilen grundsätzlich verdächtig
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erscheinen. Beim Beschwerdeführer handle es sich überdies um einen jun-
gen Mann aus dem Jaffna-Gebiet, welcher sich lange in singhalesisch-do-
miniertem Gebiet aufgehalten habe, was dem Schema eines LTTE-(Unter-
grund-) Kämpfers entspreche. Zudem habe er in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt und sei in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden. Sodann
wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der
Anhörung vom 11. November 2014 geschämt, vor den anwesenden
Frauen über seine Foltererlebnisse zu sprechen, da es sich dabei teilweise
um sexuelle Übergriffe gehandelt habe. Er habe sich dann aber dem
Rechtsvertreter anvertraut. Falls die geltend gemachten Folterungen nicht
als hinreichend erstellt erachtet würden, sei im Interesse der richtigen
Sachverhaltsabklärung eine erneute Anhörung in einem reinen Männer-
Team in Betracht zu ziehen.
4.3 In der Eingabe vom 21. Januar 2015 wird unter Beilage eines Arztbe-
richts vom 22. Dezember 2014 angefügt, der ärztliche Bericht beschreibe
die Folterverletzungen des Beschwerdeführers. Der Arzt komme zum
Schluss, dass die Verletzungen von den vom Beschwerdeführer geschil-
derten Folterungen herrühren könnten, was für die Glaubhaftigkeit der Fol-
tervorbringen spreche. Es seien weitere Untersuchungen beim Urologen
sowie beim Gastroenterologen in die Wege geleitet worden, zudem werde
der Beschwerdeführer eine Traumatherapie beginnen. Die entsprechen-
den Berichte der Fachärzte würden nachgereicht. Im Weiteren wird unter
Verweis auf mehrere publizierte Entscheide der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission ausgeführt, es spreche nicht grundsätzlich
gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage, wenn ein Folteropfer zunächst
nicht in der Lage sei, über das Erlebte zu berichten.
4.4 In der Eingabe vom 16. Februar 2015 wird unter Beilage eines ärztli-
chen Berichts vom 12. Februar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei in Sri Lanka massiv gefoltert worden, unter anderem sei er mit einem
Stock oder Rohr anal vergewaltigt worden. Diese Folterverletzungen könn-
ten indessen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dokumentiert werden.
Die funktionellen Störungen des Darmes könnten jedoch durch eine post-
traumatische Belastungsstörung bedingt sein. Am 23. Januar 2015 habe
der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung begonnen. Zudem
stehe noch der Termin beim Urologen an.
4.5 Mit Eingabe vom 20. März 2015 wird der Bericht des Psychiaters vom
18. März 2015 nachgereicht und vorgebracht, der Psychiater halte es für
D-7463/2014
Seite 13
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden
sei.
4.6 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2015 darauf
hin, dass der Beschwerdeführer erst in der Zweitanhörung vorgebracht
habe, er habe die LTTE durch die Vermittlung von Unterkünften unterstützt.
Die verspätete Geltendmachung dieser Unterstützungshandlung sei nicht
nachvollziehbar, zumal es sich dabei nicht um eine unmittelbar terroristi-
sche Vorkehrung handle. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach
er sich aufgrund von Gerüchten in der Diaspora nicht getraut habe, seine
LTTE-Unterstützung eher kundzutun, überzeuge nicht, zumal sich Asylsu-
chende ungeachtet von allfälligen Gerüchten an die Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht zu halten hätten. Zu den auf Beschwerdeebene erstmals vor-
gebrachten (sexuellen) Folterungen bringt das SEM im Wesentlichen vor,
aufgrund des Arztberichts von J.-P. A. könnten die Verletzungsspuren, wel-
che der Beschwerdeführer aufweise, nicht kausal auf ein Folterereignis zu-
rückgeführt werden. Vielmehr seien auch andere Auslöser denkbar. Auch
der Bericht des Gastroenterologen belege nicht, dass sich die behaupteten
sexuellen Folterhandlungen tatsächlich ereignet hätten. Der Psychiater
seinerseits habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
und sei zum Schluss gekommen, diese habe ihren Ursprung in der erlitte-
nen Folter. Der Bericht weise indessen erhebliche Mängel auf, weshalb er
kein geeignetes Beweismittel sei. Insgesamt seien die Arztberichte nicht
geeignet, die (verspätet) geltend gemachte Folter zu belegen. Deshalb
könne auch auf die beantragte weitere Anhörung (in einem reinen Männer-
Team) verzichtet werden. Dies auch deshalb, weil der Vorfall vom Dezem-
ber 2008 – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – gar
nicht glaubhaft sei. Bezüglich der Unterscheidung von Polizei und CID sei
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass CID
und Polizei äusserlich erkennbar unterschiedlich aufträten. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt die Polizei er-
wähnt habe, wenn er doch angeblich vom CID verschleppt worden sei. In
der Beschwerde werde zudem nicht erklärt, weshalb sich die Identitäts-
karte trotz angeblicher Verschleppung durch das CID bei der Polizei befin-
den solle. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Beschwerde und ge-
genüber dem Psychiater unterschiedliche Angaben zu den angeblichen se-
xuellen Folterungshandlungen gemacht. Ausserdem sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, die angebli-
chen sexuellen Übergriffe im ordentlichen Verfahren geltend zu machen:
Er hätte an der Befragung ein männliches Befragungsteam verlangen oder
D-7463/2014
Seite 14
zumindest nach der Befragung ans SEM gelangen können, um die Nicht-
geltendmachung der behaupteten sexuellen Folter wegen der Anwesenheit
von Frauen bei der Befragung zu erwähnten, zumal er ausdrücklich auf
seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und bereits damals rechtlich
vertreten gewesen sei. Schliesslich sei festzustellen, dass die angeblichen
sexuellen Übergriffe vom Dezember 2008 nicht kausal für die Flucht des
Beschwerdeführers aus Sri Lanka gewesen seien. Aus diesen Gründen sei
der Eventualantrag auf Durchführung einer vierten Befragung abzulehnen.
4.7 In der Replik lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestrit-
ten, dass er die Tätigkeiten für die LTTE bereits früher hätte vorbringen
müssen. Die ihm vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht sage je-
doch nichts über die Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens aus. In der
Beschwerde werde dargelegt, weshalb es zur Verspätung gekommen sei,
und argumentiert, dass die Verspätung keine negative Auswirkung auf die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens habe. Hinsichtlich der
Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach er bei der dreitägigen
Festnahme im Dezember 2008 sexuell gefoltert worden sei, sei darauf hin-
zuweisen, dass für die Glaubhaftmachung eben kein strikter Beweis nötig
sei. Gemäss den Arztberichten sei es möglich, dass die Verletzungen durch
Folter verursacht worden seien. Ein erlittenes Trauma sei zudem ein ge-
wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen. Die Vorbehalte
des SEM bezüglich des Berichts des Psychiaters seien nicht haltbar. Viel-
mehr müsse das Gutachten als gewichtiges Beweismittel für die geltend
gemachten Folterungen gewürdigt werden. Ferner wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe die erlittene sexuelle Folter erst nach Erhalt des
negativen Entscheids seinem Rechtsvertreter offenbart. Daher habe dieser
den Beschwerdeführer nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu
animieren können, diese Vorbringen dem SEM gegenüber geltend zu ma-
chen.
5.
Nachfolgend ist zunächst über den Eventualantrag zu befinden, wonach
die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, namentlich einer
erneuten Anhörung in einem reinen Männer-Team, an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Dieser Antrag steht im Zusammenhang mit dem erst auf
Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen, wonach der Beschwerdefüh-
rer anlässlich einer Mitnahme durch den CID im Dezember 2008 gefoltert
und dabei an den Genitalien verletzt sowie mit einem Gegenstand anal
vergewaltigt worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt wird sowohl in
der Beschwerde als auch in den eingereichten Arztberichten geschildert
D-7463/2014
Seite 15
und kann daher im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt betrachtet
werden, weshalb keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer dazu
noch vom SEM befragen zu lassen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf der Anhörungen geltend er
sei erstmals im Jahr 2001, anlässlich des Erwerbs seines Geschäftslokals,
von den Behörden behelligt und dabei mitgenommen worden. Sodann sei
er im Mai 2006, im Anschluss an die Beerdigung eines Freundes, durch
den CID mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Diese beiden
kurzen Mitnahmen weisen indessen weder in sachlicher noch in zeitlicher
Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Sri Lanka im Februar 2010 auf, weshalb die Asylre-
levanz dieser beiden Ereignisse schon aus diesem Grund zu verneinen ist.
6.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von den Behörden im
Dezember 2008 für drei Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden.
Nachdem seine Mutter ein Lösegeld bezahlt habe, hätten sie ihn freigelas-
sen. Zu den Umständen dieser Festnahme äusserte sich der Beschwerde-
führer indessen widersprüchlich. So gab er als Grund für die Festnahme
zunächst an, die Behörden hätten ihm LTTE-Kontakte vorgeworfen (vgl. A1
S. 5). An anderer Stelle erklärte er, er sei vom CID mitgenommen worden,
weil sein Angestellter zuvor verhaftet worden sei und die Behörden hätten
wissen wollen, in welcher Beziehung er zu diesem gestanden habe (vgl.
A10 S. 9). In der ergänzenden Anhörung gab er dann im Sinne einer dritten
Version zu Protokoll, zwei Tage nach der Verhaftung des Angestellten sei
die Polizei gekommen und habe ihn festgenommen, wobei ihm Fragen zu
seinem Angestellten gestellt worden seien (vgl. A23 S. 12). Angesichts die-
ser Ungereimtheiten bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend ge-
machten Festnahme. Ohnehin ist bereits die Asylrelevanz dieses Ereignis-
ses zu verneinen, da diese angebliche Festnahme offensichtlich nicht aus-
reisebegründend war und somit kein ausreichender zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zur Ausreise im Februar 2010 erkennbar ist. In Bezug auf
die nachträglich geltend gemachten (sexuellen) Folterungen ist festzustel-
len, dass zwar angesichts der eingereichten Arztberichte feststeht, dass
der Beschwerdeführer gewisse Verletzungsspuren aufweist. Hingegen ver-
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Seite 16
mögen diese Beweismittel nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich unter den von ihm genannten Umständen respektive
in dem von ihm genannten Zeitpunkt von Angehörigen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden gefoltert wurde. Entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers geht aus den Arztberichten nicht hervor, dass zwischen
den bestehenden Verletzungsspuren und der behaupteten Folter eine ein-
deutige Kausalität besteht. Im Arztbericht vom 12. Februar 2015 wird viel-
mehr ausdrücklich festgehalten, es könne nicht mit Bestimmtheit angege-
ben werden, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden die
direkte Folge einer Folterung seien. Lediglich der Psychiater vertritt in sei-
nem Bericht vom 18. März 2015 die Auffassung, dass der Zustand des Be-
schwerdeführers „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf erlittene Fol-
ter zurückzuführen sei. Allerdings ist zu beachten, dass die Einschätzung
des Psychiaters massgeblich auf den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers beruht, welche ihrerseits uneinheitlich ausgefallen sind (vgl. dazu die
zutreffenden Erwägungen des SEM unter Ziff. 3.a., S. 4 der angefochtenen
Verfügung). Die Arztberichte sind damit nicht geeignet, die vorgetragenen
Asylgründe und insbesondere auch die Verhaftung im Jahr 2008 zu bele-
gen.
6.3 Ausreisebegründend war gemäss Angaben des Beschwerdeführers
der Umstand, dass er im Jahr 2009 mehrere anonyme Telefonanrufe sowie
am 21. Dezember 2009 einen anonymen Drohbrief erhalten habe. Ausser-
dem hätten ihn die Behörden am Abend des 24. Dezembers 2009 zuhause
aufgesucht. Daraufhin sei er umgehend zu einem Freund nach Negombo
gegangen und sei von dort aus Anfang Februar 2010 aus Sri Lanka aus-
gereist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den Akten keine konkreten
Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich durch die Behörden bedroht wurde. Er sagte selber, dass die Anrufe
anonym erfolgt seien, und auch der als Beweismittel eingereichte, unda-
tierte Drohbrief, welchen er im Dezember 2009 erhalten haben will, stammt
angesichts der Darstellung und des Wortlauts respektive Inhalts (vgl. A11
S. 3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von den Behörden. Auf-
grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer allenfalls von lokalen Privatpersonen, namentlich Geschäftskon-
kurrenten, angefeindet wurde, welche auf seine Erfolge als Geschäfts-
mann neidisch waren (vgl. dazu auch seine Aussage in A23 S. 14). Es wäre
ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten gewesen, diese Behelligun-
gen bei den Behörden anzuzeigen oder gegebenenfalls innerhalb von Sri
Lanka umzuziehen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am
24. Dezember 2009 von den Behörden aufgesucht worden sei und damit
D-7463/2014
Seite 17
habe rechnen müssen, im Falle einer Festnahme umgebracht zu werden,
erscheint sodann wenig glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
weshalb ihn die Behörden in diesem Zeitpunkt erneut hätten aufsuchen
oder gar umbringen sollen, nachdem sie ihn seit der behaupteten Fest-
nahme vom Dezember 2008 nicht mehr konkret behelligt und der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge in diesem Zeitraum nichts unternommen
hatte, was ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden als verfolgungswür-
dig hätte erscheinen lassen können. Für die Unglaubhaftigkeit dieses we-
nig substantiierten Vorbringens spricht im Weiteren der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Anhörung vom 10. März 2010 nicht zweifelsfrei
angeben konnte, ob es sich bei den Behörden um die Polizei oder das CID
gehandelt habe (vgl. A10 S. 12). Da er selber diese Behörden an anderer
Stelle klar unterscheidet (vgl. beispielsweise A1 S. 4 und 5) und eben ge-
rade nicht pauschal nur den CID nennt, vermag der Einwand in der Be-
schwerde, wonach umgangssprachlich bei politisch motivierten Verhaftun-
gen meist vom CID gesprochen werde, nicht zu überzeugen. Zudem führte
der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe nach seiner Flucht nach
Negombo von einem Freund erfahren, dass er zuhause in B._______
mehrmals gesucht worden sei (vgl. A1 S. 6). In der Anhörung brachte er im
Widerspruch dazu vor, er habe von seiner Mutter gehört, dass er in
B._______ gesucht werde (vgl. A10 S. 2). Insgesamt ist die geltend ge-
machte Suche nach dem Beschwerdeführer im Dezember 2009 daher
nicht glaubhaft.
6.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Behörden hätten
auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gesucht, und im April 2013
sei ein weiterer anonymer Drohbrief zugestellt worden. Kurz darauf sei das
Geschäft seines Bruders verwüstet und der Bruder belästigt worden. Auch
dieses Vorbringen erscheint nicht glaubhaft. Es ist unplausibel und nicht
nachvollziehbar, weshalb die unbekannten Personen dem Beschwerdefüh-
rer, nachdem dieser im Februar 2010 aus Sri Lanka ausgereist war, im April
2013 einen weiteren Drohbrief hätten schicken sollen, insbesondere da es
in der Zwischenzeit offenbar keine weiteren konkreten Vorfälle gab und die
Angehörigen des Beschwerdeführers ihre Geschäfte in B._______ normal
weiterbetreiben konnten. Der Beschwerdeführer war bezeichnenderweise
nicht in der Lage, ein plausibles Motiv für die angeblich andauernde Suche
nach ihm durch unbekannte Personen respektive das CID und die damit
einhergehende angebliche Behelligung seiner Angehörigen zu nennen. Die
eigereichten Schreiben der Mutter und des Bruders des Beschwerdefüh-
rers, worin die geltend gemachten Ereignisse beschrieben werden, sind bei
D-7463/2014
Seite 18
dieser Sachlage als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu er-
achten. Objektiv überprüfbare amtliche Dokumente, welche die angeblich
seit dem Jahr 2001 respektive 2006 andauernde Verfolgung und Suche
nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden belegen
könnten, wurden bezeichnenderweise keine eingereicht.
6.5 In der ergänzenden Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals
vor, er sei zwar nicht LTTE-Mitglied gewesen, habe aber zwischen den Jah-
ren 2004 und 2006 die LTTE unterstützt. Er führte dabei aus, er habe für
die LTTE die Unterbringung von Personen im Berggebiet vermittelt und bei
Pungu Tamil-Veranstaltungen Plakate aufgestellt und Transportmittel orga-
nisiert. Den Akten sind indessen keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen,
dass die Behörden von diesen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewusst
haben respektive wissen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
wussten nicht einmal seine Angehörigen davon (vgl. A23 S. 10), weshalb
es naheliegend erscheint, dass auch die Behörden davon keine Kenntnis
hatten. Anlässlich seiner Festnahme im Jahr 2006 wurde er eigenen Anga-
ben zufolge denn auch nicht auf seine LTTE-Tätigkeit angesprochen, son-
dern zu seinem verstorbenen Freund befragt (vgl. A23 S. 11). Dieser war
im Übrigen laut Aussagen des Beschwerdeführers und entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 6 auf Seite 8 der Be-
schwerde) nicht Mitglied der LTTE (vgl. A23 S. 11). Auch bei der angebli-
chen Festnahme im Jahr 2008 wurde er nicht auf seine allfällige eigene
Tätigkeit für die LTTE angesprochen, sondern nur über seinen Angestellten
befragt (vgl. A23 S. 12). Schliesslich ist auch den beiden anonymen Droh-
briefen nicht zu entnehmen, dass die Absender von der angeblichen Un-
terstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE gewusst haben.
Daher ist selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Un-
terstützungstätigkeit für die LTTE nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer deswegen in Sri Lanka staatliche Verfolgungsmassnah-
men erleiden musste respektive solche zu gewärtigen hatte oder im Falle
einer Wiedereinreise befürchten muss. Da aber der Beschwerdeführer die
angebliche LTTE-Unterstützung sehr unsubstantiiert, pauschal und aus-
weichend geschildert hat (vgl. A23 S. 8 ff.) und auch auf die Frage, wie
intensiv respektive häufig er die LTTE unterstützt habe, keine präzisen An-
gaben machen konnte (vgl. A23 S. 9) ist ohnehin zu bezweifeln, dass er
tatsächlich in der geltend gemachten Art und Weise für die LTTE tätig war;
dies insbesondere auch deshalb, weil er zunächst angegeben hatte, er
habe keinen Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. A1 S. 6), und die angebliche
Unterstützungstätigkeit erst in der ergänzenden Anhörung vorbrachte.
D-7463/2014
Seite 19
Seine Erklärung, wonach er sich aus Furcht vor Nachteilen im Asylverfah-
ren nicht getraut habe, dem SEM seine Tätigkeiten für die LTTE schon eher
mitzuteilen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die von ihm geltend ge-
machten Tätigkeiten von untergeordneter Art sind und insbesondere keine
Kampfhandlungen beinhalten, weshalb nicht plausibel ist, dass der bereits
ab dem 15. Februar 2010 durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene und
beratene Beschwerdeführer dem SEM die angeblichen Unterstützungstä-
tigkeiten aus Angst vor einer Abschiebung in der Anhörung vom 10. März
2010 verheimlicht hat.
6.6 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in asyl-
relevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit einer der-
artigen Verfolgung hätte rechnen müssen. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die eingereichten Unterlagen zu einem Immobilienverkauf, wel-
che vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigt wurden, nichts zu ändern.
7.
Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus ande-
ren Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hätte.
7.1 Insbesondere kann nicht allein aus dem Alter des Beschwerdeführers
von heute (…) Jahren, den Narben an seinem Körper (vgl. den Arztbericht
von Dr. med. J.-P. A. vom 22. Dezember 2014), seinem mehrjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren auf
eine bestehende, ernsthafte Gefahr von Verhaftung und Folter im Falle sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka geschlossen werden (vgl. dazu das neue Re-
ferenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016, E. 8.5.5 und 9.2.4). Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind
nicht generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist
vielmehr vom Vorliegen von besonderen Risikofaktoren abhängig.
7.2 Im erwähnten Referenzurteil werden diese Risikofaktoren vor dem Hin-
tergrund der Pläne und Ziele der sri-lankischen Regierung untersucht und
beurteilt, wobei das Gericht zum Schluss kommt, dass insbesondere jene
Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedro-
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Seite 20
hung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. dazu a.a.O.,
E. 8.5.1). Die sri-lankischen Behörden bedienten sich zwecks Kontrolle der
Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank. Personen, deren
Eintrag den Hinweis auf einen Strafbefehl oder eine gerichtliche Anordnung
enthalte oder Personen, gegen die ein Strafverfahren eröffnet worden sei,
würden in einer sogenannten „Stop-List“ erscheinen. Konkret gefährdet
seien demnach in erster Linie Personen, deren Name in der am Flughafen
in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt sei und deren vormalige Ver-
haftung beziehungsweise Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung gestanden habe (vgl.
dazu a.a.O., E. 8.2 und 8.5.2). Es seien indessen nicht alle Rückkehren-
den, die eine irgendwie geartete Verbindung zu den LTTE aufwiesen wür-
den, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausge-
setzt, sondern nur jene, die aus der Sicht der sri-lankischen Regierung be-
strebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.3). Dementsprechend vermöchten auch exilpolitische
Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werde. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lan-
kas sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mit-
läufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und
diese nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Neben der Teilnahme an
regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Re-
gierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No.
45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regula-
tion 4[7] oft he United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vom Beschwerde-
führer behauptete Engagement für die LTTE als unglaubhaft erachtet
wurde. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wäre aufgrund seiner Aus-
sagen zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden davon
nichts erfahren haben (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen, E. 6.5).
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass die
sri-lankischen Behörden ihn vor seiner Ausreise konkret verdächtigten, mit
D-7463/2014
Seite 21
den LTTE in Verbindung zu stehen. Insbesondere wurde den Akten zufolge
gegen ihn bis heute nie wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen ein
Strafverfahren eröffnet oder auch nur konkrete Ermittlungen an die Hand
genommen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer auf der erwähnten „Stop-List“ aufgeführt ist.
7.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
sche Tätigkeiten (Teilnahme an den Heldentag-Feierlichkeiten sowie an ein
paar [die genaue Anzahl geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht
hervor] vom STCC organisierten politischen Veranstaltungen) ist festzu-
stellen, dass diese Veranstaltungen von zahlreichen der in der Schweiz
wohnhaften Tamilen besucht werden. Aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers sowie der als Beweismittel eingereichten Fotos kann da-
von ausgegangen werden, dass er bei diesen Veranstaltungen keine be-
sondere Funktion innehatte, sondern als gewöhnlicher Mitläufer teilnahm.
Er ist auch nicht Mitglied des STCC oder einer anderen tamilischen Orga-
nisation in der Schweiz. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an Massenveran-
staltungen teilnahm und sich dabei internetwirksam fotografieren und fil-
men liess, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal auf-
grund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er
im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 seitens der Behörden
in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Zudem ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Fotos über-
haupt identifiziert werden könnte. Im Weiteren erscheint es auch unwahr-
scheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon Kenntnis erlangen –
als ernsthafte Bedrohung für den Fortbestand des sri-lankischen Einheits-
staats erachten würden, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht aktiv für den tamilischen Separatismus engagiert (hat). Nach dem
Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
7.5 Demnach ist das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
fluchtgründen ebenfalls zu verneinen.
8.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit insgesamt nicht, Gründe nach Art.
D-7463/2014
Seite 22
3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend Bst. L). Damit ist die Be-
schwerde im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gegen-
standslos geworden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung, dass
der Beschwerdeführer das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege am 21. Januar
2015 zurückgezogen hat, sind diesem die Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), welche auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
19. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur De-
ckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7463/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
gleichung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: