B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7464/2016
plo
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge nach etwa ein-
bis anderthalbmonatiger Reise am 21. Januar 2016 von Afghanistan in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar 2016
wurde er summarisch befragt und am 30. September 2016 einlässlich an-
gehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei afghanischer
Staatsangehöriger der Ethnie Hazara aus dem Dorf B._______, Bezirk
C._______ in der Provinz Gazhni, wo er von Geburt an bis zu seiner Aus-
reise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er hätte statt seines fast blinden Vaters zur lokalen Bürgerwehr einrü-
cken und gegen die Taliban und den Islamischen Staat kämpfen sollen. Er
habe wegen der instabilen Lage in der Region auch nicht weiter zur Schule
gehen können und ohne weiteren Schulbesuch keine Zukunftsperspektive
in seinem Dorf gesehen. Zudem habe er Angst vor den Taliban gehabt, die
Hazara aufgrund ihrer Religion gefangen nehmen oder umbringen würden.
B.
Am 26. Januar 2016 wurde eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung
durchgeführt, welche ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren ergab. Da
dieses Ergebnis der Altersangabe des Beschwerdeführers entsprach,
wurde der (…) als Geburtsdatum erfasst.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, verbunden mit der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter sei der
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Dispositivpunkt 4 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzuläs-
sigkeit vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Januar 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt von Erwägung 6.2 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das Aufgebot zum Dienst in der
lokalen Bürgerwehr habe jede Familie im Dorf betroffen und sei somit le-
diglich an den Wohnort, nicht aber an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten
Eigenschaften geknüpft worden. Eine solche allgemeine Wehrpflicht oder
allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die Bürgerwehr
erfülle damit nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Über-
dies habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen kön-
nen, welche – über den zwangsweisen Einzug hinausgehenden – diszipli-
narischen Konsequenzen ihn bei einer Wehrdienstverweigerung erwartet
hätten, weshalb auch offen bleiben könne, ob entsprechende Massnah-
men überhaupt die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht hät-
ten. Die geschilderte Bedrohungslage, aufgrund derer er nicht mehr zur
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Schule habe gehen können, sowie seine Angst vor den Taliban seien Aus-
druck der schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in der Provinz Ga-
zhni und entfalteten keine Asylrelevanz. Der im Verfahren vorgebrachte
Umstand, er sei bei Ausreise von den Taliban festgehalten, dann aber wie-
der laufengelassen worden, spreche ebenfalls gegen eine persönliche Ver-
folgung. Gleichwohl die Situation für Hazara in gewissen Regionen von Af-
ghanistan schwierig sei, begründe die blosse Zugehörigkeit zu einer ethni-
schen Minderheit vorliegend keine asylrelevante Verfolgung. Die fehlende
Zukunftsperspektive ohne weiteren Schulbesuch sei auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingun-
gen in Afghanistan zurückzuführen, welche grundsätzlich keine asylrele-
vante Verfolgung nach sich zögen.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte
des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflik-
ten (SR 0.107.1 [nachfolgend: ZP1 zur KRK]; für die Schweiz in Kraft ge-
treten am 26. Juli 2002) verbiete die Rekrutierung von Kindern und Jugend-
lichen unter 18 Jahren. Im Zeitpunkt des Aufgebots sei er minderjährig ge-
wesen, weshalb sich die Rekrutierung als rechtswidrig erweise. Als Min-
derjähriger wäre er beim Aufgebot zum bewaffneten Wehrdienst ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt worden beziehungs-
weise im Falle der Rückkehr ausgesetzt. Entsprechende Massnahmen ge-
gen ihn und seine Familie bei Wehrdienstverweigerung wären ebenfalls als
asylrelevant zu qualifizieren.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, es sei nicht ersicht-
lich, inwiefern die Eigenschaft der Minderjährigkeit mit einer der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründe in Zusammenhang stehen soll. Im Übri-
gen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, allfällige Straf-
massnahmen gegen sich und seine Familie konkret zu benennen.
4.4 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Eth-
nie Hazara und Minderjähriger, der sich einer zwangsweisen Rekrutierung
für den bewaffneten Wehrdienst widersetze, sei er Teil einer bestimmten
sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
5.
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Dies ist aus den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.
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5.1 Die Vorbringen zum Aufgebot in der lokalen Bürgerwehr sowie einer
allfälligen Zwangsrekrutierung halten den Anforderungen an die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft nicht Stand. Soweit der Beschwerdeführer da-
bei in der Replik darauf abstellt, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie
der Hazara Teil einer bestimmten sozialen Gruppe zu sein, sind seine Aus-
führungen als nachgeschoben zurückzuweisen, nachdem er im Asylverfah-
ren und auch in der Beschwerdeschrift gar nicht geltend gemacht hatte,
dass er aufgeboten werden sollte, weil er Hazara sei. Abgesehen davon
spielte bei der Frage des Bürgerwehrdienstes die Zugehörigkeit zu einer
ethnischen Minderheit keine Rolle. Zwar ist nicht vollkommen von der Hand
zu weisen, als Minderjähriger, der sich einer zwangsweisen Rekrutierung
für den bewaffneten Wehrdienst widersetze, sei der Beschwerdeführer Teil
einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Bei
der Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer sozialen
Gruppe können auch die Verpflichtungen der Schweiz aus dem ZP1 zur
KRK Berücksichtigung finden. Vorliegend spricht jedoch nichts dafür, dass
die Pflicht des Beschwerdeführers, zur lokalen Bürgerwehr einzurücken,
gerade auf seiner Minderjährigkeit oder seiner ethnischen Zugehörigkeit
basierte. Im Gegenteil brachte er selber an, die Bürgerwehr habe von jeder
Familie im Dorf einen Mann verlangt, der gegen die Taliban und den Isla-
mischen Staat kämpfen sollte. Die Pflicht wurde mithin gerade nicht an das
Alter oder die Ethnie, sondern an den Wohnort geknüpft. Darüber hinaus
konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welchen disziplinarischen
oder gar strafrechtlichen Massnahmen er ausgesetzt gewesen wäre, wenn
er den Dienst in der Bürgerwehr verweigert hätte. Insoweit konnte die Vor-
instanz die Frage dahinstehen lassen, ob allfällige Massnahmen die Inten-
sität an einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht hät-
ten. Des Weiteren brachte er nicht vor, dass seine Familie solchen Nach-
teilen ausgesetzt gewesen war, nachdem er sich durch seine Ausreise dem
Dienst entzogen hatte.
5.2 Auch die Angst des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Ethnie der Hazara von den Taliban gefangen genommen oder umge-
bracht zu werden, entfaltet keine Asylrelevanz. Das Gericht verkennt dabei
ebenso wenig wie die Vorinstanz die schwierige Situation, der Hazara in
gewissen afghanischen Regionen ausgesetzt sind. Dennoch hält es fest,
dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers vielmehr auf die allge-
meine Bedrohungslage und die schwierigen Lebensbedingungen in seiner
Herkunftsprovinz Gazhni zurückzuführen sind, denn auf eine individuelle
Gefährdung des Beschwerdeführers, welche ihn aus einem der in Art. 3
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AsylG erwähnten Gründe treffen könnte. Dies wird durch seine Schilderun-
gen in der Bundesanhörung zum Vorfall mit den Taliban bei seiner Ausreise
bestätigt, wurde er doch nach kurzem Festhalten wieder freigelassen und
betonte er im Weiteren selber ausdrücklich, nicht er persönlich habe im
Fokus der Taliban gestanden, sondern die Hazara seien grundsätzlich ge-
fährdet (vgl. A18 F68 ff., insb. F75). Zu Letzterem sei angemerkt, dass im
Falle der Hazara in Afghanistan aktuell nicht vom Vorliegen der strengen
Voraussetzungen auszugehen ist, welche die Rechtsprechung für die An-
nahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1;
2013/12 E. 6; Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2
und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2),
weshalb auch vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers gegeben ist.
5.3 Sodann ist im Hinblick auf die Sorge des Beschwerdeführers, aufgrund
der instabilen Lage in der Heimat den Schulbesuch nicht mehr fortsetzen
zu können, eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen. Hier kann zum ei-
nen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2).
Zum anderen ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Unmöglichkeit
des Schulbesuchs auf die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara oder einen
anderen Verfolgungsgrund nach Art. 3 AsylG stützen sollte.
5.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwer-
deführer keine Verfolgung angesichts der fehlenden Zukunftsperspektive
droht, da mögliche Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in Afghanis-
tan zurückzuführen sind, die Anforderungen an eine asylerhebliche Ge-
fährdung nicht erfüllen.
5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat die Vorinstanz zu Recht
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
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(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), wel-
che mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit der Be-
schwerdeführer mit seinem Eventualantrag die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, bleibt festzuhalten, dass die
Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorlie-
gend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Afghanistan als derzeit un-
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht nä-
her zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglich-
keit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss nämlich alterna-
tiver Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für
den Eventualantrag des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse,
weshalb auf diesen nicht einzutreten ist und sich Ausführungen zu den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen.
6.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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Seite 9
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2016 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat am 2. Dezember 2016 und am 5. Ja-
nuar 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher gesamthaft ein Aufwand
von 6.5 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von
Fr. 30.– für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 112.50 (1.5 Stunden zu
Fr. 75.–). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als
angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung ge-
brachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars
zu kürzen, da – wie in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 an-
gemerkt – bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisge-
mäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Ge-
sagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der mas-
sgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘120.– inklusive Auslagen festzusetzen. Da der
Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteient-
schädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘120.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: