B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7465/2016
Ur t e i l vom 1 9 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea,
zzt. im Sudan;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung des SEM vom 1. April 2015 wurde sie als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM
ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) zuguns-
ten von B._______, bei der es sich um ihre Enkelin handle.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, nachdem ihre Tochter bei der
Geburt von B._______ gestorben und der Kindsvater im Gefängnis gewe-
sen sei und sich nicht um das Kind gekümmert habe, sei die Enkelin bei ihr
und der Tante der Enkelin, C._______, aufgewachsen. Sie hätten somit in
Eritrea gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Das beiliegende Zeitungsin-
serat zeige, dass ihr das Sorgerecht für ihre Enkelin übertragen worden
sei. Sie habe ihre Enkelin bei ihrer Flucht aus Eritrea im Jahr 2013 bei den
Nachbarn zurückgelassen. Später seien die Nachbarn zusammen mit
B._______ in den Sudan geflüchtet, wo sie das Kind bei einer Kollegin von
C._______ in D._______ zurückgelassen hätten.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 –
verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei nur mit sich im Ausland befindenden
Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen
Kindern von Flüchtlingen möglich. Da Enkelkinder nicht zum anspruchsbe-
rechtigten Personenkreis gehören würden, sei das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Familienzusammenführung mit ihrer Enkelin abzulehnen. Es
stehe der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Enkelin frei, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland um ein humanitäres Visum zu ersuchen.
Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen für die Ertei-
lung eines solchen Visums streng seien.
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D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, B._______ die
Einreisebewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu ertei-
len, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach dem Tod
der Kindsmutter die Mutterrolle übernommen. Ihre Enkelin habe bei ihr ge-
lebt und sie seien erst durch ihre im Jahr 2013 erfolgte Flucht aus Eritrea
getrennt worden. Sollte ein Anspruch auf Familienzusammenführung aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG verneint werden, wäre zu prüfen, ob sich ein solcher
aus Art. 8 EMRK ergebe, zumal zwischen ihr und ihrer Enkelin eine enge
Beziehung bestehe und von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen
sei. Die ebenfalls in der Schweiz lebende Tante der Enkelin, C._______,
habe vergeblich versucht, für ihre Nichte B._______ ein humanitäres Vi-
sum zu erwirken. Die Ausführungen im beiliegenden ablehnenden Ein-
spracheentscheid des SEM vom 9. November 2015, wonach B._______
im Sudan beim UNHCR registriert sei, an einem UNHCR-Programm zur
Unterstützung Minderjähriger teilnehmen könne und von einer Bekannten
gut betreut werde, seien mittlerweile überholt. Die Bekannte sei zwischen-
zeitlich aus dem Sudan ausgereist und habe B._______ einer anderen
Frau übergeben, die sich nur notdürftig um das Kind kümmere und nicht
bereit sei, dieses regelmässig zum UNHCR zu begleiten. Ihr (der Be-
schwerdeführerin) sei deshalb gestützt auf Art. 8 EMRK die Möglichkeit zu
geben, das Familienleben mit ihrer Enkelin in der Schweiz weiterzuführen,
was bedinge, dass B._______ eine Einreisebewilligung erteilt werde.
Auf die weitere Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG ist den anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 die Ein-
reise auf Gesuch hin zu bewilligen, sofern sie sich im Ausland aufhalten
und durch die Flucht getrennt wurden.
4.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG werden auch die Stief- und Adoptivkinder subsumiert, da die Norm
die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie
bezweckt. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs –
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die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn
eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in die-
sem Fall bildet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss, eine „conditio sine qua non“. Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1
und 2015/29 E. 3.2 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b
und EMARK 2000 Nr. 22).
4.3 Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Familienzusam-
menführung ist in Abs. 1 von Art. 51 AsylG abschliessend definiert (vgl.
BVGE 2015/29 E. 4.4.2). Enkel gehören demnach nicht zu dem anspruchs-
berechtigten Personenkreis, weshalb die Voraussetzungen zur Bewilligung
der Einreise der Enkelin der Beschwerdeführerin in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, sie habe ihre Enkelin nach dem Tod der Kindsmutter grossgezogen,
vermag nicht dazu zu führen, dass von einem Adoptionsverhältnis auszu-
gehen wäre. Die Angaben im Familienzusammenführungsgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 20. Mai 2016, wonach es sich bei der verstorbenen
Mutter von B._______ um ihre Tochter gehandelt habe, stehen im Wider-
spruch zu ihren Ausführungen in der im Rahmen ihres Asylverfahrens er-
folgten Befragung zur Person vom 23. April 2013, hatte sie damals doch
angegeben, ihr Sohn E._______ sei der Vater von B._______ und dessen
Frau sei bei der Entbindung gestorben (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7).
Auch hinsichtlich der Reise der Enkelin in den Sudan liegen widersprüchli-
che Angaben vor, führte die Beschwerdeführerin im Familienzusammen-
führungsgesuch vom 20. Mai 2016 doch aus, die Enkelin habe sich zusam-
men mit den Nachbarn in den Sudan begeben und befinde sich nun dort
bei einer Kollegin ihrer Tante C._______, wohingegen sie bei der Anhörung
zu ihren Asylgründen vom 7. Januar 2015 zu Protokoll gegeben hatte, ihr
Sohn F._______ sei mit B._______ vor drei Monaten in den Sudan gereist
und dieser kümmere sich dort um ihre Enkelin (vgl. [nicht akturiertes] Pro-
tokoll in den Vorakten S. 3 F 16 und F19 f. sowie S. 11 F102). Diese wider-
sprüchlichen Angaben wecken Zweifel in Bezug auf die Familienbeziehun-
gen und die Betreuungsverhältnisse. Mit dem eingereichten Zeitungsaus-
schnitt vom (…) 2013, der einen Erbschaftsantritt thematisiert, vermag die
Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass der Vater von B._______
auf das Sorgerecht für seine Tochter verzichtet hätte und ihr das Sorge-
recht für ihre Enkelin gerichtlich zugeteilt worden wäre. Aufgrund der Ak-
tenlage ist B._______ nicht als Adoptivkind der Beschwerdeführerin im
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Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu behandeln und als Enkelin gehört
sie – wie zuvor ausgeführt – nicht zum anspruchsberechtigen Personen-
kreis von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
4.4 Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, können die Bestimmungen von
Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 6
E. 5). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember
2016 zu Art. 8 EMRK sind damit unbehelflich, um einen Anspruch auf Er-
teilung einer Einreisebewilligung zwecks asylrechtlicher Familienzusam-
menführung zu begründen. Für die Beurteilung eines allfälligen Familien-
nachzugs nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des AuG
(SR 142.20) hätte sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen
kantonalen Behörden zu wenden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2). Ab-
schliessend ist anzumerken, dass der der Rechtsmitteleingabe vom 2. De-
zember 2016 beiliegende Einspracheentscheid des SEM vom 9. Novem-
ber 2015 betreffend Erteilung eines Visums an B._______ nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und somit auf diesen
respektive die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
einzugehen ist.
4.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise von B._______
in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusam-
menführung zutreffend abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6.
6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
6.2 Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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