B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7467/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A9). Im Anschluss wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei (vgl. A11).
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 – verschickt am 13. November
2015 – trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 2. Juli 2015 in Griechenland und am 17. Juli 2015 in Ungarn ille-
gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Es habe des-
halb die ungarischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1
der Dublin-III-VO ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innerhalb der
festgelegten Frist keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Ungarn überge-
gangen sei. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und es bestehe kein Grund zur Annahme,
dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in genereller
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Weise nicht nachkomme und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchführen würde. Die hinreichende Versorgung asylsuchender
Personen sei auch nach dem Anstieg der Asylgesuchszahlen im Frühjahr
2015 gewährleistet und es bestehe kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer würde in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO lägen keine Gründe vor.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylge-
such einzutreten, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG
ersucht.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vermutung, Un-
garn beachte die den asylsuchenden Personen zustehenden Grundrechte
in angemessener Weise, könne angesichts der dortigen aktuellen Situation
und der jüngst erfolgten Verschärfung ungarischer Gesetze nicht mehr auf-
rechterhalten werden. Ein effektiver Zugang zu einem völkerrechtskonfor-
men Asylverfahren, der Schutz vor einer Kettenabschiebung und eine adä-
quate Unterbringung seien in Ungarn nicht mehr gewährleistet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich der Nachreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 2. Dezember 2015 – gut. Eine
vom 30. November 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers wurde am 30. November 2015 eingereicht.
E.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
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F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Juli 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der
rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine
wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher
namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die
nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen
angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben
würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrens-
zugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
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Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als
Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Be-
schwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: