B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7468/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. August
2014 von Italien kommend in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 26. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde.
B.
Am 28. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer Anja Huber, Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreterin zuge-
wiesen.
C.
Am 9. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zum Reiseweg sowie zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
D.
Am 4. Dezember 2014 wurde das Dublin-Verfahren für beendet erklärt und
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz
materiell geprüft werde.
E.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen
seines Asylgesuchs angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus Libyen und habe sich an den dortigen Auf-
ständen beteiligt.
F.
Am 10. Dezember 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
Tag darauf wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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H.
Am 12. Dezember 2014 teilte die Rechtsvertretung dem BFM die Nieder-
legung des Mandats mit.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren
Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt darüber hinaus die Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur An-
wendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er li-
byscher Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Ausreise in X._______
gelebt habe. Zu Beginn der Aufstände in Libyen habe er sich der Organi-
sation "17. Februar" (nachfolgend: Organisation) angeschlossen. Er habe
sowohl gegen die libysche Armee als auch gegen andere Gruppierungen
gekämpft. Als ein Freund im Gefecht getötet worden sei, habe er die Waf-
fen niedergelegt und sei aus der Organisation ausgetreten. Deren Mitglie-
der hätten daraufhin versucht, ihn wieder für den Kampf zu gewinnen und
sie hätten sich wegen des Austrittes an ihm rächen wollen. Als ehemaliges
Mitglied der Organisation sei er von der libyschen Armee und der islamis-
tischen Gruppierung Ansar Al-Sharia verfolgt worden. Daher habe er be-
schlossen, das Land zu verlassen, und sei nach einem sechs- bis sieben-
monatigen Aufenthalt in Italien in die Schweiz gelangt.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, es sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer aus X._______ stamme. So habe er weder
das Quartier, in welchem er aufgewachsen sei, noch andere Quartiere von
X._______ benennen können. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie
viele Munizipien es in Libyen gebe und zu welchem Munizipium X._______
gehöre. Zudem wisse er nicht, wie viele Einwohner X._______ ungefähr
habe. Des Weiteren habe er den Weg von seinem Wohnort ins Zentrum
der Stadt nicht detailliert beschreiben können. Ferner sei erstaunlich, dass
die Reise nach B._______ in einem Minibus mit Unterbrüchen gemäss
Aussage des Beschwerdeführers acht bis neun Stunden gedauert habe,
zumal die zurückgelegte Distanz etwa 1'100 km betrage. Er habe weder
den Bürgermeister noch andere Politiker von X._______ benennen kön-
nen. Auch die Aussagen über Libyen im Allgemeinen seien dürftig ausge-
fallen. So habe er nicht angeben können, wann die Aufstände begonnen
hätten oder wann Muammar Gaddafi gestorben sei. Schliesslich habe er
auf die Frage nach libyschen Feiertagen den Unabhängigkeitstag nicht
nennen können. Aufgrund der fehlenden Länderkenntnisse sei davon aus-
zugehen, dass er kein libyscher Staatsangehöriger sei und nicht in
X._______ sozialisiert worden sei. Am Ende der Anhörung seien ihm diese
Zweifel eröffnet worden, woraufhin er lediglich angeboten habe, man könne
ihn auf die Botschaft bringen. Es stehe somit fest, dass er über seine wahre
Herkunft zu täuschen versuche. Asylvorbringen, die unter einer falschen
Identität vorgebracht würden, seien offensichtlich unbegründet. Ohnehin
seien die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert. So habe er
in der Erstbefragung seine Mitgliedschaft in der Organisation an keiner
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Stelle erwähnt. Er sei zudem nicht in der Lage, Genaueres über die Orga-
nisation zu Protokoll zu bringen. Er habe weder deren Anführer gekannt
noch den Namen der Organisation erläutern können. Es handle sich daher
um eine konstruierte Asylbegründung, welche nicht glaubhaft sei. Zur Er-
klärung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er
bei der Anhörung krank gewesen sei, sei zu bemerken, dass er bei der
Anhörung ausgeführt habe, er sei imstande, diese weiterzuführen.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, er (der Be-
schwerdeführer) weise den Vorwurf einer ungenügenden Offenlegung sei-
ner Identität entschieden zurück. Er habe bereits in der Anhörung vorge-
schlagen, man solle ihm die Möglichkeit geben, sich bei der libyschen Bot-
schaft um Klärung der Identität zu bemühen. Aufgrund der kurzen Zeit-
spanne könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig um
die Beibringung von Identitätsdokumenten bemüht. Für die Organisation
solcher Dokumente müsse man ihm etwas Zeit lassen. Er leide überdies
an Gedächtnisschwund, was seine undetaillierten Länderkenntnisse erklä-
ren könne. Zudem habe er den Dolmetscher nur schwer verstanden, da
dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe. Er sei bei der Anhörung
krank gewesen. Er habe sich nur deshalb entschieden, diese durchzufüh-
ren, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ein Abbruch würde
sich nachteilig auswirken. Er sei Angehöriger der Ethnie der Berber und
gehöre der christlichen Minderheit an, woraus eine gefährliche Situation in
Libyen resultiere.
6.
6.1 Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Dabei kann im We-
sentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. So
sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen
Herkunftsort unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, er leide an Gedächtnisschwund, ist als blosse Schutz-
behauptung zu bewerten. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwer-
den anlässlich der Anhörung ist zu bemerken, dass er zu Protokoll gab,
dass die Anhörung durchgeführt werden könne (vgl. act. A26 F51). Die an-
gegebenen Leiden sind überdies – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte –
zu wenig gravierend, um ernsthafte Zweifel an seiner Einvernahmefähig-
keit zu begründen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit dem Ein-
wand, es habe zwischen ihm und dem Dolmetscher Verständigungsprob-
leme gegeben, zumal der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut
zu verstehen (vgl. ebd. F6) und dem Protokoll auch sonst keine Hinweise
auf diesbezügliche Unstimmigkeiten entnommen werden können.
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6.2 Ferner ist die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe unglaubhaft.
So nannte der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in der Organisation
"17. Februar" in der BzP nicht, was aufgrund deren zentralen Bedeutung
erstaunt. Seine dafür abgegebene Erklärung, er sei nicht danach gefragt
worden und ein anderer Libyer habe ihm geraten, nicht darüber zu spre-
chen, überzeugt nicht. Er war überdies nicht in der Lage, die Namensge-
bung der Organisation zu erklären. Zudem weisen seine Angaben zu den
Vorkommnissen der libyschen Revolution, an welcher er angeblich beteiligt
gewesen sei, diverse Lücken auf. Bei der Organisation handelt es sich
überdies um eine islamische Miliz, welche der Ansar Al-Sharia nahe steht,
so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer jener Orga-
nisation überhaupt beigetreten ist und seine Aufgabe darin bestanden ha-
ben solle, letztere "befreundete" Organisation zu bekämpfen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
Im vorliegenden Fall ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äus-
sern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber den
Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis-
sen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat. Die in der Beschwerde
vorgebrachte Erklärung, er leide an Gedächtnisschwund und er sei wäh-
rend der Anhörung krank gewesen, vermag den Vorwurf der fehlenden
Länderkenntnisse nicht zu entkräften.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Mit dem Ein-
wand, er benötige für die Beschaffung von Dokumenten mehr Zeit, vermag
er nicht durchzudringen, zumal er bereits anlässlich der BzP anfangs Sep-
tember 2014 ausführte, sich ernsthaft um Papiere zu bemühen, und daher
bereits genügend Möglichkeit bestand, solche Dokumente zu beschaffen.
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Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
8.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorliegenden Verfahren
daher keine Anwendung und es sind keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegwei-
sung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.3 – mangels
überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
8.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: