B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7468/2016
mel
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…)
D-7468/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Gash-Barka). Gemäss
eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Juli 2013 (Aussage bei
der eingehenden Anhörung) beziehungsweise im März 2014 (Aussage bei
der summarischen Erstbefragung) in Richtung Sudan. Am 18. August 2014
reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2014
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das
vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge
das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin
am 28. August 2014 summarisch und am 5. Juli 2016 eingehend zu ihren
Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, in ihrem Herkunftsort habe es ständig Razzien der eritrei-
schen Sicherheitskräfte gegeben, wobei Leute mitgenommen worden
seien, darunter auch Frauen. Sie habe dabei beobachtet, wie Frauen ver-
prügelt und anschliessend abtransportiert worden seien. Sie selbst habe
sich zwar jeweils verstecken können. Weil sich diese Razzien jedoch stän-
dig wiederholt hätten, habe sie etwa vier Monate vor ihrer Ausreise gemein-
sam mit einer Freundin einen ersten illegalen Ausreiseversuch unternom-
men. Dabei seien sie unterwegs von einer Armeepatrouille angehalten wor-
den, und die Soldaten hätten ihnen vorgeworfen, illegal ausreisen zu wol-
len. Um ihr Geständnis zu erzwingen, seien sie mit Seilen an einen Baum
gebunden worden, und einer der Soldaten habe sie mit einer Peitsche ge-
schlagen. Sie hätten den Ausreiseversuch standhaft abgestritten, und am
folgenden Tag seien sie wieder freigelassen worden. Schliesslich habe sie
im Juni 2013 ein schriftliches Aufgebot erhalten, wonach sie sich zum
Dienst in der eritreischen Armee zu melden habe. Deshalb habe sie be-
schlossen, mit ihrer Freundin erneut die Ausreise zu versuchen, und dies-
mal sei ihnen dies gelungen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 forderte das SEM die
Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ih-
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res Gesundheitszustands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermit-
telte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat verschiedene ärztliche
Zeugnisse.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im We-
sentlichen aus, die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien entweder nicht glaubhaft oder ‒ betreffend die geltend gemachte il-
legale Ausreise ‒ asylrechtlich nicht relevant.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung,
eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling bei gleich-
zeitiger vorläufiger Aufnahme in der Schweiz beziehungsweise die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwer-
deschrift wurde unter anderem eine Stellungnahme der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Rückkehrbedingungen nach Eritrea einge-
reicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Dezember 2016
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bis-
herige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 wurde eine ent-
sprechende Stellungnahme eingereicht.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2017 liess die Be-
schwerdeführerin einen medizinischen Bericht bezüglich ihres gesundheit-
lichen Zustands übermitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird in der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen folgendermassen begründet: Im Rahmen der eingehen-
den Anhörung habe die Vertretung der Hilfswerke im betreffenden Proto-
koll festgehalten, dass angesichts des Verhaltens und gewisser Aussagen
der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf Traumatisierung gegeben sei.
Darüber hinaus bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin bei
ihrem ersten Ausreiseversuch nicht nur gefesselt und mit einer Peitsche
geschlagen worden sei, sondern dass es dabei auch zu sexuellen Über-
griffen gekommen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der Anhö-
rung angedeutet, indem sie davon gesprochen habe, sie und ihre Beglei-
terin hätten damals, als sie erwischt worden seien, Angst davor gehabt,
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dass sie von den Soldaten lange geschlagen oder sogar vergewaltigt wür-
den. Gemäss der Vertretung der Hilfswerke habe die Beschwerdeführerin
bei ihrer Anhörung schlimme Ereignisse mit versteinerter Miene scheinbar
teilnahmslos erzählt. Die Hilfswerkvertretung habe zudem im Protokoll fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auch ihre Angst vor Ver-
gewaltigung erwähnt habe, weshalb es sein könne, dass sie nicht alles er-
zählt habe, was ihr passiert sei. Die Beschwerdeführerin müsse durch das
SEM daher zu den fraglichen Vorfällen erneut im Rahmen einer Anhörung,
und zwar in Anwesenheit ausschliesslich weiblicher Personen, befragt wer-
den.
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum
Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 2 E. 5a‒c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl
der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll
führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ‒ der bei Frauen und Männern
gleichermassen Anwendung findet ‒ ist eine Ausgestaltung des rechtlichen
Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsu-
chende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst kon-
kret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge-
fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht
bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befra-
gung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgese-
henen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist
sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsu-
chenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Ge-
schlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich er-
klärt wird.
4.3 Im vorliegenden Fall sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer An-
hörung gegenüber der Vorinstanz aus (entsprechendes Protokoll, S. 14 f.),
sie sei zusammen mit einer Begleiterin durch eritreische Soldaten aufge-
griffen worden, wobei sie mit einem Seil gefesselt, an einen Baum gebun-
den und gepeitscht worden sei. Zudem führte sie aus, sie habe nach ihrer
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Einreise in die Schweiz mehrfach einen Arzt aufsuchen müssen, weil sie
unter ständigen Kopfschmerzen gelitten habe, manchmal aus dem Mund
geblutet und eine Infektion der Gebärmutter gehabt habe. Die Vertretung
der Hilfswerke (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Protokoll der Anhörung schriftlich
fest, es lägen Anzeichen für eine Traumatisierung vor, und angesichts einer
von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnten Angst vor Vergewalti-
gung könne es sein, dass sie nicht alles wiedergegeben habe, was ihr ge-
schehen sei. Zudem erklärte die Vertretung der Hilfswerke, es werde im
Hinblick auf weitere Abklärungen des Sachverhalts angeregt, von Amtes
wegen ein medizinisches und psychologisches Gutachten einzuholen. Mit
Blick auf die Anhörung ist ausserdem festzustellen, dass diese zwar durch
eine Sachbearbeiterin des SEM durchgeführt wurde, jedoch unter Mitwir-
kung eines männlichen Übersetzers.
4.4 Im Anschluss an die durchgeführte Anhörung forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 zur
Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres Gesundheitszu-
stands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermittelte die Beschwer-
deführerin einen medizinischen Bericht einer hausärztlichen Praxis vom
6. Oktober 2016, begleitet von einem Austrittsbericht des Kantonsspitals
C._______ vom 24. März 2016, einem ärztlichen Zeugnis des gleichen Spi-
tals vom 28. August 2015 sowie verschiedenen labordiagnostischen Un-
tersuchungsberichten. Aus diesen ärztlichen Zeugnissen geht im Wesent-
lichen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen diverser körperlicher
Beschwerden (unter anderem chronische Kopfschmerzen, Entzündungen
der Magenschleimhaut, Schmerzen in der Brust, Polyneuropathie [Erkran-
kung des peripheren Nervensystems], Blutarmut, Fieber) untersucht und
behandelt wurde. Den ärztlichen Zeugnissen kann entnommen werden,
dass hauptsächlicher Untersuchungsgegenstand ‒ unter anderem wurde
wegen Verdachts auf Sinusvenenthrombose (Blutgerinnsel im Gehirn) eine
Magnetresonanztomographie des Gehirns durchgeführt ‒ die chronischen
Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin waren. Im Rahmen dieser Unter-
suchungen wurden zwar keine Hinweise auf körperliche Ursachen gefun-
den; jedoch wurde in den ärztlichen Zeugnissen festgehalten, die Be-
schwerdeführerin leide unter starken Depressionen, und die chronischen
Kopfschmerzen könnten durch eine psychosoziale Belastungssituation
verursacht sein. Allerdings war der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht Gegenstand spezifischer Untersuchungen. Im
Anschluss an die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2016
erliess das SEM ohne weitere Verfahrensmassnahmen die angefochtene
Verfügung.
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Seite 8
4.5 In der angefochtenen Verfügung hielt das Staatssekretariat dafür, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dabei führte
es – soweit im vorliegenden Kontext von besonderer Bedeutung ‒ unter
anderem aus, die Beschwerdeführerin habe von ihrem missglückten ersten
Ausreiseversuch erst im Rahmen der eingehenden Anhörung berichtet. Es
sei nicht zu verstehen, dass sie eine dermassen traumatische Lebenser-
fahrung – nämlich die Fesselung und Auspeitschung – bei der Erstbefra-
gung komplett ausgeklammert habe. Der damit ausgesprochenen Ein-
schätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei un-
glaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bietender
Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, kann offensichtlich nicht ge-
folgt werden. Eine solche Betrachtungsweise lässt völlig ausser Acht, dass
Opfer einer Traumatisierung – zumal im Kontext möglicherweise erlittener
sexueller Gewalt ‒ bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme ha-
ben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, un-
ter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.). Diese Schwierigkeiten
können ‒ unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Op-
fer ‒ durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer
entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksich-
tigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit des be-
treffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, anders als vom SEM an-
genommen, nicht von vornherein in Frage.
4.6 Mit Blick auf die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vo-
rinstanz ist festzustellen, dass bereits ihre Aussage, sie sei durch Soldaten
an einen Baum gebunden und dabei mit einer Peitsche geschlagen wor-
den, einen deutlichen Hinweis auf sexuelle Gewalt bildet. Zu berücksichti-
gen sind zudem die im Anhörungsprotokoll enthaltenen Bemerkungen der
Vertretung der Hilfswerke, wonach ‒ auch aufgrund nonverbaler Indizien ‒
Anzeichen für eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorlägen, wo-
bei es angesichts einer mehrmals erwähnten Angst vor Vergewaltigung
sein könne, dass sie nicht alles erzählt habe, was ihr widerfahren sei. Mit
Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und die Beobach-
tungen der Vertretung der Hilfswerke liegen insgesamt ausreichend kon-
krete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das
SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3, m.w.N.) hätten veranlassen
müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Be-
schwerdeführerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal
und durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Ergän-
zend ist festzuhalten, dass auch den im vorinstanzlichen Verfahren im An-
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schluss an die durchgeführte Anhörung eingereichten ärztlichen Zeugnis-
sen Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu entneh-
men sind, auch wenn unverständlicherweise weder durch die behandeln-
den Ärzte noch ‒ von Amtes wegen, was aufgrund der erwähnten Erkennt-
nisse aus der Anhörung gerechtfertigt gewesen wäre ‒ durch die Vo-
rinstanz eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin veran-
lasst wurde.
4.7 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frau-
enteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. An-
gesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht
von Belang, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1
auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die
entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Er-
gebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
4.8 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen auf offenkundige Versäum-
nisse der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So
wurde in der Beschwerdeschrift (S. 5) ausgeführt, der Beschwerdeführerin
sei es aus Scham sichtlich schwergefallen, gegenüber dem Rechtsvertre-
ter und dem anwesenden männlichen Übersetzer über die fraglichen Er-
eignisse bei ihrer Verhaftung durch eritreische Soldaten zu sprechen. Des
Weiteren wurde im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 8. September
2017 zwar eine fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen
Dienstes C._______ bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Be-
schwerdeführerin übermittelt, die jedoch nur in allgemeiner Weise die vor-
handene Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung be-
schreibt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum durch die Caritas
Schweiz als verantwortliche Organisation weder mit der Rechtsvertretung
und der Übersetzung Frauen betraut wurden, noch der Rechtsvertreter im
Rahmen seiner Mandatsführung darauf hinwirkte, die Beschwerdeführerin
mit besonderer Berücksichtigung der möglichen Ursachen einer Traumati-
sierung durch eine spezifisch qualifizierte Fachperson psychiatrisch begut-
achten zu lassen. Jedoch vermögen diese Unterlassungen die mangel-
hafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz, die einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommt, nicht aufzuwiegen.
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Seite 10
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7468/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
3. November 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: