Abtei lung IV
D-7469/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7469/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei von den
Maoisten entführt worden, welche versucht hätten, ihn zum Beitritt zu
ihrer Bewegung zu zwingen. Nach seiner Flucht aus der
Gefangenschaft und Rückkehr in sein Dorf habe dort die Armee
bereits auf ihn gewartet und Informationen über die Maoisten und de-
ren Camp verlangt. Da er jedoch befürchtet habe, dass er als Infor-
mant der Armee von den Maoisten erschossen werden könnte, habe
er sich eine Bedenkfrist ausbedungen und diese zur Flucht ins Aus-
land genutzt. In der Folge habe er erfahren, (...). Das BFM lehnte das
Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
We-sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genüg-ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die gegen
diese Verfügung am (...) erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom (...) ab. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert, die Schweiz bis
zum (...) zu verlassen. Vom (...) bis zum (...) war sein Aufenthaltsort
den Behörden nicht mehr bekannt, indes blieb er in der Schweiz.
B.
B.a Am 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich (...)
festgenommen und in Haft gesetzt. Am (...) verfügte der
Migrationsdienst des Kantons (...) die Ausschaffungshaft, welche
durch Entscheid des (...) vom (...) bis zum (...) bestätigt wurde. Dieses
verlängerte die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom (...) bis zum (...).
Mit Urteil des (...) wurde die Haftentlassung des Beschwerdeführers
verfügt (vgl. auch nachstehend Bst. J).
B.b Am 8. November 2009 (...) suchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal in der Schweiz um
Asyl nach.
Er brachte im Wesentlichen vor, die bereits im ersten Asylverfahren
geltend gemachte (...) lasse auf eine Verfolgung durch die nunmehr
machthabenden Maoisten schliessen. Zudem sei ein vom BFM bei
Interpol Nepal gestellter Antrag zwecks Dokumentenbeschaffung für
den Beschwerdeführer rechtswidrig. Dieser sei dadurch stigmatisiert
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worden, zumal daraus eine nationale Verfolgungssituation resultiere.
Namentlich handle es sich bei Interpol um eine Institution, welche sich
ausschliesslich bei der Bekämpfung und Aufklärung von – in der Regel
schweren – Verbrechen betätige. Der Informationsfluss der
schweizerischen Behörden an Interpol sei zwingend bis ins Detail
geregelt, wobei alle kriminalpolizeilich zu übermittelnden
Informationen zwingend über das Nationale Zentralbüro Interpol in
Bern (NZB) abgewickelt werden müssten und dieses zu prüfen habe,
ob eine Informationsübermittlung an Interpol mit dem innerstaatlichen
Recht zu vereinbaren sei und die übermittelten Informationen tat-
sächlich kriminalpolizeilichen Zwecken dienten. Diese Regeln seien
deshalb zu beachten, weil eine Eintragung einer Person in der weltweit
durch die Polizeikräfte der Mitgliedstaaten zugänglichen Datenbank
dort stehen bleibe und aufgrund der Übertragung in Datenbanken von
Mitgliedsländern auch bei einer Löschung aus der Interpoldatenbank
weiter bestehen bleibe, ohne dass die schweizerischen Behörden dies
überprüfen oder gar die Entfernung dieser Daten aus innerstaatlichen
Datenbanken erreichen könnten; da Informationen über Personen über
Interpol verbreitet würden, wenn diese mit einem kriminalpolizeilichen
Delikt von erheblicher Schwere in Verbindung gebracht würden, würde
die betroffene Person weltweit, aber besonders in ihrem Herkunfts-
land, bei einer polizeilichen Überprüfung zwangsläufig mit schweren
strafrechtlichen Delikten in Verbindung gebracht und erfahre eine Stig-
matisierung, welche gepaart mit den landesspezifischen Besonder-
heiten und einer persönlichen Vorgeschichte einer anhaltenden Ver-
folgung gleichkomme. Im Rahmen der vom BFM bei Interpol Nepal
getätigten Abklärung seien auch die offiziellen Interpolformulare beige-
legt worden. Indes sei es landesrechtlich unzulässig, Interpol Infor-
mationen zwecks Identitätsnachforschungen im Zusammenhang mit
beabsichtigten Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern zu
übermitteln. Zudem sei Interpol Nepal ein Schreiben des (...)
übermittel worden, aus wel-chem die Vorgeschichte des
Beschwerdeführers teilweise ersichtlich sei, insbesondere dessen Ab-
lehnung der unterdessen machthabenden Maoisten. Dies öffne staat-
lichen Willküraktionen, vordergründig gestützt auf die Interpol-
registrierung des Beschwerdeführers, endgültig Tür und Tor. Dieser
wäre in der gegenwärtigen Situation bei einer Rückkehr zusätzlich
durch die Maoisten oder ihnen ideologisch nahestehenden Kreise
unmittelbar bedroht, wobei die Tatsache, dass die Maoisten ins
Regierungssystem integriert seien die Wahrscheinlichkeit eines Über-
griffs weiter erhöhen würden. Aber auch ein Übergriff Dritter wäre nicht
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auszuschliessen, da der Beschwerdeführer mit seinem Ver-halten die
ganze Dorfgemeinschaft in Gefahr gebracht habe und sich mit seiner
Rückkehr ein neuer Verdacht über die Dorfgemeinschaft legen würde.
Möglicherweise hätte der Beschwerdeführer vor der ille-galen Über-
mittlung seiner Angaben an Interpol Nepal bei einer Rück-kehr nach
Nepal der lokalen Bedrohungslage durch eine Wohnsitz-nahme in
einer anderen Gegend der lokalen Bedrohungslage entkom-men
können. Nunmehr sei er jedoch einer nationalen Gefahr einer
Festnahme ausgesetzt.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2009 – eröffnet am 24. November
2009 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
sei-nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustel-
len; subsubeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde für den Fall der Gutheissung der Beschwer-
de die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das
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Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Be-
schwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
F.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine E-Mail-Korrespondenz (...) zu den Akten. Daraus würde sich
ergeben, dass betreffend die Identitätsabklärungen via Interpol aus
(...) eine Antwort eingetroffen sei, wonach die Identität des
Beschwerdeführers unter den von diesem angegebenen Personalien
und Adresse nicht habe überprüft werden können. Zudem habe der
Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Es dürfte
notwendig sein, Einsicht in das Antwortschreiben aus (...) zu
gewähren, zumal sich daraus insbeson-dere ergeben könnte, dass von
der Unmöglichkeit des Wegweisungs-vollzugs auszugehen sei und
dementsprechend als Ergebnis des vori-gen Verfahrens allenfalls auch
die Unmöglichkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen wäre.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
gestützt auf Art. 97 AsylG unterstütze das BFM die Kantone bei der
Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Zwecks Beschaffung der für
den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere
könne das BFM (Abteilung Rückkehr) mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei. Im Falle von Nepal ersu-
che die Abteilung Rückkehr regelmässig die nepalesische Vertretung
in (...) um Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Den schrift lichen
Gesuchen würden nebst allfällig vorhandenen Dokumenten (...) ein
ausgefülltes nepalesisches Passantragsformular und vier Passfotos
beigelegt. Im Gegensatz zu heimatlichen Vertretungen anderer Länder
in der Schweiz sei die nepalesische Vertretung in (...) nicht in der Lage
beziehungsweise gewillt, Herkunftsinterviews durchzuführen, um die
nepalesische Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Vertretung in (...)
leite in der Regel alle Anträge um Ausstellung eines
Ersatzreisepapiers nach Nepal weiter. Als wichtiger Beleg für die
nepalesische Staatsangehörigkeit gelte der Reisepass sowie das (...).
Letzteres könne gemäss Auskunft der nepalesischen Vertretung über
Angehörige in Nepal beschafft werden. Erfahrungsgemäss hätten
Anträge ohne Kopie eines Reisepasses oder eines (...) keine Chance
auf Erfolg. Einzig im Falle einer freiwilligen Rückkehr weiche die
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nepalesische Vertretung von der beschriebenen Vorgehensweise ab. In
diesen Fällen stelle die Vertretung, sofern ein Reisepass oder ein (...)
unterbreitet würden (was regelmässig der Fall sei), sofort ein
nepalesisches Ersatzreisepapier aus. Die überwiegende Mehrheit der
von einer Wegweisungsverfügung betroffenen nepalesischen
Staatsangehörigen reiche (wie auch im vor-liegenden Fall) unter
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder eine Kopie des Reisepasses
noch des (...) zu den Akten. In diesen Fällen bleibe die
Ersatzreisepapierbeschaffung grundsätzlich blockiert. Diese Erfahrung
beschränke sich nicht bloss auf die Schweiz, sondern sei auch seitens
der (...) Behörden gemacht worden. In (...) sei man aus diesem Grund
vor einigen Jahren dazu übergegangen, im Rahmen der Ersatzpapier-
beschaffung direkt mit den Behörden in Nepal (Immigrationsbehörde,
Interpol Nepal) zusammenzuarbeiten. (...) habe auf diese Weise
bereits (...) nepalesische Staatsangehörige mit eigenem Laissez-
passer zurückführen können. Dies habe das BFM veranlasst, ebenfalls
direkt mit den Behörden in Nepal zusammenzuarbeiten. Zu diesem
Zweck sei (...) ein Treffen mit dem für die Einreise von nepalesischen
Staatsangehörigen zuständigen Chef der Immigrationsbehörde in (...)
organisiert worden. Dabei habe das BFM auf die Schwierigkeiten bei
der Ersatzreisepapier-Beschaffung hinweisen können. Zudem sei die
Frage erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen eine Rück-
führung eines nepalesischen Staatsangehörigen mit einem Laissez-
passer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)
durchgeführt werden könne (analog dem Vorgehen der (...) Behörden).
Als Voraussetzung habe der Immigrationschef genannt, dass die
nepalesische Staatsangehörigkeit feststehen müsse. Für die
diesbezügliche Abklärung sei die Interpolsektion (...) zuständig. Er
habe darauf hingewiesen, dass Abklärungen zur Person oft mehrere
Monate in Anspruch nehmen könnten. Aufgrund fehlender
Kommunikationsmöglichkeiten sei es nämlich oft nötig, sich zu Fuss in
die entlegenen Dörfer zu begeben. Interpol Nepal verfüge über die
nötigen Kapazitäten, um solch aufwändige Abklärungen durchzu-
führen. Bei Vorliegen eines positiven Bescheids von Interpol könne
eine Rückführung mit EJPD-Laissez-passer erfolgen. Die Flugmodali-
täten müssten im Voraus dem Immigrationschef mitgeteilt werden.
Gemäss Antwortschreiben von Interpol Nepal vom 27. November 2009
hätten die Angaben zur Person des Beschwerdeführers nicht verifiziert
werden können, womit dessen Identität nach wie vor offen bleibe. Die
im vorliegenden Fall getätigten Massnahmen seien durch Art. 97
AsylG gedeckt. Dies betreffe einerseits die Kontaktnahme mit den
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heimatlichen Behörden, in deren Folge das BFM aufgrund innerstaat -
licher Zuständigkeit angewiesen worden sei, mit Interpol Nepal zu-
sammenzuarbeiten. Es betreffe aber auch die Angaben zur Person,
welche an die nepalesische Vertretung in (...) beziehungsweise an die
Behörden in (...) übermittelt worden seien. Im Übrigen wurde auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen
vollumfänglich festgehalten. Schliesslich würden gewisse
Formulierungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde Anlass
geben, an die schweizerischen Standesregeln zu erinnern.
H.
In seiner Replik vom 12. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer
zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er das
Aktenstück (...), die Interpellation (...) samt Antwort des Bundesrates
(...) sowie den Bericht (...) zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte
aus, alleine aus (...) würde sich ergeben, dass auch die nepalesischen
Behörden ihre Interpol-Sektion als Bestandteil des kriminal-
polizeilichen Apparates verstehen würden. Dies bedeute, dass – im
Rahmen der durch das BFM am 30. Juli 2009 über die Schweizer
Vertretung in (...) veranlassten Nachfrage – die Personalien und
Angaben des Beschwerdeführers an zentraler Stelle im Rahmen des
kriminalpolizeilichen Apparates registriert worden seien, wobei das
BFM auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des (...)
eingereicht habe, in welchem unmissverständlich festgehalten werde,
dass dieser aufgrund der Schwierigkeiten mit den Maoisten nicht in
seiner Herkunftsgegend habe bleiben können. Es dürfe als bekannt
vorausgesetzt werden, dass die Maoisten in wesentlichen Teilen des
nepalesischen Staatsapparats die Macht übernommen hätten. Mit der
vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung offengelegten Informatio-
nen in Verbindung mit der gewährten Einsicht in (...) stehe klar fest,
dass es beim Beschwerdeführer zu einer Registrierung bei einer
zentralen Behörde im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung gekommen
sei. Unter Verweis auf das Asylgesuch vom 8. (recte: 9.) November
2009 und die Beschwerde vom 1. Dezember 2009 sei festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asyl-gesuchs und
später geäusserte Befürchtung, er werde – wegen der vom BFM bei
Interpol veranlassten Registrierung – bei einer Rückkehr nach Nepal
mit neuen und asylrelevanten Schwierigkeiten konfrontiert sein,
begründet sei. Sodann verwies er betreffend die Bezugnahme des
BFM auf Art. 97 AsylG auf die Interpellation (...) und die
diesbezügliche Antwort des Bundesrates. Darin werde klar festgehal-
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ten, dass administrative Identitätsabklärungen über Ausländer und
Ausländerinnen via Interpol gemäss Interpol-Statuten nicht zulässig
seien. Erkennungsdienstliche Interpol-Anfragen setzten gemäss der
Einschätzung des Bundesrates in jedem Fall ein polizeiliches Ermitt-
lungsverfahren voraus. Allein diese bundesrätliche Einschätzung
mache klar, wie weit sich das BFM mit seinen Aktivitäten über die
geltende Rechtslage hinweggesetzt habe. Die diesbezügliche Be-
rufung auf Art. 97 AsylG sei unbehelflich, da für die Zulässigkeit
solcher Anfragen nicht das AsylG die Basis bilde, sondern aus-
schliesslich die Interpol-Statuten. Mithin sei das Handeln des BFM be-
treffend Kontaktnahme mit Interpol klar rechtswidrig gewesen. Die Be-
rufung auf die Praxis der (...) Behörden sei unbeheflich und das BFM
habe auch nicht ernsthaft versucht, die Anwendbarkeit (...) Rechts in
einem schweizerischen Verfahren als gerechtfertigt erschei-nen zu
lassen. Weiter habe das BFM im Rahmen der Vollzugsan-strengungen
immer wieder behauptet, der Beschwerdeführer könnte auf privater
Ebene ohne weiteres Reisedokumente in Nepal beschaf-fen und
mithin dorthin zurückkehren. Indes sei grundsätzlich aus-reichend
dokumentiert, dass das Einwohnerregisterwesen in Nepal, namentlich
in entlegenen Dörfern, gar nicht oder nur rudimentär ent-wickelt sei.
Dieser Zustand habe sich durch verschiedene Umstände
verschlechtert, wobei bei vielen in Nepal geborenen Personen und
auch im Fall des Beschwerdeführers nicht feststehe, woher diese tat -
sächlich stammten. Es sei bekannt, dass verschiedenen dieser Per-
sonen die Rückkehr in die Heimatregion aufgrund von Registrierungs-
problemen oder fehlender staatlicher Hilfe verwehrt worden sei, wobei
verschiedene unabhängige Quellen auf das Problem fehlender Papiere
aufmerksam machen würden. Viele der (...) intern vertriebenen
Personen (IDP) verfügten über keine Papiere und würden somit vor
erheblichen Problemen stehen, irgendeine Staatsbürgerschaft zu
etablieren und ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die lückenhaften
Register auf lokaler Ebene und die Nicht-Registrierung vieler
Nepalesen verunmöglichten es, entsprechende Papiere zu erhalten,
was auch durch den zu den Akten gereichten (...) bestätigt werde. Vor
diesem Hintergrund sei die gegenteilige Behauptung des BFM
unhaltbar. Werde die aufgrund des Schreibens der Interpol-Sektion
vom 27. November 2009 zweifellos erfolgte Registrierung des
Beschwerdeführers im kriminalpolizeilichen Apparat von Nepal mit
dem Umstand in Verbindung gebracht, dass es sich bei ihm um eine
IDP handeln dürfte, so hätte er bei einer Rückkehr nach Nepal
zwangsläufig mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rechnen, zumal er
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einzig im Hauptquartier der Kriminalpolizei registriert sei, was bei einer
Kontrolle landesweit zu näheren Befragungen, Festnahmen und Ver-
hören, auch unter Anwendung von Gewalt, führen würde. Mit dieser
Ausgangslage habe das BFM durch die Kontaktnahme mit Interpol
Nepal eine für den Beschwerdeführer nicht mehr veränderbare Verfol-
gungssituation geschaffen. Da der entsprechende Sachverhalt bereits
im Asylgesuch vom 9. November 2009 ausreichend dargelegt worden
sei, hätte das BFM dieses zwingend materiell behandeln müssen,
weshalb sich der Nichteintretensentscheid als unkorrekt erweise. Da
sich das BFM zwingend an die geltende Gesetzgebung zu halten
habe, werde angesichts der bereits jetzt von ihm gewählten illegalen
Methoden zur Papierbeschaffung klar, dass keine weiteren Schritte zur
Beibringung von Identitätspapieren für eine Rückschaffung des Be-
schwerdeführers mehr vorgenommen werden könnten, da dieser an-
sonsten noch zusätzlich in asylrelevanter Art und Weise gefährdet
würde. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die ihm mögliche Mit-
wirkungspflicht erfüllt. Die vom BFM propagierte Beschaffung von
Identitätspapieren auf privater Ebene stelle lediglich eine Fiktion dar.
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 führte das
Bundesamt aus, es sei ihm bekannt, dass Interpol-Anfragen an das
Bundesamt für Polizei (BAP) zu richten seien, wobei vorausgesetzt
werde, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang
mit einem Verbrechen oder Vergehen vorliege. In der Vernehmlassung
vom 22. Dezember 2009 sei dargelegt worden, dass die Inanspruch-
nahme von Interpol Nepal nicht im Zusammenhang mit einem polizei-
lichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei, sondern gestützt auf eine Ver-
einbarung mit der nepalesischen Einwanderungsbehörde, nachdem
der Versuch, Ersatzreisepapiere über die nepalesische Botschaft in
(...) zu beschaffen, gescheitert sei. Das BFM halte an seiner Ein-
schätzung fest, wonach die im vorliegenden Fall zur Feststellung der
Identität erfolgten Kontakte in Nepal durch Art. 97 AsylG gedeckt
seien. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
J.
In seiner Replik vom 8. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil
(...) zu den Akten, mit welchem der Entscheid des (...) aufgehoben und
die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers auf der Haft
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angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus,
das BFM habe sich in der Vernehmlassung nicht zur Korrektheit des
Nichteintretensentscheids geäussert. Die Vernehmlassung enthalte
Angaben, welche klar machten, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht nur Hinweise,
sondern sogar Beweise vorgebracht habe, dass seit der Ablehnung
des ersten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM habe in der
Vernehmlassung eingeräumt, dass Interpol-Anfragen an das BAP zu
richten seien, vorausgesetzt, dass ein polizeiliches Ermittlungsver-
fahren im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen vor-
liege. Weiter habe das BFM eingestanden, dass die Anfrage an
Interpol Nepal weder über das BAP noch im Zusammenhang mit
einem polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Damit habe es
aber auch eingeräumt, dass bei der Anfrage an Interpol Nepal die
Interpol-Statuten, welche verlangten, dass die Institution Interpol nur
im Rahmen der Interpol-Statuten beansprucht werden dürfe, durch das
BFM verletzt worden seien. Dass sich das BFM erneut darauf berufe,
sein Vorgehen sei durch Art. 97 AsylG abgedeckt, widerspreche
seinen Eingeständnissen in der Vernehmlassung und dem Umstand,
dass die Interpol-Statuten nicht durch Auslegung eines Artikels aus
der schweizerischen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt werden
könnten. Das vom BFM zwecks Identitätsabklärung gewählte Vorgehen
sei somit klar wider-rechtlich gewesen. Zwar dürfe das BFM gemäss
Art. 97 Abs. 2 AsylG mit der Behörde des Herkunftslandes Kontakt
aufnehmen, indes regle Abs. 3 des erwähnten Gesetzesartikels
detailliert, welche Daten bekanntgegeben werden dürfen. Dabei sei
besonders zu beachten, dass nicht die Übermittlung von Dokumenten,
welche Hinweise auf die vorgebrachten Asylgründen und die
vorgebrachte Verfolgung enthalten, zulässig sei, sondern nur von zur
Identifikation einer Person dienlichen Daten aus solchen Dokumenten.
Mithin sei die Übermittlung des vom Beschwerdeführer eingereichten
Schreibens des (...) an Interpol Nepal gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d
AsylG unzulässig gewesen. Es müsse als beweismässig gesichert
gelten und sei vom BFM auch nie bestritten worden, dass sowohl die
Personalien des Beschwerdeführers als auch das erwähnte Dokument,
welches Hinweise auf die vorgebrachte Verfolgung in Nepal enthalte,
an Interpol Nepal übermittelt worden seien. Zwangsläufig existiere
somit eine Registrierung des Beschwerdeführers bei Interpol Nepal,
dies sogar mit einem expliziten Hinweis darauf, in welchem Rahmen
der Beschwerdeführer in Nepal verfolgt worden sein soll. In
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Kombination mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine IDP handle,
würde diese Registrierung sowohl bezüglich Gefährdungslage allein
aufgrund der Registrierung, als auch wegen des Hinweises auf die von
ihm geltend gemachte Verfolgung durch die unterdessen
machthabenden Maoisten eine asylrelevante Gefährdungslage er-
geben. Damit lägen dem Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht nur
Hinweise, sondern Beweise zugrunde, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich wurde bezüglich der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf (...) verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyl-
rechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen. Gemäss dieser
Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge -
treten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie
das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung
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der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offen-
sichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung
des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14
S. 102 ff.).
5.
In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Rüge, wonach
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt
worden sei, im Wesentlichen Folgendes eingewendet: Der Beschwer-
deführer habe in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht, er
habe sich von Verfolgungsmassnahmen sowohl der Maoisten als auch
des Militärs gefürchtet. Nach seiner Ausreise sei (...). Im Zusammen-
hang mit den Rückschaffungsbemühungen habe das BFM am 30. Juli
2009 zwecks Identitätsabklärung und Beschaffung von Reisepapieren
über die Schweizerische Vertretung in Nepal vom Beschwerdeführer
eingereichte Unterlagen erfolglos an Interpol Nepal weitergeleitet. In
seinem zweiten Asylgesuch habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, dass seine Vorgeschichte in Verbindung mit der Interpol-An-
frage durch das BFM eine neue asylrelevante Verfolgungssituation im
Herkunftsland verursacht habe. Demgegenüber habe das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentiert, das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Urteil vom 2. November 2007 bereits rechts-
kräftig über die geltend gemachte Verfolgung durch die Maoisten be-
funden und dabei die entsprechenden Verfolgungsvorbringen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert.
Weiter habe das BFM die Papierbeschaffung über Interpol Nepal als
nicht rechtswidrig eingestuft, wobei diese erfahrungsgemäss zu keiner
Stigmatisierung oder sonstigen Gefährdung für den den Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsland führe. Indes verkenne das BFM, dass
der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nicht einzelne,
bereits vorgebrachte Ereignisse in Wiedererwägung ziehen wolle,
sondern argumentiere, dass in der Zwischenzeit neu eingetretene Er-
eignisse in Verbindung mit der dokumentierten Vorgeschichte geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder allenfalls für die
Gewährung vorüber-gehenden Schutzes relevant seien. Dabei komme,
wie bereits im Asylgesuch vom 9. November 2009 unmissverständlich
formuliert, dem Antrag des BFM an Interpol Nepal eine zentrale Be-
deutung zu. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von inzwischen
eingetretenen, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eigneten Ereignissen, hätte das BFM die vorgebrachte Flucht-
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geschichte in den im Herkunftsland existierenden politisch-ge-
sellschaftlichen Kontext einordnen und insbesondere mit der Anfrage
an Interpol Nepal in Verbindung bringen müssen. Eine vollständig ge-
trennte Betrachtungsweise dieser beiden kausal miteinander ver-
bundenen Elemente sei unzulässig und entspreche auch nicht der
Perspektive der Behörden im Herkunftsland. Zudem habe das BFM mit
seiner Anfrage an Interpol Nepal sowohl gegen die Zweckbestimmung
von Interpol als auch gegen die diesbezüglichen landesrechtlichen
Bestimmungen verstossen. Schliesslich hätte eine korrekte und voll -
ständige Sachverhaltsabklärung der Frage nachgehen müssen, was
der zuständige (...), in Nepal mit den Daten bisher unternommen habe
beziehungsweise zu welchen Zwecken die Daten des Beschwerde-
führers in Nepal verwendet würden und dokumentieren müssen, in-
wiefern und inwieweit in der Absprache zwischen dem BFM und den
Einwanderungsbehörden in Nepal sichergestellt sei, dass sowohl die
landesrechtlichen Bestimmungen von Interpol eingehalten würden als
auch der Beschwerdeführer keine Stigmatisierung oder gar, wie im
Asylgesuch vom 9. November 2009 geltend gemacht, landesweite Ver-
folgung erfahre. Bezeichnenderweise schweige sich das BFM über
diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung vollständig aus. Aus
dieser landesweiten, durch die Anfrage des BFM an Interpol Nepal
ausgelösten Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass bei
diesem mehr als Hinweise vorliegen würden, welche seine Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen vermöchten. Es zeige sich somit, dass ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
korrekt gewesen und die Sache zur materiellen Begründung an das
BFM zurückzuweisen sei (vgl. (...)).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) materiell über die Flücht-
lingseigenschaft befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor
diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in
casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Perso-
nengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylbewerbern
aus Nepal nicht der Fall ist). Das BFM stellte sich diesbezüglich in der
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angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, nach dem BFM sei
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom (...) zum
Schluss gekommen, die geltend gemachte Verfolgung durch Maoisten
genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht, wobei – so das BFM weiter – ein explizites Anzweifeln
beziehungsweise Bestreiten jeder einzelnen Äusserung des Be-
schwerdeführers – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters –
nicht erforderlich sei. Mithin habe das Bundesverwaltungsgericht über
die im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemachte Zerstörung des
Hauses und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die Maoisten
bereits rechtskräftig befunden. Für den Fall, dass nicht nur ein Irrtum
bezüglich der Tragweite des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegen würde, sondern auch dessen diesbezügliche
Beurteilung in Zweifel gezogen werden sollte, wäre eine entsprechen-
de Eingabe beim dafür zuständigen erwähnten Gericht einzureichen.
Damit würden sich weitere Ausführungen zur aktuellen politischen La-
ge in Nepal erübrigen und es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass
die Maoisten – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters –
derzeit nicht an der Macht seien. Die Vorgehensweise des BFM bei der
Dokumentenbeschaffung sei entgegen der Auffassung des Rechtsver-
treters nicht rechtswidrig, da die diesbezügliche Zusammenarbeit mit
Interpol nicht im kriminaltechnischen Sinn, sondern gestützt auf Art. 97
Abs. 2 AsylG erfolge und die Zusammenarbeit mit Interpol Nepal im
Bereich Identifizierung auf einer Absprache zwischen dem BFM und
den Einwanderungsbehörden von Nepal basiere. Diese Absprache er-
mögliche Rückführungen von nepalesischen Staatsangehörigen
grundsätzlich mit einem EJPD-Laissez-passer, wobei zuvor durch
Interpol die nepalesische Staatsangehörigkeit festgestellt werden müs-
se und überdies die Einwanderungsbehörden über geplante Rückfüh-
rungen im Voraus informiert werden müssten. Bei dieser Zusam-
menarbeit erwachse erfahrungsgemäss auch keine Stigmatisierung
oder sonstige Gefährdung für Gesuchsteller. Bei den erwähnten, durch
den Rechtsvertreter geäusserten Vorbringen – Tragweite des rechts-
kräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie Recht-
mässigkeit des Vorgehens des BFM – handle es sich lediglich um rein
rechtliche Fragen beziehungsweise Würdigungen, weshalb explizit und
in Anlehnung an die in EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 veröffentlichte Praxis
von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen worden sei.
6.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
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satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Be-
hörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfü-
gungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der
Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der
Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
6.3 Vorliegend ist erstellt, dass das BFM zwecks Feststellung der
Identität und Rückschaffung des Beschwerdeführers in der im Asyl-
gesuch vom 9. November 2009 dargelegten Vorgehensweise an
Interpol Nepal gelangt ist, wobei der Anfrage insbesondere die
offiziellen Interpolformulare und ein Schreiben des (...) beigelegt
worden sind. Aus Letzterem ist die Vorgeschichte des Beschwerde-
führers teilweise ersichtlich, insbesondere dessen Ablehnung der
Maoisten. Zwar durfte das BFM zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf
Art. 97 Abs. 2 AsylG zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers Kontakt aufnehmen. Indes erweist
sich diese Kontaktaufnahme, wie bereits im Asylgesuch vom
9. November 2009 zutreffend dargelegt, in zweifacher Weise als nicht
rechtmässig.
So erfolgte zum einen die Interpol-Anfrage in Missachtung der dies-
bezüglichen Bestimmung der schweizerischen Rechtsordnung: Die
Ziele von Interpol sind eine möglichst umfassende gegenseitige Unter-
stützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzel-
nen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der
Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie alle
Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen
Straftaten wirksam beitragen können, zu schaffen und auszubauen
(vgl. Art. 2 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation [Interpol], SR 351.21). Daraus ergibt sich, dass die
Interpol-Statuten keine administrativen Identitätsabklärungen über
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Ausländerinnen und Ausländer via Interpol vorsehen. Auch landes-
rechtlich finden sich keine Bestimmungen, die solche Abklärungen via
Interpol ermöglichen würden. Dementsprechend kann einzig der Aus-
tausch kriminalpolizeilicher Informationen nach den Grundsätzen des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, SR 351.1) sowie nach den vom
Bundesrat anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von
Interpol erfolgen (Art. 352 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). In diesem Zusam-
menhang ist auch auf die zu den Akten gereichte Antwort des
Bundesrates vom 8. Mai 1996 auf die Interpellation 96.3011 zu verwei-
sen, welche in der Sache nach wie vor zutrifft. Daran vermag die
Absprache des BFM mit dem Chef der nepalesischen Einwande-
rungs-behörde nichts zu ändern.
Zum andern wurden mit dem Schreiben des (...) Daten übermittelt, die
in der in Art. 97 Abs. 3 AsylG enthaltenen Aufzählung der Daten,
welche für den Vollzug der Wegweisung der ausländischen Behörde
bekanntgegeben werden dürfen, nicht enthalten sind.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom
9. November 2009 einlässlich unter Darlegung der konkreten Gründe
ausgeführt hatte, weshalb objektive Nachfluchtgründe, d.h. losgelöst
von seinem Verhalten im Herkunftsstaat erfolgte Änderungen, welche
zu begründeter Furcht Anlass geben, vorliegen würden, hätte sich das
BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der
pauschalen Bemerkung begnügen dürfen, aus seiner Zusammenarbeit
mit Interpol Nepal würden erfahrungsgemäss keine Stigmatisierungen
oder sonstigen Gefährdungen erwachsen, sondern den diesbezügli-
chen Sachverhalt näher abklären müssen. Jedenfalls wurden im
Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht zum Vornherein haltlose
Hinweise auf eine relevante Verfolgung dargelegt. Diese – rechtserhe-
blichen – Sachverhaltsvorbringen wurden durch das BFM unvollstän-
dig abgeklärt. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers
auf das rechtliche Gehör verletzt.
6.4 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortsetzung der Praxis der
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Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass
Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhalts-
feststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 106 AsylG) unter be-
stimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu: EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist indes von einem klarerweise und offenkundig
nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Es kann
nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltser-
mittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger
Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde
dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerde-
verfahrens hinausgehen.
Nachdem die Vorinstanz den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens
entstandenen Sachverhalt, auf welchen der Beschwerdeführer die im
Asylgesuch vom 9. November 2009 dargelegten Verfolgungsvorbringen
stützt, unvollständig geprüft hat, ist Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
anwendbar.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 17. November 2009 aufzuheben und die
Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Neubeurteilung zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbe-
gehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
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Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Ausla-
gen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Ent-
schädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht
besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde
(Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10
VGKE).
Dem Beschwerdeführer ist mithin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der eingereichten
Kostennote vom 4. Mai 2010 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis
auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von (...) Stun-
den (...) geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche
Vertretungsaufwand scheint dem vorliegenden, nicht übermässig
komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich
angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf
insgesamt (...) Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit
eine Parteientschädigung im Betrag von (...) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. (...) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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