Abtei lung IV
D-7469/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7469/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der beiden Befragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ vom 18. Juni 2010 im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus einer sehr armen Familie und habe
sein Heimatland verlassen, um im Ausland eine Arbeitsstelle zu
suchen,
dass er in Tunesien weder politisch aktiv gewesen sei, noch jemals
Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe,
dass er Tunesien am 8. Dezember 2008 in Richtung Italien verlassen
habe, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz am 10. Juni 2010
aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom
12. Oktober 2009 in D._______/Griechenland berichtigte, dass seine
vorgängigen Angaben zum Aufenthalt in Italien nicht der Wahrheit ent-
sprächen; er habe sein Heimatland vielmehr erst im Jahr 2009 ver-
lassen und sei nach Griechenland gereist, wo er in D._______ daktylo-
skopisch erfasst und nach E._______ gebracht worden sei,
dass er nach zirka einem Monat aufgefordert worden sei, Griechen-
land zu verlassen, weshalb er nach Tunesien zurückgekehrt sei,
dass er Tunesien im Dezember 2009 erneut verlassen habe und auf
dem Seeweg nach F._______ gereist sei,
dass keine Gründe gegen die Zuständigkeit Griechenlands für die
Prüfung seines Asylgesuchs sprächen,
dass es ihm in Griechenland jedoch nicht gefalle, weshalb er von dort
weggegangen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A7),
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dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen daktyloskopischer Erfassung am 12. Oktober 2009 in
D._______/Griechenland am 6. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an
die griechischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2010
– eröffnet am 13. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Griechenland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Griechen-
land sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR
0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Zuständigkeit aufgrund des unbeantwortet gebliebenen
Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), auf Griechenland
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis zum 7. März
2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
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dass das Vorbringen, er sei von Griechenland nach Tunesien zurück-
gekehrt, nicht glaubhaft sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei,
er habe sich seit dem Eintreffen in Griechenland ununterbrochen im
Dublin-Raum aufgehalten,
dass sein Einwand, Griechenland habe ihm nicht gefallen, keinen
Hinderungsgrund für die Rückführung dorthin darstelle,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht
zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Griechen-
land keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Griechenland herrschende allgemeine Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs in diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, da Griechenland der Rückübernahme still-
schweigend zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Oktober
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des
BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende
vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 19. Oktober 2010 zu den Akten gereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
die Begründungspflicht verletzt, indem es weder in den Erwägungen
noch im Dispositiv die Frist für die Durchführung der Überstellung an-
geben habe,
dass diesem formellen Einwand nicht gefolgt werden kann, da das
BFM die entsprechende Frist in den Erwägungen ausdrücklich ge-
nannt hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), und sich der
effektive Zeitpunkt der Überstellung selbstredend erst bei Vorliegen
eines rechtskräftigen Dublin-Entscheids ergeben kann,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechen-
land und die stillschweigende Zustimmung Griechenlands zu dessen
Rückübernahme aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Griechenland, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein
werden,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, es
bestehe in Griechenland das ernsthafte Risiko, dass Asylsuchende
ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung
ihrer Asylgründe in ihren Heimatstaat zurückgeschafft würden, und es
bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung aufgrund prekärer
Aufnahmebedingungen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben in Tunesien weder politisch aktiv war, noch
jemals Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hatte, sondern
sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat
(vgl. A1 S. 5),
dass er damit keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend macht,
die ihm im Heimatland drohen würde, und daher keinen flüchtlings-
rechtlichen Schutz benötigt,
dass daher die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Gebots – auch im Falle einer allfälligen Ketten-
abschiebung – ausgeschlossen werden kann,
dass, auch wenn die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in
Griechenland generell zu Besorgnis Anlass geben, vorliegend keine
konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf hindeuten würden,
der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechen-
land in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm auch jederzeit
offensteht, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er über Familien-
angehörige verfügt (vgl. A1 S. 3),
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der
Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist,
und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not-
wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht-
lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor -
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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