B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7469/2016
mel
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ (Beschwerdeführer) bezie-
hungsweise D._______ (Beschwerdeführerin), verliessen ihr Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 20. September 2016 in Richtung E._______
beziehungsweise am 1. Oktober 2015 in Richtung F._______ und später in
Richtung E._______, von wo aus sie in einem Lastwagen die Schweiz am
10. Oktober 2016 erreichten. Gleichentags reichten sie ihre Asylgesuche
ein und wurden dem Testbetrieb zugewiesen. Am 13. Oktober 2016 fanden
die Befragungen zur Person und am 20. Oktober 2016 die beratenden Vor-
gespräche im Testbetrieb G._______ statt. Am 9. November 2016 führte
das SEM die Anhörungen durch. Am 18. November 2016 wurde der
Rechtsvertretung der Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am
21. November 2016 Stellung nahm.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf C._______ geboren
worden und im Jahr 2006 nach I._______ gezogen, während seine Familie
ins Dorf D._______ umgesiedelt sei. Er sei schon ewig politisch tätig und
in I._______ in der Jugendkoordination namens „H._______“ sowie im Ver-
ein der kurdischen Studenten aktiv gewesen. Diese Organisationen seien
nicht nur politisch, sondern auch gesellschaftlich tätig gewesen. Sie hätten
das Bewusstsein unter den Kurden stärken wollen, damit diese ihre kultu-
rellen Rechte kennen und verlangen würden. Sie hätten zudem Studenten
über anstehende Demonstrationen orientiert und Feste wie das Newroz-
Fest gefeiert. Dies hätten sie alles heimlich getan, da sie ansonsten mit
einer Gefängnisstrafe oder Schlimmerem hätten rechnen müssen. 2007
habe er sich an der Universität in I._______ immatrikulieren lassen. Im glei-
chen Jahr sei er von der Universität verwiesen worden, nachdem er an
prokurdischen Aktivitäten teilgenommen habe, von den syrischen Behör-
den mitgenommen und für eine Nacht festgehalten worden sei. Auch im
folgenden Jahr habe er sich nicht mehr immatrikulieren können. Bis 2010
habe er in I._______ unter anderem als (…) gearbeitet. Danach sei er nach
J._______ gezogen, wo er in (…) tätig gewesen sei. Als Kurde und als
Ajnabi habe er keine Rechte gehabt und sei von den Behörden diskriminiert
worden. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erworben
und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen, in welchem vermerkt sei,
dass er als ehemaliger Anjabi vom Dienst befreit sei. Aufgrund der unsi-
cheren Lage in J._______ sei er Mitte 2011 oder anfangs 2012 nach
D._______ gegangen, wo er ebenfalls an Kundgebungen, Gedenkfeiern
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und Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei indessen nie festgenom-
men worden. Ab Ende 2014 habe es keine Demonstrationen mehr gege-
ben. Ausserdem habe er Kindern das Theaterspielen beigebracht und Geld
oder Hilfsgüter für Familien in Not gesammelt. Im Jahr 2013 sei er aus fi-
nanziellen Gründen ins (…) weitergezogen, um dort zu arbeiten. Nach ei-
nigen Monaten sei sein Vater erkrankt, worauf er ins Heimatland zurückge-
kehrt sei. Im Jahr 2014 habe der sogenannte Islamische Staat (IS) sein
Heimatdorf geplündert, zerstört und Frauen entführt. Gleichentags sei er
mit seiner Familie nach C._______ geflohen, wo er bis zur Ausreise an-
fangs Oktober 2015 geblieben sei.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe bis zur Heirat immer in der Um-
gebung von K._______, wo sie geboren sei, gelebt. In L._______ habe sie
das Studium (…) begonnen, und ab dem zweiten Jahr der Unruhen habe
sie an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt, wobei sie
sich dazu vermummt habe, um ihr Studium beenden zu können. Im Jahr
2014 sei sie Mitglied eines kurdischen Jugendvereins geworden, der unter
der Schirmherrschaft der kurdischen Partei „Al-Parti“ gestanden sei. Sie
habe für die Bevölkerung auch Anlässe und Theaterstücke organisiert. Als
sie zwischen dem 25. und 28. August 2014 für Vorlesungen mit dem Bus
nach L._______ habe fahren wollen, hätten Mitglieder des IS auf dem Weg
den Bus angehalten und die Fahrgäste zum Aussteigen gezwungen. Aus-
ser ihr und zwei weiteren Fahrgästen seien alle Personen mitgenommen
worden. Seither habe sie das Studium abgebrochen und sei nicht mehr
nach L._______ gefahren. Sie befürchte ausserdem, von den Volksvertei-
digungseinheiten (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, seit ein Gesetz erlas-
sen worden sei, nach welchem sich pro Familie eine Person den YPG an-
schliessen müsse.
Nach der Heirat am 20. September 2015 hätten die Beschwerdeführenden
gemeinsam mit den Eltern/Schwiegereltern in C._______, das damals von
den Apojis kontrolliert worden sei, gelebt. Die Apojis würden jedoch mit der
Regierung zusammenarbeiten. Da dort auch Regierungsspitzel gelebt hät-
ten, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers bemerkt und ihn de-
nunziert hätten, und er Angst vor einer Razzia und einer Festnahme durch
Regierungsleute gehabt habe, weil gleichaltrige Kollegen für den Militär-
dienst festgenommen worden seien, habe er sich ständig versteckt. Etwa
zehn Tage nach der Heirat habe ein Polizist in Begleitung des Dorfvorste-
hers eine militärische Vorladung überbracht, welche die Mutter entgegen-
genommen habe, weil er abwesend gewesen sei. Ausserdem habe er be-
fürchtet, für die eigenen Leute kämpfen zu müssen. In der Folge hätten er
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und seine Ehefrau sich entschieden, Syrien zu verlassen, worauf sie am
1. Oktober 2015 (…) gereist seien und während einiger Monate in
M._______ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe erneut als (…) ge-
arbeitet, bis die Stadt N._______ vom IS eingenommen worden sei. Da-
raufhin hätten sie sich entschieden, (…) zu verlassen.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität ein Famili-
enbüchlein im Original, eine Identitätskarte des Beschwerdeführers im Ori-
ginal, ein Militärbüchlein im Original, eine Wohnsitzbestätigung des Be-
schwerdeführers im Original, eine Kopie der Identitätskarte der Ehefrau
und einen Registerauszug des Ehemannes zu den Akten. Ausserdem
reichten sie verschiedene die Schule und Ausbildung betreffende Doku-
mente und Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vor-
läufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2016
beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu
gewähren, allenfalls seien sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepart-
ners einzubeziehen, sowie eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag nebst Kopien
der angefochtenen Verfügung eine Kopie der Empfangsbestätigung, Ko-
pien der Vollmacht, Kopien zweier Schnellrecherchen der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), die Kopie einer militärischen Vorladung sowie deren
Übersetzung in die deutsche Sprache und eine deutsche Übersetzung von
Teilen des bereits eingereichten Militärbüchleins bei. Zur Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten.
5.1.1 Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er vom
syrischen Militär einberufen worden sei, auch wenn er im Jahr 2011 für den
syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei. In seinem Dienstbüchlein
sei vermerkt, dass er als ehemaliger Anjabi gemäss einem präsidialen Dek-
ret eingebürgert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll ge-
geben, dass eingebürgerte Anjabi zwar ein Dienstbüchlein erhielten, indes-
sen vom Militärdienst befreit würden. Er habe deshalb nicht glaubhaft ma-
chen können, warum er dennoch eine Vorladung bekommen habe. Den
Grund für die Rekrutierung, nämlich der Kriegsausbruch und der Bedarf an
Männern, habe er wenig konkret geschildert. Zudem sei seine Aussage, er
habe die Vorladung deshalb erst viele Jahre später erhalten, weil er über
längere Zeit nicht in seinem Heimatdorf gelebt habe und erst später wieder
für längere Zeit dort gewesen sei, wenig überzeugend. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass die Militärbehörden mit einer Vorladung nicht warten
würden, bis sie mit Sicherheit wüssten, wo sich eine Person aufhalte. Die
Aussagen des Beschwerdeführers seien deshalb nicht nachvollziehbar.
Wenig glaubhaft sei auch seine Aussage, wonach sich Regierungsspitzel
im Dorf aufgehalten und ihn denunziert hätten. Auch die Tatsache, dass er
die Vorladung nicht mit (…) genommen habe, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Im Übrigen seien militärische Vorladungen leicht käuflich erwerbbar
und leicht fälschbar. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Erhalt der
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Vorladung würde auch deren spätere Einreichung nichts an dieser Ein-
schätzung zu ändern vermögen.
5.1.2 Der Verweis des Beschwerdeführers von der Universität sei zwar
schwer zu ertragen. Indessen habe er sich noch weitere zwei Jahre in
I._______ aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass die erlittene
Massnahme als abgeschlossen gelte und er nicht damit gerechnet habe,
in I._______ Probleme mit den syrischen Behörden zu haben. Einerseits
sei somit die notwendige Intensität der Massnahme nicht gegeben, und
andererseits würde es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht fehlen.
5.1.3 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien (…) habe er mit der
wirtschaftlich schwierigen Lage in Syrien begründet und nicht mit Befürch-
tungen, Verfolgungsmassnahmen des Regimes oder der Partei der Demo-
kratischen Union (PYD) ausgesetzt zu sein. Somit habe er – nach vier bis
fünf Monaten Auslandaufenthalt – nicht befürchtet, von den syrischen Be-
hörden oder von der PYD verhaftet zu werden.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an Demonstrationen teil-
genommen zu haben. Da sie jedoch auch ausgesagt habe, dies sei ver-
mummt geschehen, weil sie ihr Studium habe abschliessen wollen, könne
nicht der Schluss gezogen werden, dass das Regime tatsächlich Kenntnis
ihrer Demonstrationsteilnahmen erhalten habe. Zudem habe sie keine kon-
kreten Nachteile erlitten. Somit sei weder von der notwendigen Gezieltheit
auszugehen noch handle es sich um eine Bedrohung, welche ein men-
schenwürdiges Leben im Heimatland nicht mehr oder nur in unzumutbarer
Weise zugelassen hätte.
5.1.5 Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Befürchtung, von Angehörigen der
PYD zwangsrekrutiert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein-
treten werde. Da die Massnahme zudem alle anderen ethnischen Kurden
ebenfalls treffen würde, könne nicht von einer gezielt gegen ihre Person
gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Zudem beruhe der Einsatz
der Frauen auf Freiwilligkeit. Da die Kriterien für die Rekrutierung auf Woh-
nort, Alter und Geschlecht der Betroffenen, jedoch nicht auf eine in Art. 3
AsylG erwähnten Eigenschaften beruhten, komme der Rekrutierung von
Frauen durch die PYD respektive die YPG in den von Kurden kontrollierten
Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu (unter
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Seite 8
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 VOM
22. Mai 2015).
5.1.6 Des Weiteren würden die von der Beschwerdeführerin dargelegten
Bedrohungen durch Angehörige des IS auf der Fahrt nach L._______ zwar
einschneidende und schmerzliche Ereignisse darstellen, seien indessen
nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt, sondern
auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzufüh-
ren. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass
es sich um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungssituation gehan-
delt habe. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.1.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er
als Ajnabi habe erdulden müssen, hätten mit seiner Einbürgerung ein Ende
gefunden. Zwar müsse er als Angehöriger der kurdischen Ethnie zahlrei-
che Einschränkungen seiner Freiheitsrechte in Kauf nehmen; indessen
seien Kurden gemäss schweizerischer Asylpraxis in Syrien keiner Kollek-
tivverfolgung ausgesetzt, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden
könne.
5.1.8 Auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der an-
gefochtenen Verfügung vermöge keine Änderung der Einschätzung zu be-
wirken. Bezüglich der dort geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrek-
rutierung durch die YPG und die durch den IS erlittenen Nachteile werde
auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 2 bis 5 verwiesen. Hinsicht-
lich des Erhalts des Marschbefehls würden ebenfalls keine neuen erhebli-
chen Tatsachen vorliegen, welche eine Änderung des Standpunktes recht-
fertigen würden. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5987/2013 vom 7. Dezember 2015 überzeuge nicht, da dieser Fall
nicht – wie vorliegend – von einem ehemaligen Ajnabi handle und insbe-
sondere die Frage beurteile, ob in von den Kurden kontrollierten Gebieten
das Regime imstande sei, einen Marschbefehl auszuhändigen. Es gehe
folglich um andere als die vorliegenden Fragestellungen. Im Übrigen sei
auf Ziff. 1 der vorliegenden Erwägungen verwiesen. Der Eventualantrag in
der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen, überzeuge nicht, weil der Beschwerdeführer
keinen militärischen Grunddienst absolviert habe und folglich in Syrien
nicht als Reservist registriert sei.
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5.2 In ihrer Beschwerde wandten die Beschwerdeführenden ein, dass der
Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne.
5.2.1 So sei die Frage, ob alle naturalisierten Ajnabi in den Militärdienst
eingezogen würden, offen. Gemäss dem im Dezember 2011 erlassenen
Dekret seien zwar die vor 1993 geborenen Kurden von der Wehrpflicht be-
freit; indessen sei umstritten, ob es sich um ein offizielles Dekret oder um
eine interne Richtlinie handle und ob die Richtlinie angewendet werde. Un-
bestätigte Berichte hätten gezeigt, dass auch im Jahre 1993 Geborene
kurz nach Erhalt der Staatsbürgerschaft ins Militär eingezogen worden
seien. Die verschiedenen Quellen würden unterschiedlich angeben, ob
ehemalige Ajnabi ausserhalb einer gewissen Altersgrenze rekrutiert wür-
den oder nicht, weshalb keine Klarheit darüber bestehe. Ersichtlich sei ein-
zig, dass ehemalige Ajnabi eingezogen würden, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass das syrische Regime je nach Bedarf weitere Männer in den
Militärdienst einberufe und Willkür in der Handhabung der Richtlinien herr-
sche. Unter diesem Aspekt gesehen seien die Aussagen des Beschwerde-
führers, wonach das Regime Männer brauche, nachdem der Krieg ausge-
brochen sei, äusserst einleuchtend und realitätsnah. Er habe auch geäus-
sert, dass die Behörden angefangen hätten, alle Männer willkürlich festzu-
nehmen. Auch seine Aussage, er habe die Vorladung erst viele Jahre spä-
ter erhalten, sei nachvollziehbar, zumal er längere Zeit nicht mehr in
C._______ gewesen sei, sondern sich in J._______, D._______ und (…)
aufgehalten habe. Die Angabe der Vorinstanz, wonach die syrischen Be-
hörden nicht so lange warten würden, stelle eine blosse Behauptung dar.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Vorinstanz die
mehrmals geäusserten Denunzierungen durch Regierungsspitzel im Dorf
nicht glaube. Immerhin habe auch die Beschwerdeführerin davon gespro-
chen. Der Beschwerdeführer habe schlüssig darlegen können, warum er
davon ausgehe, dass er gesucht werde. Auch seine Angabe, er habe sich
in letzter Zeit vor der Ausreise aus Angst vor einer Festnahme anlässlich
einer Razzia nicht mehr oft im Dorf aufgehalten, bestätige dies. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem ausgesagt, dass sich ihr Mann versteckt
habe. Im Übrigen hätten Beobachter festgestellt, dass seit Herbst 2014
vermehrt Rekruten und Reservisten mobilisiert würden und es gut möglich
sei, dass die Regelungen nicht mehr überall respektiert würden, was be-
deute, dass auch eigentlich vom Militärdienst freigestellte Personen aufge-
boten würden. Freistellungen würden nicht mehr immer respektiert und es
komme zu Willkür, vorallem in von den Milizen kontrollierten Gebieten.
D-7469/2016
Seite 10
5.2.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden in ei-
ner Situation von Krieg, Angst und Verzweiflung befunden hätten, sei es
reichlich viel verlangt, dass in weiser Voraussicht alle in Zukunft brauchba-
ren Beweismittel eingepackt würden. Dies sei nicht realistisch und könne
erklären, dass die Vorladung und weitere Dokumente zu Hause geblieben
seien. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer in Gefahr begeben, wenn
er sein Militärbüchlein und die Vorladung mitgenommen hätte. Im Fall einer
Kontrolle wäre er aufgrund der Vorladung sofort eingezogen worden. Die
Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass
er die Vorladung nicht mitgenommen habe, müsse somit stark relativiert
werden. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz die Aus-
hebung im Jahr 2011 als glaubhaft erachte, den Erhalt der Vorladung in-
dessen nicht.
5.2.3 Die Vorinstanz habe im Übrigen keine Gesamtwürdigung aller Um-
stände vorgenommen, sondern nur ein paar gegen die Glaubhaftigkeit
sprechenden Argumente herausgegriffen. Die Aussagen der Beschwerde-
führenden seien jedoch als überwiegend glaubhaft zu betrachten. So habe
sich der Beschwerdeführer bemüht, die Fragen vollständig, korrekt und de-
tailreich zu beantworten, was ihm betreffend Wohnorten, Familienverhält-
nissen, Ausbildung, Berufstätigkeiten und politischen Aktivitäten gelungen
sei. Manchmal habe er seine eigenen Angaben von sich aus ergänzt, wenn
er gemerkt habe, dass er etwas vergessen habe, so beispielsweise die An-
gabe, dass er zwei Mütter habe, dass es bei seinen politischen Tätigkeiten
auch um Partys, Seminare und Unterhaltungsaktivitäten gegangen sei
oder dass in letzter Zeit vor der Ausreise keine Demonstrationen mehr
stattgefunden hätten. Er habe keine reisserischen Geschichten vortragen,
sondern die tatsächlichen Umstände verdeutlichen wollen, was die Glaub-
haftigkeit seiner Angaben untermauere. Auch die Darstellung des Aus-
schlusses aus der Universität weise zahlreiche Realkennzeichen auf und
sei damit glaubhaft. Er habe präzis angegeben, dass sein Name bei den
Behörden rot unterstrichen worden sei. Den Erhalt der militärischen Vorla-
dung hingegen könne er nicht genau beschreiben, weil er nicht anwesend
gewesen und diese von seiner Mutter entgegengenommen worden sei. Im-
merhin sei festzuhalten, dass die anwesende Beschwerdeführerin diesen
Teil des Sachvortrags mit ihrem Ehemann übereinstimmend dargelegt
habe. Dabei sei kaum vorstellbar, dass sich die Ehegatten abgesprochen
hätten. Ferner würden die Angaben auf der Vorladung, welche vom Be-
schwerdeführer am 30. November 2016 der Rechtsvertreterin als Kopie
übergeben worden sei, mit seinen Aussagen übereinstimmen. Die glaub-
haften Aussagen des Beschwerdeführers würden mit diesem Beweismittel
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Seite 11
unterstützt. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nahezu alle
Fragen identisch beantwortet, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht be-
rücksichtigt worden sei, obwohl dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
spreche. Die Beschwerdeführerin habe zudem den Vorfall im Zusammen-
hang mit dem IS auf dem Weg nach L._______ und ihre politischen Aktivi-
täten glaubhaft dargestellt. Insgesamt sei aus den vorliegenden vermeint-
lichen Unklarheiten, welche eher als Ungenauigkeiten zu qualifizieren
seien und hätten aufgelöst werden können, nicht auf die gesamthafte Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu schliessen.
Das SEM habe es unterlassen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Ele-
mente des Sachvortrags zu berücksichtigen, weshalb die der Plausibilität
widersprechenden Aussagen die Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigen
könnten.
5.2.4 Praxisgemäss würden Personen, welche sich dem Dienst in der syri-
schen Armee entzogen hätten, als Staatsfeinde und potentielle gegneri-
sche Kombattanten betrachtet. Sie seien von Inhaftierung, Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Zudem werde Desertion und Refrak-
tion in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn die betroffene Person in der Vergangen-
heit bereits als Regimegegner/in aufgefallen sei. Dies treffe für den Be-
schwerdeführer zu, da er im Jahr 2007 festgenommen und behördlich re-
gistriert worden sei. Er habe seine damals unterschriftlich bestätigte Ver-
pflichtung, solche Tätigkeiten inskünftig zu unterlassen, gebrochen und
weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er den syrischen
Behörden als Regimegegner bekannt sei, zumal es sehr wahrscheinlich
sei, dass er anlässlich dieser Aktivitäten vom syrischen Regime identifiziert
worden sei, beispielweise anhand von Fotos. Er habe damit im Fall einer
Rückkehr nach Syrien mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer
Behandlung zu rechnen, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung gleichkomme.
5.2.5 Es bleibe anzumerken, dass die Vorinstanz die politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Festnahme im Jahr 2007 –
gänzlich ausser Acht gelassen habe, was einen beträchtlichen Mangel dar-
stelle. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt,
zumal sich den Protokollen nicht entnehmen lasse, ob sich die Beschwer-
deführenden bei den Demonstrationen exponiert hätten beziehungsweise
ob sie registriert oder identifiziert worden seien, obwohl dies für die Beur-
teilung relevant wäre.
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Seite 12
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzuweisen ist, auch wenn in den Protokollen nicht klar zum
Ausdruck kommt, ob, wie und in welchem Zusammenhang die Beschwer-
deführenden anlässlich der von ihnen geltend gemachten politischen Akti-
vitäten vom syrischen Regime identifiziert und registriert worden sein könn-
ten. Es handelt sich dabei nicht um eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM, sondern um von den Be-
schwerdeführenden nicht geltend gemachte Sachverhaltselemente. Ge-
stützt auf Art. 8 AsylG sind sie jedoch verpflichtet, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, was unter anderem bedeutet, dass sie den für
sie relevanten Sachverhalt anlässlich der Befragung und der Anhörung von
sich aus im Rahmen der ihnen gewährten Möglichkeiten der Darstellung
des Sachverhalts zur Sprache bringen müssen. Gestützt auf die Anhö-
rungsprotokolle wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ausführ-
lich zu erklären, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, sowie ergän-
zend gefragt, ob sie alle Asylgründe hätten aufzählen können (vgl. Akten
A34/19 S. 7, 8 und 17 sowie A36/14 S. 7 ff. und 12). Ausserdem stellte das
SEM zahlreiche ergänzende Fragen. Damit ist das SEM seiner Verpflich-
tung, den rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen abzuklären, in
genügender Weise nachgekommen. Allfällige relevante Details – wie die
Befürchtung, von den syrischen Behörden anlässlich ihrer politischen Akti-
vitäten identifiziert und registriert worden zu sein – hätten die Beschwerde-
führenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht von sich
aus preisgeben müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
liegt somit nicht vor.
5.4 Des Weiteren wurde gerügt, dass das SEM die politischen Vorbringen
des Beschwerdeführers (mit Ausnahme der im Jahr 2007 erfolgten Fest-
nahme in I._______) nicht beurteilt habe. Zwar trifft es zu, dass das SEM
die nach 2007 geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers weder ausdrücklich im Sachverhalt noch in den Erwägungen the-
matisiert hat, obwohl dies angesichts des vorliegenden Gesamtzusam-
menhangs wünschenswert gewesen wäre. Indessen hat es sich mehrmals
zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers geäussert, womit
diese Vorbringen sinngemäss miteinbezogen sind. Im Sinne einer gesamt-
haften Beurteilung, welche sich insbesondere auf eine allfällige Gefähr-
dung des Beschwerdeführers fokussiert hat, hätte die ausdrückliche Er-
wähnung dieser Vorbringen keine andere Einschätzung bewirken können,
wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Angesichts der
im Übrigen ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Verfügung
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würde sich die Rückweisung der Sache einzig infolge dieser Rüge vorlie-
gend nicht rechtfertigen.
5.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.6 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend militäri-
scher Vorladung als unglaubhaft betrachtet hat, während es die Glaubhaf-
tigkeit der übrigen Vorbringen nicht geprüft hat, weil es diese als flüchtlings-
beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Dieses Vorge-
hen ist zulässig, dient der effizienten Verfahrenserledigung und wirkt sich
insgesamt nicht nachteilig für die Beschwerdeführenden aus, weshalb es
nicht zu beanstanden ist. Dass sich das SEM unter diesen Umständen
nicht im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise aller für und gegen
die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente des gesamten Sachvortrages
der Beschwerdeführenden geäussert hat, sondern vielmehr einen Teil der
Vorbringen gar nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft
hat, kann somit trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde nicht als
D-7469/2016
Seite 14
Verfahrensfehler qualifiziert werden. Wichtig bei einem Vorgehen dieser Art
ist, dass diejenigen Vorbringen, welche unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit geprüft werden, in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, mithin
die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente gegeneinan-
der abgewogen werden.
5.7 Vorliegend bedeutet dies, dass das SEM (und auch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei militärisch vor-
geladen worden, feststellen muss, ob in diesem Zusammenhang überwie-
gend glaubhafte oder unglaubhafte Angaben zu Protokoll gegeben wurden,
während die anderen Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Asylrele-
vanz beziehungsweise der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu beurteilen
beziehungsweise zu überprüfen sind (es sei denn, es erfolge im Beschwer-
deverfahren eine Motivsubstitution, was indessen vorliegend nicht der Fall
ist). Folglich kann die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sich zur
Glaubhaftigkeit derjenigen Vorbringen, welche nicht im Zusammenhang
mit dem Militärdienst stünden, nicht geäussert, obwohl die Beschwerdefüh-
renden diesbezüglich glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben hätten,
nicht gehört werden, selbst wenn diese Teile des Sachverhalts vom Bun-
desverwaltungsgericht als glaubhaft betrachtet würden. Die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Wohnorte, Familienverhältnisse,
Ausbildung, Berufstätigkeiten und politische Aktivitäten vermöchten
schliesslich an der Feststellung, dem Beschwerdeführer könne nicht ge-
glaubt werden, dass er vom syrischen Regime zum Militärdienst aufgefor-
dert worden sei, auch dann nichts zu ändern, wenn sie als glaubhaft zu
betrachten wären.
5.8 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei militärisch vor-
geladen worden und gelte, weil er die Vorladung nicht befolgt habe, als
Regimegegner, ist Folgendes festzuhalten:
5.8.1 Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer keine ent-
sprechende Vorladung ab, obwohl eine solche an seine offizielle Wohnad-
resse in C._______ zugestellt worden sei. Er machte geltend, diese aus
Angst, sie auf dem Weg zu verlieren, nicht mitgenommen zu haben. Dem-
gegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, es wäre zu gefährlich ge-
wesen, diese mitzunehmen, da er ansonsten im Fall einer Kontrolle sofort
hätte festgenommen und eingezogen werden können. Acht Tage nach Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung soll er indessen gestützt auf die An-
gaben in der Beschwerde der Rechtsvertreterin die Kopie der Vorladung
D-7469/2016
Seite 15
abgegeben haben (vgl. Beschwerde S. 11). Im Beschwerdeverfahren
wurde sodann geltend gemacht, die nachgereichte Vorladung würde nun
die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Vorladung bestätigen, weshalb diese als glaubhaft zu betrachten seien.
5.8.2 Sowohl die unterschiedlichen Begründungen für die fehlende Mit-
nahme der Vorladung bei der Ausreise aus dem Heimatland als auch die
Abgabe derselben kurz im Anschluss an die abweisende Verfügung werfen
grundsätzlich Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers und damit
an der Authentizität dieser Vorladung auf. Da die Vorladung indessen nur
als Kopie zu den Akten gegeben wurde, kann die Echtheit des Dokumentes
zum Vorneherein nicht überprüft werden, weshalb das Beweismittel schon
aus diesem Grund nur einen verminderten Beweiswert aufweist und daher
nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern Grün-
den nicht als glaubhaft herausgestellt hat. Vorliegend hat sich das SEM
eingehend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der
Vorladung geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Aussagen und der geltend gemachten
Umstände nicht geglaubt werden könne, er sei vom syrischen Regime zum
Militärdienst einberufen worden. Um unnötige Wiederholungen zu vermei-
den, sei an dieser Stelle auf die entsprechende Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen. Auch wenn – wie in der Beschwerde zu
Recht eingewendet wurde – die Praxis und das Vorgehen in Syrien im Zu-
sammenhang mit militärischen Einberufungen angesichts des Krieges
nicht von allen Quellen einheitlich beurteilt wird und es somit zu unter-
schiedlichen Einschätzungen darüber, unter welchen Umständen welche
Personengruppen vom syrischen Regime militärisch vorgeladen werden,
kommt, sind im vorliegenden Fall die vom SEM aufgeführten Argumente
gegen eine tatsächlich erfolgte militärische Vorladung des Beschwerdefüh-
rers zu bestätigen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
5.8.3 So wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum er bloss
eine Kopie der Vorladung, welche er offenbar nachträglich beschafft haben
will, im Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte, obwohl davon auszu-
gehen ist, dass ihm – sollte er tatsächlich militärisch vorgeladen worden
sein – das Original der Vorladung zugestellt wurde. Somit wäre zu erwar-
ten, dass er das Original hätte abgeben können. Die verspätete Abgabe
bloss einer Kopie der Vorladung spricht dagegen, dass es sich um ein ech-
tes Beweismittel handelt.
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Seite 16
5.8.4 Des Weiteren sagte er anlässlich der Anhörung aus, er hätte sich so-
fort nach Erhalt der Vorladung am 29. oder 30. September 2015 bei der
nächsten Militäreinrichtung melden müssen. Demgegenüber brachte er un-
mittelbar im Anschluss an diese Aussage vor, die Frist habe vier oder fünf
Tage betragen, was sich nicht mit einer sofortigen Meldung beim Militäramt
vereinbaren lässt (vgl. Akte A34/19 S. 10 f.) und somit ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit spricht.
5.8.5 Auf dem eingereichten Beweismittel beziehungsweise auf dessen
Übersetzung schliesslich wird festgehalten, dass er sich am 29. September
2015 um neun Uhr in O._______ hätte melden müssen. Auch wenn die
Vorladung am 29. und nicht am 30. September 2015 abgegeben worden
wäre, hätte er das Aufgebot gar nicht mehr rechtzeitig befolgen können,
zumal sich O._______ ziemlich weit von C._______ entfernt befindet und
in der kurzen Zeit nicht hätte erreicht werden können. Bereits unter diesem
Gesichtspunkt ergibt die eingereichte Kopie der Vorladung keinen Sinn.
5.8.6 Darüber hinaus wurde die Stadt O._______ schon im Jahr 2012 von
kurdischen Truppen übernommen, wobei sich gestützt auf öffentlich zu-
gängliche Berichte auch das militärische Hauptquartier der syrischen Trup-
pen nach heftigen Gefechten als geschlagen geben musste (vgl. Die ver-
gessene Front in Syrien, 8. August 2012, gefunden auf
, aufge-
sucht am 8. Dezember 2016; Kurden kontrollieren drei Städte, Neue Zür-
cher Zeitung, 22. Juli 2012, gefunden auf
kontrollieren-drei-staedte-1.17388575, aufgesucht am 8. Dezember 2016).
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
aus O._______ noch militärische Vorladungen versandt werden, weshalb
das vorliegende Beweismittel gar nicht echt sein kann. Somit ist die Au-
thentizität der nachgereichten Vorladung auch ohne eine eigentliche Prü-
fung der Echtheit zu bezweifeln.
5.8.7 Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der in C._______
offiziell gemeldete Beschwerdeführer aus dem entfernten O._______ mili-
tärisch vorgeladen würde, selbst wenn dort noch syrische Militärangehö-
rige vor Ort wären und Vorladungen ausstellen würden, da C._______ nicht
im O._______-District der Provinz L._______ liegt und es in der näheren
Umgebung des Wohnortes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Aus-
stellung der Vorladung noch Militärämter gegeben hätte, welche ihn hätten
vorladen können. Die Vorladung aus O._______ stammt somit aus einem
unzuständigen District, was die bisherigen Zweifel an der Echtheit noch
D-7469/2016
Seite 17
verstärkt. Damit vermag auch die Erklärung in der Beschwerde nicht zu
überzeugen, wonach es so lange gedauert habe, bis die Vorladung zuge-
stellt worden sei, weil die am 10. September 2015 in O._______ ausge-
stellte Vorladung zuerst habe von O._______ nach P._______ gebracht
werden müssen und von dort durch den Dorfvorsteher überreicht worden
sei (vgl. Beschwerde S. 12). Nicht zuletzt sprechen auch die Eintragungen
im Militärbüchlein beziehungsweise die deutsche Übersetzung des Be-
schwerdeführers gegen eine Vorladung aus O._______, da gemäss die-
sem eine allfällige Rekrutierung in L._______ beziehungsweise in
P._______ zu erfolgen hätte.
5.8.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Militär
vorgeladen und zum Dienst aufgeboten worden ist. Seine Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des nicht befolgten militärischen
Aufgebots als Regimegegner betrachtet zu werden, ist somit unbegründet.
An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts
zu ändern, zumal sie nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten im Zusam-
menhang mit der Ausstellung der eingereichten Kopie der Vorladung aus
dem Weg zu räumen. Allein die Angst, allenfalls noch einberufen zu wer-
den, genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal
dafür im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.
5.9 Beide Beschwerdeführenden haben überdies geltend gemacht, an De-
monstrationen und Kundgebungen teilgenommen zu haben, welche teil-
weise einen politischen und teilweise einen kulturellen Hintergrund gehabt
hätten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
vermögen diese Aktivitäten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen, da die Beschwerdeführenden im Heimatland gestützt auf
ihre Aussagen deswegen keine Nachteile erlitten haben und sich aus dem
Sachverhalt auch nicht ergibt, dass sie entsprechende Befürchtungen ha-
ben müssten. Angesichts der massentypischen Veranstaltungen, an wel-
chen sie teilgenommen haben, und aufgrund ihrer Aussagen ist nicht da-
von auszugehen, dass sie sich exponiert haben und von den syrischen
Behörden als Regimegegner identifiziert worden sind. An dieser Einschät-
zung vermag auch die Tatsache, dass sie anlässlich einer oder einiger Ver-
anstaltungen Fotos erstellen liessen, auf welchen sie erkennbar sind,
nichts zu ändern, zumal keine Hinweise erkennbar sind, dass diese den
syrischen Sicherheitskräften bekannt wurden. Auch die im Jahr 2007 er-
folgte kurzzeitige Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund seines da-
maligen prokurdischen Engagements, die damit verbundene Registrierung
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Seite 18
bei den syrischen Behörden sowie seine Unterschrift unter ein Dokument,
welches ihm jegliche politische Aktivität für die Zukunft untersagte, vermö-
gen nicht zu einer Gefährdung zu führen, obwohl der Beschwerdeführer
sein Versprechen nicht eingehalten hat. Wären die Beschwerdeführenden
den syrischen Behörden aufgrund politischer Aktivitäten in der Tat aufge-
fallen, identifiziert und damit (im Fall des Beschwerdeführers erneut) regis-
triert worden, hätten sie schon früher mit behördlichen Massnahmen zu
rechnen gehabt, was von ihnen indessen nicht geltend gemacht wurde.
Insbesondere wurden sie gemäss ihren Aussagen von syrischen Sicher-
heitskräften nie festgenommen (abgesehen vom Beschwerdeführer im
Jahr 2007) oder anderweitig vom syrischen Regime wegen ihrer politischen
und kulturellen Aktivitäten angesprochen, weshalb sie nicht als vermeintli-
che oder tatsächliche Regimegegner aufgefallen sein können und befürch-
ten müssen, im Fall einer Rückkehr nach Syrien behördlichen Massnah-
men im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. An dieser Einschät-
zung vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu ändern, zumal
gemäss diesem Urteil allein die Teilnahme an Demonstrationen nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr ist eine Identifizie-
rung der betroffenen Person als Teilnehmer durch die syrischen Behörden
erforderlich, was sich indessen vorliegend nicht aus den Akten ergibt. Auch
die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 aus wirtschaftli-
chen Gründen (…) gereist, habe dort gearbeitet und sei wegen der Erkran-
kung seines Vaters ins Heimatland zurückgekehrt, spricht dagegen, dass
er eine Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte befürchtete, da er
andernfalls eine Rückkehr ins Heimatland unterlassen hätte.
5.10 Allein die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2007 hat ihn
offenbar nicht zur Ausreise motiviert und kann deshalb nicht kausal für die
Ausreise im Jahr 2015 betrachtet werden. Zudem machte er nicht geltend,
wegen dieser Festnahme, welche zum Ausschluss von der Universität ge-
führt habe, weitere Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekom-
men zu haben. Der Ausschluss von der Universität ist zwar bedauerlich,
kann indessen nicht als asylrelevante Verfolgung betrachtet werden.
5.11 Beide Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie hät-
ten auch Angst, von kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst gezwun-
gen zu werden. Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, das syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlos-
senen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht
D-7469/2016
Seite 19
das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt,
das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreicht. Die Berichte sprechen
mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Vorlie-
gend machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, konkret und per-
sönlich aufgefordert worden zu sein, sich den militärischen Einheiten der
YPG anzuschliessen. Vielmehr bringen sie nur entsprechende Befürchtun-
gen vor, welche indessen weder konkret noch hinlänglich absehbar sind.
Zudem würde eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den
YPG nicht aus einem der in Art. 3 genannten Motiven, sondern gestützt auf
den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestra-
fung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu
qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmo-
tivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten
vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2016 und dort zitierte weitere Ur-
teile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.12 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kontrolle durch
Angehörige des IS auf dem Weg nach L._______ und die vom Beschwer-
deführer dargelegte Zerstörung des Dorfes D._______, wo seine Familie
alles verloren habe, stellen – wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht
eine persönlich und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
sondern sind im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinanderset-
zungen, der unsicheren Situation und der allgemeinen Gewalt in Syrien zu
sehen. Dem SEM ist auch in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass
die Bürgerkriegssituation in Syrien nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zu führen vermag. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ferner ist die
Furcht der Beschwerdeführenden vor islamistischen Organisationen – in
Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – nicht begründet,
zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft diesbezügliche asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden richten werden.
Angesichts der vom Beschwerdeführer erworbenen syrischen Staatsange-
hörigkeit ist er schliesslich auch nicht mehr als Ajnabi zu bezeichnen und
hat im Fall einer Rückkehr ins Heimatland keine mit dem Status als Ajnabi
verbundenen Nachteile mehr zu befürchten, wie das SEM zutreffend aus-
führte. Praxisgemäss sind Kurden im Übrigen keiner Kollektivverfolgung
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ausgesetzt, weshalb allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und al-
lenfalls damit im Zusammenhang stehende Benachteiligungen nicht aus-
reichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.13 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend militärischer Vorladung
überwiegend unglaubhaft und im Übrigen überwiegend nicht asylrelevant
ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen.
5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
22. November 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden wer-
den, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt wei-
tere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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Seite 21
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Angesichts der direkten Ent-
scheidung ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden. Die Kosten des Verfahrens sind den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: