B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7470/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2014 – mit dem Zug von Italien
kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweize-
rischen Grenzwacht angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in Chiasso zugeführt wurde, wo er am
folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm am 20. August 2014 vom BFM eröffnet wurde, er sei per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen
worden, und er am 21. August 2014 im ZV Zürich den Mitarbeitenden der
dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte,
dass er am 19. September 2014 im Beisein der Rechtsvertretung zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde (vgl. …: Protokoll der Befragung zur Person),
dass am 9. Dezember 2014 im Beisein der Rechtsvertretung die einlässli-
che Anhörung stattfand (vgl. …: Anhörungsprotokoll),
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen
Staatsangehörigen von Algerien handelt, einen ethnischen Berber, welcher
ursprünglich aus einer Ortschaft in der nordostalgerischen Küstenprovinz
B._______ stammt, welcher jedoch schon ab dem Jahre 2002, und damit
von Kindheit an, bei seiner Tante in Algier gelebt hat,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei als kleines Kind von
seiner Familie zu seiner Tante nach Algier geschickt worden, da es zu jener
Zeit respektive in den Jahren 1990 bis 2000 in seiner Heimatprovinz Prob-
leme mit Terroristen gegeben habe, welche aus den Bergen gekommen
heruntergekommen seien und Leuten umgebracht hätten, und welche
seine Familie bedroht hätten,
dass er dabei auf Nachfrage hin angab, seine Familienmitglieder – seine
Eltern, seine (…) Brüder und seine (…) Schwestern – lebten weiterhin
praktisch alle in der Provinz B._______ (vgl. …), respektive alle lebten
heute in einer anderen Provinz und niemand mehr in ihrem (ursprüngli-
chen) Haus (vgl. …),
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dass er auf sodann auf Nachfrage hin ausführte, er habe sich zusammen
mit mehreren Freunden zu einer Ausreise nach Europa entschlossen, zu-
mal er aus Algerien habe auswandern wollen, worauf sie gemeinsam in die
Türkei gereist seien (vgl. …),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits von
2007 bis 2009 für ungefähr ein Jahr in Tunesien aufgehalten hatte, von wo
er anschliessend wieder zu seiner Tante zurückgekehrt sei,
dass er seine Heimat im Herbst 2011 endgültig verlassen habe, indem er
auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei, von wo er sich wenige Tage spä-
ter mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland begeben habe,
dass er im Herbst 2013 von Griechenland auf dem Seeweg nach Italien
weitergereist sei, wo er sich in der Folge in Rom und Neapel aufgehalten
habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei,
dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass des
Asylentscheides zur Stellungnahme einlud und sich diese am 12. Dezem-
ber 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. …),
dass das Bundesamt im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 16. Dezem-
ber 2014 (eröffnet am gleichen Tag) – das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Algerien anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers als offensichtlich nicht asylrelevant erklärte, zumal zwischen der
von ihm behaupteten Bedrohungslage im Jahre 2002 und seiner Ausreise
aus der Heimat im Jahre 2011 weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zu-
sammenhang bestanden habe,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Alge-
rien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme dieses Entscheides der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich das Mandat entzog (vgl. …),
dass er in der Folge – mittels Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststem-
pel) – gegen die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 selbständig
Beschwerde erhob,
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dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl [1], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] beantragt,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und insbesondere um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, sowie um Ausrichtung
einer Parteientschädigung [3],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache vor-
bringt, die von ihm geschilderte Bedrohung seiner Familie von Seiten von
Terroristen sei keineswegs nur für seinen Wegzug in die Hauptstadt Algier
kausal gewesen, sondern gerade auch für seine spätere Ausreise aus der
Heimat, zumal seine Angst vor den Terroristen für ihn den Anstoss gegeben
habe, Algerien zu verlassen,
dass er zudem vorbrachte, mit dem Erstarken der Islamisten und des Ter-
rorismus in Algerien sei für ihn eine Wegweisung zurzeit unzumutbar,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und
33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG in
Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich [TestV, SR 142.318.1]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Ein-
gabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52
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Abs. 1 VwVG) und er diese innert der bei vorliegender Verfahrenskonstel-
lation zu beachtenden Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht hat
(vgl. dazu Art. 17 und 38 TestV), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer
habe seine Heimat im Herbst 2011 wegen der damals schon Jahre zurück-
liegenden angeblichen Gefährdung in seiner ursprünglichen Heimatprovinz
verlassen,
dass sein anders lautendes Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die
insgesamt zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes – auf welche an-
stelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zu erschüttern,
dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wird, er fürchte sich
auch heute noch vor diesen Terroristen, sein Vorbringen in den aktenkun-
digen Befragungs- und Anhörungsprotokollen jedoch keinen Stütze findet,
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zumal er demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache
vorgebracht hat, er habe sich im Herbst 2011 zusammen mit einigen Freun-
den zum Auswandern nach Europa entschlossen,
dass er in diesem Zusammenhang keine triftigen Gründe für eine angebli-
che Furcht vor möglichen Nachstellungen in der Heimat respektive dem
Vorliegen einer akuten Bedrohungslage erkennen liess,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien konkret vor Ver-
folgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht gewesen,
sondern aufgrund der Akten lediglich ein allgemeiner Wunsch nach einer
Veränderung seiner Verhältnisse erkennbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte
dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein
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junger gesunder Mann, welcher in der Heimat über ein grosses familiäres
Beziehungsnetzt verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erbli-
cken sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die in seiner Hei-
mat herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen, da kein Anlass zur Annahme besteht, in Algerien herrsche zum
heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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