B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7471/2014
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).
D-7471/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Feb-
ruar 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 8. Februar 2009 in die
Schweiz, wo er am 9. Februar 2009 um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______, Jaffna, wo er zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er
von der sri-lankischen Armee gesucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug
an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (betreffend den Vollzug
der Wegweisung) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4950/2011 vom 14. Dezember 2011 abgewiesen.
C.
Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 23. Januar 2012 liess der Beschwer-
deführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter ein Wiedererwägungs-
gesuch einreichen, in welchem er beantragte, es seien die Verfügungen
vom 15. August 2011 und 19. Dezember 2011 (Neuansetzung Ausreise-
frist) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von der
Auferlegung von Gebühren abzusehen.
Zur Begründung führte er aus, es sei ihm mittlerweile gelungen, über sei-
nen in Sri Lanka lebenden Vater Dokumente zum Nachweis bestehender
Vollzugshindernisse zu beschaffen. Dazu reiche er mehrere Schreiben ein,
wonach sein Vater seinen von der Armee mitgenommenen Bruder als ver-
misst gemeldet habe und suchen lasse. Der Beschwerdeführer fügte hinzu,
er habe im Rahmen seines Asylgesuches nicht die ganze Wahrheit gesagt,
da ihm von anderen Asylsuchenden geraten worden sei, nichts über die
LTTE zu erzählen. Tatsächlich habe er aber als Informant für die LTTE ge-
arbeitet und auch Waffenverstecke für diese organisiert, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka akut gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer
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werde von den sri-lankischen Machthabern als ehemaliger Mitstreiter der
LTTE betrachtet und würde bei einer Rückkehr sicherlich verhaftet und
misshandelt. Bei den eingereichten Schreiben handelt es sich um eines
der “(…)“ vom 27. Januar 2009, um ein Schreiben der “(…)“ vom 29. Januar
2009 und um einen Polizeirapport vom 28. Januar 2009. In einem weiteren
Dokument vom “(…)“ vom 5. Dezember 2011 wird der Studienaufenthalt
des Beschwerdeführers bestätigt. Auch wird unter anderem ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer in der Studienzeit Mitglied einer tamilischen
Studentenverbindung gewesen sei und mit dem “Anführer“ kooperiert
habe. Des Weiteren lagen dem Gesuch Medienberichte zu den damaligen
Studentenprotesten und der Bedrohung tamilischer Bürger bei.
D.
Nachdem die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom
14. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als
Revisionsgesuch überwiesen und das Gericht die Eingabe am 21. Februar
2012 wegen mangelnder Zuständigkeit zurücküberwiesen hatte, nahm das
damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) die Eingabe als
Mehrfachgesuch entgegen.
Am 7. November 2014 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwer-
deführers. Hierbei brachte er zusammengefasst folgenden Sachverhalt
vor: Er habe vieles im letzten Verfahren verheimlicht, da er Angst davor
gehabt habe, dass seine Informationen an die sri-lankische Regierung wei-
tergeleitet würden. Auch habe er befürchtet, als Unterstützer der Tigerbe-
wegung aus der Schweiz weggewiesen zu werden. Tatsächlich habe er
nebst seiner Mitgliedschaft in der Studentenbewegung privat die LTTE un-
terstützt. 2006 sei er im “(…)“ zum (…) der Studentenbewegung ernannt
worden und Mitglied eines (…) Komitees gewesen. In der Studentenver-
bindung hätten sie den gewaltlosen Widerstand gesucht und soziale und
künstlerische Aktivitäten durchgeführt. Er sei von dem der Studentenver-
bindung angehörenden X. mehrfach gebeten worden, sich persönlich für
die Tigerbewegung einzusetzen. Vermutlich sei X. Mitglied der LTTE ge-
wesen. Anfangs habe er abgelehnt. Als am 18. März 2006 sein Freund K.,
der wie er Mitglied der Studentenverbindung gewesen sei, von der Armee
erschossen worden sei, habe er schliesslich eingewilligt und privat, nicht in
seiner Funktion als Mitglied der Studentenverbindung, Kontakt zu LTTE-
Mitgliedern gehabt. Er selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. X.
habe ihn einem anderen Mitglied der Bewegung, P., vorgestellt. Danach
habe er ab Mitte 2006 nur noch Kontakt zu P. gehabt und auf dessen An-
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weisung hin die ihm persönlich erteilten Aufträge ausgeführt. Man sei je-
weils auf ihn zugekommen und habe ihm dann die Treffpunkte mitgeteilt.
Die Informationen seien mündlich weitergegeben worden. Seine Motivation
für sein Handeln sei gewesen, dass die Armee seinen Freund umgebracht
hatte, Frauen und Kinder belästigt und insgesamt die Zivilbevölkerung un-
terdrückt habe. Er habe nicht Mitglied der LTTE werden wollen, sie aber
unterstützen wollen, da er sich als Tamile verpflichtet gefühlt habe, seinem
Volk zu helfen. Er habe aber keinen bewaffneten Dienst leisten, mithin kein
Kämpfer werden wollen. Mitte 2007 habe ihn P. seiner neuen Kontaktper-
son Y. vorgestellt, die ihm ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich Anweisun-
gen zu Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten erteilt habe. Seine
Tätigkeiten hätten darin bestanden, über die Vorgehensweise der Armee
Auskunft zu erteilen, zum Beispiel mit wie vielen Personen und zu welchen
Zeitpunkten sie ihre Überwachungsgänge durchgeführt hätten, wie viele
Waffen und wie viele Armeefahrzeuge vorhanden seien und wo neue
Camps errichtet worden seien. Er habe auch Personen des Geheimdiens-
tes identifiziert. Einmal habe er eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz
Alkohol hergestellt und vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt
seien, als Gegner der Bewegung identifiziert. Er wisse nicht, was die LTTE
mit diesem Mann gemacht habe. Auch habe er Material wie Batterien bei
Händlern beschafft und Waffen für die LTTE versteckt. Er habe jeweils Ta-
schen mit Material erhalten und ihm sei gesagt worden, dass es sich um
Waffen handle. Diese habe er versteckt und nach Aufforderung wieder her-
ausgegeben. Er wisse nicht, was die LTTE mit den Waffen gemacht habe.
Mit seinem Studentenausweis habe er sich unauffällig in die entsprechen-
den Gegenden begeben und Erkundigungen einziehen können. Im August
2008 habe er im Rahmen seines Studiums ein Praktikum in der (…)verwal-
tung absolviert. Er habe am 10. Dezember 2008 mittags einen Anruf be-
kommen, er solle herauskommen wegen einer Befragung, was er aber
nicht getan habe. Später sei er auf dem Nachhauseweg von einem weissen
Van angehalten und gefragt worden, ob er Z. sei, was er verneint habe.
Tatsächlich sei dies aber sein Deckname gewesen, Y. und P. hätten ihn so
genannt. Sie hätten ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er wirklich
Z. sei. Auch hätten sie sich nach Y. erkundigt. Später sei er von der sri-
lankischen Armee zu Hause mehrfach gesucht worden und sein Bruder sei
schliesslich an seiner Stelle entführt worden. Er nehme an, dass er wegen
seiner privaten Kontakte zu zwei LTTE-Mitgliedern gesucht worden sei. Y.
sei wahrscheinlich gefasst worden und habe Informationen über ihn und
seine Unterstützungstätigkeiten weitergegeben. Er wisse nicht, welche Po-
sitionen Y. und P. in den LTTE innegehabt hätten. Die beiden seien die
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einzigen LTTE-Mitglieder, zu denen er Kontakt gehabt habe. Auch sei ihm
nicht bekannt, was aus den beiden geworden sei.
Rückblickend wisse er nicht, was er von seiner Unterstützungstätigkeit hal-
ten solle. Es tue ihm sehr leid, dass sein Bruder an seiner Stelle von der
Armee mitgenommen worden sei. Heute gehe er noch zu Sportveranstal-
tungen oder anderen Feierlichkeiten, die von der LTTE organisiert würden,
und besuche die Heldengedenktage, da er es wichtig finde, dass die Tami-
len der Toten gedächten. Er sei aber nicht aktiv für tamilische Organisatio-
nen. Zu Hause werde er nach wie vor von der Armee gesucht.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel ein, die er erst jetzt
erhalten habe: Fotos, auf denen er bei einer Sportveranstaltung der Tamil
Tigers in der Schweiz im Oktober 2014 zu sehen sei, und Medienberichte
über die Studentenbewegung, in welcher er gewesen sei.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014
– bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR
142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich
wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
F.
Mit der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde vom
22. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und auf
einen Kostenvorschuss zu verzichten.
G.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Am 27. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung vom 22. Dezember 2014 zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2015 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
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J.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 (recte: 2015) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 3. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung
L.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Gericht nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesver-
waltungsgericht am 21. Juli 2017 antwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend – auch weil sich die Beschwer-
deanträge darauf beschränken – einzig zu beurteilen, ob das SEM zu
Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwür-
dig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der
Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Ver-
brechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des
StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewer-
tet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt
aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Aus-
land begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es ge-
nüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person indivi-
duell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung.
Der Beschwerdeführer habe zugunsten der LTTE Informationen über die
Armee geliefert, Gegner der LTTE identifiziert, Material beschafft und Waf-
fen versteckt. Bei den LTTE handle es sich um eine Organisation, welche
die Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele in ihrem politi-
schen Programm gehabt habe und in diesem Zusammenhang nicht davor
zurückgeschreckt sei, bei Anschlägen auch den Tod unschuldiger Zivilisten
in Kauf zu nehmen. Zahlreiche Staaten hätten wegen der systematischen
Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE ein formelles Verbot gegen
diese erlassen. In der Schweiz gelte die LTTE jedoch nicht als terroristische
Organisation, weshalb die alleinige Zugehörigkeit zur LTTE nicht als ver-
werfliche Handlung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf den
individuellen Tatbeitrag des Einzelnen abzustellen. Nicht nur diejenigen,
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die aktiv Gewalttaten begangen hätten, sondern auch solche, die die terro-
ristischen Handlungen der Organisation mit qualifizierten Hilfeleistungen
unterstützt hätten und daher Mittäter seien, müssten als asylunwürdig qua-
lifiziert werden.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er die LTTE
in verschiedener Weise unterstützt habe. Die von ihm übernommenen viel-
fältigen Aufgaben müssten als mehrjährige und qualifizierte Unterstüt-
zungstätigkeit bezeichnet werden. Damit habe er die terroristischen Hand-
lungen der Organisation, die in Anschlägen und gezielten Tötungen von
Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern bestanden hätten, begünstigt oder
möglich gemacht. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da der
Beschwerdeführer zur Zeit seiner Taten zwischen (…) alt und somit schon
länger erwachsen gewesen sei, mithin sei ihm volle Urteils- und Einsichts-
fähigkeit zuzurechnen. Zudem seien die zwischen 2006 und 2009 began-
genen Straftaten der LTTE in Form von Anschlägen oder gezielten Tötun-
gen und der Entführung sowie Bestrafung von Abtrünnigen, zu welchen der
Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten mehr oder weniger direkt beige-
tragen habe, gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Auch habe
sich der Beschwerdeführer nicht explizit von seiner Tätigkeit für die LTTE
distanziert.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Gesetzesinterpretation des SEM, wonach verwerfliche Handlun-
gen nach Art. 53 AsylG sogar welche sein könnten, die nicht unter den Ver-
brechensbegriff fielen oder solche, denen nicht einmal strafrechtlicher Cha-
rakter zukomme, die aber aus moralischer Sicht verwerflich seien, sei
abenteuerlich. Dies führe praktisch zu einem Asylausschluss jedes Flücht-
lings, da jeder eine unmoralische Handlung in der Vergangenheit aufzu-
weisen habe. Der Beschwerdeführer sei aber weder Mitglied der LTTE ge-
wesen noch habe er an Kampfhandlungen in Sri Lanka teilgenommen oder
Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Er werde in Sri Lanka
nicht wegen einer Straftat gesucht, sondern als Sympathisant der LTTE.
Die Verfolgung sei daher ausschliesslich politisch motiviert. Auch ignoriere
das SEM den geschichtlichen Kontext der Auseinandersetzung in Sri
Lanka weitgehend, könne die LTTE trotz terroristischer Taten und Men-
schenrechtsverletzungen doch nicht als terroristische Organisation einge-
stuft werden. Es sei auch zu beachten, dass sie das wichtigste Organ des
tamilischen Kampfes um Selbstbestimmung sei. Die LTTE seien nicht nur
eine Kampftruppe, sondern hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten
auch para-staatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen.
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Das Recht auf Selbstbestimmung sei ebenso wie das Recht auf Sezession
völkerrechtlich anerkannt. Das SEM übernehme fälschlicherweise die sin-
ghalesische Sicht und stelle die LTTE als Verursacherin des Bürgerkrieges
dar, womit es die langjährige Diskriminierung der tamilischen Minderheit,
die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Armee und ihre terro-
ristische Kriegsführung gegen die tamilische Zivilbevölkerung ausblende.
Auch nach Beendigung des Bürgerkrieges habe die sri-lankische Regie-
rung noch die Unterdrückung und Enteignung der Minderheiten weiter vo-
rangetrieben, was das SEM unerwähnt lasse. Auch nenne das SEM nicht
die Straftatbestände, welche der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt habe. Davon abgesehen sei die einzelne Hand-
lung in ihrem politischen Kontext zu sehen, mithin vorliegend die Bürger-
kriegssituation zu beachten. Zudem sei der Verhältnismässigkeitsgrund-
satz beim Asylausschluss verletzt. Beim Vergleich verschiedener sri-lanki-
scher Dossiers und der daraus resultierenden Entscheide erhalte man zu-
dem den Eindruck, dass unterschiedliche Massstäbe angewandt würden
und Willkür entstehe.
4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers könnten nicht als geringfügig eingestuft werden, habe er
sich doch in verschiedener Weise für die LTTE eingesetzt und damit ihren
bewaffneten Einsatz ermöglicht, beispielsweise als Spitzel Armeebewe-
gungen ausgekundschaftet und Mitteilungen über kleine Camps erstattet.
Er habe sogar einen Decknamen gehabt. Als besonders verwerflich sei der
Verrat eines mit der Armee kooperierenden Mannes zu erachten, den der
Beschwerdeführer lediglich auf ein geringfügiges Ereignis hin verraten und
somit möglicherweise sogar dessen Tod in Kauf genommen habe. Der Be-
schwerdeführer sei zudem nicht Mitglied der LTTE gewesen und könne
sich demnach für die Ausübung seiner Aktivitäten auch nicht auf eine
Zwangssituation berufen.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Beurteilung der
politischen Taten durch das SEM beruhe auf einem falschen Verständnis
der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka. Die LTTE würden fälschlicherweise
als terroristische Organisation eingeordnet statt richtigerweise als Bürger-
kriegspartei. Aus der falschen Sichtweise des SEM heraus habe der Be-
schwerdeführer strafbare Handlungen verübt, indem er den LTTE Informa-
tionen über Truppenbewegungen der Armee oder über einzelne, mit der
Armee kooperierende Personen geliefert habe. Aus Sicht des Beschwer-
deführers, die deckungsgleich mit der Mehrheitsmeinung der sri-lanki-
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schen Tamilen sein dürfte, sei die sri-lankische Armee eine Besatzungsar-
mee, die mit allen Mitteln habe bekämpft werden müssen. Das SEM ver-
suche, den Begriff “verwerfliche Handlung“ gemäss Art. 53 AsylG unzuläs-
sig auszuweiten, indem es dem Beschwerdeführer eine individuelle Ver-
antwortung für verwerfliche Taten in die Schuhe schieben wolle. Er habe
angeblich durch seine Spitzeltätigkeit eine Person in grosse Gefahr ge-
bracht, möglicherweise sogar deren Tod in Kauf genommen. Hierbei
handle es sich aber um eine reine Hypothese. Es sei unbekannt, was mit
dem Gastgeber der Soldaten passiert sei. Angenommen werden müsse
aber, dass der tamilischen Zivilperson, die sich den Wünschen der Solda-
ten nach einer Bewirtung nicht energisch widersetzt habe, nichts passiert
sei, handelte es sich doch eher um eine Bagatelle. Für die Annahme der
Asylunwürdigkeit fehlten aber konkrete Hinweise auf eine strafbare Hand-
lung des Beschwerdeführers. Dieser sei kein Mitglied der LTTE gewesen
und habe nie an gewalttätigen Handlungen teilgenommen. Der Ausschluss
aus der Asylgewährung sei auf jeden Fall unverhältnismässig.
5.
5.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53
AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewäh-
rung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.2 Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen
keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zu-
kommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das
Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
D-7471/2014
Seite 11
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3 f.).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache
einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folge-
rung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Be-
trachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle
Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln. Aus-
serdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine
verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
5.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwer-
deführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen
werden können.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf
die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den
daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehal-
ten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylaus-
schlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als
gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer
D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nicht Mitglied der
LTTE (vgl. B 17 S. 6), er sei Unterstützer gewesen, habe aber nie Mitglied
werden wollen (vgl. B17 S. 10), insbesondere habe er keinen bewaffneten
Dienst leisten wollen (vgl. B17 S. 11). Diese Angaben werden vom SEM
nicht in Zweifel gezogen. Weiter schilderte der Beschwerdeführer, er habe
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Seite 12
von P. und Y. Anweisungen erhalten, wenn diese ihm Aufträge erteilt hätten,
habe er diese ausgeführt (vgl. B17 S. 8). Er habe nach dem Tod seines
Freundes am (…) (vgl. B17 S. 5) bis Dezember 2008 (vgl. B17 S. 8) Aus-
kunft erteilt über die Vorgehensweise der Armee, wie beispielsweise über
die Anzahl von Personen bei Überwachungsgängen, über vorhandene
Waffen der Armee, die Anzahl von Armeefahrzeugen und über Standorte
neuer Camps. Zudem habe er auch Gegner der LTTE identifiziert, indem
er einmal eine Person, die ohne gesetzliche Lizenz Alkohol hergestellt und
vertrieben habe und bei der die Soldaten eingekehrt seien, gemeldet habe
(vgl. B17 S. 9). Ferner habe er Material für die LTTE beschafft, Waffen ver-
steckt und diese nach Aufforderung wieder herausgegeben (vgl. B17 S.9).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich folglich, dass er
über keinerlei Entscheidkompetenz verfügte, sondern als Sympathisant auf
entsprechende Anweisung Waffen versteckt und Spitzeltätigkeiten für die
LTTE durchgeführt hat. Mit anderen Mitgliedern der LTTE ausser P. und Y.
habe er nie Kontakt gehabt (vgl. B17 S. 11). Zu seinen Beweggründen gab
er an, er habe es zunächst zwei- bis dreimal abgelehnt, sich für die LTTE
einzusetzen, erst nachdem sein Freund von der Armee erschossen worden
sei, habe er zugestimmt (vgl. B17 S. 5 und S. 11). Er habe sich verpflichtet
gefühlt, dem tamilischen Volk zu helfen (vgl. B17 S. 11).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten verwerflichen Hand-
lungen im vorgenannten Sinne (vgl. E. 5.2), zu welchen der Beschwerde-
führer einen Tatbeitrag geleistet haben soll. Die Annahme des SEM, wo-
nach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen quali-
fizierten Unterstützungsleistungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttä-
tige und terroristische Handlungen der LTTE wie Anschläge oder gezielte
Tötungen von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern begünstigt oder er-
möglicht habe, ist nicht haltbar. Das SEM hat wenig konkret formuliert, der
Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen „mehr oder weniger di-
rekt“ zu terroristischen Handlungen der LTTE beigetragen. Damit hat es
dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung von der LTTE zur
Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen
von Zivilpersonen oder lokalen Amtsträgern unterstellt. Dies führt ange-
sichts der Angaben des Beschwerdeführers aber zu weit. Schliesslich
ergibt sich aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerfli-
chen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff
von Art. 10 Abs. 2 StGB zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehen-
den Handlungen der betreffenden Person eine individuelle Handlung be-
ziehungsweise strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl.
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Seite 13
Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Der Be-
schwerdeführer hat aber nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und
sich bewusst gegen eine Mitgliedschaft in der LTTE entschieden, mithin
gegen eine Teilnahme am bewaffneten Kampf. Die Beteiligung an einer
konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher
Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen müsste, ergibt sich aus
den Akten nicht. Weder ist bekannt, in welchem Zusammenhang und ob
überhaupt die vom Beschwerdeführer versteckten Waffen eingesetzt wor-
den sind und ob sich dies im völkerrechtlich zulässigen Rahmen bewegte
oder hierbei Zivilpersonen getötet wurden. Es kann überdies nur gemut-
masst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Be-
schaffung von Informationen und Material wie Batterien konkret ausgewirkt
haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE ge-
leistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er mehrfach
und längere Zeit die LTTE unterstützt hat. Auch unter Berücksichtigung
dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art.
53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwer-
wiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die be-
troffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus
der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE,
die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre.
5.3.3 Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung vermag am vor-
stehend Ausgeführten nichts zu ändern. Auch der Verweis auf das Vorhan-
densein eines Decknamens zur Bekräftigung der besonderen Verwerflich-
keit überzeugt nicht, da aus der Benutzung eines solchen Namens noch
keine Rückschlüsse auf eine konkrete Tat beziehungsweise konkrete Straf-
tatbestände des blossen Sympathisanten gezogen werden können. Auch
das vom SEM in der Vernehmlassung aufgeführte Beispiel einer besonders
verwerflichen Tat, der Verrat eines Mannes, der Armeeangehörige bewirtet
habe und später nicht mehr anwesend gewesen sei, verfängt nicht. Der
Argumentation des Rechtsvertreters ist beizupflichten, dass es sich hierbei
nur um Vermutungen handelt, was mit dem Mann geschehen sein könnte.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Mann in grosse Gefahr ge-
bracht und möglicherweise auch dessen Tod in Kauf genommen, genügt
angesichts der Unkenntnis des Geschehens und der Umstände nicht. Ein
bewusster und konkreter Beitrag des Beschwerdeführers zur Förderung
krimineller Aktivitäten kann jedenfalls darin nicht gesehen werden.
5.4 Somit liegt in casu, im Lichte vergleichbarer Konstellationen sowie nach
der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes, keine qualifizierte
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Unterstützungshandlung vor, welche mit der erforderlichen Gewissheit als
konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im
Sinne des Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Bei dieser Sachlage
kann offen bleiben, ob ein Asylausschluss gegebenenfalls unverhältnis-
mässig wäre.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdefüh-
rers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die –
auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen
Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend
sind die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 13. November 2014 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Mareile Lettau
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