B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7471/2018
law/joc
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwis-
tern eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2017 aus dem Heimatstaat aus-
reiste und am 17. Juli 2017 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte und dort am 21. Juli 2017 zur Person befragt wurde (BzP),
dass mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Eltern und Geschwistern dem Testbetrieb des Verfah-
renszentrums B._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM am 31. August 2017 und am 15. September 2017 den Vater
C._______ und am 12. September 2017 die Mutter D._______ einlässlich
zu ihren Asylgründen anhörte,
dass eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM
am 13. September 2017 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer in der BzP und der einlässlichen Anhörung
ausführte, sein Vater, der eine Zeit lang bei der (…) und bei einer Abteilung
gegen die (…) gearbeitet habe, sei über fünf Monate inhaftiert worden und
die Medien hätten darüber berichtet, weshalb er mit seinen Schulkollegen
Probleme gehabt habe, indem diese sich von ihm distanziert hätten,
dass sich sein Vater nach der Haftentlassung zurückgezogen habe, seine
Eltern ständig hätten wissen wollen, wo er (der Beschwerdeführer) sich
aufhalte und es ihm nicht mehr erlaubt gewesen sei, sich alleine aus dem
Haus zu begeben,
dass mit Entscheid des SEM vom 21. September 2017 der Beschwerde-
führer zusammen mit seiner Familie in Anwendung von Art. 19 der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in das
erweiterte Verfahren respektive dem Kanton B._______ zugewiesen wur-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – eröffnet am
22. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) – fest-
stellte, die Eltern des Beschwerdeführers würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche vom 17. Juli 2017 ablehnte so-
wie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte,
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dass das SEM mit separater Verfügung vom 20. Dezember 2018 – eröffnet
am 22. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 40 AsylG – feststellte, der
Beschwerdeführer würde – mangels Relevanz der von ihm dargelegten
Vorbringen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch
vom 17. Juli 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführender mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Da-
tum gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post) gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, sowie, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und ihm daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass der postalischen Eingabe vom 31. Dezember 2018 unter anderem ein
von lic. iur. Dominik Löhrer (mit-)verfasstes und von diesem und dem Be-
schwerdeführer unterzeichnetes Begleitschreiben beilag, in dem in formel-
ler Hinsicht beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen, eine neue Verfü-
gung zu eröffnen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen,
dass der Beschwerde ferner auch ein vom Beschwerdeführer persönlich
verfasstes Schreiben vom 27. Dezember 2018 beilag,
dass der Beschwerdeführer ferner beantragte, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2019 festhielt, lic. iur. Dominik Löhrer sei nicht als Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zu erachten, den Antrag auf Neueröffnung der ange-
fochtenen Verfügung und Ansetzung einer angemessenen Beschwerde-
frist abwies und feststellte, das Verfahren der Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers werde unter der Geschäftsnummer (…) getrennt von
jenem des Beschwerdeführers, jedoch mit diesem koordiniert geführt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert
wurde, bis zum 31. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kosten-
vorschuss am 18. Januar 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einge-
halten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft dann
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Dritt-
staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe
country") eingestuft hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
riodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung
beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im
Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regel-
vermutung umgestossen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den vom
Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen, er habe unter den Problemen
des Vaters gelitten, indem er von Mitschülern des (…) boykottiert worden
sei, handle es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgung,
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dass diese Folgerung zutreffend ist, da wie mit Urteil (…) des Bundesver-
waltungsgerichts vom heutigen Tag betreffend die Eltern (und minderjähri-
gen Geschwister) des Beschwerdeführers festgehalten wurde, die vom Va-
ter des Beschwerdeführers geschilderten Asylgründe (Gerichtsverfahren
infolge Verdachts der (…) und (…) sowie Drohungen seitens Dritter) seien
im flüchtlingsrechtlichen Sinne offensichtlich nicht relevant,
dass in der Beschwerde erneut auf die vom Vater dargelegten Probleme
verwiesen wird und der Beschwerdeführer in seinem persönlich verfassten
Schreiben vom 27. Dezember 2018 erstmals geltend macht, er sei wegen
seiner (…) von den Dorfbewohnern ausgeschlossen, belästigt und bedroht
worden,
dass dieses Vorbringen nachgeschoben und deshalb unglaubhaft ist, da
der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nie davon sprach, er sei (…)
beziehungsweise, er sei deswegen in seiner Heimat irgendwelchen Beläs-
tigungen ausgesetzt gewesen, sondern – wie zuvor erwähnt – einzig er-
klärte, er habe wegen seines Vaters Probleme gehabt,
dass der Beschwerde des Vaters (und der Ehefrau sowie der Geschwister),
welche durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, auch das
vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Schreiben vom 27. Dezember
2018 beilag, worin er sich erstmals zu seiner (…) äusserte,
dass aufgrund dieses Umstands auch unwahrscheinlich ist, die Eltern
wüssten – wie im Schreiben vom 27. Dezember 2018 behauptet – nichts
von seiner (…),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
seinem Heimatland einer im asylrechtlichen Sinne relevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen oder habe eine solche bei einer Rückkehr zu befürch-
ten,
dass der Beschwerdeführer demnach – übereinstimmend mit der Einschät-
zung der Vorinstanz – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
und das SEM das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass nämlich – wie vom SEM erwähnt – Albanien als sicherer Drittstaat gilt,
indem keine allgemeine Situation von Krieg oder Gewalt herrscht und der
Vater des Beschwerdeführers trotz Entlassung aus dem (…) im Stande
war, anderswo erwerbstätig zu sein, seine Mutter ebenfalls über eine gute
Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, er selber eine gute Schulbildung
innehat und die Familie in Albanien ein Haus und ein Beziehungsnetz be-
sitzt (vgl. act. A56/23 S. 3 ff., act. A60/16 S. 2 ff., act. A59/7 S. 2 ff.), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die Be-
gleichung der Kosten der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 750.– verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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