Abtei lung IV
D-747/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-747/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 6. August 2008 einer Erstbefragung unterzo-
gen und am 9. Dezember 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-
höriger, stamme aus D.________ und sei im Jahre 2000 der oppositio-
nellen E._______ beigetreten und in der Region von F._______ zum
Jugendführer aufgestiegen,
dass er im Jahre 2003 nach dem Tod seines Vaters verhaftet und erst
nach neunmonatiger Haft wieder freigelassen worden sei,
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dass im Juli 2008 die Polizei eine Parteiversammlung aufgelöst und
der Beschwerdeführer als Teilnehmer bei einem E._______-Mitglied
Zuflucht gefunden und dabei von der behördlichen Suche nach ihm,
dem Beschwerdeführer, erfahren habe,
dass er in der Folge mit Unterstützung seines Onkels nach Lagos ge-
reist und vom dortigen Flughafen am 28. Juli 2008 mit einem gefälsch-
ten Reisepass über Amsterdam nach Genf geflogen sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt lediglich einen Mitgliedschaftsausweis der
E._______ einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapie-
re besessen (vgl. A4, S. 3),
dass das BFM mit – am 30. Januar 2009 eröffnetem – Entscheid vom
29. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
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dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung
im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen Mitglied-
schaftsausweis der E._______ und damit keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat mit der
Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg
befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert,
widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwer-
deführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen
unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal die offensichtlich realitätsfremden Erklä-
rungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach Mitglieder der
E._______ keine offiziellen nigerianischen Identitätspapiere erhielten
und diese – obwohl regelmässig massiven Behelligungen durch die
Polizei ausgesetzt – aus Trotz gegenüber der Polizei ihre E._______-
Mitgliedschaftskarte bei einer Kontrolle vorwiesen, nicht zu überzeu-
gen vermögen und daher als unbehelflich zu erachten sind,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
bringen, wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der E._______
Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend widersprüchlich
und unsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, zumal die diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschät-
zung in Frage zu stellen,
dass nämlich die in der Beschwerdeschrift erwähnte Tatsache, bei der
E._______ handle es sich um eine Untergrundorganisation, gegen de-
ren Mitglieder die Behörden regelmässig vorgingen, von der Vor-
instanz, wenn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit er-
wähnt, nicht bestritten wurde,
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dass im Weiteren die in der Beschwerdeschrift geschilderte Art der
Kommunikation der einzelnen Mitglieder der E._______ untereinander
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, weshalb der ent-
sprechende Hinweis in der Beschwerdeschrift irrelevant ist und nicht
näherer Prüfung bedarf,
dass sich die weiteren Argumente in einer Wiederholung der bereits im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbrin-
gen und blossen Behauptungen oder Mutmassungen erschöpfen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von nachge-
wiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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