Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D747/2012
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Kosovo,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2012 verliess und am 9. Januar
2012 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er tags darauf im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch stellte und dort am 19. Januar 2012 summarisch befragt
wurde,
dass ihm am 26. Januar 2012 im Zusammenhang mit der
Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe im Jahr 2007 ein
landwirtschaftliches Grundstück gekauft,
dass entfernte Verwandte von ihnen der Auffassung seien, sie hätten ein
besseres Recht auf dieses Grundstück,
dass er und sein Bruder K. deswegen am 28. Dezember 2011 von diesen
Personen verprügelt worden seien, als sie das Land erstmals seit dessen
Erwerb hätten bestellen wollen,
dass sie sich deswegen im Spital hätten behandeln lassen müssen,
dass K. in der Folge noch am selben Tag einen dieser entfernten
Verwandten (S) angeschossen und schwer verletzt habe und gleich
darauf zusammen mit dem anderen Bruder A. untergetaucht sei,
dass er selber sowie seine Eltern umgehend zu einer Tante in die
benachbarte Stadt D._______ gezogen seien,
dass er aus Angst, von den Angehörigen von S. umgebracht zu werden,
in die Schweiz geflüchtet sei,
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dass sein Vater mit Hilfe von Vermittlern versuche, mit den besagten
Verwandten eine Einigung zu erzielen, ihm dies bisher jedoch nicht
gelungen sei,
dass sein Vater aus Angst vor der Rache der Verwandten das Haus der
Tante nicht verlasse und daher auch die Polizei nicht habe informieren
können,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte sowie einen kosovarischen Arztbericht vom 28.
Dezember 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass gleichzeitig eine Kantonszuweisung in den Kanton E._______
erfolgte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung (Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer stamme aus einem als
verfolgungssicher (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) geltenden Staat
(Kosovo),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die widerlegbare
Vermutung fehlender Verfolgung umzustossen,
dass nämlich die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft seien,
dass bereits die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch
seine Schwarzarbeit in der Schweiz im Jahr 2011 nachhaltig erschüttert
sei,
dass der Beschwerdeführer zudem nur äusserst unsubstanziierte
Angaben zum geltend gemachten Grundstückskauf habe machen können
und auch den angeblichen Streit zwischen seiner Familie und den
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Verwandten betreffend das fragliche Grundstück nicht schlüssig dargelegt
habe,
dass das Vorbringen, wonach die Verwandten mehrere Jahre lang nicht
gewusst hätten, dass sein Vater das Grundstück erworben hatte, nicht
plausibel erscheine,
dass auch nicht nach vollziehbar sei, weshalb das Grundstück erst und
ausgerechnet am 28. Dezember 2011 erstmals bewirtschaftet worden sei,
nachdem es sich zuvor schon vier Jahre lang im Eigentum der Familie
des Beschwerdeführers befunden habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Überfall
auf ihn und seinen Bruder sowie zum anschliessenden Spitalaufenthalt
nicht wirklichkeitsnah ausgefallen seien,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht wisse, wo
sich seine beiden Brüder aufhielten,
dass auch die Flucht aus dem angestammten Wohnort zur Tante nicht
überzeuge, zumal diese nur ein paar Kilometer weiter entfernt wohne,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie seinen Angaben zufolge
die Polizei nicht verständigt hätten, was ebenfalls nicht nachvollziehbar
sei,
dass er dem kosovarischen Staat dadurch die Möglichkeit genommen
habe, seiner Schutzpflicht und Schutzfähigkeit nachzukommen,
dass auf das Asylgesuch aus diesen Gründen gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug nach Kosovo durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 9. Februar 2012 (sinngemäss)
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2012 sei in
Bezug auf den verfügten Wegweisungsvollzug aufzuheben und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass ausserdem sinngemäss beantragt wurde, es sei ihm eine Frist zur
Nachreichung von weiteren Beweismitteln einzuräumen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den vom BFM
verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 8) richtet,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur
noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann
oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass somit insbesondere der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1)
der Zuweisungsentscheid (Dispositivziffern 4 – 7) und grundsätzlich auch
die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asyls zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin für den Beschwerdeführer
generell als zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die geltend gemachte Auseinandersetzung mit der Familie von S.
sowie die damit zusammenhängende, angebliche Gefährdung des
Beschwerdeführers durch die Angehörigen von S. im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland vom BFM als unglaubhaft erachtet worden war
(vgl. die angefochtene Verfügung), weshalb es auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass dieser Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Einschätzung des BFM
teilt, zumal in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die
Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen entkräften könnte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist glaubhaft zu
machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine konkrete
Gefahr seitens der Familie von S. droht,
dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung besteht, dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung von weiteren
Beweismitteln ("Polizeianzeige bzw. berichte") anzusetzen (vgl. das
diesbezügliche, sinngemässe Rechtsbegehren),
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, welche Polizeianzeigen
respektive berichte der Beschwerdeführer damit meint, hat er doch im
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Rahmen der Anhörung vom 6. Februar 2012 ausdrücklich erklärt, seine
Familie habe die Polizei gar nicht benachrichtigt (vgl. A15 S. 8),
dass auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, die einem
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kosovo
entgegenstehen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine gute
Ausbildung verfügt und im Heimatland als Maler tätig war,
dass es ihm bei dieser Ausgangslage ohne weiteres zuzumuten ist, bei
einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
dass er in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er gegebenenfalls auch seinen in der Schweiz wohnhaften Onkel
um (finanzielle) Hilfe ersuchen könnte,
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Kosovo in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: