B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-747/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
(Abschreibungsentscheid D-4404/2016
vom 10. Januar 2018) / N (…).
D-747/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 6. April 2014 reichte der Gesuchsteller im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des Bundes (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Das
SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2016 fest, der Gesuchsteller erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
A.b Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Gesuchsteller gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
A.c Am 18. Dezember 2017 teilte die zuständige kantonale Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller sei seit dem 23. Novem-
ber 2017 unbekannten Aufenthalts.
A.d Die Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 aufgefor-
dert, bis zum 8. Januar 2018 eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeich-
nete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechts-
schutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Auf-
enthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei unge-
nutzter Frist vom Wegfall des Rechtschutzinteresses ausgegangen und
das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde.
A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
der Kontakt zum Gesuchsteller abgebrochen sei. Es sei nicht möglich ge-
wesen, den Gesuchsteller unter den angegebenen Adressen und Telefon-
nummern zu erreichen. Das Mandat sei mangels Kontakts erloschen.
A.f Androhungsgemäss schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren
D-4404/2016 mit Entscheid vom 10. Januar 2018 infolge Gegenstandslo-
sigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, es sei unter den gegebenen Um-
ständen praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei an der Weiter-
führung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des
SEM.
B.
B.a Am 13. Februar 2018 ersuchten die Behörden des Vereinigten König-
reichs das SEM um Rückübernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18
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Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO). Sie teilten gleichzeitig mit, der Gesuchsteller habe im Vereinigten Kö-
nigreich am 14. Dezember 2017 um Asyl nachgesucht.
B.b Am 20. Februar 2018 stimmten die Schweizerischen Behörden der
Rückübernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO zu.
B.c Der Gesuchsteller wurde am 3. Juli 2018 in die Schweiz überstellt.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsteller das Bun-
desverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des mit Entscheid
D-4404/2016 vom 10. Januar 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfah-
rens und um Aussetzung des Vollzugs.
D.
Am 15. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 forderte sie den rubrizierten
Rechtsvertreter um Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf. Diese wurde
mit Eingabe vom 15. März 2019 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus und hielt fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
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AsylG [SR 142.31]). Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet
des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für
die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abge-
schlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 10. Ja-
nuar 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung
eines Gesuchs legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme ab-
geschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1
Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario).
3.
Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33
E. 1a). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eige-
nes Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom
17. Januar 2012 E. 2).
4.
Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs
vor, er habe sich vor einer Ausschaffung aus der Schweiz gefürchtet und
sei aufgrund der vierjährigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet ge-
wesen. Daher sei er im November 2017 nach Grossbritannien gereist und
habe dort um Asyl ersucht. Nach seiner Rücküberstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens in die Schweiz sei er hier im Sommer 2018 in ein Straf-
verfahren verwickelt worden. In der Folge habe er sich vom (…) bis am (…)
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in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vom (…) bis am (…) im vor-
zeitigen Strafvollzug befunden. Mit Urteil des (…) vom (…) 2019 sei er
schlussendlich von den Vorwürfen der (…) vollumfänglich freigesprochen
worden. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an einem materiellen Urteil
über seine Asylgründe. Art. 35 VwVG beinhalte das Recht auf einen be-
gründeten Entscheid. Ferner gewähre Art. 13 EMRK das Recht auf eine
wirksame Beschwerde und gemäss Art. 18 Dublin-III-VO seien die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, das Asylverfahren zu Ende zu führen.
5.
5.1 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind besondere Bestim-
mungen – insbesondere die Dublin-III-VO – anwendbar. Zur Gewährleis-
tung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen schreibt die
Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung des Völkerrechts si-
cherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asylsuchenden Person
unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mit-
gliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwägung 19 der Dub-
lin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass der
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat in allen dem An-
wendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden
Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine
Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a AsylG vor, dass –
sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asyl-
gesuchs zuständig ist – das Asylverfahren wiederaufgenommen wird, und
zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
5.2 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Ver-
fahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Arti-
kel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundes-
rat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat
müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Ab-
schluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in
denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Ent-
scheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die
Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]
Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom
7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren,
welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist – sei es infolge
Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs –
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wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist
(vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.).
5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Dublin-Verfahren von
den Behörden des Vereinigten Königreichs mit dem Gesuch an das SEM
um Rückübernahme vom 13. Februar 2018 eingeleitet wurde, mithin zu ei-
nem Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren D-4404/2016 bereits durch
Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 erledigt worden war. Dem-
entsprechend stimmte das SEM der Rückübernahme des Gesuchstellers
am 20. April 2018 denn auch zutreffend gestützt auf die Bestimmung von
Art. 18 Abs. 1 Bst. d (und nicht Bst. b) Dublin-III-VO zu. Der Gesuchsteller
vermag deshalb aus Art. 35a AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylsuchender während des
Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten
und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zustän-
digen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8
Abs. 3 AsylG).
Nachdem am 18. Dezember 2017 die zuständige kantonale Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Gesuchsteller sei unbekannten
Aufenthaltes, wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgefordert,
eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen,
aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerde-
verfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu war
der Rechtsvertreter nicht in der Lage (vgl. Bst. C.d). Indem der Gesuchstel-
ler sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte
das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Gesuchsteller
an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinte-
resse mehr hatte. Somit ist festzustellen, dass der Abschreibungsentscheid
vom 10. Januar 2018 die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers
war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren
nicht irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehl-
interpretationen sondern zu Recht ab.
7.
Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob der Gesuchsteller bei der Ein-
reichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in
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guten Treuen gehandelt hat beziehungsweise ob eine Nichtwiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens angesichts der vorliegenden Umstände
zu formalistisch erscheinen würde.
Der Gesuchsteller begründet seine Ausreise aus der Schweiz damit, dass
er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe und er aufgrund der vierjäh-
rigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet gewesen sei. Diese Be-
gründung ist nicht plausibel. Seine Beschwerde vom 15. Juli 2016 entfal-
tete die aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und dementspre-
chend durfte er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten
(Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller war deshalb während des laufenden Be-
schwerdeverfahrens nicht in Gefahr, ausgeschafft zu werden. Sein Erklä-
rungsversuch erscheint als blosse Schutzbehauptung.
Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 12. Feb-
ruar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, mit-
hin rund 14 Monate nach seiner Ausreise aus der Schweiz beziehungs-
weise dem Stellen des Asylgesuchs im Vereinigten Königreich (am 14. De-
zember 2017) und rund zwölf Monate nach der Zustimmung der Schweiz
zu seiner Rückübernahme (am 20. Februar 2018). In diesem Zusammen-
hang ist auf EMARK 2003 Nr. 6 E. 3.b hinzuweisen, wonach die Rechtspre-
chung betreffend Wiedererwägungen auch auf Gesuche um Wiederauf-
nahmen des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. In jenem Entscheid
wurde die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwer-
deverfahrens elf Monate nach Kenntnis des das Wiedererwägungsbegeh-
ren möglicherweise begründenden Sachverhalts als dem Grundsatz von
Treu und Glauben zuwiderlaufend erachtet. Der Gesetzgeber hat zwi-
schenzeitlich mit dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 111b
Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen ist. In An-
lehnung an diese Bestimmung ist davon auszugehen, dass die Einreichung
eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens innert
vergleichbarer Frist zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2047/2019
vom 1. Juli 2019 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist das Zuwarten des Ge-
suchstellers von mehr als einem halben Jahr (Juli 2018 bis Februar 2019)
bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs als zu lange zu werten, zu-
mal sich eine Begründung dafür weder aus den Akten ergibt noch dargelegt
wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich
der Gesuchsteller seinen Angaben nach vom (…) bis zum (…) in Untersu-
chungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es
wäre ihm ohne weiteres auch in der Haft möglich gewesen, bezüglich einer
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Seite 8
Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtliche Schritte einzuleiten oder
sich diesbezüglich rechtlich beraten zu lassen, zumal er im Rahmen des
Strafverfahrens amtlich vertreten war. Dahingehende Bemühungen macht
er nicht geltend.
Somit liegt kein entschuldbarer Grund vor, warum der Gesuchsteller das
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst mehr als ein
halbes Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz stellte. Sein Verhalten lässt
einzig den Schluss zu, dass er ein sogenanntes «asylum shopping» be-
treibt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1
m.w.H.). Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten
und nicht zu schützen.
8.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht
davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse mehr
an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der abgelaufenen
Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ab-
zuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 bleibt damit
bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Februar 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: