B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7472/2015/brl
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
D-7472/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea im Mai 2015 und reiste am 6. August 2015 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde am 25. August 2015 summa-
risch befragt.
Dabei machte er in Bezug auf seine Reiseroute insbesondere geltend, er
sei über den Sudan und schliesslich nach Libyen gereist. Am 29. Juli 2015
sei er mit anderen Personen per Schiff in Richtung Italien gefahren, wo sie
von einem italienischen Schiff aufgenommen, nach Italien gebracht und
von den Behörden nach Z._______ gefahren worden seien. Irgendwo auf
der Strasse seien sie ausgestiegen. Von Z._______ sei er mit dem Zug in
die Schweiz gefahren. Er sei in Italien nicht daktyloskopiert, sein Name sei
aber nach der Ankunft registriert worden. Einer Unterkunft sei er nicht zu-
geteilt worden und er habe auch kein Asylgesuch eingereicht.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, sein Reiseziel sei
die Schweiz gewesen und er könne eine Rückkehr nach Italien nicht ak-
zeptieren. Zudem sei er grundsätzlich gesund.
Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Hautkrankheit am 21. August
2015 zu einer medizinischen Behandlung überwiesen.
C.
Am 3. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
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der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens impli-
zit anerkannten.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer werden die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 4. November 2015 an Italien
übergegangen sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführe. In Würdigung der Aktenlage
und der geltend gemachten Umstände, würden ferner keine Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 17. November 2015 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom
9. November 2015 sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Erhe-
bung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
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das SEM anzuweisen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma-
chen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er leide an starken Schmerzen (…) mit Ausstrahlungen in den Rücken.
Bis heute habe noch keine abschliessende Diagnose gestellt werden kön-
nen. Er befinde sich seit seiner Zuweisung in den Kanton in ärztlicher Be-
handlung und es seien nun (…) Abklärungen in die Wege geleitet worden.
Es sei daher unklar, in welchem Gesundheitszustand er sich befinde und
ob er zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen zu zählen sei, wes-
halb sich eine Wegweisung allenfalls als unzumutbar im Sinne von Art. 29
a Abs. 3 AsylV1 erweisen könne. Zumindest müsse aber sichergestellt wer-
den, dass die italienischen Behörden vor seiner Überstellung Kenntnis
über den genauen Gesundheitszustand erhalten würden. Dies sei aber in
absehbarer Zeit noch nicht möglich.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
einer Terminvereinbarung vom 22. Oktober 2015 des [Spitals] Y._______,
Klinik (…) für den 25. November 2015 sowie eine Kopie des Überwei-
sungsformulars (Akte SEM A5, vgl. Bst. B) zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 3. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
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Seite 7
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Überdies können Asylsuchende sich
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss
die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich
zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
6.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnah-
merichtlinie) verstossen würde.
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Seite 8
6.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter darauf, sein Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an starken
Schmerzen (…) mit Ausstrahlungen in den Rücken. Bis heute habe noch
keine abschliessende Diagnose gestellt werden können. Er fordert die
Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Erstellung des
Sachverhalts, eventualiter die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
7.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
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Seite 9
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass
das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Dem Be-
schwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im Sinne von Art. 26bis
AsylG Gelegenheit geboten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äus-
sern. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gesund, nur in der
Nase habe er eine Art Verstopfung (vgl. A3/11, S. 7). In den Akten weist
allenfalls das Überweisungsformular auf eine medizinische Untersuchung
hin, wobei keine Diagnose oder Behandlungsverläufe ersichtlich werden
und sich das medizinische Leiden nicht auf die nun in der Beschwerde vor-
gebrachten Schmerzen beziehen. Asylsuchende sind hingegen verpflich-
tet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27
E. 4.2). Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht jederzeit Beweismittel beibringen. Ein Anspruch darauf, dass er sei-
tens der Behörden nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne
Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Das SEM war
somit im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, selb-
ständig nach weiteren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdefüh-
rers zu forschen.
7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Weder aus
den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerde – worin lediglich in
allgemeiner Weise auf Schmerzen (…) verwiesen wurde – kann ein derar-
tiges Gesundheitsrisiko entnommen werden, weshalb der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit der Überstellung nicht
zu rechtfertigen vermag. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Ita-
lien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
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Seite 10
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
7.5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung in Bezug-
nahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit einer allgemeinen Standardformu-
lierung ohne spezifische Bezugnahme auf den Einzelfall geäussert. Wie
bereits ausgeführt, gab es für das SEM indessen keinerlei Hinweise auf
humanitäre Gründe, welche einen Selbsteintritt veranlasst hätten, weshalb
das SEM nicht gehalten war, die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 eingehend zu begründen. Die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme wurden sodann erst auf Beschwerdestufe geltend ge-
macht. Das SEM hat somit die spezifische Situation der Beschwerdefüh-
renden genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb weder eine Ermes-
sensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden
kann.
7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
11.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
12.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7472/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: