Abtei lung IV
D-7473/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2008/
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7473/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
5. April 2007 und gelangte am 23. April 2007 von Italien her kommend
in die Schweiz, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte. Am
26. April 2007 wurde er vom BFM summarisch befragt. Die zuständige
kantonale Behörde hörte ihn am 24. Juli 2007 zu seinen Asylgründen
an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im
Jahre 1997 sei sein Vater, welcher als Oromo im vormaligen Derg-
Regime eine hohe Position bekleidet habe, entführt worden und seit-
her unbekannten Aufenthalts. Er selbst sei bei einer Razzia einge-
schüchtert, geschlagen und aufgefordert worden, den Sicherheitskräf-
ten innert Frist Dokumente seines Vaters auszuhändigen. In Anbe-
tracht dieser Sachlage sei er nach Saudi-Arabien geflohen, wo er jah-
relang gelebt und gearbeitet habe. Vor Ort sei er Sympathisant der
Oneg-Partei geworden. Am 3. Februar beziehungsweise im März 2005
sei er nach Äthiopien zurückgekehrt und Mitglied der Coalition for
Unity and Democracy (CUD/Kinjit) geworden. Er habe Parteipropa-
ganda gemacht und Flugblätter verteilt. Nach den Wahlen sei es zu
zahlreichen Festnahmen gekommen. Er sei am 8. November 2005 ver-
haftet, in seinem Wohnort _______ auf den Polizeiposten und von dort
ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Während der Haft sei er
misshandelt worden. Anfang April 2007 sei er unter der Auflage, sich
innert Frist bei den Behörden zu melden, freigekommen. Da er eine er-
neute Festnahme befürchtet habe, sei er wiederum ins Ausland ge-
flohen.
Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer Fotos mit
Bildaufnahmen seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 – versehen mit dem Vermerk
"Ersetzt unseren Entscheid vom 22. Oktober 2008" – lehnte das Bun-
desamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, er habe den Zeitpunkt der angeblichen Festnahme
nach der Rückkehr aus Saudi-Arabien widersprüchlich angegeben.
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Seine weiteren Aussagen im Zusammenhang mit der behördlichen Su-
che während des langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien, der Fest-
nahme nach der Rückkehr, dem langen Gefängnisaufenthalt und der
Haftentlassung seien weitgehend vage, stereotyp und realitätsfremd
ausgefallen. Entsprechend müssten die Verfolgungsvorbringen für un-
glaubhaft erachtet werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. Als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er gel-
tend, er sei durchaus in der Lage, den erlittenen Gefängnisaufenthalt
zu substanziieren. Er werde versuchen, durch seine Mutter das Schrift-
stück der Behörden, welches ihm bei der Entlassung ausgestellt wor-
den sei, und weitere Beweismittel zu beschaffen. Es sei in der Tat un-
logisch, dass er aus der Haft entlassen worden sei unter der Bedin-
gung, sich in Bälde wieder zu melden. Es stelle sich die Frage, ob es
sich um eine definitive Freilassung oder nur einen Hafturlaub gehan-
delt habe. Er riskiere Verfolgung sowohl wegen seiner eigenen politi-
schen Aktivitäten wie auch der politischen Vergangenheit seines Va-
ters. Er führe sein politisches Engagement in der Schweiz als Mitglied
der CUDP/Kinjit weiter. Er habe mithin begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Heimatland. Nach dem Gesagten würde der Voll-
zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmun-
gen verstossen. Die Nachreichung einer Bestätigung für die Bedürftig-
keit wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 verzichtete die In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref-
fend Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt, welche in
der Folge ungenutzt verstrich.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde
dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-
se Auffassung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass
seine Angaben zur (erneuten) Ausreise aus Äthiopien sehr vage und
ausweichend ausgefallen sind (A 1/10, S. 7), weshalb gewisse Zweifel
am angeblichen Ausreisezeitpunkt bestehen. Im Weiteren gab er vor-
erst zu verstehen, die Festnahme sei zwei Monate nach seiner am
3. Februar 2005 erfolgten Wiedereinreise nach Äthiopien erfolgt
(A 1/10, S. 2). Demgegenüber legte er zu einem späteren Zeitpunkt
derselben Befragung dar, erst am 8. November 2005 verhaftet worden
zu sein (A 1/10, S. 6). Auch bei der Anhörung erwähnte er den 8. No-
vember 2005 (A 11/27, Antwort 78). Überdies gab er in Abweichung zu
den Schilderungen in der Empfangsstelle an, nicht am 3. Februar
2005, sondern erst im März 2005 nach Äthiopien zurückgekehrt zu
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sein (A 11/27, Antworten 32 und 78). Die Vorinstanz weist ausserdem
zu Recht auf die generell substanzarmen Äusserungen des Beschwer-
deführers hin. Die Schilderungen angeblich zentraler Fluchtgründe
weisen kaum Realkennzeichen auf und sind über weite Strecken ste-
reotyp ausgefallen (vgl. u.a. A 11/27, Antworten 99 ff., 120 ff. und
142 ff.). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die in der Tat eher unlo-
gische Haftentlassung verbunden mit der Meldepflicht stelle eventuell
einen blossen Hafturlaub dar, vermag die vom BFM überdies als teil-
weise realitätsfremd bezeichneten Aussagen offensichtlich nicht als
plausibel erscheinen zu lassen, weshalb auf die detaillierten und nach-
vollziehbaren Erwägungen des BFM verwiesen werden kann. Nicht zu
beanstanden ist namentlich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
allfällige Derg-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers auf-
grund des Zeitablaufs bei ihm nicht zur angegebenen Verfolgung ge-
führt haben dürfte. Auch sein eigenes politisches Engagement – sollte
er tatsächlich Mitglied respektive Sympathisant der angegebenen Be-
wegungen gewesen sein – wirkt in keiner Weise als markant, war er
doch nur beschränkt in der Lage, zu Parteibelangen spontane und an-
gemessen detaillierte Ausführungen zu machen (A 1/10, S. 6 unten;
A 11/27, Antworten 156 ff.). Schliesslich hat er es unterlassen, im
Rahmen der ihm angesetzten Frist Beweismittel für die behördliche
Verfolgung beizubringen, obwohl ihm bei der Haftentlassung angeblich
eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden sein soll. Die
Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung erweist sich mithin
auch in diesem Lichte besehen als berechtigt.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile
im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
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fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgrün-
de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung.
5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz
als Mitglied der CUDP/Kinjit exilpolitisch tätig zu sein. Den Nachweis
dieser Aktivitäten ist er aber insofern schuldig geblieben, als er trotz
expliziter Aufforderung in der Instruktionsverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 keinerlei diesbezügliche Be-
lege nachgereicht hat. Anzufügen ist, dass auch bei angenommener
Mitgliedschaft die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen und
andere niederschwellige Aktivitäten gemäss Praxis der Asylbehörden
im Allgemeinen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen können.
Aufgrund der Aktenlage kann der Beschwerdeführer mithin auch be-
treffend subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
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fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Äthiopien ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt
über Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine Berufsausbildung und Ar-
beitserfahrung. Vor Ort dürften diverse soziale Anknüpfungspunkte be-
stehen (A 1/10, S. 2 f; A 11/27, Antwort 89). Entsprechend ist davon
auszugehen, dass er nach der Rückkehr nicht in eine existenzgefähr-
dende Situation gerät.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
Seite 9
D-7473/2008
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits deshalb abzuwei-
sen, weil er die in Aussicht gestellte Bestätigung für die geltend ge-
machte Bedürftigkeit nicht nachgereicht hat.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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