Abtei lung IV
D-7473/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7473/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner
Familienangehörigen vom 16. August 2010 mit Verfügung vom
20. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
19. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, es sei festzustellen, die Verfügung sei nicht
korrekt eröffnet worden, weshalb die Sache zwecks Eröffnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Verfügung
des BFM sei ihm nie ausgehändigt worden,
dass er durch den Betreuer des Durchgangsheims vom Entscheid er-
fahren habe, welcher ihm die erste und letzte Seite des Entscheids
sowie eine (klarerweise nicht von ihm, sondern von einer fremden Per-
son unterzeichnete) Empfangsbestätigung gezeigt habe,
dass der Betreuer diese Unterlagen seinerseits vom Migrationsamt er-
halten habe,
dass er (der Beschwerdeführer) den ganzen Entscheid nie gesehen
habe und daher den Inhalt der negativen Verfügung nicht kenne,
dass die Verfügung womöglich jemand anderem ausgehändigt worden
sei,
dass das BFM daher anzuweisen sei, ihm die Verfügung zu eröffnen,
damit er vom Inhalt Kenntnis nehmen und dagegen Beschwerde er-
heben könne,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 38 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die vorliegende Beschwerde in "Ich"-
Form verfasst und lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wor-
den ist, weshalb lediglich er als beschwerdeführende Partei anzu-
sehen ist,
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dass jedoch seine Ehefrau ebenfalls Adressatin der vorinstanzlichen
Verfügung vom 20. September 2010 ist, weshalb zu vermuten ist, sie
habe ebenfalls Beschwerde erheben wollen,
dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei dieser Konstellation
grundsätzlich Gelegenheit zu geben wäre, nachträglich eine entspre-
chende Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der
Beschwerdeeingabe) einzureichen,
dass jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen im vorlie-
genden Fall auf eine entsprechende Instruktionshandlung verzichtet
werden kann,
dass aufgrund der Aktenlage nämlich tatsächlich davon auszugehen
ist, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2010 sei dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau überhaupt nicht eröffnet wor-
den,
dass zwar eine unterzeichnete Empfangsbestätigung vorliegt, diese
jedoch offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau,
sondern von einer unbekannten Drittperson unterzeichnet wurde, mög-
licherweise einem anderen Asylsuchenden,
dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 20. September 2010 an
einem schwerwiegenden Eröffnungsmangel leidet,
dass eine Verfügung, welche der betroffenen Person respektive den
betroffenen Personen (Verfügungsadressaten) überhaupt nicht eröffnet
worden ist, keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. dazu
Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG)], Zürich 2008,
Rz. 14 zu Art. 38; BGE 110 V 145, 151 f.),
dass die Verfügung vom 20. September 2010 demzufolge als nichtig
bezeichnet werden muss,
dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, die Verfügung vom 20. September 2010
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau korrekt zuzustellen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
daher gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids ebenfalls
gegenstandslos wird,
dass mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdefüh-
rung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Sep-
tember 2010 infolge eines schwerwiegenden Eröffnungsmangels
nichtig ist.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Verfügung vom 20. September 2010
den Verfügungsadressaten erneut zuzustellen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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