Abtei lung IV
D-7475/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
und ihr Kind E._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Michel Okongo Lomena, Planète réfugiée
- Bureau de conseils juridiques pour réfugiés BCJR,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7475/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess eigenen Angaben zufol-
ge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 2. Mai 2005 von
Kinshasa aus auf dem Luftweg in Richtung (...). Am 3. Mai 2005
gelangten die Beschwerdeführerinnen von Italie(...) her unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 4. Mai 2005 suchte
die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Empfangszentrum (...)
um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Mai 2005 erstmals befragt. Am
26. Mai 2005 wurde sie ebenfalls in Vallorbe durch das Bundesamt in
Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kon-
golesische Staatsangehörige und wohne seit dem Jahr 1998 in Kin-
shasa. Ihre Mutter sei Kongolesin gewesen und ihr Vater sei ein Hutu
aus Ruanda. Im Jahr (...) sei sie von (...) Soldaten vergewaltigt worden.
Ihr Kind entstamme aus dieser Vergewaltigung. Seit (...) sei sie mit
(...), nach Brauch verheiratet. Am 29. April 2005 seien (...) Männer zu
ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht.
Sie habe ihnen mitgeteilt, dass er sich seit (...) in (...) aufhalte und ihr
seine Adresse nicht bekannt sei. Die Männer hätten ihr erklärt, dass
sie einen Haftbefehl besässen. Daraufhin habe sie zusammen mit
ihrem Kleinkind, ihrem Vater und den Männern in ein Auto steigen
müssen, mit welchem sie weggebracht worden seien. Nach einer
gewissen Zeit habe das Auto angehalten, woraufhin ihr Vater habe
aussteigen müssen und von zwei Männern weggeführt worden sei.
Seither habe sie ihren Vater nicht wiedergesehen. Sie sei zusammen
mit ihrem Kleinkind zu einem Haus gefahren worden. Dort hätten ihr
die Männer angedroht, sie würden ihr Kind schänden, wenn sie nicht
die Wahrheit sagen würde; (...) habe eine Truppe geführt, welche viele
Kongolesen getötet habe; sie sollten nach Ruanda zurückkehren. Einer
der Männer habe dann die Beschwerdeführerin gerettet, indem er sie
mit dem Auto weggeführt und ihr gesagt habe, sie solle sich an einem
sicheren Ort aufhalten. Sie seien zu „Papa Alfi“, einem Bekannten
ihres Vaters im Quartier Kinseso in der Gemeinde Matete gefahren.
Dort sei sie von Freitag bis Montag geblieben, als (...) sie in ein
Flugzeug mit Ziel Europa verbracht habe. Sie vermute, dass die
insgesamt fünf am Vorfall beteiligten Personen dem kongolesischen
Sicherheitsdienst oder Militär angehören würden. Zudem führte sie die
Verfolgungsmassnahmen auf die ethnische Zugehörigkeit ihres Vaters
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zu den Hutu sowie auf ihren Ehemann zurück. Für die weiteren
Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen.
A.b Am 7. Juni 2007 liess das BFM über die Schweizerische Vertre-
tung in Kinshasa weitere Abklärungen vornehmen.
A.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 teilte die Schweizerische Bot-
schaft dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Diesen
zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Der Vater der
Beschwerdeführerin gehöre nicht der Ethnie der Hutu an, sondern der
kongolesischen Ethnie der Tetela; die Beschwerdeführerin habe mit
(...) in ihrer Heimat frei zusammengelebt und dieser sei der Vater ihrer
Tochter; G.P. halte sich (...) in (...) auf und habe der
Beschwerdeführerin angetragen, ebenfalls nach (...) zu kommen und
sich ihm anzuschliessen; eine Person namens (...) sei nicht bekannt;
die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wohnten in (...) und
das von dieser eingereichte Identitätsdokument sei nicht authentisch.
A.d Zur Botschaftsanfrage und zu den Abklärungsergebnissen wurde
der Beschwerdeführerin am 15. August 2007 schriftlich das rechtliche
Gehör gewährt. Die schriftliche Stellungnahme datiert vom 23. August
2007. Darin führte sie aus, dass sie keine Familienangehörigen in
Masina habe; bezüglich (...) seien nicht alle Bewohner von (...)
angefragt worden; ihr Vater sei ethnischer Hutu; (...) halte sich (...) auf;
das von ihr eingereichte Identitätsdokument sei echt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 – eröffnet am 12. Oktober 2007 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Dies ergebe sich
aus den Ergebnissen der durch die Schweizerische Vertretung in Kin-
shasa vorgenommenen Abklärungen. Die Gegenbehauptungen der
Beschwerdeführerin vermöchten an den Abklärungsergebnissen nichts
zu ändern. Da (...) der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei,
sei auch deren Vorbringen, wonach das Kind aus einer Vergewaltigung
durch drei Soldaten entstamme, der Boden entzogen. Der Vollzug der
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Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge
die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung gemäss den Er-
gebnissen der Botschaftsabklärung in ihrem Heimatstaat über ein fa-
miliäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz. (...) lebe seit (...) in
(...) und habe die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind
nachkommen lassen. Diese Voraussetzungen könnten die
Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Kongo (Kin-
shasa) beziehungsweise beim beabsichtigten Zusammenleben mit (...)
in (...) nutzen. Zudem besitze die Beschwerdeführerin eine solide
Berufsausbildung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerin-
nen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten; eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein ärztliches Attest, ein
Schreiben der Regionalstelle Uster des Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienstes (...), drei Schreiben des Office de l'état civil (...) sowie
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
C.c Mit Eingabe vom 7. November 2007 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2007) liessen
die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung in der Haupt-
sache ihre bisherigen Rechtsbegehren sinngemäss wiederholen.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Be-
schwerde vom 7. November 2007 als Ergänzung zu derjenigen vom
5. November 2007 zu den Akten genommen werde, und gab dem
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Rechtsvertreter Kenntnis von der Zwischenverfügung vom
8. November 2007.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig-
ten.
E.
Gemäss telefonischer Auskunft (...) ist die von der Beschwerdeführerin
(...) eingeleitete Heiratsvorbereitung seit (...) nicht vorangekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Sowohl in der Beschwerde vom 5. November 2007 als auch in der Ein-
gabe vom 7. November 2007 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zur Begründung wer-
den die Ergebnisse der über die Schweizer Vertretung in Kinshasa vor-
genommenen Abklärungen in Zweifel gezogen. Dabei wird insbeson-
dere auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August
2007 im vorinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.
Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorins-
tanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärun-
gen der Schweizer Vertretung in Kinshasa zu Recht als unglaubhaft
qualifizierte. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden, vorstehend
im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen. Aus den Ausführungen in der Be-
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schwerdeschrift und deren Ergänzung ergeben sich keine Erkenntnis-
se, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der
Beschwerdeführerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfol-
gung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und de-
ren Ergänzung einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend ge-
machten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festge-
stellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylge-
suche der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die von der Beschwerdeführerin im August 2007 eingeleitete Heirats-
vorbereitung ist seit dem 8. November 2007 nicht vorangekommen
(vgl. Sachverhalt, Bst. E).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
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hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerinnen nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
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sen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter
Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Ver-
folgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewie-
sen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde und deren Ergän-
zung eingewendet, die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen
Lage in Kongo (Kinshasa) seien viel zu optimistisch. Diese Einschät-
zung durch das BFM betreffe auch die Sicherheitslage. Dazu ist Fol-
gendes festzuhalten: Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa)
kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004
Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundes-
verwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet.
Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsi-
dentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung
durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsident-
schaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl)
am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichts-
hof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er
wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März
2007 kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kin-
shasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsident-
schaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge
weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu bluti-
gen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und des-
sen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiter-
reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder, und es
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wurden seither aus dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwer-
wiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet.
Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und
Nordosten von Kongo (Kinshasa) dar. Nach wie vor hat die Regierung
Kabilas kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedens-
mission MONUC ("Mission des Nation Unies en République Démocra-
tique du Congo") ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der
Zivilbevölkerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nord-
und Süd-Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv.
Am 23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die
Rebellenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du
Peuple") von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen -
nicht aber die im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Milizen
der FDLR ("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in
Goma (Nord-Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde be-
schlossen, Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Am-
nestie zu gewähren. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde
schliesslich mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen
Truppen von Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord-
Kivu im August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden
allein zwischen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwi-
schen Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in
Nord-Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach
Uganda geflüchtet sein.
6.3.1 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach
wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) mithin nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weibli-
chen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über
einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Bezie-
hungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genann-
ten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prü-
fung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch
dann noch als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Per-
son (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn
es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder fa-
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miliäres Netz verfügende Frau handelt. Nur ausnahmsweise zumutbar
ist der Wegweisungsvollzug, wenn die zurückzuführende Person in Be-
gleitung eines Kindes unter sechs Jahren ist.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren in diesem Kontext wi-
derspruchsfrei geschilderten Angaben seit (...) in Kinshasa ansässig.
Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sich ihr Vater
weiterhin im Grossraum Kinshasa aufhält. Namentlich verfügt sie
gemäss den Ergebnissen der Abklärungen durch die Schweizerische
Vertretung in Kinshasa an ihrem Herkunftsort über ein familiäres und
gesellschaftliches Beziehungsnetz. Sodann ist mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, wonach
sich ihr Lebenspartner in (...) aufhält, bei einer Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) nutzen kann. Zudem verfügt sie über (...) und ist ihre
Tochter zwischenzeitlich mehr als sechs Jahre alt. Es ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter nach einer Rückkehr nach Kinshasa in sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen können.
In dem zu den Akten gereichten Attest (...) bestätigt zwar Dr. (...), dass
die Beschwerdeführerin seit (...) bei ihm in Behandlung ist und unter
einer ausgeprägten Psychotraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
mit Schlafstörungen, Angstzuständen, Flashbacks, Vermeidungsver-
halten und dissoziativen Zügen leidet; die Therapie helfe ihr, schwere
Gewalterinnerungen zu integrieren, um einen normalen Alltag
wiederzufinden; die Patientin sei sehr motiviert. In dem ebenfalls zu
den Akten gereichten Schreiben (...) des (...) wird darüber hinaus
bestätigt, dass sich die Tochter in Behandlung befindet und die
Kindsmutter Elternberatung erhält. Nachdem indes die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu
qualifizieren sind, sich diese erst mehr als zwei Jahre nach ihrer
Einreise in die Schweiz in Behandlung begab, im ärztlichen Attest
weder eine Anamnese enthalten ist noch die Art der Behandlung
spezifiziert wird, was auch für das Schreiben (...) gilt, und die
Beschwerdeführerinnen in Kinshasa über ein Beziehungsnetz
verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich erforderlichenfalls auch
an ihrem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnten.
Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug
der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als
zumutbar.
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6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeich-
nen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und
die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre Tochter bei
den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigma-
chung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 5. November
2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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