B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7475/2016
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ bei
C._______ in West-Darfur stammt, sudanesischer Staatsangehöriger ist,
der Ethnie der D._______ angehört, im (…) 2011 nach Kenia in ein Flücht-
lingslager gebracht wurde, von wo aus er am (…) 2015 die Reise nach
Europa antrat, wobei er über E._______, F._______, G._______ und
H._______ am 25. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 27. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im dortigen EVZ vom 3. Juni 2015
(BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2016 im Wesent-
lichen geltend machte, im Jahr 2003 sei sein Dorf von den J._______ atta-
ckiert und angezündet worden, wobei seine Eltern und einige seiner Ge-
schwister getötet worden seien,
dass er zusammen mit einer Schwester und ihrem Ehemann in das Nuba-
Gebirge geflohen sei, wo er bis zum Jahr 2011 in einem Flüchtlingslager
gelebt habe,
dass es dort zu Unruhen gekommen sei, weshalb er im Mai 2011 mit Un-
terstützung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) be-
ziehungsweise die Vereinten Nationen nach Kenia in das Flüchtlingslager
K._______ gebracht worden sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers dort einen Laden geführt habe
und dieser vor der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) 2015 bei einem
Überfall auf das Geschäft getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer kenianische Beamte als Täter vermute und
sich nach dem Tod seines Bruders in Kenia nicht mehr sicher gefühlt habe,
weshalb er das Geschäft des Bruders verkauft und Kenia in Richtung Eu-
ropa verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der kenianischen
Migrationsbehörden betreffend Asylantrag vom (...) 2014, eine Registrie-
rungsbestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom (…) 2014 samt entsprechender Karte ([…])
sowie einen kenianischen Flüchtlingsausweis vom (…) 2014 einreichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 3. No-
vember 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Sudan in Würdigung sämtlicher
Umstände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zu den Zwischenverfügungen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 und 5. Januar 2017 sowie in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des
Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsver-
beiständung durch seinen Rechtsvertreter beantragen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wie-
derholte und in diesem Zusammenhang auf ein Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2013 verwies, wonach zum damali-
gen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Gruppe „nichtarabische Eth-
nien“ (zu welchen auch der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten)
nicht bejaht werden konnte (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4),
dass er zusätzlich vorbrachte, die Lage in Darfur habe sich seit Anfang
2014 drastisch verschlechtert, und zwar insbesondere auch, nachdem die
Regierung im Jahr 2013 die neue militärische Einheit Rapid Support Force
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(RSF) formiert habe, in welche zahlreiche J._______-Kämpfer inkorporiert
und somit offiziell in staatliche Strukturen eingebunden worden seien,
dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich vorgebracht wurde, den in ihr
zitierten Berichten sei deutlich zu entnehmen, dass die Regierung Sudans
gezielt gewaltsam gegen die darfurische Bevölkerung vorgehe, die Verfol-
gung aber nicht nur in Darfur selbst stattgefunden habe und der Beschwer-
deführer, welcher in der Vergangenheit Opfer von Angriffen durch die
J._______ oder sogar durch Regierungstruppen geworden sei, angesichts
dieser erneut wachsenden Übergriffe im Sudan eine begründete Furcht vor
Verfolgung habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 7. Dezember 2016 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 22. Dezember 2016
angesetzt wurde,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt
wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung bezüglich der Angriffe der
J._______ auf das Dorf des Beschwerdeführers im Jahr 2003, der Flucht
in das Nuba-Gebirge und der dortigen Unruhen, welche dazu geführt hät-
ten, dass er im Jahr 2011 nach Kenia in ein Flüchtlingslager gebracht wor-
den sei, zu Recht eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung
verneint haben,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen sein
dürfte, dass der Mord an seinem Bruder in Kenia asylrechtlich nicht rele-
vant sei,
dass das SEM schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht als nicht
zumutbar eingeschätzt haben dürfte,
dass er aus dem Verweis auf BVGE 2013/21 nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermögen dürfte,
dass dies ebenfalls bezüglich der geltend gemachten Lageverschlechte-
rung in Darfur gelten dürfte, trotz welcher eine gezielte Verfolgung des Be-
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schwerdeführers, in Berücksichtigung von dessen Ethnie, auch aus aktu-
eller Sicht weiterhin zu verneinen sein dürfte, umso mehr, als die
J._______-Miliz bereits seit längerer Zeit von der sudanesischen Regie-
rung unterstützt werde,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle
und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Dezember
2016 ersuchte,
dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs ausführte, in der
Beschwerde vom 2. Dezember 2016 sei festgehalten worden, dass eine
Kollektivverfolgung von „nichtarabischen Ethnien“ im Grundsatzurteil
BVGE 2013/21 vom 31. Mai 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht
zwar verneint worden sei,
dass jedoch – so der Beschwerdeführer – nach den jüngsten Entwicklun-
gen des Konflikts inzwischen davon auszugehen sei, dass eine solche Kol-
lektivverfolgung im Sudan aktuell existiere und flüchtlingsrelevant sei,
dass diesbezüglich auf die in der Beschwerde thematisierten Berichte ver-
wiesen und aus weiteren Berichten verschiedener Organisationen aus der
Zeit von August 2014 bis Oktober 2016 zitiert wurde,
dass darüber hinaus, unter Zitierung eines Berichts von (…) vom 1. Sep-
tember 2014, auf die Verfolgungsgefahr von Personen, die in Europa leben
und in den Sudan zurückkehren, hingewiesen wurde, da mit dem Stellen
eines Asylgesuchs gemäss Wahrnehmung des sudanesischen Regimes
der Ruf des Landes geschädigt würde, wobei in einigen Fällen politische
Treffen und Protestveranstaltungen im Vereinigten Königreich oder im üb-
rigen Europa offensichtlich durch die sudanesischen Behörden überwacht
worden seien,
dass diese Tatsachen in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016
übersehen worden seien, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. b VwVG vorliege,
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dass das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 5. Januar
2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
dass diesbezüglich zur Begründung ausgeführt wurde, in der Zwischenver-
fügung vom 7. Dezember 2016 sei der geltend gemachten Lageentwick-
lung im Sudan bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde Rechnung getragen worden, weshalb sich diesbezüglich das
Vorbringen, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsa-
chen übersehen, als unbehelflich erweise,
dass dies auch bezüglich des Vorbringens gelte, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in den Sudan mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit schon am Flughafen befragt und verhaftet werden, weil
er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sich nämlich die Beschwerde vom 2. Dezember 2016 dazu mit kei-
nem Wort geäussert habe, weshalb in diesem Zusammenhang das Über-
sehen von Tatsachen in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016
von vornherein ausgeschlossen sei,
dass der Kostenvorschuss am 6. Januar 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten
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Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Aus-
ländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit ei-
ner Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2016 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerde-
ebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage
der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften,
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dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten festzuhalten ist,
dass sodann weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch im
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2016 geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
des SEM beziehungsweise der Zwischenverfügung des Gerichts herbeizu-
führen,
dass bezüglich der Letzteren, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb bezüglich des Eventualantrags auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs kein schützenswertes Interesse bestehen
kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51
E. 5.4) und darauf nicht einzutreten ist,
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dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: