Abtei lung IV
D-7477/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Ok-
tober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7477/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe von
zwei Schleppern am 15. September 2006 mit dem Flugzeug aus sei-
nem Heimatland in die Schweiz flog, wo er am 19. September 2006
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im X._______ vom 25.
September 2006 sowie der – aufgrund der damaligen Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson
durchgeführten – kantonalen Anhörung vom 20. November 2006 in
Z._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre in D._______ der Glaubensgemeinschaft der
Ahmadi an und sei in seinem Heimatland aufgrund seiner
Glaubenszugehörigkeit an Leib und Leben gefährdet,
dass er in der Schule Schwierigkeiten gehabt habe, weil ihm die Leh-
rer wegen seiner Glaubenszugehörigkeit mit Schlägen beziehungswei-
se mit dem Tod gedroht hätten,
dass er am 27. Dezember 2005 nach dem Besuch der örtlichen
Ahmadi-Moschee von vier Mullahs aufgegriffen und eingesperrt
worden sei,
dass die Mullahs ihn aufgefordert hätten, von seinem Glauben abzu-
lassen und von Gebeten in der Moschee zukünftig abzusehen, er sich
aber geweigert habe, diesen Forderungen nachzukommen,
dass die Mullahs ihm daraufhin während mehrerer Tage Injektionen
verabreicht hätten,
dass sein Vater ihn mit der Hilfe von Bekannten schliesslich habe be-
freien können,
dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Mullahs nicht
nach Hause zurückgekehrt sei, sondern bei Bekannten Zuflucht ge-
sucht habe,
dass sich seine Furcht vor erneuten Übergriffen als begründet erwie-
sen habe, da die Mullahs am darauffolgenden Tag die Befreiungsakti-
on mit der Zerstörung der F._______ seines Vaters vergolten hätten,
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wobei die Mullahs seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass sie ihn wegen
öffentlichen Predigens des Ahmadi-Glaubens und Verbreitung von ent-
sprechenden Gebetsbüchern bei der Polizei angezeigt hätten,
dass er sich seit Januar 2006 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel
in G._______ aufgehalten habe,
dass ein weiterer Aufenthalt in Pakistan zu gefährlich für ihn sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte und geltend machte, er besitze keine Papiere und könne auch
keine solchen beschaffen, da er keinen Kontakt zu Pakistan habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 30. Oktober 2008 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sein Name
nicht auf einer der von diversen Menschrechtsorganisationen geführ-
ten Listen über Anzeigen gegen Ahmadi oder in einem Bericht der
Ahmadiyya über die Entführung eines Minderjährigen figuriere,
dass das Vorbringen, irgendjemand habe seinem Vater den Ort mitge-
teilt, wo er festgehalten worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, da
nicht ersichtlich sei, wer seinem Vater diese Information hätte liefern
sollen,
dass zudem die Aussagen zum Reiseweg nicht überzeugen würden
und seine Identität mangels Identitätspapieren nach wie vor nicht fest-
stehe,
dass das eingereichte Arztzeugnis vom 23. November 2006, wonach
er zu diesem Zeitpunkt an einer ängstlich depressiven Erkrankung mit
starken vegetativen Zeichen, reaktiv zu traumatischem Erleben im Hei-
matland, gelitten habe, nicht geeignet sei, um seine als unglaubhaft
erachteten Verfolgungsvorbringen zu belegen,
dass das BFM ferner erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien asylrechtlich nicht relevant,
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dass in Pakistan im Jahr 1980 Strafgesetzbestimmungen in Kraft ge-
treten seien, welche die Ahmadi diskriminieren würden,
dass insbesondere gemäss dem als „Blasphemie-Paragraphen“ be-
zeichneten Artikel die Prophetenlästerung mit dem Tod oder mit le-
benslanger Haft bestraft werde,
dass die Ahmadi in Pakistan aber trotz der gegen sie gerichteten Straf-
gesetzbestimmungen nicht ihrer religiösen Identität beraubt würden,
da ihnen die Religionsausübung im privaten Bereich weiterhin gewährt
werde,
dass die Anzahl der gegen die Ahmadi angestrengten Verfahren in An-
betracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft als relativ gering zu
bezeichnen sei,
dass zudem zu beachten sei, dass es nicht der pakistanische Staat
sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbe-
stimmungen mache, sondern vielmehr islamische Gruppierungen und
orthodoxe Muslime sich dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um
persönliche Gegner zu schikanieren,
dass bislang noch nie ein Ahmadi aufgrund des genannten „Blasphe-
mie-Paragraphen“ rechtskräftig zum Tode verurteilt worden sei,
dass Ahmadi in Pakistan aufgrund der Agitation religiöser Fanatiker
zwar belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermordet wür-
den,
dass die Übergriffe sich meist gegen bekannte Vertreter der
Ahmadiyya-Bewegung richten würden, während die Mehrheit der
Ahmadi in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht
in nennenswerter Weise behelligt werde,
dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, es seien landes-
weite Ausschreitungen gegen Ahmadi zu befürchten, und auch nicht
von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi gesprochen werden könne,
weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu begründen vermöge,
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dass daher einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlingsei-
genschaft nur dann zuerkannt werde, wenn es eine individuelle Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was dem
Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge,
dass der Wegweisungsvollzug sodann durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der
Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der bereits bekannte
Sachverhalt wiederholt und zur Begründung geltend gemacht wurde,
das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt,
dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei, weshalb er sich in psy-
chiatrische Behandlung habe begeben müssen, was mit einem Arzt-
zeugnis belegt werden könne,
dass zudem in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vorgebracht wur-
de, der Beschwerdeführer verfüge angesichts des landesweiten Ein-
flusses der Mullahs und wegen seiner generell benachteiligten Position
als Ahmadi nicht über eine inländische Fluchtalternative,
dass in Pakistan ohnehin von einer Gruppenverfolgung der Ahmadi
ausgegangen werden müsse,
dass in der Beschwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vorge-
bracht wurde, der Beschwerdeführer habe in Pakistan kein familiäres
und soziales Beziehungsnetz mehr, auf welches er bei einer Rückkehr
zurückgreifen könnte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2008 den Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und über den Erlass des Kostenvorschusses auf
einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 23. Dezember
2008 ein ärztliches Zeugnis einzureichen, andernfalls das Verfahren
aufgrund der Akten weitergeführt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 ein
ärztliches Zeugnis einreichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Februar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Art. 600.-- einzuzahlen,
dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Begehren ausge-
führt wurde, die Erwägungen des BFM dürften wohl zutreffen und zu
bestätigen sein,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung keine sub-
stanziellen Einwände entgegenhalte,
dass zudem keine individuellen Gründe vorliegen dürften, die gegen
den Wegweisungsvollzug sprechen könnten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 verlangte Kos-
tenvorschuss am 9. März 2009 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und einer Bundesanhörung abzuweisen
ist, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf
Beschwerdeebene ein Arztzeugnis einzureichen, und für eine zusätzli-
che Anhörung kein Anlass besteht,
dass nämlich die Behauptung, die kantonale Anhörung habe kurz nach
der Einreise in die Schweiz und zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als
sich der Beschwerdeführer in einem äusserst traumatisierten und
kaum einvernahmefähigen Zustand befunden habe, zu relativieren ist,
da er am 19. September 2006 ein Asylgesuch stellte und am 20. No-
vember 2006, mithin erst zwei Monate später, von den kantonalen Be-
hörden angehört wurde,
dass überdies die kantonale Behörde bereits am 5. Oktober 2006, ei-
nen Tag nach der Zuweisung in den Kanton, die zuständige Beratungs-
stelle ersuchte, das Mandat für den unbegleiteten, damals minderjähri-
gen Beschwerdeführer zu übernehmen (vgl. A 23/2), und dem kanto-
nalen Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, vonseiten der Ver-
trauensperson seien aufgrund des psychischen Zustandes des Be-
schwerdeführers Einwände gegen die Durchführung der Anhörung er-
hoben worden,
dass der Beschwerdeführer, gefragt, wie es ihm gehe, antwortete, er
sei hier sicher, fühle sich aber nicht wohl; er möchte, dass seine Eltern
zu ihm kommen und mit ihm hier wohnen würden (vgl. A 25/30, S. 6),
dass zudem mit Eingabe vom 22. März 2007 ein Arztzeugnis vom
23. November 2006 eingereicht wurde (vgl. A 26/5), welchem zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006
hausärztlich betreut werde und das Bild einer ängstlich depressiven
Erkrankung mit starken vegetativen Zeichen, reaktiv zu traumatischen
Erlebnissen im Heimatland, bestehe,
dass der Antwort des Beschwerdeführers und dem ärztlichen Zeugnis
indessen nicht zu entnehmen ist, er sei nicht oder kaum in der Lage
gewesen, an der kantonalen Anhörung teilzunehmen, andernfalls die
Möglichkeit bestanden hätte, dies den zuständigen Behörden anzuzei-
gen, da der Beschwerdeführer bereits vor der kantonalen Anhörung
beim Hausarzt war,
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dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glau-
bensgemeinschaft der Ahmadi und den damit verbundenen Benachtei-
ligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisser Behör-
denmitglieder noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG dargetan werden, da es dem Beschwerdeführer - unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadi und seiner konkreten
Umstände - zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm in seinem
Heimatland zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur in Anspruch
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6551/2006
vom 18. August 2008 E. 4.2), zumal auch zum heutigen Zeitpunkt eine
Kollektivverfolgung der Ahmadi auszuschliessen ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 3 S. 23 f.),
dass die behauptete Entführung als unglaubhaft zu erachten ist und in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen wird, die mit den Erklärungen in der Beschwerde
nicht entkräftet werden können,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die eingereichten Beweismit-
tel einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von ei-
ner generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlicher Behand-
lung von in Pakistan ansässigen Ahmadi gesprochen werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Febru-
ar 2008 E. 5.4), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu be-
urteilen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan praxisgemäss
dadurch Rechnung getragen wird, dass bereits die Zugehörigkeit zu
dieser Glaubensgemeinschaft als „starkes Indiz“ für die Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewertet wird (vgl. EMARK
1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229),
dass indessen keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerde-
führer keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemein-
schaft der Ahmadi innehatte,
dass er sich überdies von Januar bis September 2006 bei einem Onkel
in G._______ aufhielt und die Behauptung in der Beschwerde, dieser
Onkel bereite die Ausreise zu seinem in S._______ befindlichen Sohn
vor, durch nichts belegt wird, weshalb davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein soziales Bezie-
hungsnetz, auch wenn seine Eltern nicht mehr in Pakistan sein sollten,
dass dem am 22. Dezember 2008 eingereichten, vom 17. Dezember
2008 datierenden Arztzeugnis nicht zu entnehmen ist, der Beschwer-
deführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines
gesundheitlichen Zustandes konkret gefährdet, da die Schlafstörungen
offensichtlich behoben werden konnten und dem in Anbetracht des
Ausgangs des Asylverfahrens allenfalls bestehenden psychischen
Druck durch geeignete medikamentöse oder auch psychotherapeuti-
sche Massnahmen begegnet werden kann, so dass für ihn eine kon-
krete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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