Abtei lung IV
D-7477/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Gabun,
alias C._______, geboren D._______, Gabun,
alias A._______, geboren D._______, unbekannter
Herkunft,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7477/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der angeblich aus Gabun stammende Beschwerdeführer sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. August 2010 auf dem
Seeweg verliess, nach einer ungefähr fünfwöchigen Schiffsreise an
einen ihm unbekannten Ort in J._______ gelangte, von wo aus er
seine Reise nach einem dreitägigen Aufenthalt auf dem Landweg
fortsetzte und am 7. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er am 23. September 2010 im E._______ befragt und am 7.
Oktober 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen
im Wesentlichen geltend machte, er sei am 18. August 2009 auf dem
Weg in sein F._______ bei einem Haus vorbeigegangen, welches
Feuer gefangen habe, worauf er beschuldigt worden sei, das Feuer in
diesem Haus gelegt zu haben,
dass besagte Beschuldigung einen politischen Hintergrund habe,
dass im Juli 2009 die Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten
und er am 18. August 2009 ein rotes T-Shirt des unterlegenen, aber
von ihm unterstützten Präsidentschaftskandidaten Mamboundou getra-
gen habe,
dass er Mamboundou während der Wahlvorbereitungen begleitet und
Fotos sowie Filmaufnahmen von Versammlungen gemacht habe,
dass ihn am 18. August 2009 Anhänger des obsiegenden Präsident-
schaftskandidaten Ali Bongo der Tat beschuldigt hätten und er von die-
sen verfolgt worden sei, worauf er weggerannt und zu seinem Freund
G._______ geflüchtet sei, wo er sich bis Juli 2010 versteckt habe,
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dass er genug gehabt und von dort habe weggehen wollen, worauf ihm
sein Freund G._______ erklärte habe, falls er das Haus verlassen
würde, würde er entweder getötet oder eingesperrt werden,
dass er ihm auch abgeraten habe, zur Polizei zu gehen, da ihn diese
verhaften würde, worauf er ihm geholfen habe, das Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identi-
tätspapiere eingereicht,
dass die widersprüchlichen Angaben über seine Ausweisdokumente
und deren Verbleib bewirkten, dass ihm seine diesbezüglichen Aussa-
gen nicht geglaubt werden könnten,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi -
tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den
Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Aus-
weisdokumente vorzulegen,
dass die Angaben zu seiner Ausreise tatsachenwidrig, oberflächlich
und realitätsfremd seien und darauf schliessen liessen, dass er nicht
nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und sei-
ne wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen
wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge -
reist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass die Vorinstanz zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Asylgründe als tatsachenwidrig qualifizierte, so entsprä-
chen seine Angaben zu den Wahlen in Gabun gemäss den gesicherten
Kenntnissen des BFM nicht den Tatsachen, denn die Wahlen in Gabun
hätten nicht zu dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt statt-
gefunden,
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dass auch die Behauptung, der frühere Präsident sei im Jahr 2008 ver-
storben, nicht den Tatsachen entspreche,
dass er bezeichnenderweise auf die ihm gestellten Fragen zu den Prä-
sidentschaftswahlen keinerlei präzisierende Angaben habe machen
können, so habe er weder den vollen Namen der neu gewählten Re-
gierungspartei noch denjenigen der Partei von Mamboundou nennen
können, was erstaune, zumal er diesen doch gemäss eigenen Anga-
ben vom 24. Juli 2009 bis zum 18. August 2009 ständig als offizieller
H._______ der Wahlkampagne begleitet haben wolle,
dass er ebensowenig den Namen des dritten Präsidentschaftskandida-
ten sowie den Namen der Präsidentin der Übergangsregierung habe
nennen können,
dass überdies erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Nationalität bestehen würden, so habe er die ihm ge-
stellten einfachen Wissensfragen zu seinem angeblichen Heimatland
nicht hinlänglich zu beantworten vermocht,
dass ihm weder die wichtigen Ethnien in Gabun noch die wichtigsten
Sprachen des Landes bekannt seien und er auch die zahlenmässig
grösste Ethnie in Gabun nicht habe nennen können,
dass zudem Ali Bongo nicht zu einer Ethnie namens Otogue gehöre,
dass der Beschwerdeführer zudem die Namen der neun Provinzen
Gabuns nur teilweise korrekt habe anführen können und nur vage ha-
be angeben können, wo sich sein Heimatort I._______ befinde,
dass er I._______ als Hauptort der dortigen Provinz bezeichnet habe,
was nicht zutreffe,
dass es sich erübrige, auf die zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeits-
elemente – wie beispielsweise Widersprüche oder die fehlende Logik
in seinen Aussagen – einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und
anführte, es sei ihm mindestens ein provisorischer Aufenthalt zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente erklärte, seine Verfolger seien einige Tage nach dem
18. August 2009 in sein Zimmer und sein F._______ eingedrungen und
hätten die sich dort befindlichen Sachen ausgeräumt und in Brand ge-
setzt, wobei auch sein Pass, sein Récépissé (provisorische Identitäts-
karte) und seine Geburtsurkunde zerstört worden seien (vgl. A 1/14,
S. 5; A 8/15, S. 7 f. und 12),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aufforderung zur Papierbe-
schaffung anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe keine Tele-
fonnummer, um jemanden zu beauftragen, in seinem Zimmer nachzu-
schauen, ob alles verbrannt worden sei oder nicht,
dass er die einzigen von ihm notierten Telefonnummern verloren habe,
weil der Zettel nass geworden sei (vgl. A 1/14, S. 6; A 8/15, S. 2),
dass er zwar mit seiner im Heimatland lebenden Mutter in regelmässi-
gem telefonischem Kontakt gewesen sei, er jedoch keine Telefonnum-
mern im Kopf behalten könne (vgl. A 8/15, S. 2),
dass er erfolglos versucht habe, die Telefonnummer seiner Mutter in
Erfahrung zu bringen (vgl. A 8/15, S. 2),
dass in Anbetracht dieser Antworten insgesamt der Eindruck entsteht,
der offensichtlich keine Anstrengungen zur Beibringung entsprechen-
der Papiere unternehmende Beschwerdeführer enthalte den Behörden
seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen und wider-
sprüchlichen Angaben zum Reiseweg – unkontrolliert mit einem Schiff
von seinem Heimatland nach J._______ und von dort ohne Kontrolle
auf dem Landweg in die Schweiz – bestätigt wird, da diese – wie von
der Vorinstanz richtig festgestellt – darauf schliessen lassen, er habe
zur Verheimlichung seiner wahren Identität sowie der Umstände zu
seinem Reiseweg keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten
gereicht,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht erfüllt er -
achtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich konkret mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft sowie insbesondere
mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaub-
haftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen,
dass er lediglich vorbringt, er sei in seinem Heimatland an Leib und
Leben bedroht, weil er, wie überall in Gabun bekannt sei, der
H._______ von Pierre Mamboundou gewesen sei,
dass er mit diesen Entgegnungen die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entkräften
kann,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
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summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzu-
lässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den
übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Gabun droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in seiner Heimat noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen Beschwerdeführers sprechen, der gemäss eigenen Angaben als
selbständiger H._______, K._______ und L._______ in seinem eige-
nen F._______ gearbeitet hat und der in seiner Heimat über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der
Wiederaufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zugemutet wer-
den kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu er-
achten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gabun
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das M._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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