Abtei lung IV
D-7478/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7478/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. September 2008 mit Verfügung vom 28. Mai 2009 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer damals geltend machte, er sei – der
Ethnie der türkischen Roma zugehörig – Mitglied der "Parti Prosporite
Demokratik Siptare" (Partei der Demokratischen Prosperität [PPDS])
und sei nach den Wahlen im Jahre 2008 von Anhängern der DUI
(Demokratische Union für Integration) zwei respektive drei Mal zu
Hause und einmal in seinem Geschäft aufgesucht, zusammengeschla-
gen und mit einer Waffe bedroht worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom
28. Mai 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Juni 2009
abwies, soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Ende
Juni 2009 die Schweiz verlassen habe und via Italien nach B._______
gereist sei,
dass er zwei bis drei Monate in B._______ geblieben und danach
wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass er nicht nach Mazedonien habe zurückkehren können, weil sein
(...) ihm telefonisch mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe
aus den im ersten Asylverfahren angegebenen Gründen immer noch
Probleme,
dass er am 7. Oktober 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am
12. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein zweites Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. August 2009 von den
(...) Behörden in D._______ daktyloskopisch erfasst worden war,
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dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 im (...)zentrum
E._______ summarisch zu seiner Person befragt und am 9. November
2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
(zweite) Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste
Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem "12. Juni 2009"
rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer dieselben Gründe wie im ersten
Asylverfahren geltend mache, welche schon damals als nicht glaubhaft
qualifiziert worden seien,
dass er sich zudem nach seinem Verschwinden aus der Schweiz
nachweislich in F._______ aufgehalten habe, weshalb die im
vorliegenden Asylverfahren vorgebrachten Gründe ebenfalls jeglicher
Glaubhaftigkeit entbehrten,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass
nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das
Bundesamt (Eingangsstempel: 1. Dezember 2009) mitteilte, er ersuche
um Gewährung einer Nachfrist ("un délai supplémentaire") und um
nachmalige Prüfung seines Dossiers,
dass er damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und
das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass das BFM dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 2. Dezember 2009),
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 aufforderte, eine
unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom
4. Dezember 2009 (Poststempel) nachkam,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden und im Wesentlichen im Sachverhalt wiedergegebenen
Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des
Beschwerdeführers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass
der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, ohne auf die
von der Vorinstanz erwähnten Argumente einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen
Mann mit Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. B1/12 S. 3) handelt, der in
seinem Heimatland auf ein familiäres Netz (vgl. B1/12 S. 4)
zurückgreifen kann, was ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)zentrums
E._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...)zentrum E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr.
N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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