B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7478/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 3 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. April 2010 abwies und die Wegweisung sowie
den Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Januar
2013 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-282/2013 vom 26. März
2013 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 30. Juli 2014 ans BFM ein Wiederer-
wägungsgesuch eventualiter ein zweites Asylgesuch einreichte und bean-
tragte, die Verfügung vom 10. Januar 2013 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Wegweisung
unzumutbar und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er ferner beantragte, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher
Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen
und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu ver-
zichten,
dass er zur Begründung des zweiten Asylgesuches im Wesentlichen den
gleichen Sachverhalt wie im ersten Asylverfahren geltend machte und zu-
dem drei Vorladungen (…) aus dem Jahr 2011 (in Kopie mit deutscher
Übersetzung) zu den Akten reichte, welche er erst Anfangs April 2014
durch seinen Bruder erhalten habe und beweisen würden, dass er nach
wie vor im Iran im asylrechtlichen Sinne verfolgt werde,
dass sich seine Frau im Iran im Mai 2013 von ihm habe scheiden lassen
müssen, da sie immer wieder nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und
auch bedroht worden sei, und sie sich durch die Scheidung erhofften, in
Ruhe gelassen zu werden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die drei Vorladungen aus dem Jahr
2011, das Scheidungsdokument der Ehefrau und zwei Internetartikel über
die Situation der Menschenrechte im Iran zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am
24. November 2014 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
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30. Juli 2014 ablehnte, gleichzeitig feststellte, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an-
ordnete und die drei mit Eingabe vom 30. Juli 2014 eingereichten Vorla-
dungen einzog,
dass es seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die einge-
reichten Vorladungen würden die festgestellten Unstimmigkeiten seiner
Asylvorbringen nicht auszuräumen vermögen,
dass sich aus seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren keine Hinweise
darauf ergeben würden, dass er behördlich hätte vorgeladen werden sol-
len,
dass zudem die eingereichten Beweismittel nur in Kopien vorliegen wür-
den, womit alle Möglichkeiten offen bleiben würden und nicht nachvollzieh-
bar sei, dass er rund drei Jahre habe zuwarten wollen, bis er angeblich
erhaltene Vorladungen als Beweismittel einreiche,
dass derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Dezember
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Haupt-
sache die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2014, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne vom Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er die Beschwerde im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen der
Eingabe vom 30. Juli 2014 begründete,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Referenzschreiben mehrerer
privater Drittpersonen, welche seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den
Iran bestätigen, sowie diverse Internetartikel zur allgemeinen Situation im
Iran zu den Akten reichte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde und der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2015 fristgereicht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2015 fristgerecht ge-
leistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der im Schreiben vom 30. Juli 2014 und in der Beschwerde vom
23. Dezember 2014 dargelegte Sachverhalt bereits im ersten Asylverfah-
ren abgeklärt und beurteilt wurde und sich somit für das vorliegende Ver-
fahren keine Änderungen ergeben,
dass die drei eingereichten Vorladungen aus dem Jahr 2011 erst über drei
Jahre nach deren Ausstellung respektive über drei Monate nach Kenntnis-
nahme von deren Existenz durch den Beschwerdeführer den Schweizer
Behörden vorgelegt wurden, was erste Zweifel an deren Echtheit hervor-
ruft,
dass alle drei Vorladungen Ende 2011 und nach diesem Zeitpunkt keine
weiteren Vorladungen ausgestellt wurden, was wiederum gegen eine aktu-
elle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers spricht,
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dass diese Vorladungen zudem lediglich in Kopie eingereicht wurden,
obschon der Bruder, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, diese
im Original erhalten habe, was deren Beweiswert zusätzlich vermindert,
dass sich auch aus der Scheidung der Ehefrau nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten lässt, da die Scheidung alleine nicht auf eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass auch das eingereichte Referenzschreiben der privaten Dritten und die
Artikel zur allgemeinen Situation im Iran nicht auf eine persönliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers hindeuten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich auch die allgemeine Lage im Iran seit dem ersten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-282/2013 vom 18. Januar 2013 nicht in mass-
geblicher Weise verändert hat und auch aus den Akten keine individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich
sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar er-
achtet wird vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der von dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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