Abtei lung IV
D-7481/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...), Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2007 / D-5130/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7481/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in X._______, gelangte am 19. Februar 2003 erstmals in die
Schweiz und stellte gleichentags ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 4. März 2003 ordnete das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) die vorsorgliche Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien
an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. April
2003 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
Das BFF schrieb das Asylverfahren mit Verfügung vom 12. Mai 2004
ab.
A.b Am 3. April 2006 reiste der Gesuchsteller von Italien her kom-
mend erneut in die Schweiz ein und reichte am 4. April 2006 im Emp-
fangszentrum (...) ein zweites Asylgesuch ein.
Am 24. April 2006 stimmten die italienischen Behörden dem Rücküber-
nahmegesuch des Bundesamtes für Migration (BFM) zu, worauf die
Vorinstanz dem Gesuchsteller am 2. Mai 2006 im Hinblick auf die
vorsorgliche Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche
Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien an. Die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 8. Juni
2006 ab. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 11. Mai 2006 im
Rahmen der Rückübernahme nach Italien ausgeschafft. Das BFM
schrieb das Asylverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ab. Zur
Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe es
versäumt, innert Frist seine Adresse im Ausland bekannt zu geben.
A.c Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 verlangte die Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers die Fortsetzung des Asylverfahrens und die Bewilli-
gung der Wiedereinreise des Gesuchstellers in die Schweiz.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies das BFM die Eingabe des
Gesuchstellers vom 21. Juli 2006 an die ARK zwecks Prüfung als Re-
visionsgesuch. Die ARK teilte dem BFM daraufhin mit Schreiben vom
2. August 2006 mit, es handle sich bei der fraglichen Eingabe nicht um
ein Revisionsgesuch, sondern um ein Begehren um Fortsetzung des
erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens. In der Fol-
ge löschte das BFM die Abschreibung wieder, und nahm das Asylver-
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fahren wieder auf. Am 17. August 2006 wurde der Gesuchsteller durch
das Schweizerische Konsulat in (...) zu seinen Asylgründen angehört.
A.d Mit Verfügung vom 7. September 2006 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und stellte fest, eine
Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt.
A.e Durch seine Rechtsvertreterin erhob der Gesuchsteller mit Einga-
be vom 10. September 2006 dagegen Beschwerde bei der ARK.
A.f Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 20. Au-
gust 2007 fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch sowie das Gesuch
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert habe
und wies die Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe 5. November 2007 liess der Gesuchsteller die revisions-
weise Aufhebung des Urteils vom 20. August 2007 beantragen. Es sei
festzustellen, dass ein wesentliches Beweisstück in den Akten falsch
ausgelegt worden sei, was bei richtiger Lesart zu einer Gutheissung
der Beschwerde hätte führen können. Es sei festzustellen, dass die
vorsorgliche Wegweisung nach Italien am 11. Mai 2006 nicht zulässig
gewesen und die folgende Beschwerde gegen die Ablehnung des
Asylgesuchs nach Art. 52 AsylG gutzuheissen sei. Es sei ihm die Ein-
reise in die Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft ohne Verzug zu gewähren. Das Revisionsgesuch sei prioritär zu
behandeln. Von Verfahrenskosten, insbesondere von einem Kostenvor-
schuss sei abzusehen.
C.
Mit Telefax vom 6. November 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers mit, dieser müsse Italien innert fünf Tagen verlassen, un-
ter Androhung der polizeilich begleiteten Ausschaffung nach Tunesien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, es würden kei-
ne vorsorglichen Massnahmen getroffen, wies die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses ab und setzte Frist bis zum 22. November 2007 zur
Leistung desselben in der Höhe von Fr. 1'200.--. Am 9. November 2007
wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
E.
Am 12. November 2007 erfolgte eine weitere Eingabe der Rechtsver-
treterin mit Beilagen.
F.
Nachdem der Gesuchsteller am 15. November 2007 erneut ein Asylge-
such einreichte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 23. November
2007 angefragt, ob er am Revisionsgesuch festhalten oder dieses zu-
rückziehen wolle.
G.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 liess der Gesuchsteller durch
seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er am Revisionsverfahren fest-
halte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG).
1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des Übersehens akten-
kundiger erheblicher Tatsachen von Art. 121 Abs. d BGG an und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Einga-
be erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen
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frist- (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG
i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereichte Revisi-
onsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen nach
dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG ist dem Gericht erst dann
unterlaufen, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass
es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen
oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht
mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat. Um zu einem solchen
Schluss zu gelangen, muss Klarheit bestehen, dass das Gericht das
Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinnge-
mäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblie-
ben oder vergessen worden ist. Die derart unberücksichtigt gebliebene
Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der
Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Gleichzeitig hat sich
die Nichtberücksichtigung immer auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf
deren rechtliche Würdigung zu beziehen. Strikt abzugrenzen ist die
durch ein Versehen verursachte Nichtberücksichtigung deshalb von
der falschen Würdigung einer Tatsache und der fehlerhaften Einschät-
zung ihrer rechtlichen Bedeutung, worin jeweils Rechtsfragen zu erbli-
cken sind. Schliesslich führt eine versehentlich nicht berücksichtigte
Tatsache nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision,
was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen
müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, be-
rücksichtigt worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
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WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
richtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 27-29 zu Art. 121 BGG, S. 517 f.;
KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz.
4, S. 224; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
3.
3.1
In der Revisionseingabe beruft sich der Gesuchsteller explizit auf den
Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen
gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (recte: Art. 121 Bst. d BGG). Zur
Begründung des Revisionsgesuchs wird dazu im Wesentlichen geltend
gemacht, es gehe um "eine ganz konkrete Falschinterpretation eines
in den Akten liegenden Beweisstücks", nämlich "des Schreibens vom
22. Mai 2006 (...) des Gerichts in Bologna", welches sich in den Akten
befinde. Ausserdem wird das Urteil angefochten aufgrund des Satzes
in E. 6.5, Zeile 7, S. 13, wo von der Eingabe vom 10. Mai 2006 im
zweiten Beschwerdeverfahren vor der ARK die Rede sei, es sich aber
um das erste Verfahren vor der ARK handle.
Mit der Revisionseingabe wurden verschiedene Dokumente und Beila-
gen eingereicht.
Mit Fax vom 6. November 2007 ergänzte die Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers das Revisionsgesuch und erklärte, ihr Mandant sei in Itali-
en festgenommen worden und müsse das Land innerhalb von fünf Ta-
gen verlassen. Dem Fax waren mehrere Dokumente beigefügt.
Ausserdem wurden mit Schreiben vom 12. November 2007 weitere
Dokumente eingereicht.
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller bereits mit
Beschwerde vom 8. März 2003 an die ARK ein erstes Beschwerdever-
fahren eröffnet, auf welches mit Urteil vom 3. April 2003 mangels Leis-
tung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde. Im
angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August
2007 ist auf S. 13 deshalb korrekt von der Eingabe vom 10. Mai 2006
im "zweiten" Beschwerdeverfahren die Rede.
Der geltend gemachte Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger
erheblicher Tatsachen bezüglich des Schreibens des Tribunale Ammi-
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nistrativo Regionale per l'Emilia Romagna vom 22. Mai 2006 ist nicht
stichhaltig. Im angefochtenen Entscheid legte das Bundesverwaltungs-
gericht dar, dass bezüglich der Beschwerde in Italien betreffend der
Wegweisungsverfügung vom 17. März 2006 kein Beschwerdeent-
scheid in den Akten zu finden sei. Dies ist richtig, da das erwähnte
Schreiben vom 22. Mai 2006 lediglich eine Zwischenverfügung dar-
stellt, in welcher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung ver-
liehen wird. Ein Endentscheid in der italienischen Beschwerdesache
liegt jedoch nicht bei den Akten.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Ge-
suchstellers unbegründet sind. Zudem ergibt sich bereits aus der For-
mulierung der Revision ("wesentliche Fehlinterpretation", bzw. "falsch
ausgelegt"), dass der Gesuchsteller zwar explizit einen Revisions-
grund anruft, wie aber schon in der Zwischenverfügung vom 7. Novem-
ber 2007 festgehalten wurde, mit seiner Eingabe vielmehr eine andere
Würdigung des Sachverhalts anstrebt. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine
Rechtsfrage beschlägt und nicht den Sachverhalt und somit keinen
Revisionsgrund darstellt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131). Die mit
der Revisionseingabe in Kopie eingereichten Dokumente vom 10. Mai,
22. Mai und 31. Mai 2006 befanden sich bereits im ordentlichen Ver-
fahren bei den Akten und sind somit revisionsrechtlich offensichtlich
ebenso wenig von Belang wie der Ausdruck aus dem Internet über die
absolute Gültigkeit des Folterverbots und die Mails vom 5. und 10. Ok-
tober 2007.
Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe vom 5. November
2007 und in der Folgeeingabe vom 12. November 2007 betrifft, so
kommen diese ausnahmslos einer Beanstandung der rechtlichen Wür-
digung im Urteil vom 20. August 2007 gleich. Mit anderen Worten wird
damit gerade nicht die (versehentliche) Nichtberücksichtigung wichti-
ger Aktenbestandteile, sondern eine unkorrekte Würdigung derselben
gerügt, in dem Sinne, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht
die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz vom 7. September
2006 abgewiesen habe. Es wird somit eine rein appellatorische Kritik
am Urteil vom 20. August 2007 geübt, für welche jedoch im Rahmen
einer Überprüfung eines Rechtsmittelentscheides unter dem Blickwin-
kel der Revision kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
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S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121 BGG,
S. 518; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Rz. 5, S. 225).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 9. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
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