B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-748/2015
law/bah
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein ivorischer
Staatsangehöriger, der in Namibia aufwuchs, Namibia im Juli 2013 verliess
und am 22. September 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 22. Dezember 2014 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei verstorben als er
zwei- oder dreijährig gewesen sei, er sei bei seiner Mutter aufgewachsen
und habe vor seiner Ausreise in einem Hotel gearbeitet,
dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem einen Jun-
gen ins Hotel gebracht habe, der mehreren Gästen gegen Entgelt sexuell
zu Diensten gestanden habe,
dass die Dorfbevölkerung davon erfahren und den Chef des Hotels kon-
taktiert habe, der die Vorwürfe zurückgewiesen habe,
dass der Junge, der die sexuellen Dienstleistungen erbracht habe, die
Dorfbevölkerung davon in Kenntnis gesetzt habe, worauf diese zum Hotel
gekommen sei, dieses in Brand gesteckt und den Chef getötet habe,
dass er damals in der Stadt gewesen sei, um Besorgungen zu machen,
und vom Vorfall von einem Bekannten in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass man gewusst habe, dass er den Jungen ins Hotel gebracht und ihm
vorgeworfen habe, er sei homosexuell,
dass er deshalb und aufgrund des Vorfalls um das Hotel die Flucht ergriffen
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich des Todeszeitpunkts und der -umstände sei-
nes Vaters widersprüchlich geäussert, weshalb davon auszugehen sei, er
habe in Bezug auf diesen unwahre Angaben gemacht,
dass vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden könne, dass er über
die ivorische Staatsangehörigkeit verfüge,
dass diese Schlussfolgerung dadurch gestützt werde, dass er sich nicht mit
seinem angeblichen Heimatstaat auseinandergesetzt habe und keine
schlüssigen Angaben zu seiner Ethnie habe machen können,
dass es ihm mangels Vorweisens von Identitätspapieren und seiner wider-
sprüchlichen sowie logisch nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht gelun-
gen sei, seine ivorische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen,
dass er auch zum Staat, in dem er aufgewachsen sei (Namibia), keine sub-
stanziierten Angaben habe machen können,
dass er die internationale Telefonvorwahl nicht habe nennen und den Rei-
seweg von seinem angeblichen Herkunftsort zur Hauptstadt nicht habe
schildern können, den namibischen Unabhängigkeitstag nicht habe ange-
ben können, obwohl er an den Feierlichkeiten teilgenommen haben wolle,
die in Namibia lebenden Volksstämme nicht habe aufzählen können und
auch die kleinere Einheit des namibischen Dollars nicht korrekt angegeben
habe,
dass das SEM demnach davon ausgehe, er mache auch zu seiner Her-
kunft unwahre Angaben,
dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen
unglaubhafte Angaben gemacht habe,
dass er voneinander abweichende Angaben zu seinem Verdienst und sei-
ner Arbeit im Hotel gemacht habe,
dass er einmal davon gesprochen habe, "Leute" ins Hotel gebracht zu ha-
ben, die den Gästen sexuelle Dienste geleistet hätten, ein anderes Mal in-
dessen gesagt habe, er habe nur einen Jungen dafür ins Hotel gebracht,
dass dem Beschwerdeführer somit weder geglaubt werden könne, dass er
in Namibia verfolgt worden, noch dass er ivorischer Staatsangehöriger sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-
eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe die geltend ge-
machte ivorische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können, beizupflichten ist, da er diesbezüglich keine überzeugenden
und konkreten Angaben machen konnte,
dass auch seine Aussagen zu den Gegebenheiten in Namibia vage und
ausweichend waren, weshalb an seinem Vorbringen, er habe sich zeitle-
bens in Namibia aufgehalten, zu zweifeln ist,
dass die Frage, ob er namibischer Staatsangehöriger ist oder dort zumin-
dest über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, indessen offen gelassen
werden kann, da seine, sich auf dieses Land beziehenden Verfolgungsvor-
bringen, ohnehin unglaubhaft sind,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine widersprüchlichen An-
gaben zu seiner Arbeitstätigkeit überzeugend zu erklären,
dass er bei der BzP angab, er habe etwa 750 namibische Dollar monatlich
verdient (act. A8/14 S. 5), während er bei der Anhörung von 300 bis 400
namibischen Dollar sprach (act. A25/14 S. 8),
dass seine Erklärung, er habe nicht jeden Monat gleich viel gearbeitet, die
unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären vermag, da sich die entspre-
chende Frage auf das bezog, was er in etwa durchschnittlich verdiente und
er diese Frage nicht übereinstimmend beantwortete,
dass er bei der BzP sagte, ein Hotelgast habe sexuelle Dienste eines Dorf-
bewohners begehrt, worauf dieser ins Dorf gegangen sei und davon be-
richtet habe, weshalb die Dorfbewohner das Hotel angezündet hätten (act.
A8/14 S. 10), während er bei der Anhörung behauptete, die Dorfbewohner
hätten einen Jungen durch Gewaltanwendung dazu gebracht, von seinen
sexuellen Dienstleistungen zu berichten, worauf die Dorfbewohner zum
Hotel gekommen seien und es in Brand gesetzt hätten (act. A25/14 S. 7),
dass er bei der BzP einerseits behauptete, er habe bis im August 2013 im
Hotel gearbeitet und dieses sei im August 2013 abgebrannt (act. A8/14 S. 5
und 10), anderseits angab, er habe in Windhoek im Juli 2013 ein Schiff
bestiegen, mit dem er sein Heimatland verlassen habe (act. A8/14 S. 8),
dass er, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte, er habe
sich einen Monat lang im Schiffsinnern aufgehalten, bis dieses abgelegt
habe (act. A8/14 S. 8), womit er den bestehenden Widerspruch keineswegs
aufzulösen vermochte,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, er habe zu dieser The-
matik äusserst widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt, folglich nicht zu-
trifft,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, die Einreichung
der in Aussicht gestellten Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer
seine namibische Herkunft zu belegen versuchen möchte, abzuwarten, da
es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingen würde, eine ihm dort dro-
hende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen,
dass der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-in-
stanz zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist, da
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der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und der Be-
schwerdeführer die bestehenden Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit
und Herkunft selbst zu verantworten hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass an der Staatsangehörigkeit und der Herkunft des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel bestehen, diese indessen offen gelassen werden kann,
da aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, er könne nicht
in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die allgemeine
Lage im unbekannten Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers oder in seiner Person liegende, individuelle Gründe
würden auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei er-
krankt und seit fünf Monaten auf Medikamente angewiesen, nicht zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, da er in der
Beschwerde weder die Art der Erkrankung noch die benötigten Medika-
mente spezifiziert und er in der Lage gewesen wäre, den in Aussicht ge-
stellten Arztbericht bereits mit der Beschwerde einzureichen,
dass es ihm im Bedarfsfall ohnehin offensteht, ein Gesuch um medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach vorliegend nicht unzumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass durch den direkten Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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