B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-748/2016
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
substituiert durch MLaw Jan Bächli,
beide Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
D-748/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie –
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba
D._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
2014. Er gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo
er am 24. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2014 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. November 2015 ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.
Sein Vater sei im Krieg gefallen, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Die Mut-
ter sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, indem sie Han-
del betrieben habe. Er habe die (…) Klasse nicht abschliessen können, da
er gegen Ende 2009 einen Marschbefehl erhalten habe. Von Anfang 2010
bis (…) 2013 habe er dem Geheimdienst der E._______ angehört. Er habe
ständig Konflikte mit dem direkten Vorgesetzten der Haili gehabt, weil er
sich unerlaubterweise von der Armee entfernt habe, um seine Familie zu
unterstützen. Deshalb sei er von (…) 2012 bis im (…) 2012 zunächst in
F._______ in Haft gewesen und später nach G._______ verlegt worden.
Im (…) 2013 sei er vom Dienst beurlaubt worden, weil sein jüngerer Bruder
im H._______ verstorben sei. Er habe sich damals (…) Monate zu Hause
aufgehalten, wo er oft kontrolliert worden sei. Im (…) 2013 habe er einen
Fluchtversuch unternommen. Jedoch sei er beim Versuch, das Land illegal
zu verlassen erwischt worden. Nach der Verhaftung sei er unter Schlägen
verhört worden. Er habe eine falsche Identität angenommen und sich als
Zivilist ausgegeben, damit die Behörden nicht realisiert hätten, dass er de-
sertiert sei. Von (…) 2013 bis (…) 2013 sei er im Gefängnis I._______ in-
haftiert gewesen. Nachdem seine Mutter ihre Geschäftslizenz als Kaution
hinterlegt habe, sei er freigelassen und direkt in den Militärdienst eingezo-
gen worden. Dort habe er erneut eine Militärausbildung erhalten, da die
Behörden davon ausgegangen seien, dass er zuvor Zivilist gewesen sei.
Im (…) 2014 sei er in die Einheit J._______ eingeteilt worden. Diese Einheit
habe ebenfalls dem Geheimdienst angehört. Er habe in einem Geheimge-
fängnis im Quartier K._______ in L._______ in ziviler Kleidung Wache ge-
halten. Nach etwa (…) Monaten habe er sich unter dem Vorwand, in die
Kaffeepause zu gehen, von seiner Einheit entfernt und das Land illegal
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verlassen. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise sei seine Mutter fest-
genommen, später aber wieder freigelassen worden. Ausserdem seien ihr
die Lebensmittelcoupons gestrichen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte im Original, eine Kopie der Identitätskarte der Mutter sowie zwei
Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivzif-
fern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31).
Zudem legte der Beschwerdeführer seine Einwohnerkarte im Original (mit
deutscher Übersetzung) samt Sendungsnachweis ins Recht.
D.
Am 11. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und er-
hob keinen Kostenvorschuss. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde an-
tragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde
eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
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F.
Am 7. März 2016 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 2. März 2016
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich er-
neut vernehmen zu lassen. Die zweite Vernehmlassung vom 22. Mai 2017
wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle
Honorarnote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Ausführungen in Bezug auf den Geheimdienst E._______ der eritrei-
schen Armee zu wenig konkret seien, als dass sie geglaubt werden könn-
ten. Der Beschwerdeführer habe die genaue Einteilung der verschiedenen
militärischen Stufen nicht gekannt. Tatsächlich Einberufene wüssten dazu
erfahrungsgemäss jedoch konkrete Angaben zu liefern. Es sei davon aus-
zugehen, dass die eritreischen Behörden festgenommene Personen ent-
sprechend überprüfe. Daher sei das Vorbringen, wonach sich der Be-
schwerdeführer nach der ersten Desertion und anschliessenden Verhaf-
tung im Jahr 2013 als Zivilist ausgegeben habe, unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe geschildert, dass er im März 2013 wegen des Todes
seines Bruders Urlaub erhalten habe und sich dann (…) Monate zu Hause
aufgehalten habe. Da er angeblich unerlaubterweise nicht zu seiner Einheit
zurückgekehrt sei und sich stattdessen monatelang zu Hause aufgehalten
haben wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass ihn die Militärbehörden dort
am ehesten vermutet und gesucht hätten. Nach der vorgebrachten Fest-
nahme wegen angeblicher illegaler Ausreise sei der Beschwerdeführer
dem Geheimdienst zugeteilt worden. Diese Darstellung lasse sich nicht lo-
gisch erschliessen und sei daher nicht glaubhaft. Es seien keinerlei Doku-
mente eingereicht worden, die den vorgebrachten Dienst in der eritrei-
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schen Armee hätten glaubhaft machen und die angeführten Unstimmigkei-
ten auflösen können. Der vorgebrachte Dienst in der eritreischen Armee
und die geltend gemachte Desertion seien folglich nicht glaubhaft. Deshalb
sei auch der geltend gemachten illegalen Ausreise der Boden entzogen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Ausreise in der BzP und der
Anhörung unterschiedlich geschildert. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer die Grenzregion ohne irgendwelche Schwie-
rigkeiten habe passieren können und er auch nicht kontrolliert worden sei,
zumal eine illegale Ausreise durch die eritreischen Behörden geahndet
werde und die Grenzen entsprechend überwacht würden. Vielmehr sei auf-
grund der unstimmigen Angaben davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer die Grenze ordnungsgemäss überschritten habe. In Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachte
das SEM den Wegweisungsvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als
nicht zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe, in wel-
cher er unter Zuhilfenahme zahlreicher Verweise auf entsprechende Pro-
tokollstellen im Wesentlichen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen be-
kräftigt, geltend: Die Vorinstanz bezweifle seine Herkunft nicht. Sie ver-
kenne mit ihrer dürftigen Begründung, dass er angegeben habe, seine Ein-
heit habe einen „Bataillon Offizier wie auch einer der Haili, der Ganta und
der Meser“ gehabt. Der Befrager habe es indessen unterlassen an diesem
Punkt seine Antwort zu hinterfragen und es zur Konkretisierung der Anga-
ben betreffend die Einheit nachzufragen. Das Unterbleiben der Nachfrage
erstaune umso mehr, als das SEM erfahrungsgemäss die genaue Angabe
der Einteilung als wichtigen Faktor betreffend die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit ansehe. Er habe auch den Namen des vorgesetzten Offiziers
nennen können. Es sei schlüssig, dass die Abteilung des Geheimdienstes
nicht wie eine normale Einheit gegliedert sei, da dieser aufgrund seiner
spezialisierten Funktion einer von den übrigen militärischen Einheiten ab-
weichende Strukturierung und Organisation bedürfe. Die Vorinstanz lasse
eine Vielzahl von Realkennzeichen, welche auf den tatsächlich geleisteten
Militärdienst schliessen lassen, gänzlich unbeachtet. Er habe seine ver-
schiedenen Aufgabenbereiche im Geheimdienst detailliert geschildert.
Auch der Bericht der Vereinten Nationen „Commission of Inquiry on Human
Rights in Eritrea“ (nachfolgend: Bericht UN-Menschenrechtsrat) bestätige,
dass es ein Gefängnis namens K._______ Prison House gebe. Ebenfalls
bestehe laut Amnesty International im westlichen Teil von L._______ im
Bezirk M._______, in welchem der Sub-Bezirk K._______ liege, ein gehei-
mes Gefängnis. Ferner könne er den Tagesablauf als auch die erhaltene
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Ausrüstung beschreiben. Im Weiteren würden die ausführlichen Schilde-
rungen betreffend die Haftumstände in F._______ und das Gefängnis in
I._______ für eine tatsächlich erfolgte Haft sprechen. Diese Gefängnisse
würden gemäss dem Bericht UN-Menschenrechtsrat existieren. Entspre-
chend diesem Bericht würden auch ad-hoc Gefängnisse aufgebaut. Dass
seine Truppe ein eigenes Gefängnis gegründet habe, sei demnach als wei-
teres Realkennzeichen zu werten. Die Dauer des Militäreinsatzes sowie
die diversen Tätigkeiten seien akkurat sowie chronologisch schlüssig dar-
gelegt worden. Es trete hinzu, dass seine Mutter aufgrund der versuchten
Desertion inhaftiert und ihr die Lebensmittelcoupons gestrichen worden
seien. In Ermangelung eines flächendeckenden Informationsaustauschs
habe seine wirkliche Identität nicht überprüft werden können. Er sei ver-
mutlich aufgrund seiner körperlichen Statur nach der versuchten illegalen
Ausreise dem Geheimdienst zugewiesen worden. Darüber hinaus hätten
die eritreischen Behörden keine Kenntnisse über die wahre Identität des
Beschwerdeführers gehabt. Da er nur (…) Monate im landesweiten Ge-
heimdienst gedient habe, hätten die Behörden seine wahre Identität in die-
sem kurzen Zeitraum nicht in Erfahrung bringen können. Bei der von der
Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Unstimmigkeit bezüglich des Trans-
portmittels handle es sich bloss um eine für die Ausreise nebensächliche
Tatsache. Weitere Details seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden. So habe er den genauen Reiseweg als auch das Ausreisedatum
übereinstimmend dargelegt. Grundlegende Elemente wie Reiseweg, Rei-
sedauer, Übernachtungsorte sowie zuletzt der Grenzübertritt hätten prä-
zise aufgezeigt werden können. Entgegen der Ansicht des SEM habe die
Grenzregion nicht ohne Schwierigkeiten passiert werden können. So hät-
ten sie sehr vorsichtig sein und den Schutz der Dunkelheit nützen müssen.
Sie hätten Angst gehabt, von den Milizen entdeckt zu werden und hätten
sich auf die Auskunft der Hirten verlassen, welche ihnen erklärt hätten, wie
man am besten über die Grenze komme. Als Person, welche während des
Wehrdienstes immer wieder versucht habe, sich von der Truppe zu entfer-
nen, und infolgedessen mehrmals inhaftiert sowie ferner beim Fluchtver-
such aus Eritrea aufgegriffen worden sei, falle unbestrittenermassen nicht
in den Personenkreis, welchem ein legales Ausreisevisum ausgestellt
werde. Aufgrund seines illoyalen Verhaltens drohe ihm im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea nachweislich eine gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM fest, dass
der Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
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entnommen werden könnten, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertige.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 führte das SEM aus, dass
in Eritrea Herkunftsbestätigungen als Ergänzung zur Identitätskarte ver-
wendet worden seien. Seit der Einführung einer neuen Identitätskarte, wel-
che auch die Personennummer der Herkunftsbestätigung trage, sei letz-
tere nicht mehr im Gebrauch. In Anbetracht dieser Sachlage könne die ein-
gereichte Herkunftsbestätigung echt sein.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Nach Prüfung
der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur
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Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vor-
instanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen.
5.3 Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Einheit
E._______ Militärdienst geleistet hat. Der Beschwerdeführer war in der
Lage, detailliert zu schildern, welche Aufgaben er in seiner Funktion zu leis-
ten hatte. So sei seine Einheit jeweils als erste informiert worden, wenn
Zwischenfälle aufgetreten seien. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer
bildhaft zu beschreiben, wie seine Einheit vorgegangen sei, wenn bei-
spielsweise Tiere an verbotenen Plätzen gegrast hätten oder betrunkene
Soldaten für Aufruhr gesorgt hätten (vgl. act. A18/19 F41, F43 f., F46). Das
Gericht hat den Eindruck, dass es sich bei der Bezeichnung „Geheim-
dienst“ um eine unpräzise Übersetzung handelt und die Einheit E._______
vielmehr mit einer Art Wachpatrouille vergleichbar ist. Aufgrund der Termi-
nologie kam es anlässlich der Anhörung denn auch zu Missverständnissen
(a.a.O. F44-F46). Glaubhaft erscheint auch, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner vielen unbewilligten Absenzen Konflikte mit seinem Vorge-
setzten gehabt haben mag (a.a.O. F60). Es kommt an mehreren Protokoll-
stellen zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich seiner Familie ge-
genüber stark verpflichtet gefühlt habe, insbesondere auch weil er nach
dem Todesfall seines Bruders das einzige männliche Familienmitglied ver-
blieben sei (a.a.O. F56, F63). Auch wenn grundsätzlich nicht bezweifelt
wird, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet hat, ge-
nügt dieser Umstand alleine nicht für eine Asylgewährung, zumal es auch
im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. u.a. Eu-
ropean Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftslän-
der-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November
2016, S. 38; UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk
categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7 Oktober 2016, Ziff.
297 ff.). Gerade weil die weiteren Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, als unglaubhaft einzustufen sind, kann eine offizielle Entlassung aus
dem Militärdienst vorliegend nicht ausgeschlossen werden.
5.4 Hinsichtlich des Identitätswechsels ist mit dem SEM einig zu gehen,
dass angenommen werden kann, die eritreischen Behörden würden inhaf-
tierte Personen entsprechend überprüfen. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, wonach er lediglich auf seinem erfundenen Namen beharrt habe
und viele Personen ihre Namen fälschen würden, weil nichts im Computer
eingetragen werde (vgl. act. A18/19 F72 f.), vermag nicht die Elemente auf-
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zuwiegen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Es er-
scheint unglaubhaft, dass sich die Behörden alleine gestützt auf eine
mündliche Erklärung zufrieden geben und darüber hinaus, ohne weitere
(Herkunfts-)Abklärungen vorzunehmen, den Beschwerdeführer nach der
Freilassung auf Kaution in den Militärdienst einziehen. Weitere Unklarhei-
ten bestehen in Bezug auf die Rolle der Mutter des Beschwerdeführers. So
erscheint es nicht nachvollziehbar, wie die Mutter ihren unter einer falschen
Identität inhaftierten Sohn regelmässig habe besuchen können und zudem
noch ihre Geschäftslizenz für ihn hinterlegt habe (a.a.O. F80-F85, F139-
F141), ohne dass der Identitätsschwindel durch die Behörden umgehend
aufgedeckt worden und entsprechende Massnahmen ergriffen worden wä-
ren. Im Übrigen fallen die Erzählungen des Beschwerdeführers auch un-
substanziiert aus. Er beschreibt die angebliche Verhaftung wegen versuch-
ter illegaler Ausreise und sein Vorgehen beim Identitätswechsel oberfläch-
lich und in stereotyper Weise ohne Realkennzeichen (a.a.O. F51 f., F68-
F72).
5.5 Durch die unglaubhafte Schilderung des Identitätswechsels wird den
weiteren geltend gemachten Vorbringen die Grundlage entzogen, stützen
sich diese doch massgeblich auf die gefälschte Identität. Zwar kann der
Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten, die er angeblich in der Einheit
J._______ ausgeübt habe, und Räumlichkeiten relativ detailliert beschrei-
ben (vgl. act. A18/19 F95 f, F99-F102, F105). Wie vorstehend ausgeführt,
ist es vorliegend jedoch denkbar, dass der Beschwerdeführer Militärdienst
geleistet hat, so dass sich diese Erzählungen auch auf diesen Zeitraum
beziehen können. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die Umstände dieser Tätigkeiten glaubhaft zu machen, weshalb sich wei-
tere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Zusammenfassend kann so-
mit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus
dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte.
5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
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als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der illegalen Ausreise verzichtet werden. Da weder eine Vorverfolgung
glaubhaft gemacht werden konnte, noch den Akten Hinweise auf zusätzli-
che Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, welche das Profil des Be-
schwerdeführers vorliegend schärfen würden, erweist sich daher die
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als
unbegründet.
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz hat mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die vorläufige Aufnahme wird
durch das vorliegende Verfahren nicht berührt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
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Seite 12
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. Februar
2016 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurich-
ten.
8.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde eine Honorarnote eingereicht,
welche einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 178.50 sowie zuzüglich Fr. 185.– Mehr-
wertsteuern ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ge-
stützt auf die Aktenlage angemessen, jedoch ist der Stundenansatz von
Fr. 220.– übersetzt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dem-
entsprechend ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, womit das
amtliche Honorar für den beigeordneten Rechtsvertreter des unterliegen-
den Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 1‘764.20 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Dieses ist dem Rechtsvertreter
zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-748/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar von Fr. 1‘764.20 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: