B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7482/2014/plo
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).
D-7482/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2012 und gelangte über unbekannte Länder am (…) 2012 in die
Schweiz, wo er am 15. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. Am 30. Oktober
2012 wurde er summarisch befragt und am 8. November 2012 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer an, ein
Cousin seines Vaters (er nenne ihn Onkel) habe Kontakt zur Karuna-
Gruppe gehabt. Wegen eines Telefonats eines Kunden von dessen Call-
Center aus sei dieser einige Male von der Eelam People's Democratic
Party (EPDP) befragt und am (…) 2007, wahrscheinlich auch von der
EPDP, entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als er (der Beschwer-
deführer) mit seinen Eltern beim EPDP-Büro nach ihm gefragt habe, sei
auch er von der EPDP verhaftet worden. Sie hätten ihn (…) festgehalten,
nach Informationen zu den Kontakten seines Onkels verhört und geschla-
gen. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freige-
kommen. Der Dorfvorsteher sei daraufhin verschleppt und ermordet wor-
den. Am (…) 2009 sei er ein zweites Mal für (…) festgehalten worden und
am (…) 2012 das letzte Mal für (…). Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-
Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung ein-
gesetzt und es sei – wie auch bei der zweiten Festnahme – Geld bezahlt
worden für seine Freilassung.
An der ergänzenden Anhörung vom 17. November 2014 führte der Be-
schwerdeführer ergänzend aus, sein Onkel habe hauptberuflich als Staats-
bediensteter auf dem Postamt gearbeitet und das Call-Center nebenbei
betrieben. Er habe Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
in Jaffna und zur Karuna-Gruppe gehabt. Er sei Mittelsmann bei Auftrags-
morden gewesen. Weiter sei sein Bruder nach seiner Ausreise zirka im (…)
2013 nach seinem Verbleiben gefragt und geschlagen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Dokument in Kopie ein, bei
dem es sich um eine Vermisstenanzeige und eine Klage in der Sache sei-
nes Onkels handle.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014
– wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er
um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Par-
teientschädigung, um Frist zur Nachreichung von Beweismitteln sowie um
Akteneinsicht und Gewährung einer Nachfrist zur allfälligen Beschwerde-
ergänzung.
D.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 wurde der Eingang der Be-
schwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt,
forderte den Beschwerdeführer auf, mittels beiliegendem Formular zu der
geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben und die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Gleichzeitig
stellte sie die vorinstanzlichen Akten der Vorinstanz zur Behandlung des
Gesuchs um Einsicht in die Akten zu.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu der gel-
tend gemachten Prozessarmut Auskunft.
G.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 gewährt die Vorinstanz die beantragte
Akteneinsicht.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen un-
datierten Haftbefehl (gemäss später eingereichter Übersetzung vom
19. Februar 2015 datiere er vom […] 2014) und einen Polizeirapport vom
(…) 2014 in Kopie zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für die
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Einreichung der Originale und des in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Schreibens seines Rechtsvertreters in Sri Lanka.
I.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer das per E-
Mail übermittelte Schreiben seines Rechtsvertreters in Sri Lanka vom (…)
2015 in Kopie und ein ergänzendes Dokument zur Prozessarmut zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Poststempel vom 24. Februar 2015)
wurden die Dokumente (Haftbefehl, Polizeirapport, Schreiben des Rechts-
vertreters in Sri Lanka) im Original nachgereicht.
K.
Mit Verfügung vom 27. Februar wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
M.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Replik
eingeladen.
N.
Mit Replik vom 29. April 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung. Ein Gesuch um Fristverlängerung zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2015 unter
Hinweis auf Art. 32 VwVG abgewiesen.
O.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel vom 7. Mai 2015) reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben eines weiteren Rechtsvertreters in Sri
Lanka vom (…) 2015 in Kopie zu den Akten, wonach die Anklage gegen
ihn am B._______ unter der Nr. (…) registriert sei. Am 26. Mai 2015 wurde
das Original nachgereicht.
P.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte die Instruktionsrichterin die
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schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüg-
lich des Beschwerdeführers.
Q.
In ihrem Schreiben vom 18. August 2015 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsan-
frage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht.
R.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 gewährte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage
und zur Botschaftsantwort.
S.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 legte der bis dahin mandatierte
Rechtsvertreter das Mandat nieder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe
sich im Laufe des Verfahrens in verschiedenen Punkten widersprochen.
Während er in der ersten Anhörung angegeben habe, sein Onkel habe
Kontakt zur Karuna-Gruppe gehabt, mache er bei der ergänzenden Anhö-
rung geltend, er habe die LTTE unterstützt. Sein diesbezüglicher Erklä-
rungsversuch ergebe keinen Sinn. Insbesondere da er auch einmal gesagt
habe, er sei nach den Leuten der Karuna-Gruppe gefragt worden und ein-
mal nach LTTE-Mitgliedern. Auch hinsichtlich der zweiten Festnahme habe
er keine konsistenten Angaben gemacht. An der ersten Anhörung habe er
angegeben, von einem Mann bei einem (…) angesprochen worden zu sein,
von dessen EPDP-Zugehörigkeit er nichts gewusst habe. Er sei dann in ein
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Auto gestiegen und in ein EPDP-Büro gebracht worden, das wie ein Haus
ausgesehen habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen an-
gegeben, er sei von denselben Personen, die ihn misshandelt hätten, er-
griffen worden und nicht freiwillig mitgegangen. Man habe ihn dann in ei-
nem Camp zurückgelassen. Weiter habe er sich beispielsweise bezüglich
der Dauer, die sein Onkel bei seinem Verschwinden verheiratet gewesen
sei, oder dem Zeitpunkt des Todes des Dorfvorstehers, der bei seiner ers-
ten Verhaftung interveniert habe, widersprochen. Zwei wesentliche Be-
standteile seiner Vorbringen seien sodann logisch nicht nachvollziehbar.
Einerseits sei nicht verständlich, dass die EPDP zuerst seinen Onkel ent-
führe – wobei er diesbezüglich an der ersten Anhörung erst gemutmasst,
bei der ergänzenden Anhörung dann aber jegliche Zweifel abgestritten
habe – dann jedoch den Beschwerdeführer festgenommen haben solle,
um Informationen, die seinen Onkel beträfen, von ihm zu erhalten. Die ge-
wünschten Informationen hätten sie ja gerade von seinem Onkel erhalten
können. Darauf habe der Beschwerdeführer keine schlüssige Antwort ge-
wusst. Sein Vorbringen, man habe von ihm Informationen gewollt, werde
durch seine Aussage, dass er diese nicht gegeben habe, noch unglaubhaf-
ter. Trotzdem sei es ihm immer wieder gelungen, aus der Haft zu entkom-
men. Die Beschreibung seiner Befragungen lasse nicht darauf schliessen,
dass es den Befragern besonders wichtig gewesen wäre, von ihm Antwor-
ten zu erhalten. So sei er einmal nur ausgelacht und ein anderes Mal gar
nicht richtig befragt worden. Andererseits sei völlig unverständlich, wieso
er drei Mal aus der Gefangenschaft der EPDP entkommen sei, wenn diese,
wie er annehme, seinen Tod gewollt hätten. Auch hierfür habe er keine
sinnvolle Erklärung gehabt. Die eingereichte Kopie einer Vermisstenan-
zeige und Klage komme kein Beweiswert zu. Es handle sich lediglich um
eine manipulierbare Kopie, welche, würde man von deren Echtheit ausge-
hen, seine Gefangennahme nicht beweise. Die Narben an seinem (…)
könnten von einer beliebigen Verletzung herrühren und seien daher als Be-
weis für Folterspuren untauglich. Insbesondere da er sich nicht einmal si-
cher zu sein scheine, wodurch die jeweiligen Narben verursacht worden
seien.
Auch wenn die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer
Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, misstrauisch
seien, reichten die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Ethnie
und sein Auslandaufenthalt gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von
Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft
aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein angeblich illegales Verlassen
Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten
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zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich erhöhen.
Trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
Backgroundcheck (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Er habe zu keinem
Zeitpunkt des Verfahrens Probleme mit den sri-lankischen Behörden gel-
tend gemacht. Auch habe er verneint, jemals in irgendeiner Form Kontakt
zu den LTTE gehabt zu haben.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den Befragungsprotokollen
könnten seine genauen und stringenten Ausführungen entnommen wer-
den, welche glaubhaft und nicht widersprüchlich seien. Zusammenfassend
könne den Protokollen entnommen werden, dass er seinen Onkel seit 2005
bei dessen LTTE-Tätigkeiten unterstützt habe und folglich über Insiderwis-
sen verfüge. Seine Aussagen gäben auch die Verstrickungen der EPDP
mit den singhalesischen Behörden korrekt wieder. Es sei einschlägig be-
kannt, dass die singhalesischen Behörden und Streitkräfte zusammen mit
Paramilitärs bereits vor dem Ende des Bürgerkrieges 2009 Tamilen willkür-
lich verhaftet hätten, um sie anschliessend gegen Bezahlung wieder frei-
zulassen. Tamilen seien gegenüber den Übergriffen der Paramilitärs abso-
lut schutzlos. Der Einschätzung, dass die eingereichte Vermisstenanzeige
keinen Beweiswert aufweise, könne nicht gefolgt werden. Kürzlich habe er
durch seine Eltern erfahren, dass die singhalesischen Behörden am (…)
2014 einen Bekannten von ihm verhaftet hätten und dieser ihn während
den Befragungen in Zusammenhang mit der LTTE und Waffen- und
Sprengstoffdelikten schwer belastet habe. Mittlerweile sei er von den Be-
hörden offiziell angeklagt worden und es sei ein Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden. Er werde diesen zusammen mit einem Schreiben seines
Rechtsanwaltes in Sri Lanka sobald als möglich einreichen.
Im Nachgang reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Haftbefehl,
einen Polizeirapport vom (…) 2014 sowie zwei Schreiben unterschiedlicher
Rechtsvertreter in Sri Lanka vom (…) 2015 und (…) 2015 zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, beim Schreiben des
Rechtsvertreters in Sri Lanka handle es sich nicht um ein Beweismittel,
welches den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt zu belegen
vermöge. Es gebe lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wieder.
Es würden keine Quellen für die gemachten Aussagen angeführt. Ein sol-
ches Schreiben sei problemlos als Gefälligkeitsschreiben oder im Auftrag
erhältlich. Die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und des Auszugs aus
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dem "Information Book" von C._______ werde bezweifelt. Beide datierten
auf den (…) 2014. Es sei somit unerklärlich, dass der Beschwerdeführer
nach Ergehen des negativen Asylentscheides, erst kürzlich davon erfahren
habe. Bezeichnenderweise habe er bei der ergänzenden Anhörung am
17. November 2014 – (…) Monate nach Ergehen des Haftbefehls – nichts
dergleichen geltend gemacht, obschon er damals Beweismittel eingereicht,
sich also offensichtlich darum bemüht und angegeben habe, in Kontakt mit
seinen Eltern zu stehen. Schliesslich habe er auf die Frage nach angebli-
chen Kontakten zur LTTE zu Protokoll gegeben, nie solche gehabt zu ha-
ben. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er fast (…) Jahre nach seiner
Ausreise von einem Nachbarn diesbezüglich hätte beschuldigt werden sol-
len. Aus der Beschwerdeschrift sei auch nicht ersichtlich, wie er in den Be-
sitz des Haftbefehls, eines eigentlich polizeiinternen Dokumentes, gelangt
sein wolle. Den Argumenten in der Beschwerde zur Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen sei in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen gehalten
worden. Statt auf die einzelnen Widersprüche einzugehen, habe sich der
Rechtsvertreter darauf beschränkt, festzustellen, der Sachverhalt sei de-
tailliert und ohne Widersprüche dargelegt worden.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Feststellung des
SEM, wonach die Echtheit der eingereichten Beweismittel angezweifelt
würden, genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht und verstosse gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies beziehe sich auch auf die
Feststellungen des SEM in Bezug auf die eingereichten Dokumente zu sei-
nem Onkel, dessen Leiche am (…) 2014 gefunden worden sei. Nicht zu-
letzt, da er seinem Onkel viele Jahre bei dessen LTTE-Tätigkeiten behilflich
gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien nicht rechtskonform
überprüft und bei der Feststellung des Sachverhalts berücksichtigt worden.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass er bei seiner
Einreise erst knapp (…) Jahre alt gewesen sei. Trotz seiner schwierigen
Jugend und seines jugendlichen Alters sei er in seinen Vorbringen stringent
und glaubhaft gewesen. Zum Vorwurf, er habe an der ergänzenden Anhö-
rung am 17. November 2014 keine Ausführungen betreffend der einge-
reichten Dokumente gemacht sei darauf hinzuweisen, dass er knapp (…)
Jahre alt gewesen sei und ihn das SEM nie angewiesen habe, Dokumente
zu beschaffen, welche auf eine konkrete Gefährdung hindeuteten. Erst
nach Eingang des ablehnenden Entscheides habe er einen Rechtsvertre-
ter aufgesucht, welcher ihn aufgefordert habe, die notwendigen Unterlage
zu organisieren, was er auch umgehend gemacht habe. Zum Umstand,
dass er seine LTTE-Tätigkeit in den Befragungen nicht erwähnt habe, sei
festzuhalten, dass viele Schlepper den Tamilen abraten würden, dies zu
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tun. Das Schreiben seines Rechtsvertreters in Sri Lanka stelle kein Gefäl-
ligkeitsschreiben dar. Er habe diesen angewiesen, beim zuständigen Ge-
richt eine Bestätigung für den Erhalt der Dokumente einzuholen, welcher
auch seine Fallnummer entnommen werden könne. Zur Herkunft der Do-
kumente sei festzuhalten, dass er seine Eltern beauftragt habe, einen An-
walt zu beauftragen, bei den zuständigen Behörden die eingereichten Do-
kumente zu beantragen.
4.5 Gemäss Bericht der Botschaft vom 18. August 2015 handelt es sich bei
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl und dem Anzeigen-
tagebuch um Fälschungen.
4.6 Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme zu den Botschafts-
abklärungen ein.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 11
5.2 Vorausschickend ist anzumerken, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung zwar nicht immer stringent argumentierte. So ist die Erklärung
des Beschwerdeführers, man habe ihn nach seinem Onkel verhaftet, um
eine zusätzliche Quelle zu haben, nicht ganz von der Hand zu weisen. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs
während der Anhörungen zu den jeweiligen Ungereimtheiten qualifizierte
das SEM weiter ohne Begründung für sinnlos oder unschlüssig. Auch zog
es zuweilen nicht ohne weiteres nachvollziehbare Schlüsse, beispiels-
weise mit der Aussage, dass das Vorbringen, man habe von ihm Informa-
tionen gewollt, durch seine Aussage, dass er diese nicht gegeben habe,
noch unglaubhafter werde. Schliesslich wies es auch auf Nebensächlich-
keiten hin, so auf das Unwissen über die Dauer, die sein Onkel bei seinem
Verschwinden verheiratet gewesen sei. Im Übrigen überzeugen aber die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM bezüglich der Un-
gereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, sodass darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hält
diesen in seiner Beschwerde denn inhaltlich auch nichts entgegen und be-
schränkt sich darauf, seine Glaubhaftigkeit zu beteuern. Dagegen spricht
aber schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen be-
reits während des erstinstanzlichen Verfahrens übersteigerte beziehungs-
weise inhaltlich abänderte. So gab er an der zweiten Anhörung auf einmal
an, sein Onkel sei ein Mittelsmann bei Auftragsmorden der LTTE gewesen,
nachdem er zuvor lediglich behauptete, sein Onkel habe aufgrund eines
Telefonanrufs eines Kunden in seinem Call-Center Probleme mit der EPDP
gehabt. Anstatt die aufgezeigten Zweifel an seinen Vorbringen zu entkräf-
ten, lässt die Beschwerde vielmehr weitere gewichtige Zweifel entstehen.
So wird nun erstmals behauptet, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel
bei dessen LTTE-Tätigkeiten unterstützt. Zudem will er im Zusammenhang
mit der LTTE und Waffen- und Sprengstoffdelikten von einem Nachbarn
schwer belastet worden sein. Das SEM hält es hier zu Recht für nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht schon vor-
her erwähnte. Zwar mag es zutreffen, dass die Schlepper Tamilen anwei-
sen, ihre LTTE-Tätigkeit zu verschweigen. Dass der Beschwerdeführer
aber erst nach mehr als (…)jährigem Aufenthalt in der Schweiz – wo er
überdies eine Tante hat, die bereits länger hier ist und mit dem Verfahren
vertraut sein dürfte – darüber spricht und dies erst noch kurz nach Abwei-
sung seines Asylgesuches, spricht dezidiert gegen den Wahrheitsgehalt
der geltend gemachten LTTE-Tätigkeiten. Dies insbesondere angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor noch einmal ausführ-
lich angehört wurde, ohne dass er dieses grundlegende Vorbringen auch
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nur mit einem Wort erwähnt hätte und vielmehr eine LTTE-Tätigkeit aus-
drücklich verneinte (vgl. A19 F83). Zudem hat das SEM in seiner Vernehm-
lassung richtig ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Be-
schwerdeführer fast (…) Jahre nach seiner Ausreise von einem Nachbarn
bezüglich dieser Delikte hätte beschuldigt werden sollen. Dazu werden
denn bezeichnenderweise weder in der Beschwerde noch in der Replik
weitere Ausführungen gemacht und es wird lediglich in einem Absatz am
Schluss der Eingabe kurz und allgemein auf die Verhaftung des Nachbarn
sowie den Haftbefehl und die Anklage gegen den Beschwerdeführer hin-
gewiesen. Im Zusammenhang mit den verspätet eingereichten Dokumen-
ten erklärt der Beschwerdeführer, er sei sich erst mit Aufsuchen seines
Rechtsvertreters bewusst geworden, dass er hätte Dokumente einreichen
müssen. Das SEM fragte ihn jedoch zu Beginn der Anhörungen jeweils, ob
er Beweismittel einzureichen habe (vgl. A11 F3, A19 F2). Zudem kann auch
von einem (…)-Jährigen durchaus erwartet werden, dass er sich der Wich-
tigkeit von Beweismitteln bewusst ist. Vor allem ist aber nicht nur die Tat-
sache, dass er die Beweismittel nicht schon früher einreichte, auffällig, son-
dern vor allem der Umstand, dass er die Ereignisse vom (…) 2014 an der
ergänzenden Anhörung vom November 2014 nicht erwähnte, obwohl er ja
in Kontakt mit seinen Eltern stand.
5.3 Aufgrund des soeben Gesagten entstanden beim eingereichten Haft-
befehl und dem Auszug aus dem Anzeigebuch schon erste Zweifel an de-
ren Echtheit. Aber auch äusserliche Merkmale wiesen auf eine Fälschung
hin. So weisen die Dokumente keinerlei Patina auf und die Schrift scheint
ganz frisch zu sein. Der Haftbefehl ist zudem nicht datiert, wird in der Über-
setzung aber dann auf den (…) 2014 datiert. Dies wäre das gleiche Datum,
an dem der Freund des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, der
dann ja aber erst im Anschluss über den Beschwerdeführer ausgesagt ha-
ben kann, sodass es unmöglich ist, dass noch am gleichen Tag ein Haft-
befehl gegen letzteren mit der Begründung erlassen wurde, er sei nicht vor
Gericht erschienen. Zudem blieb trotz den Ausführungen in der Be-
schwerde unklar, wie der Rechtsvertreter an die eingereichten Dokumente
gelangt sein will. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
bleibt nämlich ein Haftbefehl im Original bei den Akten des Gerichts depo-
niert während eine Kopie der Polizei und (seltener) dem Angeschuldigten
ausgehändigt wird. Schliesslich fällt auch auf, dass gemäss den Vorbrin-
gen in der Replik nun auch am (…) 2014 (gleiches Datum wie die Verhaf-
tung seines Freundes und der Ausstellung des Haftbefehls gegen ihn) der
Onkel des Beschwerdeführers gefunden worden sein soll, ein Umstand,
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Seite 13
den er bis anhin während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens und
auch im bisherigen Beschwerdeverfahren überhaupt nicht erwähnte.
Eine Botschaftsanfrage bei der schweizerischen Vertretung in Colombo be-
stätigte denn auch diesen Anfangsverdacht, indem diese zum Schluss
kam, die eingereichten Dokumente seien gefälscht. Die im Haftbefehl auf-
geführte Fallnummer für das Jahr 2014 existiere nicht und die Unterschrift
des Richters korrespondiere nicht mit dem im Jahr 2014 zuständigen Rich-
ter. Der auf dem Haftbefehl aufgebrachte Stempel sei ebenfalls falsch. Bei
dem Auszug aus dem Anzeigentagebuch handle es sich ebenso um eine
Fälschung, da im entsprechenden Anzeigetagebuch des Polizeipostens
C._______ kein entsprechender Eintrag unter dem Datum vom (…) 2014
existiere. Auch die auf dem Auszug des Anzeigetagebuches aufgeführte
Beamtennummer sei falsch, da auf dem besagten Polizeiposten kein Poli-
zeibeamter mit der entsprechenden Nummer tätig sei. Bei dem Original
des Haftbefehls handle es sich im Übrigen um ein internes Dokument, wel-
ches sich üblicherweise nicht im Besitz der betroffenen Person befände.
Auf die Überprüfung der Vermisstenanzeige des Onkels sei verzichtet wor-
den, da eine solche sehr leicht fälschbar sei und das Ereignis zeitlich weit
zurückliege. An der Dokumentenanalyse der Botschaft gibt es vorliegend
grundsätzlich keine Zweifel. Der Beschwerdeführer reichte denn auch be-
zeichnenderweise keine Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen
ein.
Aufgrund der gesamten Sachumstände sind der Haftbefehl und der Auszug
aus dem Polizeiprotokoll vom (…) 2014 als Fälschungen zu erkennen und
als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
Die Schreiben der Rechtsvertreter in Sri Lanka wurden vom SEM richtiger-
weise als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, welche die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu belegen vermögen, sondern einfach noch einmal
wiedergeben. Dies gilt auch für das zuletzt eingereichte Schreiben, in wel-
chem auf die falsche Fallnummer verwiesen wird.
5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer weder geglaubt wer-
den, dass er vor seiner Ausreise wegen seines Onkels verhaftet wurde,
noch dass er inzwischen wegen seiner LTTE-Tätigkeiten persönlich ins Vi-
sier der sri-lankischen Behörden geraten ist und gesucht wird.
5.5 Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus
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anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten hätte. Einzig aus seinem Alter von heute (…) Jahren, seiner
Herkunft aus dem Norden, seiner tamilischen Ethnie, seinem mehrjährigen
Auslandaufenthalt und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann
nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter ge-
schlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss
Kenntnis des Gerichts und geltender Rechtsprechung nicht generell in
asylrelevanter Weise gefährdet. Die Gefährdung ist vielmehr vom Vorlie-
gen weiterer Risikofaktoren abhängig. Hinsichtlich einer erhöhten Gefähr-
dung im Zusammenhang mit einer Unterstützung der LTTE ist festzustel-
len, dass beim Beschwerdeführer kein derartiger Risikofaktor besteht, zu-
mal die behauptete Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt werden kann
und er die angeblich erlittenen staatlichen Eingriffe nicht glaubhaft darzu-
legen vermochte (vgl. E. 5.2 f. vorstehend). Es ergeben sich sodann keine
Hinweise dafür, er würde bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende
Person wahrgenommen und wäre somit einem erhöhten Entführungs- und
Erpressungsrisiko ausgesetzt. Die Zugehörigkeit zu einer besonders ge-
fährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gege-
ben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 8.4 sowie Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-7556/2014 vom 21. März 2016 E. 5.6 und E-8439/2015
vom 10. März 2016 E. 5.4.3).
5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerde respektive
Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte und konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Menschen-
rechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden
Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell
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als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es erge-
ben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka – insbesondere im Distrikt Jaffna, der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1.). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in
dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon aus-
gegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1).
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Distrikt Jaffna / Nord-
provinz), wo er seit seiner Geburt gelebt hat. Seine Eltern sowie ein Bruder
leben seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner
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Ausreise und sich auch ohne grössere Probleme sozial und wirtschaftlich
wieder eingliedern könnte. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine
Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdefüh-
rer leidet unter keinen ernsthaften medizinischen Problemen und verfügt in
der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Insgesamt ist somit da-
von auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz
wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde vom 22. Dezember 2014 wurde ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt.
Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten
abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der im Formular
vom 19. Januar 2014 ausgewiesenen Einkommens-, Ausgaben- und Ver-
mögensverhältnissen ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im
oben erwähntem Sinn auszugehen, zumal er gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin an derselben Arbeitsstelle tätig ist.
Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiprotokoll werden eingezo-
gen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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