Abtei lung IV
D-7483/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7483/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 5. Juli 2005 und gelangten über die A._______, wo sie
sich während sieben Monaten aufgehalten hätten, und ihnen
unbekannte Länder am 7. März 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 14. März 2006 fand in B._______ die summarische
Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 15. März 2006 wurden sie
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 20. beziehungsweise
24. April 2006 zu ihren Asylgründen an und das BFM führte am 14.
März 2008 eine ergänzende Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, wo er seit
seiner Geburt bis am 5. Juni 2005 gelebt habe. Er sei Mitglied der
Yekiti Partei und am Tag des Aufstandes in D._______ im Jahr 2004
festgenommen und während eines Monats und 10 Tagen festgehalten
worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Behörden nicht mehr
belangt. Am 5. Juni 2005 habe in D._______ infolge der Ermordung
des F._______ eine Demonstration stattgefunden, an der auch er habe
teilnehmen wollen. Zuvor habe er seinem Schwager Flaggen zur
Aufbewahrung überreicht, welche ihm dieser bei der Demonstration
hätte übergeben sollen. Da die Behörden den Weg zum Treffpunkt
gesperrt hätten, habe er nicht an der Demonstration teilnehmen
können. Am späteren Nachmittag habe er von der Mutter seines
Schwagers am Telefon erfahren, dass sein Schwager festgenommen
worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien daraufhin
von seinem Freund abgeholt und in ein anderes Dorf gebracht worden,
wo sie sich fortan aufgehalten hätten. Am folgenden Tag habe er
seinen Freund zu seinen Eltern geschickt, wo dieser erfahren habe,
dass die Behörden nach seiner Person gesucht hätten. Dabei sei es zu
Tätlichkeiten zwischen seinem Vater und einem Beamten gekommen,
in dessen Folge der Vater wegen eines Beinbruchs ins Spital habe
überbracht werden müssen. Später sei der Freund erneut im
Elternhaus des Beschwerdeführers vorbeigegangen und habe
erfahren, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht werde.
Nach einiger Zeit sei der Schwager aus der Haft entlassen worden und
habe sich zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau begeben.
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Gemäss den Aussagen des Schwagers habe dieser mit den Behörden
vereinbart, den Beschwerdeführer auszuliefern. Daraufhin hätten sie
sich zur Ausreise entschlossen. Am 5. oder 6. Juli 2005 sei er mit
seinem Schwager und seiner Ehefrau in die A._______ gereist, von
wo aus sie sieben Monate später ihre Reise in die Schweiz angetreten
hätten.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit den Behörden ihres
Heimatlandes nie Probleme gehabt und sei politisch nicht aktiv
gewesen. Sie befürchte indessen, dass sie anstelle ihres Ehemannes
von den Behörden hätte festgenommen werden können und sei
deshalb mit ihrem Ehemann ins Ausland geflohen.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 30. Juni 2008 die
Schweizerische Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort. Den
Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 29. August 2008 das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Sie nahmen mit
Eingabe vom 5. September 2008 dazu Stellung.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Ausweise der Krankenkasse,
zwei Kopien der Identitätskarte sowie zahlreiche Fotos, CDs und
Unterlagen, welche die exilpolitische Tätigkeit betreffen, zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am
24. Oktober 2008 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die Asylgesuche ab. Es ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen der Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere habe sich der
Beschwerdeführer in Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten
verstrickt. So habe er mehrmals unterschiedlich angegeben, was sich
im Zusammenhang mit der Kundgebung, an welcher er habe
teilnehmen wollen, ereignet habe. Anlässlich der Bundesanhörung
habe er nicht einmal mehr das Datum der Kundgebung gewusst. Sein
diesbezüglicher Sachvortrag sei nicht nur widersprüchlich, sondern
entspreche auch nicht den Tatsachen, weil die erwähnten Ereignisse
an keinem der vom Beschwerdeführer erwähnten Daten stattgefunden
hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten
den Sachvortrag zu wenig konkret, detailliert und differenziert
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dargelegt. Seine Vorbringen würden sich im Wesentlichen auf die
widersprüchlichen, unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Aussa-
gen seines Schwagers stützen. Dessen Asylgesuch sei indessen
infolge Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung abgewiesen
worden. Ferner könne angesichts der engen Kontakte mit dem
Schwager vor und nach der Kundgebung nicht nachvollzogen werden,
dass der Beschwerdeführer über dessen Festnahme keine plausiblen
Einzelheiten habe zu Protokoll geben können. Es sei der Eindruck
entstanden, dass er das Geschilderte allenfalls vom Hören und Sagen
her kenne und nicht selbst in die Ereignisse involviert gewesen sei.
Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss den
Abklärungen der Schweizer Vertretung in G._______ nichts gegen den
Beschwerdeführer vorliege und er im Heimatland nicht gesucht werde.
Ferner habe er in seiner Stellungnahme vom 5. September 2008
eingeräumt, entgegen seinen bisherigen Angaben im Zeitpunkt der
Ausreise im Besitz eines syrischen Reisepasses gewesen zu sein.
Gestützt auf die Abklärungen vor Ort, welche nicht bestritten worden
seien, hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am
11. Dezember 2005 legal über den Flughafen G._______ verlassen
und seien nach H._______ gereist. Die Behauptungen anlässlich der
Befragungen, sie seien im Juli 2005 aus Syrien ausgereist und hätten
sich anschliessend während einigen Monaten illegal in der A._______
aufgehalten, seien somit tatsachenwidrig. Sie hätten versucht, die
schweizerischen Asylbehörden über den Zeitpunkt und die Umstände
der Ausreise sowie über den tatsächlichen Aufenthaltsort vor der
Einreise in die Schweiz zu täuschen. Damit werde die bereits
festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben noch erhärtet. Zudem
entspreche der tatsächliche Ausreisezeitpunkt nicht dem Verhalten von
tatsächlich verfolgten Personen, da diese den Verfolgerstaat bei der
ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen würden und nicht – wie
die Beschwerdeführenden – noch während einem halben Jahr dort
verbleiben würden. Hinsichtlich der im Jahr 2004 geltend gemachten
mehrwöchigen Haft sei einerseits der Kausalzusammenhang zwischen
Ereignis und Ausreise nicht mehr gegeben und andererseits könne
den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
deswegen Nachteile erlitten habe oder künftig deswegen eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit seien diese
Vorbringen nicht relevant. Bezüglich der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
trotz seiner gewöhnlichen Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei nicht das
Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten
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erfülle, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der
syrischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Ausserdem liessen die
Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei und die Teilnahme an verschiedenen
Demonstrationen in der Schweiz den Beschwerdeführer nicht als
politisch exponierte Person erscheinen. Die Wahrscheinlichkeit, dass
die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren
hätten, sei als äusserst gering einzuschätzen. Selbst wenn er
regimekritische Texte unter seinem Namen im Internet zur Veröffent-
lichung gebracht hätte, könne daraus nicht auf eine asylerhebliche
Verfolgung im Heimatland geschlossen werden, da die syrischen
Behörden angesichts der hohen Anzahl von veröffentlichen Beiträgen
im Internet nicht alle diese Dokumente gezielt und umfassend überwa-
chen könne. Zudem sei nicht erwiesen, dass gegen den Beschwerde-
führer im Heimatland ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden seien. Die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers könnten deshalb keine Furcht vor drohender
asylrechtlich relevanter Verfolgung begründen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die weiteren Einzelheiten in der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht legten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 ein und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventuell die
Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes. Da die Fluchtgeschichte der Beschwerde-
führenden eng mit derjenigen des Schwagers beziehungsweise
Bruders (I._______) zusammenhänge, werde darum ersucht, die
beiden Verfahren gemeinsam zu instruieren und zu entscheiden. Zur
Begründung wurde vorgebracht, dass in den Akten keine
Anhaltspunkte zu finden seien, gestützt auf welche die allgemeine
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Seine
Schilderungen seien detailreich und differenziert ausgefallen. Er
stamme aus einer syrisch-kurdischen Familie aus D._______, und sein
Vater habe sich während Jahren für die Rechte der syrisch kurdischen
Bevölkerung eingesetzt, weshalb er während insgesamt zwei Jahren in
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syrischen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer
habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihm dessen Bedeutung nicht
bewusst gewesen sei. Auch er selber sei Mitglied der Yekiti Partei
gewesen, was vom BFM nicht bezweifelt werde. Darüber hinaus wurde
zu den einzelnen Vorhalten des BFM Stellung bezogen. Ein indirekter
Beweis für die Vorbringen der Beschwerdeführenden bilde die
nunmehr zu den Akten gereichte Bestätigung des Spitals von
D._______, wonach der Vater beziehungsweise Schwiegervater von
den syrischen Sicherheitskräften verletzt worden sei und das Spital
habe aufsuchen müssen. Hinsichtlich des Resultats der Ermittlungen
vor Ort wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz nicht dazu
geäussert habe, welches Verfolgungsrisiko durch diese Abklärungen
entstanden sei. Die Information, wonach die Beschwerdeführenden
nicht gesucht würden, müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
Syrien für geheimdienstliche Rankünen weltbekannt sei, bezweifelt
werden. Da zudem nicht offen gelegt worden sei, auf welchem Weg die
Schweizer Botschaft zum Abklärungsresultat gekommen sei, werde
um Offenlegung der entsprechenden Aktenstücke und Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme ersucht. Bezüglich der Angaben der
Beschwerdeführenden über ihre Ausreise wurde eingeräumt, dass
diese tatsachenwidrig seien. Indessen gebe es dafür einen plausiblen
Grund. Infolge fehlender Rechtskenntnisse hätten sie nämlich
befürchtet, nach Syrien abgeschoben zu werden. Bis zur Ausreise
hätten sie sich in G._______ bei Verwandten versteckt, da es einige
Zeit gedauert habe, bis eine sichere Fluchtmöglichkeit habe
organisiert werden können. Dies widerspreche dem Verhalten von
tatsächlich verfolgten Personen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
– nicht. Die aus dem Jahr 2004 geltend gemachte Inhaftierung sei im
Sinne einer erlittenen Vorverfolgung zu berücksichtigen, womit der
Beweismassstab für das Vorliegen begründeter Furcht vor zukünftiger
Verfolgung herunterzusetzen sei. Dies sei vor dem bestehenden
familiären Hintergrund umso mehr zu beachten. Hinsichtlich der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
wurde vorgebracht, dass nicht nur die bereits in den Akten liegenden
Beweismittel, sondern auch die nunmehr eingereichten in die
Entscheidung miteinbezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer
sei verantwortliches Mitglied der Yekiti Partei für den Kanton
C._______, wie das Referenzschreiben vom 19. November 2008
festhalte. Er habe im Internet Artikel publiziert, in welchen er sich
gegen die in neuster Zeit erfolgten Festnahmen von kurdischen
Aktivisten und Aktivistinnen, gegen die Arabisierungspolitik, die
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Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung und deren Ausschluss
von der staatlichen Unterstützung sowie gegen die verfehlte Bau- und
Siedlungspolitik, welche kurdischstämmige Familien ausschliesse,
äussere. Allein die Tatsache, dass er kein gegen ihn laufendes
Strafverfahren in Syrien nachweisen könne, spreche nicht gegen eine
entsprechende staatliche Verfolgung. Auch wenn die syrischen
Behörden nicht alle im Internet aufgeschalteten Dokumente
überwachen könnten, habe sich aufgrund zahlreicher Berichte
anerkannter Menschenrechtsorganisationen ergeben, dass es ihnen
immer wieder gelinge, im Ausland lebende Aktivisten der Opposition
namentlich zu identifizieren. Spitzel in den Reihen der
Oppositionskreise, ständige Überwachung der einschlä-gigen
Internetseiten und Gesichtserkennungssoftware würden dies
ermöglichen. Schliesslich sei auch eine Reflexverfolgung wegen seiner
politisch aktiven Angehörigen zu prüfen. Da sein Vater als Oppositio-
neller bekannt sei, müsse er schon aufgrund seines Familiennamens
mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmass-
nahmen durch die syrischen Behörden rechnen. Insgesamt stehe fest,
dass seine Aussagen als glaubhaft gelten würden und dass er den
syrischen Behörden als kurdischer Aktivist bekannt sei. Er habe im Fall
einer Rückkehr nach Syrien mit schwerwiegenden und asylrelevanten
Behelligungen zu rechnen. Infolge der zu befürchtenden Verfolgung
müsse er schon bei der Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung
und Überprüfung seiner Person rechnen. Damit bestehe zweifellos ein
erhöhtes Folterrisiko, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
zulässig zu erachten sei.
Der Beschwerde lagen neben Kopien der angefochtenen Verfügung,
der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht auch die Kopie einer
Bestätigung des Spitals mit deutscher Übersetzung, die Kopie einer
Internetseite über die Kundgebung vom 5. Juni 2005 mit deutscher
Inhaltsangabe, die Kopie eines Schreibens der Yekiti Partei Schweiz
vom 19. November 2008 sowie diverse Kopien fremdsprachiger Texte
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie
könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
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verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Anwalts
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die
Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die fremdsprachigen
Dokumente innert der ihnen angesetzten Frist zu übersetzen,
verbunden mit der Auflage, dass im Unterlassungsfall das Verfahren
aufgrund der übrigen Akten weitergeführt werde. Das Aktenein-
sichtsgesuch und das Gesuch um Stellungnahme wurden abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 wurden die verlangten
Übersetzungen nachgereicht.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 wurden Kopien von Fotos und im
Internet veröffentlichten Fotos zu den Akten gereicht. Es wurde
geltend gemacht, dass es sich um Belege für die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers handle.
G.
Mit Eingabe vom 8. April 2009 wurden das Original der Bestätigung
des Spitals, die Kopie eines Schreibens der kurdischen
Organisationen in der Schweiz und Kopien verschiedener Fotos
eingereicht. Es wurde dargelegt, dass es sich um ein Flugblatt und
Fotos der Kundgebung der syrischen Kurdenbewegung vom 11. März
2009 in J._______, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen
habe, und um Fotos anlässlich der Newroz-Auseinandersetzungen
vom 21. März 2009 in K._______ handle.
H.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichten die Beschwerde-
führenden ein weiteres Flugblatt und zwei Fotos der Kundgebung der
syrischen Kurdenbewegung vom 3. Juni 2009 in J._______ in Kopie zu
den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 wurde geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer am 29. September 2009 einen Artikel über die
syrischen Sicherheitskräfte auf drei Internetseiten publiziert und am
7. Oktober 2009 an einer Kundgebung der syrischen Kurdenbewegung
teilgenommen sowie das beiliegende Flugblatt verteilt habe. Es lagen
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Kopien von vier Fotos, drei Internetseiten mit einer deutschen
Übersetzung und einer Erklärung der Yekiti Partei Schweiz bei.
J.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 wurden verschiedene Kopien aus
dem Internet mit deutscher Übersetzung eingereicht und geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe diese Artikel im Internet
veröffentlicht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe am 7. April 2010 an einer Kundgebung der syrisch-kurdischen
Parteien teilgenommen, was sich aus den beigelegten Fotos, welche
im Internet publiziert worden seien, ergebe. Der Eingabe lagen drei
Fotos, die Kopie eines Fotos aus dem Internet und die Kopie eines
Flugblattes bei.
L.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 8. September 2010 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist
und Regimegegner bekannt gewesen sei und seine in der Schweiz
erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten deshalb für die syrischen
Behörden kaum von Interesse seien. Er weise kein politisches Profil
auf, das von den syrischen Behörden als Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werde. Zudem befänden sich keine Hinweise,
wonach gegen ihn aufgrund seiner Aktivitäten in Syrien ein
Strafverfahren hängig sei oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden seien, in den Akten. Unter Hinweis auf Art. 8 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland abklären
zu lassen.
M.
Am 10. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
N.
In seiner Replik vom 22. September 2010 hielt der Beschwerdeführer
an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte
Seite 9
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erneut um Gutheissung seiner Anträge. Die neuen Standpunkte des
BFM vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei
bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen und deswegen
behördlich verfolgt worden. In der Schweiz sei er regelmässig
öffentlich und intern für die syrisch-kurdische Opposition tätig, indem
er sich an den meisten Veranstaltungen beteilige und im Internet
regimekritische Beiträge publiziere. Die syrischen Behörden seien
bekannt dafür, dass sie Oppositionsströmungen rigoros bekämpften
und für ihre Repressionen kaum Beweisdokumente aushändigten. Der
Eingabe wurden weitere Beweismittel zur Belegung der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 10
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asyl-
behörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Re-
pressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivver-
folgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).
Seite 11
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4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich als Mitglied
der Yekiti Partei in Syrien politisch engagiert. Am Vortag der
Demonstration in D._______ vom 5. Juni 2005 habe er seinem
Schwager kurdische Flaggen übergeben und ihn gebeten, diese bis
zum Zeitpunkt der Demonstration an seinem Arbeitsplatz zu
verstecken. Als er die Flaggen für die Demonstration beim Schwager
habe abholen wollen, sei es ihm nicht gelungen, an den vereinbarten
Ort zu gelangen, weil die syrischen Sicherheitskräfte Strassensperren
errichtet hätten. Da sein Schwager die Flaggen selbst verteilt habe, sei
dieser festgenommen und inhaftiert worden. Daraufhin habe auch der
Beschwerdeführer eine Festnahme seiner Person befürchtet und sei
mit seiner Ehefrau zu einem Freund in ein Dorf geflohen, wo er sich
bis zur Ausreise versteckt habe. Die Behörden hätten nach ihm
gesucht. Vom Schwager habe er nach dessen Entlassung erfahren,
dass dieser bei den Behörden eine Vereinbarung unterzeichnet habe,
gemäss welcher er den Beschwerdeführer den Behörden ausliefere.
4.3 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Angaben
des Beschwerdeführers auf die Vorbringen seines Schwagers
(I._______) stützen. Diese Vorbringen wurden vom BFM als
unglaubhaft erachtet, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom _______ bestätigte. Unter diesen Umständen ist auch im
vorliegenden Fall grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zudem hat er sich in
Ungereimtheiten und Tatsachenwidrigkeiten verstrickt, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen:
4.3.1 Seine Aussage, er sei Mitglied der Yekiti Partei in Syrien
gewesen, vermag nämlich aufgrund der insgesamt substanzlosen
sowie teilweise widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben
über die Partei, seine Zugehörigkeit und das geltend gemachte
Engagement für die Partei nicht zu überzeugen.
4.3.1.1 So sagte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, die Yekiti
Partei gebe es seit langem. Im Jahr 1957 sei eine kurdische Partei
gegründet worden, welche sich später gespalten habe. Aus dieser
Spaltung sei die Yekiti Partei hervorgegangen. Später habe die Yekiti
Partei mit den beiden andern Parteien – der Schifilia und der Itihad
Schaeb zusammengearbeitet und im Jahr 1996 sei es erneut zur
Spaltung gekommen. Dabei sei die Yekiti Partei die Yekiti Partei
geblieben und habe ihre Tätigkeiten entsprechend den Grundsätzen
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der Partei von 1957 ausgeübt. Seine Partei sei 1996 gegründet
worden und Fuad Aliko sei damals Parteipräsident gewesen (Akte
A8(29 S. 11 ff.). Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der
Beschwerdeführer einerseits angab, seine Partei sei eine Splitterpartei
von Yekiti und seit dem Jahr 1996 von dieser unabhängig (Akte A8/29
S. 11), während er später diese Aussagen revidierte und zu Protokoll
gab, er sei nicht Mitglied einer Splitterpartei, sondern Mitglied der
Yekiti Partei (Akte A8/29 S. 12), was sich mit der zuvor erwähnten
Aussage jedoch nicht vereinbaren und den Eindruck entstehen lässt,
der Beschwerdeführer habe keine Ahnung davon, wie und unter
welchen Umständen die Partei, welcher er angehören will, entstanden
ist. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, einheitlich anzugeben, für
welche Partei er tätig war. Diesbezüglich legte er zuerst dar, er sei
Mitglied einer kurdischen Partei namens Yekiti gewesen (Akte A8/29 S.
10) und präzisierte dann später, er sei für die Yaketi Kurd fi Suria tätig
gewesen (Akte A8/29 S. 12), stellte jedoch klar, er spreche immer von
der gleichen Partei, weil es sich bei Yekiti um die Abkürzung für Yaketi
Kurd fi Suria (A8/29 S. 12) handle. Diese Aussage ist indessen nicht
korrekt, weil unter den Begriff „Yekiti“ mehrere ähnlich lautende
Parteien fallen, die sich voneinander unterscheiden, was der
Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte. Auch im Jahr 2005
existierten unter dem Begriff „Yekiti“ mehrere Parteien. Eine davon war
diejenige Partei, welche der Beschwerdeführer erwähnte. Wäre er
indessen tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen, hätte er
einerseits über die Entstehungsgeschichte der Partei, welcher er
angehören will, konkrete und übereinstimmende Angaben geben
können, und andererseits wäre ihm bekannt, dass unter die
Bezeichnung „Yekiti“ nicht nur diejenige Partei fällt, bei welcher er
Mitglied gewesen sein will. Seine diesbezügliche Unkenntnis lässt an
der geltend gemachten Mitgliedschaft zweifeln.
4.3.1.2 Ferner widerspricht seine Aussage, die Yaketi Kurd fi Suria
habe sich im Jahr 1996 abgespalten, den Tatsachen, da keine der
kurdischen Parteien, welche sich unter den Begriff „Yekiti Partei“
subsumieren lassen, in diesem Jahr entstanden ist (vgl. dazu
KURDWATCH Bericht 1, „Die Kurdenpolitik der syrischen Regierung
und die Entwicklung der kurdischen Bewegung seit 1920“, 2009;
BroadLeft, Leftis Parties in the World, Syria).
4.3.1.3 Darüber hinaus fielen die Ausführungen des
Beschwerdeführers über seine Tätigkeit als Mitglied der Yekiti Partei
Seite 13
D-7483/2008
äusserst dürftig aus. Abgesehen davon, dass er an Sitzungen
teilgenommen haben will, kann den Akten nichts entnommen werden
(vgl. Akte A8/29 S. 13). Damit sind seine diesbezüglichen Vorbringen
auch als substanzlos zu bezeichnen und aus diesem Grund nicht
glaubhaft.
4.3.1.4 Am geltend gemachten politischen Engagement im
Heimatland ist folglich – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
– grundsätzlich zu zweifeln. Indessen wäre unter den gegebenen
Umständen selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei
„Mitglied“ der Yekiti Partei in seinem Heimatland gewesen, von einer
fehlenden Exponiertheit auszugehen, wie das BFM in seinen
Erwägungen zutreffend feststellte.
4.3.2 Mit dem BFM ist ferner im Resultat darin übereinzustimmen,
dass sich zu der im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdeführers
stehenden Kundgebung Ungereimtheiten ergeben haben.
4.3.2.1 Das BFM argumentierte, die Kundgebung habe – entgegen
den Aussagen des Beschwerdeführers – nicht am 5. Juni 2005,
sondern am Tag davor stattgefunden. Die tatsachenwidrige Aussage
des Beschwerdeführers spreche deshalb gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Wie jedoch mehrere zuverlässige Quellen zeigen,
hat die Kundgebung am 5. Juni 2005 stattgefunden, auch wenn sich
zwischen dem 4. und 6. Juni 2005 mehrere andere Demonstrationen
ereignet haben (vgl. dazu beispielsweise US Department of State,
Country Report on Human rights practices 2005, 8. März 2006; Human
Rights Watch, Syria, Group Denial Repression of Kurdish Political and
Cultural Rights in Syria, November 2009; BBC News, Kurdish unrest
erupts in Syria, 6. Juni 2005; Freedom House, Syrian Arab Republic:
„The Worst of the Worst: The World's Most Repressive Societies 2006,
2006; Syrian Human Rights commitee, Annual Report on Human
Rights Situation in Syria 2006, Juni 2006). Somit kann dieser Teil der
Argumentation der Vorinstanz nicht gestützt werden. Allein aus dem
richtigen Datum der Kundgebung, welches den öffentlich zugänglichen
Quellen ohne Weiteres entnommen und somit gelernt werden kann, ist
indessen nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers zu schliessen. Die gesamthafte Betrachtungsweise
ergibt viel mehr, dass seine Vorbringen infolge zahlreicher
Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden können.
Seite 14
D-7483/2008
4.3.2.2 So legte das BFM zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer
in mehrfach unterschiedlicher Weise vorgebracht hat, wann sich im
Zusammenhang mit dieser Kundgebung was ereignet habe. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden sei deshalb auf die
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die konkreten Umstände und
Hintergründe sowie die Ursachen der Kundgebung vom 5. Juni 2005,
an welcher er habe teilnehmen wollen, übereinstimmend und den
Tatsachen entsprechend darzulegen, bestehen ernsthafte Zweifel
daran, dass er tatsächlich beabsichtigt hatte, an dieser Kundgebung
teilzunehmen und kurdische Flaggen zu verteilen.
4.3.2.3 Zudem ist erneut – wie bereits unter Ziff. 4.3 dieses Urteils
festgehalten – darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des
Beschwerdeführers auf diejenigen seines Schwagers (I._______)
stützen. Dessen Beschwerde wurde indessen mangels Glaubhaftigkeit
der Vorbringen abgewiesen. Insbesondere konnte dem Schwager nicht
geglaubt werden, dass er die Flaggen des Beschwerdeführers unter
den gegebenen Umständen verteilt hat und aus diesem Grund
festgenommen, inhaftiert und unter der Auflage, den Beschwerde-
führer den syrischen Behörden auszuliefern, entlassen wurde. Damit
ist indessen den Vorbringen des Beschwerdeführers jede Grundlage
entzogen, zumal er seine Gefährdung mit der Festnahme seines
Schwagers und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Preisgabe seines Namens an die syrischen Sicherheitskräfte sowie
der Befürchtung, aus diesem Grund von den syrischen Sicherheits-
kräften in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet.
4.3.2.4 Darüber hinaus ist der Sachvortrag des Beschwerdeführers
substanzlos, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar
ausgefallen. So sagte er anlässlich der Erstbefragung aus, er habe mit
dem Schwager abgemacht, dass ihm dieser die Flaggen am
vereinbarten Ort übergeben würde (Akte A1/9 S. 5), während er
gemäss den in der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen
Äusserungen dem Schwager gesagt habe, er werde die Flaggen bei
ihm abholen, was ihm jedoch infolge der Strassensperre nicht
gelungen sei (Akte A8/29 S. 9). Ferner sei er gemäss der einen
Variante wegen der errichteten Strassensperre ins Quartier L._______
gegangen, wo der Parteisekretär zu den Leuten gesprochen habe
(Akte A8/29 S. 9), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit einer
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D-7483/2008
weiteren Variante, wonach er sich zum Platz L._______ begeben
habe, wo sich die Leute unterhalten hätten und Parteimitglieder mit
Prospekten gewesen seien, jedoch kein Parteisekretär zu den Leuten
gesprochen habe (Akte A8/29 S. 19 f.). Zudem will er gemäss der
ersten Version bei der Schwiegermutter, die ihn am späten Nachmittag
weinend angerufen habe, später vorbeigegangen sein (Akte A1/9 S.
5), während er diese gemäss der zweiten Version nach dem Telefonat
sofort aufgesucht habe (Akte A8/29 S. 9). Schliesslich sollen die
Behörden einmal am späten Nachmittag und das andere Mal spät in
der Nacht nach ihm gesucht haben (Akte A1/9 S. 9 und Akte A8/29 S.
9), wobei ihm nicht bekannt ist, wer genau nach ihm gesucht habe
(Akte A8/29 S. 23), was angesichts des Kontakts über den Freund M.,
welcher zwischen ihm und seinen Eltern mehrmals hin- und hergereist
sei, um Neuigkeiten zu erfahren, und seiner telefonischen Verbindung
aus der Schweiz (Akte A8/29 S. 25 f.) nicht nachvollzogen werden
kann. Der Beschwerdeführer meinte, er habe seinen Freund nicht
danach gefragt, weil es für ihn keine Rolle spiele, welche Behörde
nach ihm gesucht habe. Wichtig sei vielmehr, dass er von den
Behörden gesucht worden sei. Dieses Desinteresse kann angesichts
der geltend gemachten drohenden Verfolgung nicht nachvollzogen
werden. Vielmehr sind diese Aussagen ein Beleg für die
Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese lässt
sich zudem an zahlreichen anderen Stellen in den Protokollen
belegen. So gab er – nach der Motivation zur Teilnahme an der
Kundgebung gefragt – an, er habe wegen seines Volkes teilnehmen
wollen. Weitere und genauere Erklärungen blieb er schuldig (Akte
A8/29 S. 24). Auch ist ihm, trotz der nahen Beziehung zu seinem
Schwager, nicht bekannt, ob dieser vorher schon an Kundgebungen
teilgenommen habe oder nicht (Akte A8/29 S. 24). Im Hinblick auf die
gemeinsame Zeit, welche der Beschwerdeführer mit seinem Schwager
bis zur Reise in die Schweiz verbrachten haben will, ist indessen
davon auszugehen, dass sie sich auch über dieses Thema
ausgetauscht haben müssten. Ebenso wenig einleuchtend ist aus den
gleichen Gründen die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers
darüber, wer die Schwiegermutter über die Festnahme des Schwagers
orientiert habe (Akte A20/12 S. 3). Auch kann sich der
Beschwerdeführer nicht daran erinnern, ob er die Flaggen seinem
Schwager einen Tag vor der Kundgebung gegeben habe oder vorher.
Ebenso wenig war ihm die Tageszeit der Übergabe der Fahnen
bekannt (Akte A20/12 S. 4 und 5 f.). Dies erscheint indessen
angesichts des kurzen Zeitablaufs äusserst substanzlos und kann
Seite 16
D-7483/2008
nicht nachvollzogen werden. Ferner konnte der Beschwerde-führer
nicht darlegen, was bei der Verteilung der Flaggen durch seinen
Schwager geschehen sei. Er konnte nicht sagen, ob auch andere
Leute festgenommen wurden und wie viele Personen den Schwager
festgenommen haben sollen. Sein Einwand, er sei ja nicht dort
gewesen, vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal davon
auszugehen ist, dass ihm sein Schwager auch darüber eingehend
berichtet haben müsste (vgl. Akte A20/12 S. 4 f.). Auch vermag die
Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, an welchem
Wochentag der Tag der Fahnenübergabe, der 4. Juni 2005, gewesen
sei, wenig zu überzeugen (Akte A20/12 S. 6), da dieser Tag am Tag
nach dem Freitagsgebet war, was für Muslime wie den Beschwerde-
führer einen Einschnitt im wöchentlichen Zeitablauf darstellt und
deshalb besser in Erinnerung bleiben müsste. Obgleich der
Beschwerdeführer mit seiner Fahnenaktion selber konkret in die
Trauerfeierlichkeiten und Kundgebungen im Zusammenhang mit dem
Tod von F._______ verwickelt war, konnte er auch nicht angeben,
wann die 60 Personen in diesem Zusammenhang festgenommen
wurden (Akte A20/12 S. 7). Somit sind die Aussagen des
Beschwerdeführers auch mangels Detailreichtum und infolge fehlender
Substanz nicht als glaubhaft zu erachten.
4.3.2.5 Indessen vermögen sie auch mangels Plausibilität nicht zu
überzeugen. D._______ liegt im Nordosten Syriens, wo eine grosse
Anzahl Kurden lebt. Dieser Teil Syriens ist stark vernachlässigt,
weshalb viele Kurden aus wirtschaftlichen Gründen in andere Städte
wegziehen. Die kurdische Sprache wird an den Schulen nicht
unterrichtet und die kurdische Flagge ist verboten. Auch wenn
kurdische Feiern wie beispielsweise das Newroz-Fest und kurdische
Parteien geduldet werden, findet eine Überwachung statt. Demonstra-
tionen und öffentliche Versammlungen oder Proteste und Flugblattver-
teilen sind weitgehend verboten. Die staatliche Repression ist allerorts
spürbar und reicht weit ins Leben der Bürger. Schikanen sind stark
verbreitet. Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es kaum
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Einwohner von
D._______ anlässlich einer Demonstration gegen die Ermordung von
F._______ von sich aus kurdische – verbotene – Flaggen verteilen
wollte. Vor dem Hintergrund der auch in D._______ herrschenden
Situation ständiger staatlicher Repressionen und der allseits
bekannten Reaktion der Sicherheitskräfte auf Demonstrationen ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen
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D-7483/2008
wäre, was das Verteilen von Flaggen anlässlich einer Demonstration
zu bedeuten hätte. Auch er dürfte – wie andere Einwohner von
D._______ – aus den Erfahrungen anderer gelernt haben, um mit der
staatlichen Unterdrückung umgehen zu können, und eine
entsprechende Vorsicht walten zu lassen, damit er nicht selber ins
Visier der Behörden geraten würde. Die Absicht, kurdische Flaggen an
einem Tag, an welchem infolge der Demonstration mit einer erhöhten
Präsenz der Sicherheitskräfte zu rechnen war, zu verteilen, ist mit der
in D._______ herrschenden Realität nicht zu vereinbaren. Das vom
Beschwerdeführer dargelegte Verhalten müsste als äusserst naiv und
unvorsichtig bezeichnet werden. Im Hinblick auf die herrschenden
Verhältnisse in D._______ kann ihm dies deshalb nicht geglaubt
werden. Bezeichnenderweise konnte er kein überzeugendes Motiv
angeben, warum er sich mit dem Verteilen der Flaggen der Gefahr
einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aussetzen wollte,
womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch
verstärkt werden.
4.3.2.6 Unplausibel und zudem mit den Tatsachen nicht zu
vereinbaren ist ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
telefonisch aus der A._______ mit seinen Angehörigen in Syrien
Kontakt gepflegt und dabei erfahren, dass die Behörden sehr oft nach
ihm gesucht hätten. In Syrien habe er aus Angst, dass die
Telefongespräche abgehört würden, nicht telefoniert (Akte A8/29 S.
24). Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, reisten die
Beschwerdeführenden nicht – wie von Ihnen behauptet – am 5. oder
6. Juli 2005 in die A._______, wo sie sich während einigen Monaten
aufgehalten hätten. Vielmehr verliessen sie ihr Heimatland am
11. Dezember 2005 via H._______. Damit kann der Beschwerdeführer
nicht aus der A._______ mit seinen Angehörigen telefoniert und dabei
erfahren haben, dass die Behörden sehr oft nach ihm gesucht hätten.
4.3.3 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge
zahlreicher widersprüchlicher, substanzloser und nicht nachvollzieh-
barer Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz
ebenfalls bereits zutreffend feststellte, ist es unter diesen Umständen
nicht erstaunlich, dass die Abklärungen vor Ort eine behördliche
Suche nach den Beschwerdeführenden nicht zu bestätigen
vermochten. Der Einwand in der Beschwerde, aufgrund der erfolgten
Abklärungen durch die Schweizer Botschaft könne nun das Risiko
einer Verfolgung nicht mehr ausgeschlossen werden, kann nicht
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D-7483/2008
gehört werden, zumal Abklärungen dieser Art diskret vorgenommen
werden und vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine
entsprechende Gefährdung schliessen liessen. Ebensowenig ist der in
der Beschwerde vertretenen Meinung, das Ergebnis der Abklärungen,
nämlich der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland nicht
gesucht, müsse bezweifelt werden, zuzustimmen. Im vorliegenden Fall
stellt das Resultat der Botschaftsabklärungen insbesondere eine
Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers dar und führt nicht – im Sinne eines Hauptarguments – zur
Abweisung der Beschwerde. Auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der
Befragungen – Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen
hat, spricht nicht für eine Verfolgung seiner Person. Als verfolgte
Person hätte er nicht mit einen auf seinen Namen lautenden
Reisepass über eine kontrollierte Grenze ausreisen können. Ob er –
wie in der Stellungnahme zum Botschaftsergebnis vom 26. September
2008 geltend gemacht – diesen Reisepass gar nicht in den Händen
gehalten hat, spielt keine wesentliche Rolle. Von Bedeutung ist
vielmehr, dass er sein Heimatland mit einem auf den eigenen Namen
lautenden Reisepass legal – das heisst behördlich kontrolliert –
verlassen hat. Da die Grenzübergänge in Syrien stark kontrolliert
werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal
verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden,
wählen Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht
werden, nicht diesen Weg, um ihr Heimatland zu verlassen. Sie
würden das Risiko, am Grenzübergang beziehungsweise am
Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände
der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer diesen Weg wählte, spricht somit gegen die geltend
gemachte Verfolgung. Zudem wurde er anlässlich der Ausreise bei den
Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass er sein
Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls wäre
ihm die Ausreise nicht bewilligt worden.
4.4 Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend feststellte, ist der
Kausalzusammenhang zwischen der aus dem Jahr 2004 geltend
gemachten Inhaftierung und der Ausreise im Dezember 2005 sowohl
in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu
betrachten, weshalb dieser Teil der Vorbringen nicht asylrelevant ist.
Insbesondere geht aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
hervor, dass die geltend gemachte Haft aus dem Jahr 2004 seine
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Ausreise im Dezember 2005 motiviert haben soll. Unter diesen
Umständen kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung dieses
Vorbringens verzichtet werden. Indessen bleibt anzumerken, dass es
infolge der Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht überzeugend erscheint. Seine
Aussage, er sei nach der Haftentlassung im Jahr 2004 von den
Behörden nicht mehr belangt worden (Akte A8/29 S. 17), lässt
jedenfalls – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift –
nicht auf eine bestehende Vorverfolgung oder auf eine begründete
Furcht vor weiterer Verfolgung aufgrund einer allfälligen Festnahme
aus dem Jahr 2004 schliessen.
4.5 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Opfer einer Reflexverfol-
gung infolge von politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen werden
könnten. Dies wird zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, blieb
indessen unbelegt. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers aus politischen
Gründen findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze
und ist – insbesondere auch im Hinblick auf die übrigen Ungereimt-
heiten – als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer machte – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – auch nicht geltend, sein Vater sei ein prominenter
Oppositioneller gewesen. Vielmehr sprach er nur davon, dass dieser
früher in seinem Quartier für die Yekiti Partei aktiv gewesen sei, ohne
indessen auf eine besondere Exponiertheit hinzuweisen (Akte A8/29
S. 13).
4.6 Insgesamt kann den Beschwerdeführenden folglich nicht geglaubt
werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen geworden sind beziehungsweise dass sie
mit solchen zu rechnen haben. An dieser Einschätzung vermögen
auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im
Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Aus der eingereichten
Spitalbestätigung, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, kann
nichts zugunsten der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet
werden. Das Beweismittel ist deshalb untauglich. Die mit Eingabe vom
22. September 2010 zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen der
Beschwerdeführer anlässlich eines Newroz-Festes und mit einer
Kulturgruppe zu sehen sei, vermögen ebenfalls nicht als Beweismittel
zu dienen, da allein die Teilnahme an einem Newroz-Fest oder an
Seite 20
D-7483/2008
kulturellen Veranstaltungen und das Ablichten anlässlich eines Festes
oder einer Darbietung weder die geltend gemachten politischen
Tätigkeiten noch die behauptete Verfolgung zu belegen vermögen.
Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers besteht somit keine begründete Furcht, er oder seine Familie
würden im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungs-
weise regimekritischer Aktivitäten gesucht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage zahlreicher Fotos
und Kopien weiterer Fotografien sowie mehrerer Schreiben der Yekiti
Partei Schweiz, dreier CDs und zahlreicher, teils undatierter Schreiben
sowie Berichten aus Medien subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Dazu führt er aus, er habe in der Schweiz an Demonstrationen
teilgenommen, welche von der syrischen exilpolitischen Bewegung in
der Schweiz veranstaltet worden seien, und er habe zahlreiche Artikel
publiziert. Er sei auch Mitglied der Yekiti Partei Schweiz geworden und
verantwortliches Mitglied für den Kanton C._______.
5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die
syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
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5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.4 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste
verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder
gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische
Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner
Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren
Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorgani-
sationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in
sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung
dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem
Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im
Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen
Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-tionen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden
können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr
nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte politische Engagement und die darauf basierende politische
Verfolgung – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben –
insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Somit können die
in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als
Fortsetzung des im Heimatland begonnenen politischen Engagements
gesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer erst in der Schweiz als politischer Aktivist in
Erscheinung getreten ist. Entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift war er somit den syrischen Behörden im Zeitpunkt
seiner Ausreise nicht als kurdischer Aktivist bekannt und wurde auch
nicht entsprechend registriert, wie die Abklärungen vor Ort bestätigt
haben.
Seite 22
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5.4.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass er sich anlässlich der Demonstrationen
besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der
Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und der Ablichtung mit
einem Megaphone dürften die syrischen Behörden angesichts der
zahlreichen Kundgebungen syrischer Staatsangehöriger in ganz
Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerde-
führers schliessen. Ebenso wenig kann angesichts der noch viel
zahlreicheren Medienerzeugnissen durch im Exil lebende Personen
aus Syrien aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen
über Themen wie die Ausbürgerung oder die Freilassung von
Inhaftierten, die Tragödie des syrischen Volkes, den Menschen-
rechtstag 2008, die Ermordung von F._______ oder über dessen
Gedenkfeiertag, über verschiedene Erklärungen an die Öffentlichkeit,
die Gründung des kurdischen politischen Rates, die Erklärung über
das blutige Ereignis vom 21. März 2010, die Infrastruktur im
Kurdengebiet oder über den Sicherheitsdienst in Syrien der Schluss
gezogen werden, die syrischen Behörden seien auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Davon ist umso mehr
auszugehen, als die publizierten Beiträge – soweit aus deren
Übersetzungen ersichtlich – im Namen der Yekiti Partei Schweiz oder
anderer Organisationen erfolgten und sehr allgemein abgefasst
wurden. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem Mass
exponiert, das ihn bei den syrischen Behörden als Oppositionellen im
Ausland identifizieren liesse. Darüber hinaus bestehen ernsthafte
Zweifel daran, ob er beispielsweise den Bericht über die Ermordung
von F._______ oder über dessen Gedenktag tatsächlich selber
verfasst hat, da die Veröffentlichungen detailliertere und wohl zutref-
fende Hintergrundkenntnisse vermitteln, während der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörungen nicht in der Lage war, solche zu
Protokoll zu geben, sondern sich vielmehr auf substanzlose und
tatsachenwidrige Angaben beschränkte. Dies lässt sich miteinander
nicht in Einklang bringen. Den Akten können zudem keine Hinweise
darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die zuvor
erwähnten Themen an prominenter Stelle besonders regimekritisch
und vertieft und somit besonders auffallend oder pointiert zur Sprache
gebracht hätte und aus diesem Grund ins Visier der syrischen
Behörden gekommen wäre. Aus den zu den Akten gegebenen
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summarischen Übersetzungen beziehungsweise Inhaltsangaben ist
vielmehr der Schluss zu ziehen, dass es sich um kurze und wenig
auffallende, allgemein gehaltene Artikel handelt, welche kaum das
Interesse der syrischen Behörden geweckt haben können. Aus dem,
was er bei den schweizerischen Asylbehörden einreichte, kommt die
von ihm dargelegte exilpolitische Tätigkeit in dem von ihm behaupteten
Ausmass nicht als überwiegend wahrscheinlich zum Ausdruck. An
dieser Einschätzung vermag die Darstellung des Beschwerdeführers,
er sei Verantwortlicher der Yekiti Partei Schweiz für den Kanton
C._______, nichts zu ändern, auch wenn dieser Sachverhalt im
Schreiben der Yekiti Partei in Syrien, Schweizer Sektion, bestätigt wird.
Der Beschwerdeführer machte in keiner Weise geltend, welche
konkreten Aufgaben und Verantwortungen sich aus dieser Funktion
ergeben und inwiefern dies den syrischen Behörden bekannt
geworden sein soll. Das Schreiben selber kann überdies auch aus
Gefälligkeit ausgestellt worden sein und weist somit einen
verminderten Beweiswert auf. Im Hinblick darauf, dass die geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag, ist es
somit nicht als tauglich zu erachten. Dasselbe gilt für die mit Eingabe
vom 22. September 2010 beigelegte Kopie eines Mails seines Bruders
vom 18. September 2010, gemäss welchem der Beschwerdeführer
mehrmals vom syrischen politischen Sicherheitsdienst gesucht worden
sein soll, weil er in der Schweiz politische Aktivitäten ausführe.
Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel aus Gefälligkeit
ausgestellt worden sein dürfte und somit über einen verminderten
Beweiswert verfügt, erscheint es wenig plausibel, dass die syrischen
Sicherheitskräfte ihre Zeit damit verschwenden, in Syrien nach dem
Aufenthalt des Beschwerdeführers zu fragen, wenn sie doch über
seinen Aufenthalt in der Schweiz im Bild sein sollen, wie das Mail
vorgibt.
5.4.3 Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine
exilpolitische Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen
Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale
Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien"
gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen
Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der
kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer
nicht der Fall, zumal er mit seinen Auftritten – sei es an Kundgebungen
oder in der Form von Veröffentlichungen von Beiträgen – kaum als
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Gegner der territorialen Integrität des syrischen Staates oder als
Gefahr für das syrische politische System wahrgenommen wird. Allein
die Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei Schweiz und die Verantwortung
für den Kanton C._______ lässt ihn nicht als exponierten
Exiloppositio-nellen erscheinen. Von einer exponierten politischen
Tätigkeit im Exil kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
5.4.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat-
lichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen und allfälligen Publikationen im Internet soweit Notiz
genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten
und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden.
Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines
geringen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar
geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung
infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien
nicht anzunehmen ist.
5.4.5 Anlässlich der Rückkehr in die Heimat dürfte der Beschwerde-
führer den üblichen Befragungen unterworfen sein. Da es sich bei ihm
um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, dessen
geltend gemachte politische Aktivitäten im Heimatland nicht als
glaubhaft zu erachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben, ist indessen eine gezielte Verfolgung vorliegend
unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner
Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der
dortigen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu
rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines
politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als
unbegründet. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen
politisch nicht betätigt hat, sind ihre Befürchtungen vor asylrelevanten
Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht plausibel. Auch
ihre Furcht vor einer relevanten Verfolgung ist somit nicht begründet.
5.4.6 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
Seite 25
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6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht
näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
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Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist den Beschwerde-
führenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
8.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die
Beschwerdeführenden wollen ihren Heimatstaat – gestützt auf die
Ausführungen im Beschwerdeverfahren – nicht aus ökonomischen
Gründen verlassen haben, weshalb davon auszugehen ist, sie könnten
nach ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland wieder Fuss fassen, indem
der Beschwerdeführer erneut seiner vor der Ausreise ausgeübten
Arbeit als Schneider oder einer andern beruflichen Tätigkeit nachgeht,
um für den Unterhalt seiner Familie sorgen zu können. Darüber hinaus
befinden sich zahlreiche Verwandte in D._______ und Umgebung,
womit die Beschwerdeführenden auf ein weites familiäres
Beziehungsnetz (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Tanten und
Onkel) zurückgreifen können, das ihnen den Wiedereinstieg in die
syrisch-kurdische Gesellschaft und ins Berufsleben erleichtern kann.
Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Faktoren gegen
den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind. Im Übrigen würden blosse soziale und
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wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise
diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Aus-
mass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würde. Vorliegend handelt es sich bei den Beschwerde-
führenden zudem um nicht ausgebürgerte Kurden und beide sprechen
auch arabisch. Somit haben sie mit weniger Schikanen zu rechnen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR
173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
Beschwerde nicht aussichtslos erschien und die Beschwerde-
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führenden gemäss den Akten bedürftig sind, werden in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine
Kosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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