B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7483/2014
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
D-7483/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober
2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 23. Oktober 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. November
2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibeti-
scher Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe.
Nachdem herausgekommen sei, dass er verbotene pro-tibetische Gegen-
stände transportiert habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 (Eröffnung am 5. Dezember 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug
nach China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Erstellung eines Herkunftsgutachtens und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Arztbericht und drei Länderberichte bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 stellte das Gericht die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess den Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
D-7483/2014
Seite 3
F.
Am 1. Juni 2015 lud das Gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das kürz-
lich ergangene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zur Vernehmlassung
ein.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen
wird.
G.
Am 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Mit
Eingabe vom 5. August 2015 zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsüber-
nahme an, ersuchte um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
(SR 142.31) und beantragte eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Replik.
H.
Das Gesuch um Fristerstreckung wurde gutgeheissen, woraufhin am
4. September 2015 die Replik eingereicht wurde. Dieser Eingabe lag ein
medizinischer Bericht bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7483/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ti-
betischer Ethnie sei und bis zu seiner Flucht im Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Tibet), gelebt habe.
Im Jahre 2008 sei er an einer Demonstration verhaftet und anschliessend
im Gefängnis misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei es bis im
Frühjahr 2014 zu keinen Problemen mit den chinesischen Behörden ge-
kommen. Eines Tages habe ihm seine Mutter aufgetragen, Gebetsbücher
und Ansprachen des Dalai Lama in ein Kloster zu bringen. Bei der Nonne,
welcher er diese Gegenstände ausgehändigt habe, handle es sich um die
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Seite 5
Schwester eines Freundes (namens F._______) seines Bruders. Am Fol-
getag habe ihm eine andere Nonne mitgeteilt, dass die Empfängerin der
Gegenstände verhaftet worden sei und er daher ebenfalls in Gefahr
schwebe. Daraufhin habe er sein Zuhause sofort verlassen.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer seine tatsächliche Herkunft verschleiere. So seien seine Angaben
zum Alltagsleben als Nomade substanzlos und vage, während die realitäts-
fremden Vorbringen hinsichtlich der Familienverhältnisse offensichtlich ein
Konstrukt darstellen würden. Zuerst sei er der Frage nach der Herkunft der
Mutter ausgewichen, habe dann aber ungefragt angefügt, dass sie keine
Verwandten habe. Nach den Eltern der Mutter gefragt, die ebenfalls aus
B._______ stammen würden, habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht
viel über die Familie der Mutter wisse, obschon B._______ nur ungefähr
30 Häuser umfasse. Dies sei insbesondere deshalb realitätsfremd, da er
angegeben habe, an Winterabenden hätten er und seine Familie jeweils
über ihre Verwandten gesprochen und sein Vater aber schon lange verstor-
ben sei. Er habe zwar die Nachbardörfer von B._______ benennen und
einigermassen korrekt verorten können. Die Angaben zur Reisezeit in den
Gemeindeort seien jedoch zweifelhaft. Obwohl es sich bei diesen Angaben
um erlernbares Wissen handle, habe er Fragen teilweise falsch beantwor-
tet, so etwa hinsichtlich des verwendeten Geldes, der Autonummern oder
der Identitätskarte. Ferner weise die Schilderung des Alltags Widersprüche
auf. In der BzP habe er angegeben, er sei mehrheitlich Zuhause geblieben,
habe Hausarbeiten verrichtet und seiner Mutter geholfen, während er in
der Anhörung davon gesprochen habe, dass er jeweils mit seinem Bruder
Schafe gehütet und im Sommer in den Bergen in Zelten gelebt habe. Fra-
gen zu den typischen Tätigkeiten eines Viehhirten habe er ausweichend
und vage beantwortet. Dadurch habe er nicht den Eindruck zu vermitteln
vermocht, dass er sich im Umgang mit Schafen auskenne. Die fehlenden
Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an der Herkunft bestätigen. Die
dafür abgegebene Erklärung, er habe in einem abgelegenen Dorf gelebt,
greife zu kurz, da chinesische Begriffe bei einer Sozialisation in Tibet ins
Vokabular einfliessen und die tibetischen Begriffe teils sogar vollständig er-
setzen würden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Beschwerdefüh-
rer es unterlassen, Ausweispapiere einzureichen. Die dafür abgegebene
Erklärung sei dreist, da die angebliche Telefonnummer des Bruders die
Herkunft nicht im Geringsten zu beweisen vermöge. Diese könne einerseits
irgendjemandem gehören und andererseits sei es nicht Aufgabe des SEM,
sich telefonisch bei Unbekannten über Personalien zu erkundigen. Ferner
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sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht er, sondern eine befreundete Per-
son in Nepal die Nummer notiert habe.
Die Darstellung der Ausreise aus Tibet enthalte ebenfalls Ungereimtheiten.
So habe er ausgeführt, mit dem Auto seines Bruders zu F._______ nach
D._______ und von dort mit dem Auto von F._______ nach G._______ ge-
fahren zu sein. Sein Bruder sei dann mit dem Auto von F._______ wieder
nach Hause gefahren. Für dieses Vorgehen gebe es keine logische Erklä-
rung, was sich auch in den Antworten des Beschwerdeführers auf entspre-
chende Nachfragen zeige. Zudem seien die Angaben über die Anzahl der
Aufenthalte in D._______ widersprüchlich. Schliesslich sei nicht glaubhaft,
dass er keine Station der Reise von Nepal in die Schweiz nennen könne
und weder über die Fluggesellschaft noch über die Flugdauer Auskunft er-
teilen könne, während die dafür gegebene Erklärung absurd sei.
Zu guter Letzt würden auch die Asylvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Denn die diesbezüglichen Antworten
seien durchwegs vage und pauschal und würden keine persönliche Betei-
ligung erkennen lassen. Die eigene Rolle werde als völlig unwissend und
unbeteiligt dargestellt. Die Aussage, die Nonne habe ihm gesagt, er sei in
Gefahr, da er bereits im Jahre 2008 verhaftet worden sei, sei unlogisch.
Obwohl der Beschwerdeführer unbestritten tibetischer Ethnie sei, würden
diese Umstände nahe legen, dass er nicht in der von ihm angegebenen
Region sozialisiert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, er
habe vor seiner Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt.
Gemäss geltender Praxis sprächen somit keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort.
3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die
Herkunft nie mittels unabhängiger Begutachtung evaluiert worden sei, son-
dern sich die diesbezüglichen Ausführungen des SEM lediglich auf die BzP
und die Anhörung stützen würden. Daher werde die Erstellung einer Ana-
lyse der Länder- sowie Sprachkenntnisse beantragt. Dadurch liesse sich
beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm ange-
gebenen Region stamme. Auch die Missverständnisse hinsichtlich der Aus-
führungen zum Geld, den Nummernschildern und der Identitätskarte wür-
den sich dadurch auflösen, da er diese stets zutreffend beschrieben habe.
Der Vorwurf, die geografischen Kenntnisse seien lediglich erlernt, treffe
nicht zu. Eine derartige Vorbereitung auf eine Anhörung sei ohnehin nicht
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möglich, da man nicht wisse, welche Fragen gestellt würden. Sein Heimat-
dorf sei sehr klein, abgelegen und unterentwickelt und es gebe kaum tech-
nischen Fortschritt. Es könne daher nicht mit westlichen Städten verglichen
werden und der chinesische Einfluss sei relativ gering. Die diesbezüglichen
Angaben seien nicht erfunden. Da er in einem kleinen Dorf aufgewachsen
sei, nie die Schule besucht habe und tibetisch-traditionell erzogen worden
sei, spreche er kein Chinesisch. In seinem Umfeld habe es nur Tibeter ge-
geben, weshalb er kein Chinesisch habe lernen müssen. Dies sei in No-
madenfamilien ein weit verbreitetes Phänomen. Es treffe zwar zu, dass die
Fragen zur Alltagstätigkeit als Nomade nicht sonderlich ausführlich beant-
wortet worden seien. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, dass er
etwa den Vorgang des Melkens hätte erklären sollen, da es sich dabei für
ihn als Nomade um einen logischen Arbeitsvorgang handle, den jeder ken-
nen sollte. Seine Kenntnisse seien jedoch ohnehin beschränkt, da er als
jüngstes Mitglied der Familie keine Verantwortung habe übernehmen müs-
sen, sondern lediglich ausgeholfen habe. Eine Identitätskarte habe er nie
besessen, da er (Alter) gewesen sei, als er Tibet verlassen habe. In seiner
Region beantrage man die Identitätskarte erst ab dem (…) Altersjahr. Seine
Familie sei zwar im Besitz eines Familienbüchleins, dieses könne er jedoch
nicht besorgen, da er keinen Kontakt nach Tibet aufnehmen könne, zumal
seine Familie dadurch Probleme bekommen könnte. Dass er seine Her-
kunft verschleiere sei eine blosse Unterstellung, die er zurückweise. Die
Flucht sei sehr traumatisierend gewesen und er habe sich vollkommen
dem Schlepper anvertraut. Es entspreche auch der tibetischen Mentalität,
nicht viele Fragen zu stellen. Er könne ferner weder lesen noch schreiben.
Aus diesen Gründen könne er über seine Reise in die Schweiz keine ge-
naueren Angaben machen. Die Fragen anlässlich der Befragungen seien
durch ein westliches Verständnis geprägt gewesen. In der tibetischen Kul-
tur sei es nicht üblich, die Eltern zu hinterfragen oder ihnen zu widerspre-
chen. In gleicher Weise werde auf Fragen von Respektspersonen kurz ge-
antwortet, ohne Gegenfragen zu stellen. In der BzP sei ihm gesagt worden,
er solle nur die Fragen beantworten und sich dabei auf das Wichtigste be-
schränken. Dies könne zu Verwirrung führen, wenn man in der Anhörung
plötzlich angehalten werde, ausführlich zu erzählen, und schlussendlich
heisse es dann, etwas sei nachgeschoben, da man es in der BzP noch
nicht erwähnt habe. Die Fluchtgründe seien stets wahrheitsgemäss ge-
schildert worden und die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von Wider-
sprüchlichkeiten aus. Er halte an seinen Aussagen in der Anhörung fest
und gemäss Rechtsprechung komme den Ausführungen in der BzP nur
untergeordnete Bedeutung zu. Es gebe keine handfesten Hinweise auf
eine Sozialisierung in der exiltibetischen Diaspora. Dies lasse sich auch
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nicht aus dem blossen Nichtvorhandensein gültiger Reisepapiere herleiten.
Seine chinesische Staatsangehörigkeit stehe aber zweifelsohne fest, was
bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sei. Das
SEM habe in seiner Würdigung zudem dem Beweismasstab der Glaub-
haftmachung zu wenig Rechnung getragen. Zumindest sei er aufgrund der
illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Länderanalyse der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein Bericht des Radio Free Asia, ein Artikel
aus der Washington Post sowie ein Arztbericht bei.
3.6 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Glaubhaftigkeit
gewissenhaft geprüft worden sei und die Einwände und Zweifel an den
Vorbringen gewichtiger seien als die Aspekte, die für die Wahrscheinlich-
keit der Vorbringen sprächen. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über
bestimmtes Länderwissen. Er habe jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht
zu überzeugen vermocht. So würden die unzulänglichen Angaben zum
Länderwissen überwiegen, insbesondere da es sich um alltägliche Dinge
wie Geld oder Autonummern handle. Es sei davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer sein fast ausschliesslich geographisches Wissen
speziell für die Befragung angeeignet habe. Im Übrigen würden insbeson-
dere die mangelnde Substanz der Ausführungen zum Alltagsleben und die
unglaubhaft dargestellten Familienverhältnisse zum Schluss führen, dass
der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Region soziali-
siert worden sei. Eine weitere Begutachtung durch einen Experten erübrige
sich damit.
3.7 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer schliesslich ein, er ver-
füge nachweislich über geografische Kenntnisse, während die Annahme
des SEM, dabei handle es sich um erlerntes Wissen, voreingenommen sei.
Die einzige Kritik hinsichtlich der geografischen Angaben beziehe sich auf
die Distanz zwischen B._______ und C._______. Die vom SEM angenom-
mene Kilometerzahl (zwei Kilometer) sei aber falsch, da es sich um min-
destens vier Kilometer Luftlinie handle. Die Angabe des Beschwerdefüh-
rers sei daher durchaus möglich. Der Beschwerdeführer habe den Tages-
ablauf schlüssig zu Protokoll gebracht und es seien weder Widersprüche
noch ausweichendes oder vages Verhalten erkennbar. Die Ausführungen
zu alltäglichen Verrichtungen würden zwar von Einfachheit zeugen, seien
aber durchaus plausibel. Die Wertung der Aussagen zu den Familienver-
hältnissen durch das SEM entbehre jeglicher Grundlage. Ob aus Sicht des
Beschwerdeführers die Verwandten mütterlicherseits nicht bekannt seien
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oder ob er angebe, dass die Mutter keine Verwandten habe, bedeute im
Endeffekt dasselbe. Er habe angegeben, dass in seiner Familie nicht über
die Familie mütterlicherseits gesprochen worden sei, da es Probleme ge-
geben habe, als die Mutter seinen Vater kennengelernt habe. Es sei zudem
fraglich, was dem Beschwerdeführer aus dieser angeblich realitätsfremden
Angabe für ein Vorteil erwachsen würde, hätte er sie frei erfunden. Der
Beschwerdeführer habe keine Identitätskarte besessen. Nur weil eine dies-
bezügliche Pflicht bestehe, bedeute dies nicht, dass jeder auch eine Karte
beantrage und erhalte. Sein Bruder habe sich um solche Dinge geküm-
mert, während sich der Beschwerdeführer selbst damit nicht weiter befasst
habe. Die Abgelegenheit des Dorfes erkläre, dass in diesem eher ge-
schlossenen tibetischen Umfeld kaum chinesische Einflüsse herrschen
würden. Es komme sogar im schweizerischen Kontext vor, dass Personen
eine offizielle Amtssprache nicht lernen würden, wenn im sozialen Umfeld
im Alltag lediglich die heimische Sprache gesprochen werde. Zudem sei
Chinesisch die Sprache der Besatzung, womit nachvollziehbar sei, dass
jene im Alltag vermieden werde. Mit welchem Auto der Beschwerdeführer
nach G._______ gefahren sei, sei völlig egal. F._______ sei der Organisa-
tor der Reise gewesen und sei die Strecke nach G._______ schon oft ge-
fahren, wodurch die Wahl seines Autos als sinnvoll erscheine. Die Unbe-
teiligtheit, welche dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Kerngeschehen vorgeworfen werde, sei subjektiv. Es sei vor allem seine
Familie gewesen, welche sich für eine Flucht ausgesprochen habe. Die
Warnung der Nonne sei logisch, sofern sie als Ausdruck ihrer Besorgnis
verstanden werde. Das ganze Dorf habe von den Vorfällen im Jahre 2008
gewusst; so auch die Nonne.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht derart haltlos, als dass
sich weitere Abklärungen hinsichtlich des Länder- und Alltagswissens er-
übrigen würden. Das SEM stütze seinen Entscheid zur Hauptsache auf die
Vorbringen zum Alltag und zur Familie. Solche Aussagen hätten jedoch
eine ortsunabhängige Gültigkeit und würden sich daher nicht sonderlich
gut zur Herkunftsabklärung eignen. Die Vorinstanz habe dem Beschwer-
deführer, ausser zweimal kurz in der BzP, zum wesentlichen Inhalt der Her-
kunftsabklärung weder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung
noch in einer schriftlichen Notiz die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt.
Gemäss geltender Praxis sei es jedoch unabdingbar, dass der Beschwer-
deführer mit den für unzureichend erachteten Antworten derart konfrontiert
werde, dass er konkrete Einwände anbringen könne. Diese Anforderung
sei vorliegend nicht erfüllt, wodurch die Vorinstanz den Untersuchungs-
grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
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Seite 10
4.
4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung,
dass eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht glaubhaft sei.
Dabei stützte es sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft so-
wohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs
auf rechtliches Gehör Fragen auf.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 (vorgesehen zur Publikation als BVGE 2015/10) fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissense-
valuation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. ebd. E. 5.2.2.1).
4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
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Seite 11
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
4.6 Im vorliegenden Fall erscheint fraglich, ob die soeben skizzierten Min-
destanforderungen als erfüllt erachtet werden können. Zwar reichte das
SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antwor-
ten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist,
ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf wel-
che Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen –
sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch die-
ses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil
E-3361/2014 grundsätzlich erfüllt.
4.7 Demgegenüber erweist sich das Vorgehen des SEM hinsichtlich des
rechtlichen Gehörs als problematisch. So wurde dem Beschwerdeführer
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie eröffnet, dass die Vor-
instanz seine angebliche Herkunft für zweifelhaft halte. Darüber hinaus
wurde er nur vereinzelt mit den vom SEM für unzutreffend erachteten Aus-
sagen konfrontiert, indem etwa kein Vorhalt hinsichtlich der für unzutreffend
befundenen Aussagen zu den Nummernschildern (vgl. act. A5 S. 7) und
zum Geld (ebd. S. 8) erfolgte, im Gegensatz zu den Vorbringen hinsichtlich
der nichtvorhandenen Identitätskarte (vgl. ebd. S. 6). Inwiefern aufgrund
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Seite 12
dieser verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat, kann jedoch offenbleiben, da eine
Kassation bereits aus anderen Gründen angezeigt ist.
5.
5.1 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Ent-
scheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Be-
schwerdeführers stützt, erweisen sich als zu dünn. Zwar ist in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten,
dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft zu erachten
sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vage und pauschal und
erfolgten ohne Nennung von Besonderheiten, wodurch sie nicht glaubhaft
sind (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 4 der angefochtenen Verfügung
mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen der Anhörung).
5.2 Die mangelnde Substanz in der Schilderung der Flucht, insbesondere
der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Station seiner Reise von
Nepal bis in die Schweiz nennen konnte und weder über die Fluggesell-
schaft noch über die Flugdauer Angaben machen konnte, wurde vom SEM
ebenfalls zu Recht bemängelt.
5.3 Allerdings lässt sich allein aus diesen Unglaubhaftigkeitsmomenten
entgegen der Ansicht des SEM nicht schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützte
ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens. Die aus
diesen Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch
nicht als derart zwingend, um daraus – selbst in Verbindung mit der zu
Recht angenommenen unglaubhaften Fluchtgeschichte – auf eine Ver-
schleierung der Herkunft zu schliessen. So wird zwar zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fa-
milienverhältnissen noch die Entschuldigung, wieso es ihm nicht möglich
sei, Ausweispapiere einzureichen, überzeugen. Die fehlenden Chinesisch-
kenntnisse sprechen ebenfalls gegen eine Sozialisierung in der angebli-
chen Herkunftsregion. Demgegenüber sind die Aussagen zu den Nachbar-
dörfern jedoch korrekt, während das Argument des SEM, der Beschwerde-
führer habe diese Angaben auswendig gelernt, als pauschale Unterstellung
nicht zu überzeugen vermag. Auch die Angaben zu den Distanzen be-
stimmter Ortschaften können nicht als total unrealistisch bezeichnet wer-
den, wie dies in der Replik zu Recht bemerkt wurde. Hinsichtlich der Wäh-
rung und der Nummernschilder ist zu bemerken, dass die Antworten des
D-7483/2014
Seite 13
Beschwerdeführers nicht vollends falsch, sondern Teile davon durchaus
zutreffend sind. Andere Fragen, die vom Beschwerdeführer richtig beant-
wortet worden sind (Familienbüchlein und Fluss bei B._______), fanden in
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag,
was die Argumentation des SEM als wenig ausgewogen erscheinen lässt.
5.4 In Würdigung sämtlicher der soeben angesprochen Elemente erweist
sich die Faktenlage, trotz der Indizien, die gegen eine Sozialisation in Tibet
sprechen, somit als zu dünn, um eine Sozialisation des Beschwerdeführers
in der fraglichen Region in Tibet auszuschliessen. Aufgrund der ungenü-
genden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, ergänzende Sachverhalts-
ermittlungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation des Beschwerde-
führers vorzunehmen. Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen
Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhär-
ten, so wäre das SEM gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu prüfen.
5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
27. November 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren hin ganz oder teilweise eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da der (erst ab Stadium der Replik zu
entschädigende) Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
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Fr. 350.– (inkl. Auslagen) auszurichten ist. Durch das Zusprechen einer
Parteientschädigung wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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